08 Merkblatt Verwaltungsräte
Finanzen und Gesundheit Steuerverwaltung Abteilung Quellensteuer Hauptstr. 11 Glarus, 1. Januar 2026 CH-8750 Glarus
Merkblatt
Quellenbesteuerung von Entschädigungen an Verwaltungsräte und ihnen gleichgestellte Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz
1. Zweck und Geltungsbereich
Das Merkblatt findet Anwendung auf im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Kanton Glarus. Als solche gelten Personen, die strategische Leitungs- oder Aufsichtsfunktionen ausüben, ohne sich mit der laufenden operativen Geschäftsleitung zu befassen. Darunter fallen insbesondere:
Verwaltungsräte einer Aktiengesellschaft (AG);
Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH);
Mitglieder der Verwaltung einer Kommandit-AG oder Genossenschaft;
Angehörige der Direktion der übrigen juristischen Personen (Vereine und Stiftungen).
Einkünfte aus operativen Tätigkeiten werden mit dem ordentlichen Quellensteuertarif besteuert. Bezieht eine Person eine Vergütung für die Ausübung strategischer und operativer Aufgaben, ist der Bruttolohn nach dem Verhältnis der Aufgaben aufzuteilen und entsprechend zu besteuern.
2. Gesetzliche Grundlagen
Gemäss Art. 95 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 7. Mai 2000 und Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 sind im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Kanton bzw. in der Schweiz für die ihnen ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen und ähnlichen Vergütungen quellensteuerpflichtig. Die Steuer beträgt 15 % (kantonale Steuern) bzw. 5 % (direkte Bundessteuer) der Bruttoeinkünfte (Art. 95 Abs. 3 StG bzw. Art. 93 Abs. 3 DBG).
Nach den von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) können Entschädigungen an Mitglieder der Verwaltung von der Schweiz nur besteuert werden, wenn die Gesellschaft selbst in der Schweiz ansässig ist und hier nicht nur eine Betriebsstätte hat
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3. Quellensteuer
Steuerbare Leistungen Steuerbar sind alle Einkünfte, insbesondere Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen und ähnlichen Vergütungen, die dem Steuerpflichtigen in seiner Eigenschaft als Mitglied der Verwaltung oder der Geschäftsführung entrichtet werden. Nicht steuerbar sind ausschliesslich Reise- und Übernachtungsspesen, die anhand von Belegen nachgewiesen werden. Übernimmt die juristische Person anstelle des Steuerpflichtigen allfällige Leistungen, die dieser zu erbringen hätte, wie beispielsweise Sozialabgaben, übrige Versicherungsprämien und Steuern, sind diese Leistungen zur Ermittlung der Steuerbeträge zur Entschädigung hinzuzurechnen.
Steuerberechnung Die Quellensteuer beträgt 20% der Bruttoleistungen (einschliesslich aller Zulagen und Nebenbezüge). Sie wird nicht erhoben, wenn die steuerbaren Leistungen weniger als CHF 300 im Steuerjahr betragen.
Abrechnungsverfahren
Die Quellensteuern werden im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung fällig und sind ungeachtet allfälliger Einwände des Steuerpflichtigen in Abzug zu bringen. Die juristischen Personen (Schuldner der steuerbaren Leistung) sind insbesondere verpflichtet:
alle Personen zu melden, denen der Quellensteuer unterliegende Leistungen ausgerichtet werden;
die steuerbaren Leistungen um die fällig werdende Steuer zu kürzen;
den Steuerabzug auch vorzunehmen, wenn Bestand und Umfang der Steuerpflicht bestritten sind;
der Kantonalen Steuerverwaltung innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode das vollständig ausgefüllte Abrechnungsformular einzureichen und die in Abzug gebrachten Quellensteuern innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode aufgrund der zugestellten Rechnung zu überweisen;
für verspätet abgelieferte Quellensteuern Verzugszinsen zu entrichten;
Die juristische Person, welche die Vergütung ausrichtet, hat der quellensteuerpflichtigen Person (Mitglied der Verwaltung oder Geschäftsführung) die Höhe der in Abzug gebrachten Quellensteuer unaufgefordert zu bescheinigen
Entschädigung/Haftung
Die juristische Person erhält für ihre Mitwirkung eine Bezugsprovision von 2% bei elektronischer Abrechnung bzw. 1 % bei physischer Abrechnung des abgelieferten Steuerbetrages. Kommt sie ihren Mitwirkungspflichten nicht oder ungenügend nach, kann die Bezugsprovision herabgesetzt oder ausgeschlossen werden.
Die juristische Person haftet für die korrekte Erhebung und Ablieferung der Quellensteuern.
Die vorsätzliche oder fahrlässige Unterlassung der Quellensteuererhebung und -ablieferung gilt als Steuerhinterziehung.
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4. Auskünfte
Für weitere Auskünfte steht Ihnen die Kantonale Steuerverwaltung, Abteilung Quellensteuer, zur Verfügung (Tel. 055 / 646 61 80).
5. Publikation
Dieses Merkblatt gilt ab dem 1.Januar 2026 und wird im Internet publiziert.
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