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Staatsanwaltschaft Graubünden

Rubrum

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3 – Mietrechtsprozess (Art. 274dAbs. 3 OR, Art. 226 ZPO). Die Einwendung der fehlenden Aktivlegitimation kann in jedem Stadium des Prozesses erhoben werden. Insbesondere in Verfahren mit Untersuchungsmaxime gilt dies uneingeschränkt (Erw. 3.a). Die im Mietrechtsprozess gemäss Art. 274d Abs. 3 OR geltende Untersuchungsmaxime kann im Rechtsmittelverfahren durch kantonales Recht eingeschränkt werden. Nach bündnerischem Verfahrensrecht gilt sie nur in erster Instanz (Novenverbot; Erw. 4).

Erwägungen

3.

Die Berufungsklägerin hat die Einwendung mangelnder Aktivlegitimation konkret erstmals an der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht vorgebracht, das heisst nach dem Schlichtungsverfahren sowie nach Durchführung des Schriftenwechsels und des Beweisverfahrens im Gerichtsverfahren. Die Vorinstanz hat sie zum einen mit dem formellen Argument verworfen, die Einwendung sei zu spät und in Verletzung des allgemeines Grundsatzes des Verhaltens von Treu und Glauben im Prozess (Art. 4 Abs. 1 ZPO) erfolgt. Zum anderen nimmt sie die Aktivlegitimation der Klägerin als glaubwürdig an beziehungsweise das Gegenteil als unwahrscheinlich, weil dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechend. Beides ist unhaltbar. a) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Einwendung der mangelnden Aktivlegitimation wegen der von der Beklagten in ihrer Prozessantwort erhobenen allgemeinen Bestreitungsklausel (… Ausführungen und Behauptungen, welche von der Gegenpartei in der Prozesseingabe gemacht werden, gelten gesamthaft und auch im Einzelnen als bestritten, soweit sie im Nachfolgenden nicht ausdrücklich anerkannt werden) oder der Vorschrift von Art. 82 ZPO, wonach Rechtserörterungen üblicherweise erst am Rechtstag erfolgen, als rechtzeitig zu gelten hat. Sie ist in jedem Fall nicht verspätet in dem Sinne, dass sie vom Gericht nicht mehr zu berücksichtigen wäre. Für den Umstand, dass die Aktivlegitimation von Amtes wegen abzuklären ist, hat die Vorinstanz auf PKG 1998 Nr. 10 hingewiesen. Angesichts dessen ist nicht nachvollziehbar, dass sie die an der Hauptverhandlung erstmals konkret erhobene Einwendung fehlender Aktivlegitimation wegen der prozessualen Vorgeschichte als unverhofft, wider Treu und Glauben sowie das Gericht und die Gegenpartei in die Irre führend qualifizierte. Die von der Vorinstanz angeführten Gründe spielen allesamt keine Rolle. Das Kantonsgericht hat im genannten Urteil und in konstanter Praxis stets betont, dass die wichtige Frage der Aktivlegitimation nicht bereits im Stadium des Schriftenwechsels erhoben werden muss. Sie kann in jedem Stadium des Prozesses (BGE 96 II 124 E. 1b), spätestens an seinem Ende (vgl. Frank/Sträuli/Mess-

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mer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., Zürich 1997, N. 65 zu § 27/28) erhoben werden, ja selbst im Berufungsverfahren ist einer entsprechenden Einwendung noch Gehör zu schenken (PKG 1998 Nr. 10 vom Richter jeder Stufe von Amtes wegen zu prüfen (Pra. 1993 Nr. 12 E. 1). Dies gilt in Verfahren der (uneingeschränkten) Verhandlungs- und Eventualmaxime nach Massgabe des behaupteten und festgestellten Sachverhalts, in einem der Untersuchungsmaxime unterliegenden Verfahren jedoch ohne diese Einschränkung (Pra. 1993 Nr. 12 E. 1 e contrario; Bühler/Edelmann/ Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. A. Aarau 1998, N. 15 zu § 72). Davon, dass die Beklagte durch vermeintlich wissentliches Zuwarten mit der Erhebung der Einwendung der fehlenden Aktivlegitimation die Gegenpartei und das Gericht bewusst in die Irre geführt oder gar die ordnungsgemässe Wahrnehmung der Untersuchungsmaxime vereitelt habe, kann entgegen der Vorinstanz und der Berufungsbeklagten mitnichten die Rede sein. Die Einwendung kann sich auch erst mit Anwachsen des Prozessstoffes, zum Beispiel nach Durchführung des Beweisverfahrens, ergeben. Wenn das Gericht in Verfahren, die von der Untersuchungsmaxime beherrscht werden, in seinem Urteil auch solche (bewiesenen) Tatsachen berücksichtigen darf, die von keiner Partei behauptet worden sind (Guldener, a. a. O., S. 169), kann beziehungsweise muss es selbstredend darüber auch in jedem Stadium des Verfahrens Beweis anordnen. Angesichts dieses für die Untersuchungsmaxime typischen Mechanismus verliert die Frage, ob einschlägige Anträge der Parteien rechtzeitig oder verspätet sind, an Bedeutung. Das Gericht ist in Bezug auf den notwendigen Sachverhalt nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Unter dem Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen legt das Gericht zudem auch fest, was für die Rechtsanwendung erhebliche Sachverhalte sind (Higi, Zürcher Kommentar V 2b, Zürich 1996, N. 60 f. zu Art. 274d OR). Selbst wenn die beklagte Seite das Problem der möglicherweise fehlenden Aktivlegitimation vollständig übersieht, ist das Gericht bei entsprechenden Anzeichen folglich gehalten, der Sache von sich aus auf den Grund zu gehen; und dies auch dann, wenn der Mangel erstmals im Berufungsverfahren zu Tage tritt (PKG 1978 Nr. 1 Walter Ott, Die unbestrittene Sachlegitimation, in SJZ 1982 S. 18). Handelt

es sich um die Aktivlegitimation, ist dies zwingend. Es ist insbesondere unter der Ägide der Untersuchungsmaxime nicht denkbar, dass ein Richter, der an der Aktivlegitimation des Klägers begründete Zweifel haben muss, ohne diese auszuräumen, sei es, dass der Kläger seine Legitimation positiv beweise oder die Konsequenz von Art. 8 ZGB zu seinen Lasten greife, ein Sachurteil über den Bestand oder Nichtbestand einer Forderung fällt.

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Die Vorhalte der Vorinstanz und der Berufungsbeklagten, nachdem die Beklagte ihr Rechtsbegehren auf Nichteintreten in der Prozessantwort begründet habe, hätte sie bereits zu diesem Zeitpunkt auch die Bestreitung der Aktivlegitimation wenigstens mit einem Satz vortragen müssen, beziehungsweise es sei aus ihrer Unterlassung zu schliessen, dass sie die übrigen Beteiligten bewusst habe im Unklaren lassen wollen, geht an der Sache vorbei. Abgesehen davon, dass eine subjektive Täuschungsabsicht sich allein daraus nicht konstruieren lässt, ist daran zu erinnern, dass die Einwendung, die Sache sei keine Mietstreitigkeit und hätte daher vor den ordentlichen Vermittler getragen werden müssen, eine echte Prozessvoraussetzung betrifft und rein formeller Natur ist, wohingegen die Einwendung mangelnder Aktivlegitimation materiellrechtlicher Natur ist. Dass Letztere nicht unter Verwirkungsfolge im Unterlassungsfalle in den Rechtsschriften anzubringen ist, geht im Übrigen auch aus Art. 87 Abs. 1 ZPO (e contrario) hervor. Es mag durchaus sein, dass die Klägerin tatsächlich glaubte, ihre Legitimation sei unbestritten. Sie und namentlich das Gericht können sich indessen nicht darauf verlassen, dass sich dies an der Hauptverhandlung oder später nicht ändere. Die Auffassung der Berufungsbeklagten, die Eventualmaxime schränke den Geltungsbereich der Untersuchungsmaxime zeitlich ein, ist unzutreffend. Es ist umgekehrt (Higi, a. a. O., N. 62 f. zu Art. 274d OR). Gilt die Offizial- beziehungsweise Untersuchungsmaxime, sind auch «verspätete» Behauptungen, Bestreitungen und Beweisantretungen zu berücksichtigen, sofern sie zur Ermittlung des von Amtes wegen festzustellenden Sachverhalts dienlich sind (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 169). Um einen Fall unbestrittener Sachlegitimation handelt es sich vorliegend daher nicht. Auf Gerichtsseite ist ferner darauf hinzuweisen, dass die Ansetzung und Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung im Sinne von 101/105 ff. ZPO nicht zur Folge hat, dass es im Anschluss daran zwangsläufig zu einem Sachurteil kommen muss. Die Notwendigkeit vorausgesetzt, ist der Weg vorgezeichnet, die Verhandlung zu vertagen und die Ergänzung des Beweisergebnisses zu beschliessen. Einem allfällig fragwürdigen Prozessverhalten der Beklagten (Art. 122 Abs. 3 ZPO) kann bei der Kostenhöhe und -verteilung Rechnung getragen werden

(PKG 1988 Nr. 28 E. 3). Dabei ist sogleich anzumerken, dass nach der allgemeinen Beweisregel dem Kläger obliegt, zu behaupten und zu beweisen, dass er der Träger des von ihm eingeklagten Rechts oder zufolge Rechtsgeschäft daraus berechtigt ist. Um irgendwelchen Zweifeln vorzubeugen, tut er dies zweckmässigerweise von Anfang an. Es ist wohl richtig, dass jener, der klagt, schon durch den Umstand seiner Klage stillschweigend seine materielle Klageberechtigung behauptet. Wird aber aus einem Mietrechtsverhältnis geklagt und dafür ein schriftlicher Mietvertrag ins Recht gelegt, in welchem ein anderer Vermieter als der Kläger aufscheint, so liegt doch im

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Sinne einer sorgfältigen Prozessführung nichts näher, als die lückenlose Rechtsnachfolge bis zum Kläger ausdrücklich zu behaupten und zu belegen. Auf der anderen Seite ist festzustellen, dass vom Prozessstoff her betrachtet nichts die Beklagte daran gehindert hat, bereits im Zeitpunkt ihrer Prozessantwort die Einwendung mangelnder Aktivlegitimation vorzubringen.

4.

Die Untersuchungsmaxime gemäss Art. 274d Abs. 3 OR kann im Rechtsmittelverfahren durch kantonales Recht eingeschränkt werden. Sie führt nicht dazu, dass jede vom kantonalen Prozessrecht festgesetzte Beschränkung der Überprüfungsbefugnis unbeachtlich wird. Die Kantone sind insbesondere frei, die Kognition der zweiten Instanz durch ein Novenverbot zu beschränken (BGE 125 III 231 E. 4a; 118 II 50 E. 2a S. 52). Die Untersuchungsmaxime gilt nach bündnerischem Verfahrensrecht nur in erster Instanz (Novenverbot gemäss Art. 226 Abs. 1 ZPO). Dem steht Art. 226 Abs. 3 ZPO deshalb nicht entgegen, weil weder die ZPO noch Spezialgesetzgebungen die Offizialmaxime vorsehen, in Mietsachen namentlich auch das Bundesrecht keine uneingeschränkte Fortgeltung der Untersuchungsmaxime im Rechtsmittelverfahren zwingend vorschreibt. Bei unvollständiger Sachverhaltsabklärung ist daher die Sache in Anwendung von Art. 229 Abs. 2 ZPO an die Vorinstanz zur Ergänzung und Neubeurteilung zurückzuweisen. ZF 01 32 Urteil vom 2. Juli 2001

4 – Eintragung ins Aktienbuch (Art. 685a ff. OR). – Der abgelehnte Erwerber einer nicht börsenkotierten Namenaktie ist zur Klage auf Eintragung ins Aktionärsregister aktivlegitimiert, wenn er geltend macht, die Ablehnung sei zu Unrecht erfolgt (Erw. 2). – Zur Aktivlegitimation für das Gesuch um Zustimmung der Gesellschaft zur Übertragung der Aktie. Dem Erwerbswilligen muss die Durchsetzung der richtigen Anwendung der statutarischen Vinkulierungsgründe zugestanden werden (Erw. 3). – Restriktive Anforderungen an statutarische Vinkulierungsgründe und an die Verweigerung der Zustimmung und Übertragung (Erw. 4.a). – Statutarische Ablehnungsgründe sind nur zulässig, wenn die Verfolgung des Gesellschaftszwecks durch Anerken- nung der in den Vinkulierungsbestimmungen umschriebe- nen Personen verunmöglicht oder in erheblicher Weise er- schwert wird (Erw. 4.b). – Die Ablehnung ohne Grund gestützt auf die «escape clau- se» setzt die Offerte der Gesellschaft um Übernahme der Ak-

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale di complemento del Codice civile svizzero, Art. 274d e Art. 685a — letto nella versione del 1 giugno 2001; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 giugno 2002, 1 luglio 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 giugno 2003, 1 gennaio 2004, 1 maggio 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 luglio 2005, 1 dicembre 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 gennaio 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2009, 1 gennaio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 marzo 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 28 maggio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 luglio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 novembre 2019, 1 gennaio 2020, 1 aprile 2020, 1 gennaio 2021, 1 febbraio 2021, 1 maggio 2021, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 9 febbraio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 8 luglio 2025, 1 ottobre 2025 e 1 gennaio 2026.
  • Codice civile svizzero, Art. 8 — letto nella versione del 1 gennaio 2001; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 marzo 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 gennaio 2004, 1 aprile 2004, 1 giugno 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 gennaio 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 luglio 2007, 1 dicembre 2007, 1 gennaio 2008, 1 luglio 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2010, 1 febbraio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 aprile 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 luglio 2026.
  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 4, Art. 82, Art. 87, Art. 122, Art. 226 e Art. 229 — letto nella versione del 1 gennaio 2001; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2004, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2025 e 1 luglio 2026.

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