VIII D/21/1/1

Verordnung über den Vollzug des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Vom 21.08.2007 (Stand 01.09.2014)

Der Regierungsrat,

gestützt auf Artikel 99 Buchstabe b der Kantonsverfassung und auf das Einführungsgesetz vom 7. Mai 2006 zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG),

verordnet:

Art. 1 Departement Finanzen und Gesundheit

Zuständiges Departement im Sinne des EG KVG ist das Departement Finanzen und Gesundheit.

Es entscheidet über Ausnahmegesuche von der Versicherungspflicht gemäss Artikel 4 Buchstabe a EG KVG.

Es ist für alle Belange der Krankenversicherung zuständig soweit keine andere Behörde bestimmt ist.

Art. 2 Hauptabteilung Gesundheit

Zuständige kantonale Verwaltungsbehörde zur Erfüllung der unter Artikel 4 Buchstaben b, f und g des Einführungsgesetzes aufgeführten Aufgaben sowie für die Abwicklung des Verrechnungsverkehrs für Hospitalisationen gemäss Artikel 49a KVG ist die Hauptabteilung Gesundheit.

Art. 3 Kantonsarzt oder Kantonsärztin

Zuständig für die Erteilung der Kostengutsprachen gemäss Artikel 4 Buchstabe c des EG KVG ist der Kantonsarzt oder die Kantonsärztin nach Massgabe der Vereinbarung vom 8./19. September 2011 zwischen dem Kanton Graubünden und dem Kanton Glarus. Weisungsbefugte Behörde ist das Departement.

Art. 4 Individuelle Prämienverbilligung

Das Nähere zur individuellen Prämienverbilligung regelt die Verordnung über die individuelle Prämienverbilligung .

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. Januar 2007 in Kraft.

SBE X/6 354