01 Merkblatt Auswärtiger Wochenaufenthalt

Finanzen und Gesundheit Steuerverwaltung Abteilung natürliche Personen Hauptstrasse 11/17 CH-8750 Glarus Glarus, 30. April 2017

Merkblatt

Berufsauslagen – Auswärtiger Wochenaufenthalt

1. Zweck und Geltungsbereich

Dieses Merkblatt legt die Praxis der Steuerverwaltung betreffend auswärtigem Wochenaufenthalt für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer fest.

2. Gesetzliche Grundlagen

2.1 Kantons- und Gemeindesteuern

Art. 26 StG 1 Bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit können alle berufsnotwendigen Kosten abgezogen werden. Dazu gehören insbesondere 1. die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte; 2. die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit; 3. die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten, Artikel 31 Absatz 1 Ziffer 12 bleibt vorbehalten. 2 Für die Berufskosten gemäss Absatz 1 Ziffern 1-3 legt der Regierungsrat Pauschalansätze fest; im Falle von Absatz 1 Ziffern 1 und 3 steht dem Steuerpflichtigen der Nachweis höherer Kosten offen.

2.2 Direkte Bundessteuer

Art. 26 DBG 1 Als Berufskosten werden abgezogen: a. die notwendigen Kosten bis zu einem Maximalbetrag von 3‘000 Franken für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte; b. die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit; c. die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten; Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe j bleibt vorbehalten 2 Für die Berufskosten nach Absatz 1 Buchstaben b und c werden Pauschalansätze festgelegt; im Fall von Absatz 1 Buchstabe c steht der steuerpflichtigen Person der Nachweis höherer Kosten offen.

1

3. Wohnsitz

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zum Doppelbesteuerungsverbot bleiben Steuerpflichtige, die sich während der Woche am Arbeitsort aufhalten, jedoch regelmässig über das Wochenende oder an freien Tagen an den Familienort zurückkehren – von bestimmten Ausnahmen abgesehen – am Familienort steuerpflichtig. Sie können die notwendigen beruflichen Fahrkosten und die Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung und Unterkunft abziehen (Berufskostenverordnung, BKV Art. 4 ff).

4. Voraussetzungen

Der auswärtige Wochenaufenthalt ist notwendig, wenn die alltägliche Rückkehr an den Familienort aus zeitlichen, beruflichen oder finanziellen Gründen nicht zumutbar ist.

Wenn der Wochenaufenthalt hingegen nur der Bequemlichkeit oder anderen persönlichen Gründen dient, sind diese Kosten beruflich nicht notwendig und daher zu verneinen.

5. Abzüge

Bei anerkanntem auswärtigem Wochenaufenthalt können die Mehrkosten für den auswärtigen Aufenthalt abgezogen werden.

5.1 Unterkunft

Der Wochenaufenthalter kann als notwendige Mehrkosten der Unterkunft die ortsüblichen Auslagen für ein Zimmer abziehen (BKV Art. 8 Abs. 3). Auch wenn in der BKV bloss von einem Zimmer gesprochen wird, ist darunter auch eine 1-Zimmerwohnung zu verstehen (RICHNER / FREI / KAUFMANN/ MEUTER, Handkommentar zum DBG, 3.A. Zürich 2016, Art. 26 N 50).

Bei einer 1-Zimmerwohnung (Studio mit Bad und kleiner Küche bzw. Kochecke) sind die ortsüblichen effektiven Mietkosten abziehbar. Der Verpflegungsabzug wird auf den einfachen bzw. den halben Verpflegungsabzug reduziert (siehe Ziff. 5.3).

Bei einer Mehrzimmerwohnung sind nur die ortsüblichen, anteilmässigen effektiven Mietkosten zum Abzug zugelassen. Der Abzug für die Mehrkosten wird wie folgt berechnet:

Jahresmietzins : Anzahl Zimmer = Kosten für ein Zimmer/Wohnung

Beispiel:

Jahresmietzins einer 2 ½ Zimmerwohnung = Fr. 14‘400

Berechnung der jährl. notwendigen Mehrkosten für 1 Zimmer/Wohnung: Fr. 14‘400 : 2.5 = Fr. 5‘760

2

5.2 Fahrkosten

Als Fahrkosten gelten

die Auslagen für die

wöchentliche Heimkehr an den steuerlichen

Wohnsitz mit einem öffentlichen Verkehrsmittel. Die Kosten für ein Auto sind nur in

begründeten Ausnahmefällen zum Abzug zuzulassen.

Bei der direkten Bundessteuer ist der Fahrkostenabzug ab

1. Januar 2016 auf maximal

Fr. 3‘000 begrenzt.

5.3 Verpflegung

Für den Abzug der notwendigen Mehrkosten der auswärtigen

Verpflegung bei auswärtigem

Wochenaufenthalt sind

die Pauschalansätze gemäss Anhang zur Berufskostenverordnung

(BKV) massgebend:

Abzug

im Tag

im Jahr

x

Voller Abzug

Fr. 30.--

Fr. 6‘400

x

Reduzierter Abzug

Fr. 22.50

Fr. 4‘800

Der Wochenaufenthalter kann für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung einen Pauschalansatz geltend machen. Dabei können nicht nur die Mehrkosten für eine, sondern u.U. auch für die zweite Hauptmahlzeit geltend gemacht werden; womit sich der

Pauschalabzug verdoppelt.

Der Pauschalabzug für

die beiden Hauptmahlzeiten setzt aber voraus, dass der

Steuerpflichtige tatsächlich nur ein Zimmer nutzen kann;

hat er hingegen die Möglichkeit,

eine Küche o.ä. in der Wohnung/Studio zu nutzen, muss der Pauschalabzug für die zweite Hauptmahlzeit verneint werden (RICHNER / FREI / KAUFMANN/ MEUTER, Handkommentar

zum DBG, 3.A. Zürich 2016, Art. 26 N 27).

Der Verpflegungsabzug

wird in diesem Fall auf den einfachen Verpflegungsabzug reduziert,

welcher derzeit pauschal Fr. 3‘200 im Jahr

bzw. Fr. 15 pro Tag beträgt; bei Verbilligung der

Verpflegung durch den

Arbeitgeber ist der halbe Pauschalabzug zulässig, welcher derzeit

pauschal Fr. 1‘600 im

Jahr bzw. Fr. 7.50 pro Tag beträgt.

Der Nachweis höherer Kosten ist ausgeschlossen.

6. Publikation

Dieses Merkblatt wird

im Internet publiziert und gilt ab

der Steuerperiode 2016.

3