Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 13 decisioni citanti è stata analizzata.

PKG 2003 18

Rubrum

18 PKG 2003

18 – Berufung; Begründungspflicht (Art.142 Abs.1 StPO). Die Begründung hat grundsätzlich in der Berufungsschrift selbst und nicht durch Verweisung auf eine beigelegte persönliche Stellungnahme des Angeklagten zu erfolgen. Blosse pauschale Rügen im Sinne eines generellen Einspruchs gegen das einlässlich begründete Urteil der Vorinstanz stellen keine genügende Berufungsbegründung dar.

Erwägungen

c. aa) Zu der vom amtlichen Verteidiger verfassten Berufungsschrift vom 5. Februar 2003 wurde als Beilage gleichzeitig ein Schriftsatz «Meine Stellungnahme zum Urteil des Bezirksgerichts» eingereicht, der von N. persönlich stammt. Der amtliche Verteidiger beantragt, die von N. verfasste 49- seitige Stellungnahme als Bestandteil seiner eigenen 11-seitigen Berufungsschrift anzuerkennen; er verweist in der Berufungsschrift in weiten Teilen auf die separate Stellungnahme seines Mandanten. Nach ständiger Rechtsprechung des Kantonsgerichtsausschusses ist es grundsätzlich unzulässig, anstelle eigener Begründung in der Berufungsschrift auf andere schriftliche Einlagen zu verweisen (PKG 1999 Nr. 27; Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. A. C. 1996, S. 368 N 1 ). Dem Gericht ist es nicht zuzumuten, die Argumentationen eines Berufungsklägers in verschiedenen Schriftstücken zusammenzusuchen und an seiner Stelle zusammenzutragen. Einem Strafverteidiger ist ferner keine Nachfrist anzusetzen zur Behebung eines Mangels seiner Eingabe gemäss Art. 142 Abs. 2 StPO ( PKG 1980 Nr. 31 ). bb) Wohl ist auch dem durch eine andere Person verteidigten/ vertretenen Angeklagten grundsätzlich unbenommen, seine Rechte neben dem Verteidiger selbst auszuüben. Soweit es sich um Willenserklärungen eines fraglos urteilsfähigen Berufungsklägers handelt, wie zum Beispiel Rechtsmittelerklärungen ( bei nicht rechtzeitigem Handeln des Verteidigers, vgl. BGE 102 Ia 23 ) oder Rückzugserklärungen ( PKG 1987 Nr. 15 ), können ihnen auch unmittelbar, das heisst ohne Mitwirkung des Verteidigers, Rechtswirkungen zukommen. Hingegen geht es vorliegend nicht um derartige Willenserklärungen an sich, sondern um die Begründung eines bereits erklärten und überwiegend eindeutigen Willens (Berufungsanträge). Voraussetzung, dass sich das Gericht in geordneter und effektiver Weise mit solchen Motivationserklärungen beschäftigen kann, ist eine einheitliche und klare Darlegung. Nach Sinn und Zweck von Art. 142 Abs. 1 StPO soll die Berufungsschrift ein ( einziger) in sich geschlossener Schriftsatz sein. Selbstredend steht dabei die Möglichkeit der Verweisung auf das in Form von Dokumenten vorliegende Ergebnis der Strafuntersuchung offen; die Argumentationsketten hingegen müssen aus dem Schriftsatz selbst ersichtlich sein.

PKG 2003 18

Diese Sichtweise steht, jedenfalls bei angeordneter amtlicher Verteidigung, auch im Einklang mit der vorstehend getroffenen Feststellung, dass der Angeklagte darauf angewiesen ist, dass seine Anliegen von einer fachkundigen Person vorgetragen werden. Dazu im Widerspruch stünde, wenn man in wesentlichen Teilen auf Begründungen abstellen wollte, welche ein zu eigener Verteidigung unfähiger Angeklagter gleichzeitig neben seinem Verteidiger liefert. Welche Verteidigungsstrategie verfolgt wird, entscheidet darum gerade der Verteidiger und nicht der Angeklagte ( Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, Zürich 1993, N 514 ). Der durch einen Offizialverteidiger verteidigte Angeklagte hat nicht das Recht, die Art und Weise der Verteidigung zu bestimmen ( BGE 105 Ia 296 E. 1f = Pra 1980 Nr. 85 ). An dieser Aufgabenteilung zum Zweck eines geordneten Verfahrensgangs, letztlich somit auch im Sinne des Verteidigten, festzuhalten, fällt um so leichter, als der gesetzliche Anspruch auf das letzte Wort ( Art. 119 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 2 S t PO ) dem Angeklagten mit diesem Mittel durchaus die Möglichkeit eröffnet, alles vorzubringen, was nach seiner Auffassung erforderlich ist, um die schriftliche Berufungsbegründung und das Plädoyer des Verteidigers durch Darlegung seines eigenen Standpunktes zu ergänzen ( BGE 95 I 356 E. 2c). Zumindest bei mündlicher Verhandlung einer Berufung dürfen folglich die Verteidigungsrechte in allen wesentlichen Punkten auch dann als gewahrt angesehen werden, wenn eine neben der Berufungsschrift des Offizialverteidigers eingelegte persönliche Berufungsbegründung des Angeklagten unbeachtet bleibt. Der Kantonsgerichtsausschuss ist daher grundsätzlich nicht gehalten, die persönliche schriftliche Stellungnahme des Berufungsklägers zu behandeln; es genügt, auf die Eingabe seines Verteidigers zu reagieren ( Padrutt, a. a. O., S. 126, N 2. 2.; BGE 102 Ia 23 e contrario, Pra 1994 Nr. 184 ). In welcher Strenge an diesem Grundsatz im einzelnen festzuhalten ist, kann offen bleiben. Wie zu zeigen sein wird, gibt es vorliegend Gründe, gleichwohl auf die schriftliche Stellungnahme des Berufungsklägers – soweit notwendig – einzugehen. cc) Als weiteres Argument gegen die Zulassung paralleler Berufungsbegründungen von Verteidiger und Mandant lässt sich die Gefahr von

Widersprüchen zwischen denselben ins Feld führen. Dieses Problem ist vorliegend denn auch mehrfach aktuell. So hat der Verteidiger weder im Rechtsbegehren noch in der Begründung der Berufungsschrift die Verurteilung wegen Misswirtschaft gemäss Art. 165 StGB in Frage gestellt, sondern diesen Vorwurf ausdrücklich anerkannt. Der Berufungskläger hingegen hat in seiner eigenen Stellungnahme die vorinstanzlichen Erwägungen dazu teilweise kritisiert ( act. 01.1, S. 41 – 44 ), dies allerdings ohne dass sich daraus ein eindeutiger Anfechtungswille ableiten liesse. Ein weiterer Widerspruch offenbart sich schliesslich darin, dass der Berufungskläger die 3-jährige Pro-

18 PKG 2003

bezeit ausdrücklich und vorbehaltlos, auch im Falle eines teilweisen Freispruchs, akzeptiert, wohingegen der Verteidiger an der Hauptverhandlung – allerdings ohne nähere Ausführungen – auf eine Probezeit von 2 Jahren plädiert hat... . c) Die Vorinstanz hat einlässlich, jeweils unter akribischen Hinweisen auf das umfangreiche Aktenmaterial und mit Überzeugung dargelegt ( act. 04. 1. 24, angefochtenes Urteil E. 3. f– p, S. 27– 42 ), dass der Berufungskläger in den Fällen der 2 Sparbücher der Banca Cattolica, des Sparbuchs der Banca di Roma und der 12 USD-CDs nicht mehr guten Glaubens in Bezug auf deren Echtheit war und zumindest mit Eventualabsicht durch Ausstellen von zahlreichen Vollmachten, Bestätigungen und Absichtserklärungen täuschenden Gebrauch von ihnen gemacht hat. Die Ausführungen in der Berufungsschrift dazu erschöpfen sich einmal mehr in zwei, drei summarischen, unsubstantiellen Behauptungen. Die Strafverfolgungsbehörden hätten nicht nachgewiesen, dass N. gewusst habe, dass die der X. AG zugegangenen Urkunden gefälscht oder verfälscht gewesen seien. Eine nicht geschlossene Indizienkette gegen Mitglieder eines Fälscherrings sei für ihn belastend gewertet worden, wobei die Vorinstanz zum «Konstrukt» des Eventualvorsatzes habe greifen müssen. Angesichts der Begründungsdichte des angefochtenen Urteils stellen derartige Pauschalbehauptungen keine ( Berufungs-)Begründung im Rechtssinne dar. Ein Strafgericht, das sich mit der lapidaren Feststellung begnügt, der Vorsatz sei gegeben, verletzt die als Ausfluss des rechtlichen Gehörs anzusehende Begründungspflicht gemäss Art. 128 StPO; ein Berufungskläger, der sich mit der Rüge begnügt, der Vorsatz sei nicht gegeben, verletzt seinerseits die Begründungspflicht gemäss Art. 142 StPO. Die Appellation bewirkt keine Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens. Es kann also nicht Berufung erhoben werden im Sinne eines bloss generellen Einspruchs und in der gleichzeitigen Erwartung, die Rechtsmittelinstanz werde alles, was für und wider den Angeklagten spricht, aus eigenem Antrieb neu aufrollen. Wohl ist vorliegend ersichtlich, dass der Verteidiger die vorinstanzliche Bejahung der subjektiven Seite, und dort das Wissen N.s um die Unechtheit/ Inhaltsunwahrheit der Urkunden im Resultat als falsch rügt, hingegen bleibt im Dunkeln, auf welche rechtlichen Argumentationen der Vorinstanz und/ oder

von ihr für erheblich erklärte Sachverhalte er sich dabei im einzelnen stützt beziehungsweise in welchen Details die vorinstanzliche Herleitung tatsächlich und/ oder rechtlich falsch oder unvollständig sein soll. Mit der negierenden Reflexion ( Antithese) einer Berufung führenden Partei über das angefochtene Urteil ( These) kann sich die Berufungsinstanz nur dann vernünftig auseinandersetzen und zu einem Resultat im Sinne einer schöpfenden Verarbeitung ( Synthese) gelangen, wenn sich die Negationen in der Berufung auf Bestimmtes in Sachverhalt und Wertungen beziehen. Es gebricht vorlie-

PKG 2003 18

gend also schon methodisch-dialektisch an den Voraussetzungen, dass sich die Berufungsinstanz rationell und ökonomisch, ohne Ausuferung mit den Anliegen des Berufungsklägers auseinandersetzen kann. In Anbetracht von Sinn und Zweck der namentlich einen berufsmässigen Rechtsvertreter treffenden Begründungspflicht gemäss Art. 142 Abs. 1 StPO, welcher eine konkrete Auseinandersetzung mit bestimmten, im einzelnen zu nennenden Erwägungen und Schlüssen eines Strafurteils voraussetzt, kann darauf nicht näher eingegangen werden.Wollte das Gericht dies dennoch tun, würde dies, mangels konkreter Rügen, zu einer blossen Wiederholung der vorinstanzlichen Urteilsbegründung führen. Die Alternative bestünde darin, dass die Berufungsinstanz von sich aus – anstelle des Berufungsklägers – nach allen möglichen Argumentationen zu seinen Gunsten sucht. Dies ist nicht ihre Aufgabe. Allenfalls könnte man sich die Frage stellen, ob im Falle einer Berufungsschrift, die insoweit den ( engeren) formellen Erfordernissen nicht genügt, als sie für die Begründung, zwar nicht ausschliesslich, aber doch in weiten Teilen auf eine gleichzeitig eingereichte separate Stellungnahme des amtlich verteidigten Angeklagten verweist, nicht dem Verteidiger Gelegenheit für eine Umarbeitung, das heisst für eine Einarbeitung des Schriftsatzes des Verteidigten in die Berufungsschrift des Verteidigers, einzuräumen ist. Der Kantonsgerichtsausschuss hat – aus der Überlegung, dass Art. 142 Abs. 2 StPO primär Nachsicht gegenüber nicht fachkundig vertretenen Laien bezwecken will – schon entschieden, dass einem Rechtsanwalt keine Nachfrist zur Vervollständigung einer mangelhaften Berufung im Sinne der genannten Bestimmung anzusetzen ist ( PKG 1980 Nr. 31 ). Bedenken ergaben sich insbesondere auch deswegen, weil eine Umgehung der Bestimmung über die Berufungsfrist befürchtet wurde. Im Unterschied zum vorliegenden lag dem Fall PKG 1980 Nr. 31 indessen eine vollkommen fehlende Begründung einer Anschlussberufung zu Grunde. Innert Berufungsfrist wurde keinerlei Begründung geliefert, wohingegen vorliegend fristgerecht mit der Berufungsschrift des Verteidigers wenig bis kaum jedoch mit der Stellungnahme des Verteidigten ebenso fristgerecht einiger Begründungsstoff geliefert wurde. Der Unterschied scheint relevant. Der Befürchtung einer Umgehung der Berufungsfrist könnte durch entsprechende verfahrensleitende

Anordnung ( sachliche Beschränkung auf das bisher Vorgebrachte) Rechnung getragen werden. Insofern bliebe Raum für eine unterschiedliche Behandlung beider Fälle. Namentlich bei angeordneter amtlicher Verteidigung lässt sich der Gedanke nicht ohne weiteres verdrängen, dass in einem kritischen Fall wie dem vorliegenden die vollständige Nichtberücksichtigung einer Stellungnahme des Verteidigten zu seinen Lasten ginge. Mit dem subjektiven Interesse des Angeklagten auf eine wirkungsvolle Verteidigung stünde letztlich

18 PKG 2003

auch das objektive Interesse an einem geordneten Gang der Justiz in Frage. Versäumnisse des Verteidigers dürfen nicht ohne Not zu Lasten des direkt Betroffenen gehen. Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK gewährleisten die unentgeltliche Beistellung eines amtlichen Verteidigers, falls dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich erscheint und der Angeschuldigte mittellos ist. Die rechtlichen Interessen des Angeschuldigten müssen durch den Offizialverteidiger dabei in ausreichender und wirksamer Weise wahrgenommen werden. Zwar umfasst dieses Grundrecht keinen Anspruch auf eine unverhältnismässig teure oder aufwändige amtliche Verteidigung. Dementsprechend kann die Entschädigung des Pflichtverteidigers grundsätzlich tiefer angesetzt werden als bei einem privaten Rechtsanwalt. Der Offizialverteidiger darf und muss wohl die Notwendigkeit von prozessualen Vorkehrungen im Interesse des Angeschuldigten sachgerecht und kritisch abwägen, was jedoch nichts daran ändert, dass auch der amtlich verteidigte Angeschuldigte Anspruch auf eine sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung seiner Parteiinteressen hat. Wird von der Strafbehörde geduldet, dass der von ihr bestellte amtliche Verteidiger seine Aufgabe zum Schaden des Angeschuldigten unzureichend wahrnimmt, kann darin eine Verletzung der durch Verfassung und Konvention gewährleisteten Verteidigungsrechte liegen. Eine solche Verletzung kann bis zur Ersetzung des amtlichen Verteidigers führen. Auf entsprechenden Antrag des Angeschuldigten oder eines neu zu bestellenden Offizialverteidigers hin können sodann wichtige Prozesshandlungen nötigenfalls nachgeholt werden ( BGE 120 Ia 48 E. 2. b. bb). Die Frage, ob bei einer Nichtberücksichtigung der persönlichen Stellungnahme von N. objektiv von einer unzureichenden amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren gesprochen werden müsste, kann letztlich offen bleiben, da seine Stellungnahme – soweit notwendig – berücksichtigt wird. Nicht zu übersehen ist schliesslich, dass die höchstrichterlich konkretisierten Anforderungen an die Verfahrensgarantien des rechtlichen Gehörs und die Gewährleistung der Verteidigungsrechte erheblich zugenommen haben. SB 03 5 Urteil vom 7 ./ 8. Mai 2003

Citato in