VIII C/21/2

Verordnung über die Gebühren des kantonalen Arbeitsinspektorats

Vom 01.04.2003 (Stand 01.09.2014)

Der Regierungsrat,

gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Buchstabe b der Kantonsverfassung1,

verordnet:

Art. 1

Das Arbeitsinspektorat erhebt die Gebühren für den Erlass von Verfügungen, die gestützt auf folgende Gesetze ergehen:

  • a. Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel;

  • 1. Plangenehmigung (Art. 7) 100.– bis 3000.–

  • 2. Betriebsbewilligung (Art. 7) 100.– bis 2000.–

  • 3. Nachtarbeitsbewilligung (Art. 17) 100.– bis 500.–

  • 4. Sonntagsarbeitsbewilligung (Art. 19) 100.– bis 500.–

  • 5. Bewilligung für Schichtarbeit (Art. 24) 100.– bis 500.–

  • 6. Bewilligung für Beschäftigung Jugendlicher (Art. 30) 100.–

  • b. Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung;

  • 1. Planbegutachtung (Art. 82; Art. 6 Arbeitsgesetz) 100.– bis 500.–

  • 2. Verfügungen betreffend Arbeitssicherheit und Einstellung von Arbeiten (Art. 86) 200.– bis 300.–

  • c. …

  • d. Gesetz vom 6. Mai 1979 über die nicht eidgenössisch konzessionierten Transportanlagen2

Die Gebühren nach Absatz 1 Buchstabe d. richten sich nach dem Interkantonalen Konkordat für Seilbahnen und Skilifte (IKSS).

Art. 2

Für Plangenehmigungen und Betriebsbewilligung dürfen die Gebühren ausnahmsweise wie folgt angepasst werden:

  1. bei Bauvorhaben mit ausserordentlich hohem Arbeitsaufwand Erhöhung um maximal 50 Prozent;

  2. bei Bauvorhaben mit geringem Arbeitsaufwand Reduktion um maximal 50 Prozent bis zur Mindestgebühr von 100 Franken.

Art. 3

Für kurzfristig eingereichte Arbeitszeitgesuche, welche später als eine Woche vor Bewilligungsbeginn eintreffen, wird ein Expresszuschlag von 50 Franken erhoben.

Art. 4

In dieser Verordnung nicht aufgeführte Gebühren werden gemäss den Grundsätzen bei der Kostenverordnung festgelegt.

Art. 5

Diese Verordnung tritt per 1. April 2003 in Kraft und ersetzt den Gebührentarif für das kantonale Arbeitsinspektorat vom 7. Dezember 1992.

SBE VIII/7 392