VIII C/32/2

Verordnung über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Zulassung und Erwerbstätigkeit ausländischer Arbeitskräfte

Vom 26.06.1990 (Stand 01.07.2015)

Der Regierungsrat,

gestützt auf Artikel 99 Buchstabe b der Kantonsverfassung1 und auf Artikel 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz2,

verordnet:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den Vollzug der eidgenössischen Gesetzgebung betreffend die Zulassung ausländischer Arbeitskräfte zur unselbständigen und selbständigen Erwerbstätigkeit.

Art. 2

2. Zuständigkeit

Art. 3 Departement Volkswirtschaft und Inneres

Das Departement Volkswirtschaft und Inneres trifft alle nach der Bundesgesetzgebung in die Zuständigkeit des Kantons fallenden Massnahmen und Entscheide, die nicht einer anderen Behörde zugewiesen werden.

Art. 4

Art. 5 Arbeitsinspektorat

Arbeitsmarktbehörde im Sinne des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz ist das Arbeitsinspektorat.

Dem Arbeitsinspektorat obliegen:

  • 1. Erlass von arbeitsmarktlichen Vorentscheiden im Sinne von Artikel 40 Absatz 2 AuG3 in Verbindung mit Artikel 83 VZAE4 sowie deren Verlängerungen und Erneuerungen;

  • 2.–3. …

  • 4. Stellen von Gesuchen zuhanden des Staatssekretariats für Migration im Sinne von Artikel 40 Absatz 3 AuG;

  • 5.–6. …

  • 7. Verfügen von Sanktionen im Sinne von Artikel 122 Absätze 1 und 2 AuG;

  • 8. Ergreifen eines Rechtsmittels im Strafverfahren im Sinne von Artikel 104 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 382 Absatz 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung.

Art. 6 Abteilung Migration

Die arbeitsmarktlichen Vorentscheide sind für die Abteilung Migration verbindlich. Sie kann eine Bewilligung des Aufenthalts aus andern als arbeitsmarktlichen Gründen verweigern.

Der Vorentscheid berechtigt die ausländische Person nicht zum Stellenantritt.

3. Verfahren

Art. 7 Voraussetzung zur Bewilligung kontingentierter Arbeitskräfte

Gesuche um Bewilligung von kontingentierten Arbeitskräften sind dem Arbeitsinspektorat mittels Formular einzureichen.

Die Arbeitgeberschaft hat den Vorrang gemäss Artikel 21 AuG zu beachten und insbesondere nachzuweisen, dass sie:

  1. frühzeitig alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um eine inländische Arbeitskraft im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 AuG zu finden;

  2. die Arbeitsstelle bei der Abteilung Arbeitsvermittlung (RAV) gemeldet hat und diese nicht rechtzeitig eine geeignete Arbeitskraft vermitteln konnte.

Auf die Bewilligung besteht kein Rechtsanspruch.

Art. 8–13

Art. 14 Gebühren

Die Gebühren richten sich nach der Verordnung über die Gebühren für Verfügungen der Arbeitsmarktbehörde5.

Art. 15 Rechtsschutz

Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz6.

4. Schlussbestimmungen

Art. 16

Art. 17 Inkrafttreten

SBE IV/4 290