01 Merkblatt Auswärtiger Wochenaufenthalt
Finanzen und Gesundheit Steuerverwaltung Abteilung natürliche Personen Hauptstrasse 11/17 CH-8750 Glarus Glarus, 30. April 2017
Merkblatt
Berufsauslagen – Auswärtiger Wochenaufenthalt
1. Zweck und Geltungsbereich
Dieses Merkblatt legt die Praxis der Steuerverwaltung betreffend auswärtigem Wochenaufenthalt für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer fest.
2. Gesetzliche Grundlagen
2.1 Kantons- und Gemeindesteuern
Art. 26 StG 1 Bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit können alle berufsnotwendigen Kosten abgezogen werden. Dazu gehören insbesondere 1. die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte; 2. die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit; 3. die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten, Artikel 31 Absatz 1 Ziffer 12 bleibt vorbehalten. 2 Für die Berufskosten gemäss Absatz 1 Ziffern 1-3 legt der Regierungsrat Pauschalansätze fest; im Falle von Absatz 1 Ziffern 1 und 3 steht dem Steuerpflichtigen der Nachweis höherer Kosten offen.
2.2 Direkte Bundessteuer
Art. 26 DBG 1 Als Berufskosten werden abgezogen: a. die notwendigen Kosten bis zu einem Maximalbetrag von 3‘000 Franken für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte; b. die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit; c. die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten; Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe j bleibt vorbehalten 2 Für die Berufskosten nach Absatz 1 Buchstaben b und c werden Pauschalansätze festgelegt; im Fall von Absatz 1 Buchstabe c steht der steuerpflichtigen Person der Nachweis höherer Kosten offen.
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3. Wohnsitz
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zum Doppelbesteuerungsverbot bleiben Steuerpflichtige, die sich während der Woche am Arbeitsort aufhalten, jedoch regelmässig über das Wochenende oder an freien Tagen an den Familienort zurückkehren – von bestimmten Ausnahmen abgesehen – am Familienort steuerpflichtig. Sie können die notwendigen beruflichen Fahrkosten und die Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung und Unterkunft abziehen (Berufskostenverordnung, BKV Art. 4 ff).
4. Voraussetzungen
Der auswärtige Wochenaufenthalt ist notwendig, wenn die alltägliche Rückkehr an den Familienort aus zeitlichen, beruflichen oder finanziellen Gründen nicht zumutbar ist.
Wenn der Wochenaufenthalt hingegen nur der Bequemlichkeit oder anderen persönlichen Gründen dient, sind diese Kosten beruflich nicht notwendig und daher zu verneinen.
5. Abzüge
Bei anerkanntem auswärtigem Wochenaufenthalt können die Mehrkosten für den auswärtigen Aufenthalt abgezogen werden.
5.1 Unterkunft
Der Wochenaufenthalter kann als notwendige Mehrkosten der Unterkunft die ortsüblichen Auslagen für ein Zimmer abziehen (BKV Art. 8 Abs. 3). Auch wenn in der BKV bloss von einem Zimmer gesprochen wird, ist darunter auch eine 1-Zimmerwohnung zu verstehen (RICHNER / FREI / KAUFMANN/ MEUTER, Handkommentar zum DBG, 3.A. Zürich 2016, Art. 26 N 50).
Bei einer 1-Zimmerwohnung (Studio mit Bad und kleiner Küche bzw. Kochecke) sind die ortsüblichen effektiven Mietkosten abziehbar. Der Verpflegungsabzug wird auf den einfachen bzw. den halben Verpflegungsabzug reduziert (siehe Ziff. 5.3).
Bei einer Mehrzimmerwohnung sind nur die ortsüblichen, anteilmässigen effektiven Mietkosten zum Abzug zugelassen. Der Abzug für die Mehrkosten wird wie folgt berechnet:
Jahresmietzins : Anzahl Zimmer = Kosten für ein Zimmer/Wohnung
Beispiel:
Jahresmietzins einer 2 ½ Zimmerwohnung = Fr. 14‘400
Berechnung der jährl. notwendigen Mehrkosten für 1 Zimmer/Wohnung: Fr. 14‘400 : 2.5 = Fr. 5‘760
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5.2 Fahrkosten
Als Fahrkosten gelten | die Auslagen für die | wöchentliche Heimkehr an den steuerlichen | |
Wohnsitz mit einem öffentlichen Verkehrsmittel. Die Kosten für ein Auto sind nur in
begründeten Ausnahmefällen zum Abzug zuzulassen.
Bei der direkten Bundessteuer ist der Fahrkostenabzug ab | 1. Januar 2016 auf maximal | ||
Fr. 3‘000 begrenzt. | |||
5.3 Verpflegung
Für den Abzug der notwendigen Mehrkosten der auswärtigen | Verpflegung bei auswärtigem | ||
Wochenaufenthalt sind | die Pauschalansätze gemäss Anhang zur Berufskostenverordnung | ||
(BKV) massgebend: | |||
Abzug | im Tag | im Jahr | |
x | Voller Abzug | Fr. 30.-- | Fr. 6‘400 |
x | Reduzierter Abzug | Fr. 22.50 | Fr. 4‘800 |
Der Wochenaufenthalter kann für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung einen Pauschalansatz geltend machen. Dabei können nicht nur die Mehrkosten für eine, sondern u.U. auch für die zweite Hauptmahlzeit geltend gemacht werden; womit sich der
Pauschalabzug verdoppelt. | |||
Der Pauschalabzug für | die beiden Hauptmahlzeiten setzt aber voraus, dass der | ||
Steuerpflichtige tatsächlich nur ein Zimmer nutzen kann; | hat er hingegen die Möglichkeit, | ||
eine Küche o.ä. in der Wohnung/Studio zu nutzen, muss der Pauschalabzug für die zweite Hauptmahlzeit verneint werden (RICHNER / FREI / KAUFMANN/ MEUTER, Handkommentar
zum DBG, 3.A. Zürich 2016, Art. 26 N 27). | |||
Der Verpflegungsabzug | wird in diesem Fall auf den einfachen Verpflegungsabzug reduziert, | ||
welcher derzeit pauschal Fr. 3‘200 im Jahr | bzw. Fr. 15 pro Tag beträgt; bei Verbilligung der | ||
Verpflegung durch den | Arbeitgeber ist der halbe Pauschalabzug zulässig, welcher derzeit | ||
pauschal Fr. 1‘600 im | Jahr bzw. Fr. 7.50 pro Tag beträgt. | ||
Der Nachweis höherer Kosten ist ausgeschlossen.
6. Publikation
Dieses Merkblatt wird | im Internet publiziert und gilt ab | der Steuerperiode 2016. | |
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