VIII D/111/1
Gesetz über die Aufhebung der Staatlichen Alters- und Invalidenversicherung für den Kanton Glarus
Vom 04.05.1997 (Stand 04.05.1997)
(Erlassen von der Landsgemeinde am 4. Mai 1997)
Art. 1 Aufhebung
Die im Kanton Glarus bestehende Staatliche Alters- und Invalidenversicherungs-Anstalt (in der Folge Anstalt genannt) wird per 30. Juni 1997 aufgehoben.
Die Ansprüche der Versicherten werden per 30. Juni 1997 durch Barauszahlung abgegolten.
Art. 2 Festsetzung der Versicherungsansprüche
Die Anstalt legt die individuellen Ansprüche der Versicherten per 30. Juni 1997 fest.
Art. 3 Höhe des Versicherungsanspruches
Der Versicherungsanspruch richtet sich nach dem Gesetz vom 1. Mai 1966 über die Umwandlung der Staatlichen Alters- und Invalidenversicherung für den Kanton Glarus in eine Anstalt mit geschlossenem Versicherungsbestand.
Grundlage für die Kapitalisierung der Jahresrenten bilden die Einzelrentenversicherungstafeln der Vereinigung privater Lebensversicherer der Schweiz.
Art. 4 Rechtsschutz
Gegen Verfügungen der Anstaltsorgane kann innert 30 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.
Entscheide des Regierungsrates unterliegen nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes der Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
Art. 5 Verwendung der verbleibenden Mittel
Die nach Erlöschen sämtlicher Verpflichtungen der Anstalt verbleibenden finanziellen Mittel fallen dem Kanton zu. Diese sind ausschliesslich für Fürsorgezwecke zu verwenden.
Art. 6 Vollzug
Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
Art. 7 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt sofort in Kraft.
Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 1. Mai 1966 über die Umwandlung der Staatlichen Alters- und Invalidenversicherung für den Kanton Glarus in eine Anstalt mit geschlossenem Versicherungsbestand wird per 30. Juni 1997 aufgehoben.
SBE VI/5 412