VII D/6/1/1
Verordnung über den Vollzug des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr
Vom 03.07.2025 (Stand 01.01.2026)
Art. 1 Departement
Das Departement Bau und Umwelt ist das zuständige Departement im Sinne des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr.
Art. 2 Fachstelle
Die Aufgabe der kantonalen Fachstelle wird von der Abteilung Mobilität der Hauptabteilung Mobilität und Tiefbau wahrgenommen.
SBE 2025 22