VII D/4/2

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt und zum Gesetz über die Besteuerung der Wasserfahrzeuge

Vom 21.03.2006 (Stand 01.09.2014)

Der Regierungsrat,

gestützt auf Artikel 99 Buchstabe b der Kantonsverfassung1, das Einführungsgesetz vom 4. Mai 1980 zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt2 und das Gesetz vom 1. Mai 1977 über die Besteuerung der Wasserfahrzeuge3,

verordnet:

Art. 1 Departement für Sicherheit und Justiz

Das Departement für Sicherheit und Justiz übt die Aufsicht über den Vollzug aus. Es vollzieht das Bundesrecht, die interkantonalen Vereinbarungen und die Vorschriften des kantonalen Gesetzes, soweit nicht durch interkantonales Recht oder diese Verordnung eine andere Verwaltungsbehörde für zuständig erklärt wird.

Art. 2 Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt

Dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt obliegen alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Zulassung von Schiffen, Schiffsführern und Besatzungen zum Schiffsverkehr sowie die Erteilung der Bewilligungen für bewilligungspflichtige Transporte auf Gewässern, soweit nicht durch interkantonales Recht eine andere Verwaltungsbehörde für zuständig erklärt wird.

Ihm obliegen zudem die Erhebung und der Bezug der Wasserfahrzeugsteuer.

Art. 3 Kantonspolizei

Die Kantonspolizei versieht den See- und Gewässerpolizeidienst auf den kantonalen Gewässern.

Die Kantonspolizei erlässt Verbote und Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt auf den Binnengewässern des Kantons und erteilt Bewilligungen für nautische Veranstaltungen, soweit nicht durch übergeordnetes oder interkantonales Recht eine andere Behörde für zuständig erklärt wird.

Art. 3a Höchstgeschwindigkeit für Motorboote auf dem Klöntalersee

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Motorboote beträgt auf dem Klöntalersee 15 Stundenkilometer und tritt mit dem Anbringen der entsprechenden Signalisation in Kraft.

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt nach der Landsgemeinde 2006 sofort in Kraft.

SBE IX/7 378