VIII D/6/6
Verordnung über die Hilfeleistung an ausgesteuerte versicherte Arbeitslose
Vom 18.06.1984 (Stand 01.09.2014)
Der Regierungsrat,
gestützt auf Artikel 9 Buchstabe b des Einführungsgesetzes vom 6. Mai 1984 zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (EG AVIG),
verordnet:
Art. 1 Grundsatz und Anspruch
Die versicherten Arbeitslosen im Kanton Glarus, welche die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Artikel 8 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) erfüllen und deren Bezugsrecht gemäss Artikel 27 AVIG erschöpft ist, haben bei andauernder Arbeitslosigkeit Anspruch auf Ausgesteuertenhilfe, wenn:
sie während der letzten 15 Monate ununterbrochen im Kanton Glarus Wohnsitz hatten, und
das Einkommen den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende oder für Ehepaare oder für Personen in eingetragener Partnerschaft gemäss Artikel 10 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht überschreitet;
Die Leistungen erfolgen aus dem Fonds für Arbeitslosenfürsorge gemäss Artikel 8 ff. EG AVIG.
Art. 2 Beginn und Dauer des Anspruches, Geltendmachung
Der Anspruch auf Ausgesteuertenhilfe besteht für höchstens 60 Taggelder pro Rahmenfrist für den Leistungsbezug.
Die Anspruchsberechtigung beginnt mit dem Tage nach der Erschöpfung des Anspruches auf Versicherungsleistungen.
Der Anspruch ist beim Arbeitsamt geltend zu machen.
Art. 3 Kontrollvorschriften
Für die Ausgesteuertenhilfe gelten die Kontrollvorschriften der Arbeitslosenversicherung.
Art. 4 Taggelder
Die Ausgesteuertenhilfe wird als Taggeld ausgerichtet. Dieses beträgt 90 Prozent, bei über 55-Jährigen 100 Prozent des zuletzt bezogenen Taggeldes der Arbeitslosenversicherung. Pro Woche werden fünf Taggelder ausbezahlt.
Art. 5 Einstellung in der Anspruchsberechtigung
Der Anspruch auf Ausgesteuertenhilfe wird eingestellt:
wenn Arbeitslose sich offensichtlich nicht selber um Arbeit bemühen;
wenn sie sich weigern, eine vom Arbeitsamt zugewiesene zumutbare Arbeit anzunehmen;
wenn sie selbstverschuldet erneut arbeitslos werden.
Die Dauer der Einstellung richtet sich nach dem Verschulden und beträgt:
1 bis 8 Tage bei leichtem Verschulden;
9 bis 16 Tage bei mittelschwerem Verschulden;
17 bis 24 Tage bei schwerem Verschulden.
…
Der Anspruch auf Ausgesteuertenhilfe wird unterbrochen durch Krankheit, Unfall, Militär- und Zivilschutzdienst.
Bezüglich der Feiertage gelten die Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung.
Art. 6 Rückerstattung unrechtmässig bezogener Ausgesteuertenhilfe
Unrechtmässig bezogene Ausgesteuertenhilfe ist zurückzuerstatten. In Härtefällen kann die Rückerstattung auf begründetes schriftliches Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden.
Art. 7 Durchführung der Ausgesteuertenhilfe
Die Durchführung der Ausgesteuertenhilfe erfolgt durch die Arbeitslosenkasse des Kantons Glarus. Die erforderlichen Verfügungen werden vom Arbeitsamt erlassen.
Art. 8 …
Art. 9 Meldepflicht der Verbands- und paritätischen Kassen
Die Verbands- und paritätischen Kassen haben der Arbeitslosenkasse des Kantons Glarus die Mitglieder zu melden, deren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschöpft ist und die zum Bezug von Ausgesteuertenhilfe berechtigt sind. Die Kassen liefern die nötigen Angaben für die Festsetzung der Ausgesteuertenhilfe.
Art. 10 …
Art. 11 Kontrollstelle
Kontrollstelle für die Ausgesteuertenhilfe ist die Kontrollstelle der Arbeitslosenkasse des Kantons Glarus.
Art. 12 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts
Diese Verordnung tritt auf den 1. Juli 1984 in Kraft.
Die Verordnung vom 29. September 1975 über die Hilfeleistung an ausgesteuerte versicherte Arbeitslose wird damit aufgehoben.
SBE II/7 335