PKG 1999 15
Rubrum
PKG 1999
15 - Entscheid über Prozessvoraussetzungen (Art. 933, Art. 107 ZPO). Zuständig zum Entscheid über Prozessvoraussetzungen - in casu Frage der ordnungsgemässen Klageanhebung beim Vermittler oder bei der Schlichtungsbehörde in Mietsachen - ist das Gericht und nicht der Gerichtspräsident (Erw. 2). - Verfahren in Streitigkeiten aus dem Mietverhältnis (Art. 274 ff. OR). Umfasst ein Streit aus einem gastgewerblichen Mietvertrag zur Hauptsache mietrechtliche Ansprüche und daneben Ansprüche im Zusammenhang mit dem sogenannten Kaufinventar, gilt für sämtliche Ansprüche das mietrechtliche Verfahren und ist die Klage bei der Schlichtungsbehörde anzuheben (Erw. 3).
Erwägungen
2.
Der Vizepräsident des Bezirksgerichtes hat die Forderungsklage von P abgeschrieben beziehungsweise ist darauf nicht eingetreten, weil da- mit kaufrechtliche Ansprüche geltend gemacht würden, mithin keine Strei- tigkeit aus dem Mietverhältnis vorliege und deshalb der Streit im ordent- lichen Zivilprozessverfahren abzuwickeln sei. a) Zur gehörigen Einleitung eines Prozesses gehört - bei Streitigkei- ten, deren Beurteilung in die Kompetenz des Bezirksgerichtspräsidenten als Einzelrichter, des Bezirksgerichtsausschusses oder des Bezirksgerichts fällt - die ordnungsgemässe Durchführung des Vermittlungsverfahrens (Art. 63 ZPO) oder - bei Streitigkeiten aus einem Mietverhältnis - das bundesrecht- lich vorgesehene Schlichtungsverfahren (Art. 274 ff. OR). Sowohl das Obli- gatorium der Vermittlung als auch jenes des Schlichtungsverfahrens sind Prozessvoraussetzungen für das eigentliche nachfolgende Gerichtsverfah- ren (vgl. PKG 1996 Nr. 19; Higi, Zürcher Kommentar, 4. Aufl., Zürich 1996, N 9 zu Art. 274 OR), welche wie die weiteren Prozessvoraussetzungen (Zu- lässigkeit des Rechtsweges, Zuständigkeit, Partei- und Prozessfähigkeit, ma- terielle Rechtskraft, Fehlen von Rechtshängigkeit etc.) Bedingung des Eintretens auf die Sache sind. Denn bei Fehlen von Prozessvoraussetzungen darf nicht zur Sache verhandelt und es darf kein Sachurteil gefällt werden. Deswegen sind sie grundsätzlich auch von Amtes wegen zu prüfen. Der Ent- scheid über Vorhandensein oder Fehlen von Prozessvorausssetzungen er- folgt schliesslich durch Prozessurteil und lautet richtigerweise auf «Nichtein- treten» oder auf «Verwerfung der Einrede» und «Eintreten auf die Klage» (vgl. Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 3. Aufl., Bern 1992, S. 179 ff.).
15 PKG 1999
b) Wie nun jedoch der Beschwerdeführer zutreffend einwendet, sind die Prüfung und der Entscheid über Prozessvoraussetzungen entgegen dem Vorgehen des Bezirksgerichtsvizepräsidenten und der auch noch im Rechts- mittelverfahren vertretenen Auffassung des Bezirksgerichtes nicht Sache
PKG 1999
des Bezirksgerichtspräsidenten beziehungsweise des Vizepräsidenten als Vorsitzendem des sachlich zuständigen Gerichtes. Eine Klage abzuschrei- ben, steht diesem nur im gesetzlich vorgesehenen, klar zu handhabenden Sonderfall der verspäteten Einreichung des Leitscheins oder der Prozess- eingabe zu (Art. 83 ZPO). Gegenstand der ihm obliegenden Prozessleitung ist sodann die Ansetzung einer Gerichtsverhandlung, an welcher über die Prozessvoraussetzungen entschieden wird (Art. 93 Abs. 1 ZPO). Die Ent- scheidungsbefugnis selbst steht indes allein dem erkennenden Sachrichter - dem auch in der Hauptsache zuständigen Gerichtskörper - im Prozessvorbereitungsverfahren oder dann auch erst im Hauptverfahren zu. In Bezug auf die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit hat das Kantonsgericht dies be- reits einmal ausdrücklich festgehalten (vgl. PKG 1994 Nr. 24) und im wei- teren ergibt sich dies auch deutlich aus dem Wortlaut von Art. 93 Abs.2 ZPO, wonach die Entscheide über die Prozessvoraussetzungen - mit Aus- nahme jener betreffend die Zuständigkeit - nur dann mittels Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss angefochten werden können, wenn das Gericht nicht auf die Klage eingetreten ist. Sodann wird in Art. 107 ZPO sta- tuiert, dass das Gericht zu Beginn der Hauptverhandlung - wenn solches aus prozessökonomischen Gründen eben nicht bereits an einer vorgängig angesetzten Gerichtsverhandlung erfolgte - unter anderem die Prozessvor- aussetzungen, soweit zwingende Vorschriften in Betracht fallen, von Amtes wegen prüft. Dass die Prüfung und der Entscheid über die Prozessvoraus- setzungen nicht unter die Prozessleitung fallen können, ergibt sich des wei- teren auch aus sachlichen Überlegungen, bedürfen doch diese oft heiklen Fragen einer einlässlichen Prüfung und sind mitunter insbesondere - wie im vorliegenden Fall, wo die Frage der gehörigen Einleitung des Prozesses zu beantworten ist, und/oder wenn sich etwa die Zuständigkeit oder die Zuläs- sigkeit des Rechtsweges nach der Natur des eingeklagten Anspruches rich- ten - zwischen den Parteien strittige materiellrechtliche Vorfragen zu be- urteilen, was offenkundig nicht Sache des prozessleitenden Vorsitzenden des sachlich zuständigen Gerichtes sein kann. All dies lässt klar erkennen, dass die Prüfung und der Entscheid über die Prozessvoraussetzungen nach der bündnerischen
Zivilprozessordnung allein dem erkennenden Richter, dem in der Hauptsache zuständigen Gericht vorbehalten sind. Nach den vorstehenden grundsätzlichen Ausführungen war es dem Vizepräsidenten des Bezirksgerichtes verwehrt, in der vorliegenden unbe- strittenermassen in die Kompetenz des Bezirksgerichtes fallenden Streitig- keit (Art. 19 ZPO) über das
15 PKG 1999
Vorliegen von Prozessvoraussetzungen zu be- finden. Der angefochtene Entscheid, in welchem erkannt wurde, dass der Streit im ordentlichen Zivilprozess abzuwickeln sei und mithin infolge fehlender Vermittlung auf die Klage nicht eingetreten werden könne, erweist sich damit als gesetzwidrig. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, der
PKG 1999
angefochtene Entscheid des Vizepräsidenten des Bezirksgerichts aufzuheben und die Sache zur weiteren Behandlung und allfälligen Neubeurteilungen über das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen an das Bezirksgericht zurückzuweisen.
3.
Nachdem sich beide Parteien in den Rechtsschriften einlässlich mit der umstrittenen Frage befassten, ob die vorliegende Streitigkeit im ordentlichen Zivilprozessverfahren abzuwickeln ist oder aber im für Mietstreitigkeiten vorgesehenen besonderen Verfahren, ob mithin der Beschwerdeführer vorab zu Recht an die Schlichtungsbehörde gelangte - deren Protokoll bei Nichtzustandekommen einer Einigung im übrigen als Leitschein im Sinne von Art. 73 ZPO gilt (vgl. PKG 1996 Nr. 17) - oder ob der Auffassung der Beschwerdegegner folgend zunächst ein Sühneverfahren vor dem Vermittleramt eingeleitet werden muss, und der Kantonsgerichtsausschuss im Falle eines Nichteintretensentscheides durch das Bezirksgericht wiederum Rechtsmittelinstanz ist (Art. 93 Abs. 2 ZPO und Art. 232 ZPO), rechtfertigten sich aus prozessökonomischen Gründen zuhanden der Vorinstanz bereits an dieser Stelle einige Ausführungen zu diesem Problemkreis. Die Zuständigkeitsordnung des Bundes in mietrechtlichen Streitigkeiten greift in die Verfahrenshoheit der Kantone ein und derogiert den allgemeinen Wohnsitzgerichtsstand von Art. 59 BV für persönliche Ansprachen. Der Gerichtsstand der gelegenen Sache in Mietstreitigkeiten soll nach dem Willen des Gesetzgebers die Beweiserhebung und die Feststellung des in Mietsachen verbreitet zu beachtenden Ortsgebrauchs erleichtern. Das Obligatorium des Schlichtungsverfahrens sodann steht im Dienste des raschen, einfachen und billigen Verfahrens. Der Regelungsgedanke beider Bestimmungen findet seine rechtspolitische Rechtfertigung offensichtlich nicht im Umstand unmittelbarer vertraglicher Beziehungen der Prozessparteien, was zwar die Regel bildet, sondern in der Sachnähe des Richters und in der sozialrechtlichen Besonderheit mietrechtlicher Streitigkeiten, namentlich aus dem Bereich der Wohnungs- und Geschäftsmiete. Im Lichte dieser Zweckbestimmung geht nun die bundesgerichtliche Rechtsprechung - welche zudem die Gefahr unnützen prozessualen Leerlaufs vermeiden will und den Auslegungsgrundsatz der Praktikabilität beachtet - von einem weiten Begriff der «Streitigkeit aus dem Mietverhältnis» aus und fasst darunter all jene Streitigkeiten, welche mit der Benützung der Mietsache in Zusammenhang stehen. Mithin liegt ein «mietrechtlicher Tatbestand», der ein mietrechtliches Verfahren zur Folge hat, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stets
dann vor, wenn der Kläger Ansprüche aus einem Sachverhalt herleitet, der irgendwie in einem Mietverhältnis gründet (vgl. zum Ganzen BGE 120 II112 ff .; Higi, Zürcher Kommentar, 4. Aufl., Zürich 1996 N 43 zu Art. 274 OR). Unter Zugrundelegung einer derart weiten Begriffsumschreibung ist aber im vorliegenden Fall zumindest in weiten Bereichen der klageweise geltend ge-
15 PKG 1999
machten Ansprüche - entgegen der in der angefochtenen Verfügung vertretenen Auffassung bilden im übrigen die aus dem sogenannten Kaufinventar abgeleiteten Ansprüche bloss einen kleineren Teil des gesamten Streitgegenstandes und ist des weiteren, nachdem sich auch diesbezüglich Mieter und Vermieter gegenüberstehen, der Fall entgegen der Einwendung der Beschwerdegegner ohnehin nicht ohne weiteres mit jenem von PKG 1993 Nr. 13 vergleichbar - offenkundig von einem mietrechtlichen Tatbestand auszugehen, der ein mietrechtliches Verfahren zur Folge hat und damit zwingend vorab der Schlichtungsbehörde unterbreitet werden musste. Im einzelnen und abschliessend braucht hierauf jedoch nicht weiter eingegangen zu werden, da der Kläger jedenfalls zur Hauptsache Entschädigungsansprüche für bauliche Massnahmen und Installationen geltend macht, welche er mit Zustimmung der Vermieter vorgenommen habe. Auch letztere gingen denn immer - dass sie hierbei die Forderung materiell als unbegründet erachten, tut i m vorliegenden Zusammenhang nichts zur Sache - davon aus, dass dies der Hauptpunkt der Auseinandersetzung ist. Solche Ansprüche - sie machen im übrigen vorliegend offensichtlich auch betragsmässig den grössten Umfang der Streitigkeit aus - sind aber klarerweise Forderungen aus einem Mietverhältnis. Es liegt mithin offenkundig ein mietrechtlicher Sachverhalt vor, der aufgrund der mietrechtlichen Bestimmungen einer Lösung zugeführt werden muss. Die prozessuale Eintreibung dieser Ansprüche stellt daher eine Streitigkeit aus einem Mietverhältnis dar und das Verfahren muss deshalb über die Schlichtungsbehörde eingeleitet werden (vgl. Honsell/Vogt/Wiegand, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 1996, N5 zu Art. 260a OR; SVIT- Kommentar Mietrecht, Zürich 1991, N 88 zu Art. 260-260a OR). Leitet sich nun aber der Klagegegenstand zur Hauptsache aus einem Mietverhältnis her, so ist, auch wenn sich die Klage daneben noch auf andere Anspruchsgrundlagen stützt, aus Gründen der Praktikabilität sowie aufgrund allgemeiner prozessrechtlicher Grundsätze und insbesondere wegen der Sozialschutzintention, die hinter den Art. 274 ff. OR stehen, dem mietrechtlichen Verfahren der Vorrang einzuräumen (vgl. Higi, a. a. O., N61 zu Art. 274 OR). Aus dem Gesagten ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer die vorliegende Forderungsklage zu Recht vorab der Schlichtungsbehörde unterbreitet hat,
der Prozess mithin gehörig eingeleitet wurde und folglich diese Prozessvoraussetzung zur Behandlung der Sache durch das Bezirksgericht gegeben ist. ZB 99 27 Urteil vom 14. September 1999