VI C/2/3

Verordnung über den Vollzug der Rückerstattung des zusätzlichen Steuerrückbehaltes USA

Vom 03.01.1994 (Stand 01.01.2015)

Der Regierungsrat des Kantons Glarus,

gestützt auf Artikel 20 der Verordnung vom 2. November 1951/26. November 1975 zum schweizerisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen1 und Artikel 35 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer,

verordnet:

Art. 1

Mit der Rückerstattung des zusätzlichen Steuerrückbehaltes USA wird die kantonale Steuerverwaltung, Fachstelle Verrechnungssteuer, beauftragt.

Art. 2

Der zusätzliche Steuerrückbehalt USA wird in der Regel bar ausbezahlt. Wo es die Verhältnisse rechtfertigen, ist die kantonale Steuerverwaltung ermächtigt, die Verrechnung mit den Staats- und Gemeindesteuern anzuordnen. In solchen Fällen wird der Anspruch an die Wohnsitzgemeinde des Anspruchsberechtigten überwiesen.

Art. 3

Im Übrigen finden die kantonalen Vollzugsvorschriften vom 7. August 1990 zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer2 sinngemäss Anwendung.

Art. 4

Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat mit Wirkung auf den 1. Januar 1994 in Kraft3.

Die Vollziehungsverordnung vom 16. Juli 1953 über die Rückerstattung des zusätzlichen Steuerrückbehaltes USA wird damit aufgehoben.

SBE V/7 344