04 Wegleitung zur Spartenrechnung 2018

Kantons- und Gemeindesteuern 2018 Kanton Glarus

Wegleitung für die Besteuerung von Holding- und Ver-

waltungsgesellschaften nach Art. 73 und Art. 74 StG GL

Allgemeiner Hinweis Sofern die nachfolgenden Voraussetzungen für eine privilegierte Besteuerung als Holding- oder Verwaltungsgesellschaft (Domizil- oder Gemischte Gesellschaft) mit steuerbaren Erträgen erfüllt

sind, muss der Steuererklärung zwingend eine Spartenrechnung beigelegt werden.

Holdinggesellschaften Art. 73 Abs. 1 StG GL

Holdinggesellschaften sind Unternehmungen, deren Zweck hauptsächlich in der dauernden Verwaltung von Beteiligungen an anderen Unternehmen besteht und die in der Schweiz keine Geschäftstätigkeit ausüben.

1. Objektive Besteuerungsvoraussetzungen

1.1 Gesellschaften, deren Tätigkeit ausschliesslich oder überwiegend in der Beteiligung an

anderen Kapitalgesellschaften besteht. 1.2 Es muss mindestens eine massgebende Beteiligung (10 % des Grundkapitals oder minde- stens Fr. 1 Mio. Verkehrswert) ausgewiesen werden, sofern im Ergebnis eine Holdinggesell- schaft und nicht eine Vermögensverwaltungsgesellschaft vorliegt. Die Haltedauer der Beteili- gungen muss mindestens 1 Jahr betragen. Intensiver Wertschriftenhandel mit dem Streube- sitz ist nicht zulässig.

1.3 Mindestens zwei Drittel der Aktiven müssen längerfristig (2-3 Jahre) Beteiligungen und

Aktienstreubesitz sein. Die Bewertung kann zu Gewinnsteuer- oder zu Verkehrswerten erfol-

gen. Alternativ zu den Aktiven sind die Voraussetzungen auch erfüllt, wenn mindestens zwei

Drittel der Erträge Beteiligungs- und Dividendenerträge aus Streubesitz sind.

1.4 Zulässige Tätigkeiten sind:

  • Konzernleitungsfunktionen; Verrechnung zu Marktpreisen, in der Regel mittels

Cost-plus Methode (5 %),

  • die Verwaltung des eigenen Vermögens und Konzernfinanzierung,

  • Geschäftstätigkeit im Ausland inkl. Bewirtschaftung von Immaterialgüterrechten

(Lizenzerträge aus der Schweiz sind nur zulässig, sofern sie geringfügig sind). Nicht zulässige Tätigkeiten sind:

  • gewerbliche, industrielle und kommerzielle Tätigkeiten in der Schweiz.

1.5 Eine Holdinggesellschaft kann auch Grundeigentum halten, sofern der Charakter der Holding- gesellschaft nicht tangiert wird.

2. Bemessungsgrundlagen und Steuerberechnung:

Holdinggesellschaften entrichten in der Regel nur eine Kapitalsteuer.

2.1Kapitalsteuer Die Kapitalsteuer beträgt 0.05 ‰ des steuerbaren Eigenkapitals, mindestens jedoch Fr. 500.--.

Das Eigenkapital besteht aus dem einbezahlten Aktien-, Grund- oder Stammkapital, dem Partizipationskapital, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven sowie dem Gewinnvortrag. Steuerbar ist mindestens das einbezahlte Aktien-, Grund- oder Stammkapital, einschliesslich des einbezahlten Partizipationskapitals (Art. 78 StG GL). Das Eigenkapital bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode (Art. 84 Abs. 1 StG GL).

2.2 Gewinnsteuer

Im Sinne einer Ausnahme werden folgende Erträge zum ordentlichen Tarif besteuert (Art. 73 Abs. 2 StG GL):

  • Erträge aus glarnerischem Grundeigentum (inkl. marktmässig ermittelte Eigenmiete),

  • DBA-begünstigte Erträge (Zinsen und Lizenzgebühren), für die eine Besteuerung in der Schweiz vorausgesetzt wird.

  • Verwaltungskosten siehe Gemischte Gesellschaften Ziffer 2.1.

2.2.1 Steuerberechnung

Auf den steuerbaren Erträgen entrichten die Holdinggesellschaften eine einfache Gewinnsteuer von 8 %. Es werden keine Kantons- und Gemeindesteuerzuschläge erhoben.

Verwaltungsgesellschaften (Domizilgesellschaften)

Art. 74 Abs. 1 StG GL Domizilgesellschaften sind Unternehmungen, die in der Schweiz nur eine Verwaltungstätigkeit, aber keine Geschäftstätigkeit ausüben. Reine Domizilgesellschaften dürfen in der Schweiz kein eigenes Personal beschäftigen und keine eigenen Büros unterhalten.

1. Objektive Besteuerungsvoraussetzungen

1.1 Domizilgesellschaften dürfen in der Schweiz keine Geschäftstätigkeit ausüben.

Die Geschäftstätigkeit muss im Ausland ausgeübt werden, d.h. Ein- und Verkauf haben grundsätzlich im Ausland zu erfolgen (zweidimensionale Betrachtung).

2. Bemessungsgrundlagen und Steuerberechnung

2.1 Gewinnsteuer

2.1.1 Steuerfaktoren

Zum ordentlichen Tarif besteuert werden folgende Erträge aus der Schweiz:

  • Vermögenserträge (Zinsen, Dividenden und Kapitalgewinne),

  • Erträge aus immateriellen Rechten (Lizenz- und Markenrechte),

  • DBA-begünstigte Erträge (Zinsen und Lizenzgebühren), für die eine Besteuerung in der Schweiz vorausgesetzt wird,

  • Erträge und Gewinne aus Grundeigentum.

  • Für Verwaltungskosten und Steuern werden in der Regel 20 % pauschal vom Nettoertrag (max. effektiver Aufwand) in Abzug gebracht.

  • Vom Bruttoertrag können Abschreibungen und Verluste auf CH-Wertpapieren und immateriellen Rechten abgezogen werden.

Spartenrechnung

Steuerfrei sind:

  • Einkünfte aus dem Ausland bei reinen Domizilgesellschaften,

  • Nettoerträge aus massgebenden Beteiligungen gemäss Art. 71 StG GL (Dividenden und Kapitalgewinne) unter Berücksichtigung der Beteiligungsverluste (Abschreibungen und Rückstellungen). Nettoverluste aus Beteiligungen können nicht mit dem In- und/oder Auslandertrag verrechnet werden.

2.1.2 Steuerberechnung

vgl. Ziffer 2.2.1

Holdinggesellschaften

2.2 Kapitalsteuer

Die Kapitalsteuer

beträgt 0.05 ‰ des steuerbaren Eigenkapitals, mindestens jedoch

Fr. 500.--.

Das Eigenkapital besteht aus dem einbezahlten Aktien-, Grund- oder Stammkapital, dem Partizipationskapital, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven sowie dem Gewinnvortrag. Steuerbar ist mindestens das einbezahlte Aktien-, Grund- oder Stammkapital, einschliesslich des einbezahlten Partizipationskapitals

(Art. 78 StG GL).

Das Eigenkapital bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode

(Art. 84 Abs. 1 StG GL).

Verwaltungsgesellschaften (Gemischte Gesellschaften)

Art. 74 Abs. 3 StG GL

Gemischte Gesellschaften sind Unternehmungen

oder Zweigniederlassungen von ausländischen

Kapitalgesellschaften,

deren Geschäftstätigkeit vorwiegend auslandsbezogen ist und die in der

Schweiz nur eine untergeordnete Geschäftstätigkeit ausüben.

1. Objektive Besteuerungsvoraussetzungen

1.1 Die Geschäftstätigkeit muss überwiegend im Ausland ausgeübt werden, d.h. Einkauf- und

Verkauf haben mindestens zu 80 % im Ausland zu erfolgen (zweidimensionale Betrachtung).

1.2 Gemischte Gesellschaften dürfen keine eigene Produktions- und Gewerbetätigkeit in der

Schweiz ausüben.

2. Bemessungsgrundlagen und Steuerberechnung

2.1 Gewinnsteuer

2.1.1 Steuerfaktoren

Zum ordentlichen Tarif besteuert werden

folgende Erträge aus der Schweiz:

  • Vermögenserträge (Zinsen, Dividenden und Kapitalgewinne),

  • Erträge aus immateriellen Rechten (Lizenzen- und Markenrechte) zulässig bis zu 20 %,

  • Handels- und Dienstleistungserträge, zulässig bis zu 20 %,

  • DBA-begünstigte Erträge (Zinsen und Lizenzgebühren), für die eine Besteuerung in der Schweiz vorausgesetzt wird,

  • Erträge und Gewinne aus Grundeigentum.

  • In der Regel erfolgt die Aufwandzuteilung objektmässig mittels Spartenrechnung, wobei die Verwaltungskosten und die Steuern 20 % pauschal vom Nettoertrag (max. effektiver Aufwand) in Abzug gebracht werden.

  • Vom Bruttoertrag können Abschreibungen und Verluste auf CH-Wertpapieren und immateriellen Rechten abgezogen werden.

  • Die Erträge aus dem Ausland werden in der Regel nach Massgabe der Anzahl Beschäf- tigten (Vollzeitstellen) des Konzerns in der Schweiz besteuert:

bis 2

Beschäftigte

5%

3- 5

Beschäftigte

10 %

6 - 10

Beschäftigte

15 %

über 10

Beschäftigte

20 %

Stichtag:

Ende des Geschäftsjahres.

Steuerfrei sind:

  • Nettoerträge aus massgebenden Beteiligungen gemäss Art. 71 StG GL (Dividenden und Kapitalgewinne) unter Berücksichtigung der Beteiligungsverluste (Abschreibungen und Rückstellungen). Nettoverluste aus Beteiligungen können nicht mit dem In- und/oder Auslandertrag verrechnet werden.

2.1.2 Steuerberechnung

vgl. Ziffer 2.2.1

Holdinggesellschaften

2.2 Kapitalsteuer

Die Kapitalsteuer

beträgt 0.05 ‰ des steuerbaren Eigenkapitals, mindestens jedoch

Fr. 500.--.

Das Eigenkapital besteht aus dem einbezahlten Aktien-, Grund- oder Stammkapital, dem Partizipationskapital, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven sowie dem Gewinnvortrag. Steuerbar ist mindestens das einbezahlte Aktien-, Grund- oder Stammkapital, einschliesslich des einbezahlten Partizipationskapitals

(Art. 78 StG GL).

Das Eigenkapital bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode

(Art. 84 Abs. 1 StG GL).