12 Merkblatt zur Meldepflicht in Steuersachen für Verwaltungsbehörden

Finanzen und Gesundheit Steuerverwaltung Abteilung natürliche Personen Hauptstrasse 11/17 CH-8750 Glarus Glarus, 01.01.2012

Merkblatt

Meldepflicht in Steuersachen für Verwaltungsbehörden des Kantons Glarus und der Gemeinden

Die Landsgemeinde 2011 hat eine Rechtsgrundlage im Steuergesetz des Kantons Glarus geschaffen, welche Verwaltungsbehörden oder andere amtliche Stellen des Kantons oder der Gemeinden verpflichtet, finanzielle Leistungen an Steuerpflichtige der Veranlagungsbehörde der kantonalen Steuerverwaltung unaufgefordert zu melden:

Art. 152a des Steuergesetzes des Kantons Glarus

1 Durch Verwaltungsbehörden oder andere amtliche Stellen des Kantons oder der Gemeinden ausgerichtete finanzielle Leistungen sind der Veranlagungsbehörde unmittelbar nach der Zahlung unaufgefordert in der durch die kantonale Steuerverwaltung vorgeschriebenen Form zu melden.

2 Zur Meldung verpflichtet ist die für die Auszahlung zuständige Behörde, insbesondere bei: 1. Heimatschutzbeiträgen; 2. Sport-Toto-Beiträgen; 3. Beiträgen für Denkmalpflege;

4. Kulturpreisen.

Diese Bestimmung dient vordergründig dazu, Beiträge zu melden, welche dem steuerbaren Einkommen zuzurechnen sind. Sie erfüllt ihren Zweck des Weiteren dort, wo die Steuerpflichtigen steuerliche Aufwendungen geltend machen können. Es ist wesentlich, dass die Veranlagungsbehörde eruieren kann, ob der Steuerpflichtige sämtliche Aufwendungen selber getragen hat oder ob Beiträge der öffentlichen Hand geleistet wurden.

Beispiel: Unterhaltskosten für Liegenschaften können steuerlich abgezogen werden, sofern sie der Steuerpflichtige selber bezahlt. Die Beiträge der öffentlichen Hand oder privater Institutionen sind zu berücksichtigen, das heisst sie sind beim Steuerpflichtigen von den Kosten abzuziehen.

Nach Datenschutzgesetz sind Listenauskünfte grundsätzlich nur zulässig, wenn dafür eine Rechtsgrundlage besteht. Das Steuergesetz des Kantons Glarus enthält nun ab 1. Januar 2011 durch Art. 152a StG eine solche Norm.

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1. Meldepflicht

Meldepflichtig sind Verwaltungsbehörden oder andere amtliche Stellen des Kantons oder der Gemeinden, welche finanzielle Leistungen an im Kanton Glarus steuerpflichtige Personen ausrichten. Die Liste in Abs. 2 ist eine bloss beispielhafte Aufzählung.

Zur Meldung verpflichtet sind insbesondere:

  • Jugend und Sport Kommission der Fachstelle Sport

  • Hauptabteilung Kultur des Departements Bildung und Kultur

  • Fachstelle für Denkmalpflege und Ortsbildschutz des Departements Bildung und Kultur

  • Departement Bau und Umwelt

  • weitere Verwaltungsbehörden oder andere amtliche Stellen des Kantons oder der Gemeinden

2. Art der finanziellen Leistungen

Folgende Leistungen an Steuerpflichtige kommen unter anderem in Betracht:

  • Sport-Toto-Beiträge

  • Kulturförderbeiträge

  • Beiträge an Denkmalpflege

  • Entschädigungen für Fenster, Förderungsbeiträge gemäss Energiegesetz und Lärmschutzbeiträge

  • sämtliche gleichwertige Leistungen

3. Meldewesen

Die Meldung kann zum einen mit dem vorgesehenen Formular zu erfolgen, welches unmittelbar nach der Zahlung an die

Kantonale Steuerverwaltung, Abt. Natürliche Personen, Hauptstrasse 11/17, 8750 Glarus

einzusenden ist. Das Merkblatt und das zugehörige Formular werden an die bekannten Fachstellen versendet und können künftig jederzeit angefordert werden.

Zum anderen sind die jeweiligen Verwaltungsbehörden oder andere amtliche Stellen des Kantons oder der Gemeinden berechtigt, die Meldepflicht mittels einer Liste zu erfüllen, die alle Empfänger gleichartiger finanzieller Leistungen des betreffenden Auszahlungsjahres umfasst und dem Formular entsprechende Angaben enthält. Diese ist bis zum Ende des Auszahlungsjahres der obigen Adresse einzureichen.

4. Inkrafttreten

Dieses Merkblatt gilt ab dem 1. Januar 2012.

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