VIII C/32/1

Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen

Vom 16.12.2003 (Stand 01.09.2014)

Der Regierungsrat,

gestützt auf das Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Artikel 360a ff. Obligationenrecht,

verordnet:

Art. 1 Abteilung Arbeit

Der Abteilung Arbeit obliegt der Vollzug, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird. Insbesondere ist sie zuständige Behörde gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Art. 2 Tripartite Kommission

Die tripartite Kommission gemäss Artikel 360b OR wird vom Regierungsrat gewählt und besteht aus sechs ordentlichen Mitgliedern. Sie setzt sich aus je zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen sowie des Kantons zusammen.

Sie untersteht dem Departement Volkswirtschaft und Inneres und kann Experten beiziehen.

Der Regierungsrat bestimmt den Vorsitz. Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst. Sie kann ein Sekretariat bestimmen.

Der Regierungsrat erlässt ein Reglement, welches insbesondere die Arbeitsweise und das Abstimmungsverfahren der Kommission regelt sowie die Höhe und die Modalitäten der Entschädigungen nach Artikel 9 der Entsendeverordnung bestimmt.

Art. 3 Finanzierung

Die Mitglieder der tripartiten Kommission werden nach Massgabe des Beschlusses über die Taggelder und Reiseentschädigungen für Behörden- und Kommissionsmitglieder1 entschädigt.

Art. 4 Rechtsschutz

Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz2.

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2004 in Kraft.

SBE IX/1 42