VII D/6/1/1

Verordnung über den Vollzug des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr

Vom 03.07.2025 (Stand 01.01.2026)

Art. 1 Departement

Das Departement Bau und Umwelt ist das zuständige Departement im Sinne des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr.

Art. 2 Fachstelle

Die Aufgabe der kantonalen Fachstelle wird von der Abteilung Mobilität der Hauptabteilung Mobilität und Tiefbau wahrgenommen.

SBE 2025 22