04 Wegleitung Spartenrechnung 2019
Kantons- und Gemeindesteuern 2019 Kanton Glarus Wegleitung für die Besteuerung von Holding- und Ver- waltungsgesellschaften nach Art. 73 und Art. 74 StG GL Allgemeiner Hinweis Sofern die nachfolgenden Voraussetzungen für eine privilegierte Besteuerung als Holding- oder Ver- waltungsgesellschaft (Domizil- oder Gemischte Gesellschaft) mit steuerbaren Erträgen erfüllt sind, muss der Steuererklärung zwingend eine Spartenrechnung beigelegt werden. Holdinggesellschaften Art. 73 Abs. 1 StG GL Holdinggesellschaften sind Unternehmungen, deren Zweck hauptsächlich in der dauernden Verwal- tung von Beteiligungen an anderen Unternehmen besteht und die in der Schweiz keine Geschäfts- tätigkeit ausüben. 1. Objektive Besteuerungsvoraussetzungen1.1 Gesellschaften, deren Tätigkeit ausschliesslich oder überwiegend in der Beteiligung an an- deren Kapitalgesellschaften besteht. 1.2 Es muss mindestens eine massgebende Beteiligung (10 % des Grundkapitals oder mindes- tens Fr. 1 Mio. Verkehrswert) ausgewiesen werden, sofern im Ergebnis eine Holdinggesell- schaft und nicht eine Vermögensverwaltungsgesellschaft vorliegt. Die Haltedauer der Beteili- gungen muss mindestens 1 Jahr betragen. Intensiver Wertschriftenhandel mit dem Streube- sitz ist nicht zulässig. 1.3 Mindestens zwei Drittel der Aktiven müssen längerfristig (2-3 Jahre) Beteiligungen und Aktien- streubesitz sein. Die Bewertung kann zu Gewinnsteuer- oder zu Verkehrswerten erfolgen. Al- ternativ zu den Aktiven sind die Voraussetzungen auch erfüllt, wenn mindestens zwei Drittel der Erträge Beteiligungs- und Dividendenerträge aus Streubesitz sind. 1.4 Zulässige Tätigkeiten sind:
Cost-plus Methode (5 %),
(Lizenzerträge aus der Schweiz sind nur zulässig, sofern sie geringfügig sind). Nicht zulässige Tätigkeiten sind:
1.5 Eine Holdinggesellschaft kann auch Grundeigentum halten, sofern der Charakter der Holding- gesellschaft nicht tangiert wird. 2. Bemessungsgrundlagen und Steuerberechnung:Holdinggesellschaften entrichten in der Regel nur eine Kapitalsteuer. 2.1Kapitalsteuer Die Kapitalsteuer beträgt 0.05 ‰ des steuerbaren Eigenkapitals, mindestens jedoch Fr. 500.--. Das Eigenkapital besteht aus dem einbezahlten Aktien-, Grund- oder Stammkapital, dem Partizipationskapital, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven sowie dem Gewinnvortrag. Steuerbar ist mindestens das einbezahlte Aktien-, Grund- oder Stammkapital, einschliesslich des einbezahlten Partizipationskapitals (Art. 78 StG GL). Das Eigenkapital bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode (Art. 84 Abs. 1 StG GL). 2.2 GewinnsteuerIm Sinne einer Ausnahme werden folgende Erträge zum ordentlichen Tarif besteuert (Art. 73 Abs. 2 StG GL):
2.2.1 SteuerberechnungAuf den steuerbaren Erträgen entrichten die Holdinggesellschaften eine einfache Gewinnsteuer von 8 %. Es werden keine Kantons- und Gemeindesteuerzuschläge erhoben. Verwaltungsgesellschaften (Domizilgesellschaften) Art. 74 Abs. 1 StG GL Domizilgesellschaften sind Unternehmungen, die in der Schweiz nur eine Verwaltungstätigkeit, aber keine Geschäftstätigkeit ausüben. Reine Domizilgesellschaften dürfen in der Schweiz kein eige- nes Personal beschäftigen und keine eigenen Büros unterhalten. 1. Objektive Besteuerungsvoraussetzungen1.1 Domizilgesellschaften dürfen in der Schweiz keine Geschäftstätigkeit ausüben.Die Geschäftstätigkeit muss im Ausland ausgeübt werden, d.h. Ein- und Verkauf haben grundsätzlich im Ausland zu erfolgen (zweidimensionale Betrachtung). 2. Bemessungsgrundlagen und Steuerberechnung2.1 Gewinnsteuer2.1.1 SteuerfaktorenZum ordentlichen Tarif besteuert werden folgende Erträge aus der Schweiz:
| Spartenrechnung Steuerfrei sind:
2.1.2 Steuerberechnung
Das Eigenkapital besteht aus dem einbezahlten Aktien-, Grund- oder Stammkapital, dem Partizipationskapital, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven sowie dem Gewinnvortrag. Steuerbar ist mindestens das einbezahlte Aktien-, Grund- oder Stammkapital, einschliesslich des einbezahlten Partizipationskapitals (Art. 78 StG GL). Das Eigenkapital bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode (Art. 84 Abs. 1 StG GL). Verwaltungsgesellschaften (Gemischte Gesellschaften) Art. 74 Abs. 3 StG GL
Schweiz nur eine untergeordnete Geschäftstätigkeit ausüben. 1. Objektive Besteuerungsvoraussetzungen 1.1 Die Geschäftstätigkeit muss überwiegend im Ausland ausgeübt werden, d.h. Einkauf- undVerkauf haben mindestens zu 80 % im Ausland zu erfolgen (zweidimensionale Betrachtung). 1.2 Gemischte Gesellschaften dürfen keine eigene Produktions- und Gewerbetätigkeit in derSchweiz ausüben. 2. Bemessungsgrundlagen und Steuerberechnung2.1 Gewinnsteuer
Steuerfrei sind:
Das Eigenkapital besteht aus dem einbezahlten Aktien-, Grund- oder Stammkapital, dem Partizipationskapital, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven sowie dem Gewinnvortrag. Steuerbar ist mindestens das einbezahlte Aktien-, Grund- oder Stammkapital, einschliesslich des einbezahlten Partizipationskapitals (Art. 78 StG GL). Das Eigenkapital bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode (Art. 84 Abs. 1 StG GL). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||