VI C/1/6

Verordnung über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens

Vom 23.01.2001 (Stand 01.01.2021)

Der Regierungsrat,

gestützt auf Artikel 30 des Steuergesetzes vom 7. Mai 20001,

beschliesst:

Art. 1 Tatsächliche Kosten

Bei Liegenschaften des Privatvermögens können die Unterhalts- und Betriebskosten, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden.

Den Liegenschaften gleichgestellt sind Miteigentumsanteile an Grundstücken (Art. 655 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB).

Art. 2 Pauschalabzug

Anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien sowie der den Unterhaltskosten gleichgestellten energiesparenden und denkmalpflegerischen Investitionen kann der Steuerpflichtige einen Pauschalabzug geltend machen.

Dieser Pauschalabzug beträgt:

  1. wenn das Gebäude zu Beginn der Steuerperiode bis zehn Jahre alt ist, 10 Prozent vom Brutto-Mietertrag bzw. -Mietwert;

  2. wenn das Gebäude zu Beginn der Steuerperiode älter ist als zehn Jahre, 20 Prozent vom Brutto-Mietertrag bzw. -Mietwert.

Art. 3 Wahlmöglichkeit des Steuerpflichtigen

Der Steuerpflichtige kann in jeder Steuerperiode und für jede Liegenschaft zwischen dem Abzug der tatsächlichen Kosten und dem Pauschalabzug wählen.

Art. 4 Ausschluss des Pauschalabzuges

Ein Pauschalabzug kommt nicht in Betracht für Liegenschaften, die von Dritten vorwiegend geschäftlich genutzt werden sowie für unüberbaute und baurechtsbelastete Grundstücke.

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2001 in Kraft.

SBE VII/9 400