04 Wegleitung zur Spartenrechnung 2018
Kantons- und Gemeindesteuern 2018 Kanton Glarus Wegleitung für die Besteuerung von Holding- und Ver- waltungsgesellschaften nach Art. 73 und Art. 74 StG GL Allgemeiner Hinweis Sofern die nachfolgenden Voraussetzungen für eine privilegierte Besteuerung als Holding- oder Verwaltungsgesellschaft (Domizil- oder Gemischte Gesellschaft) mit steuerbaren Erträgen erfüllt sind, muss der Steuererklärung zwingend eine Spartenrechnung beigelegt werden. Holdinggesellschaften Art. 73 Abs. 1 StG GL Holdinggesellschaften sind Unternehmungen, deren Zweck hauptsächlich in der dauernden Verwaltung von Beteiligungen an anderen Unternehmen besteht und die in der Schweiz keine Geschäftstätigkeit ausüben. 1. Objektive Besteuerungsvoraussetzungen1.1 Gesellschaften, deren Tätigkeit ausschliesslich oder überwiegend in der Beteiligung ananderen Kapitalgesellschaften besteht. 1.2 Es muss mindestens eine massgebende Beteiligung (10 % des Grundkapitals oder minde- stens Fr. 1 Mio. Verkehrswert) ausgewiesen werden, sofern im Ergebnis eine Holdinggesell- schaft und nicht eine Vermögensverwaltungsgesellschaft vorliegt. Die Haltedauer der Beteili- gungen muss mindestens 1 Jahr betragen. Intensiver Wertschriftenhandel mit dem Streube- sitz ist nicht zulässig. 1.3 Mindestens zwei Drittel der Aktiven müssen längerfristig (2-3 Jahre) Beteiligungen undAktienstreubesitz sein. Die Bewertung kann zu Gewinnsteuer- oder zu Verkehrswerten erfol- gen. Alternativ zu den Aktiven sind die Voraussetzungen auch erfüllt, wenn mindestens zwei Drittel der Erträge Beteiligungs- und Dividendenerträge aus Streubesitz sind. 1.4 Zulässige Tätigkeiten sind:
Cost-plus Methode (5 %),
(Lizenzerträge aus der Schweiz sind nur zulässig, sofern sie geringfügig sind). Nicht zulässige Tätigkeiten sind:
1.5 Eine Holdinggesellschaft kann auch Grundeigentum halten, sofern der Charakter der Holding- gesellschaft nicht tangiert wird. 2. Bemessungsgrundlagen und Steuerberechnung:Holdinggesellschaften entrichten in der Regel nur eine Kapitalsteuer. 2.1Kapitalsteuer Die Kapitalsteuer beträgt 0.05 ‰ des steuerbaren Eigenkapitals, mindestens jedoch Fr. 500.--. Das Eigenkapital besteht aus dem einbezahlten Aktien-, Grund- oder Stammkapital, dem Partizipationskapital, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven sowie dem Gewinnvortrag. Steuerbar ist mindestens das einbezahlte Aktien-, Grund- oder Stammkapital, einschliesslich des einbezahlten Partizipationskapitals (Art. 78 StG GL). Das Eigenkapital bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode (Art. 84 Abs. 1 StG GL). 2.2 GewinnsteuerIm Sinne einer Ausnahme werden folgende Erträge zum ordentlichen Tarif besteuert (Art. 73 Abs. 2 StG GL):
2.2.1 SteuerberechnungAuf den steuerbaren Erträgen entrichten die Holdinggesellschaften eine einfache Gewinnsteuer von 8 %. Es werden keine Kantons- und Gemeindesteuerzuschläge erhoben. Verwaltungsgesellschaften (Domizilgesellschaften) Art. 74 Abs. 1 StG GL Domizilgesellschaften sind Unternehmungen, die in der Schweiz nur eine Verwaltungstätigkeit, aber keine Geschäftstätigkeit ausüben. Reine Domizilgesellschaften dürfen in der Schweiz kein eigenes Personal beschäftigen und keine eigenen Büros unterhalten. 1. Objektive Besteuerungsvoraussetzungen1.1 Domizilgesellschaften dürfen in der Schweiz keine Geschäftstätigkeit ausüben.Die Geschäftstätigkeit muss im Ausland ausgeübt werden, d.h. Ein- und Verkauf haben grundsätzlich im Ausland zu erfolgen (zweidimensionale Betrachtung). 2. Bemessungsgrundlagen und Steuerberechnung2.1 Gewinnsteuer2.1.1 SteuerfaktorenZum ordentlichen Tarif besteuert werden folgende Erträge aus der Schweiz:
| Spartenrechnung Steuerfrei sind:
2.1.2 Steuerberechnung
Das Eigenkapital besteht aus dem einbezahlten Aktien-, Grund- oder Stammkapital, dem Partizipationskapital, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven sowie dem Gewinnvortrag. Steuerbar ist mindestens das einbezahlte Aktien-, Grund- oder Stammkapital, einschliesslich des einbezahlten Partizipationskapitals (Art. 78 StG GL). Das Eigenkapital bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode (Art. 84 Abs. 1 StG GL). Verwaltungsgesellschaften (Gemischte Gesellschaften) Art. 74 Abs. 3 StG GL
Schweiz nur eine untergeordnete Geschäftstätigkeit ausüben. 1. Objektive Besteuerungsvoraussetzungen 1.1 Die Geschäftstätigkeit muss überwiegend im Ausland ausgeübt werden, d.h. Einkauf- undVerkauf haben mindestens zu 80 % im Ausland zu erfolgen (zweidimensionale Betrachtung). 1.2 Gemischte Gesellschaften dürfen keine eigene Produktions- und Gewerbetätigkeit in derSchweiz ausüben. 2. Bemessungsgrundlagen und Steuerberechnung2.1 Gewinnsteuer
Steuerfrei sind:
Das Eigenkapital besteht aus dem einbezahlten Aktien-, Grund- oder Stammkapital, dem Partizipationskapital, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven sowie dem Gewinnvortrag. Steuerbar ist mindestens das einbezahlte Aktien-, Grund- oder Stammkapital, einschliesslich des einbezahlten Partizipationskapitals (Art. 78 StG GL). Das Eigenkapital bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode (Art. 84 Abs. 1 StG GL). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||