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Nötigung etc. (Nichtanhandnahme)

Rubrum

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni

Beschluss vom 14. September 2026 mitgeteilt am 15. September 2026

Referenz SR2 26 44

Instanz Zweite strafrechtliche Kammer

Besetzung

Bergamin, Vorsitz Audétat und Richter-Baldassarre Guetg, Aktuar

Parteien

A._____ Beschwerdeführer

gegen

Beschwerdegegner 1

Beschwerdegegner 2

Gegenstand

Nötigung etc. (Nichtanhandnahme)

Anfechtungsobj. Verfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 11. Mai 2026, mitgeteilt am 12. Mai 2026 (Proz. Nr. EK.2026.84)

Sachverhalt

A.

Mit Eingabe vom 28. Dezember 2025 reichte A._____ bei der Staatsanwaltschaft Graubünden Strafanzeige und Strafantrag gegen verschiedene Amtspersonen wegen Nötigung, Amtsmissbrauchs und weiterer Delikte ein. Die Vorwürfe beziehen sich auf einen Strafbefehl, den die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen A._____ am 25. Februar 2025 erlassen hatte. Nach Eingang der Strafanzeige und des Strafantrags wurde für die weiteren Abklärungen das Dossier EK.2026.84 angelegt.

B.

Am 29. Dezember 2025 reichte A._____ bei der Staatsanwaltschaft Graubünden eine weitere Strafanzeige mit Strafantrag gegen zehn namentlich genannte sowie weitere unbekannte Privat- und Amtspersonen wegen Freiheitsberaubung, Amtsmissbrauchs und weiterer Delikte ein. Die Vorwürfe in dieser Anzeige stehen im Zusammenhang mit einer Wohnungsräumung im Jahr 2024, die die damalige Vermieterschaft gegen A._____ auf dem Rechtsweg durchsetzen liess. Für die weiteren Abklärungen in dieser Sache wurde das Dossier EK.2026.85 angelegt.

C.

Am 6. Februar 2026 reichte A._____ bei der Staatsanwaltschaft ein Schreiben zu den Akten, das er dem Amt für Migration am gleichen Tag geschickt hatte.

D.

Mit Eingabe vom 24. Februar 2026 fragte A._____ bei der Staatsanwaltschaft nach dem Stand des Strafverfahrens. Am 28. Februar 2026 reichte er zu dieser Nachfrage eine Ergänzung ein. Die Staatsanwaltschaft antwortete A._____ mit Schreiben vom 10. März 2026.

E.

Am 4. April 2026 liess A._____ der Staatsanwaltschaft eine weitere Stellungnahme zukommen, die er beim Amt für Migration und Zivilrecht am gleichen Tag eingereicht hatte.

F.

Mit Eingabe vom 27. April 2026 reichte A._____ bei der Staatsanwaltschaft ein «Nachfassschreiben mit Fristsetzung» ein. Die Staatsanwaltschaft antwortete A._____ mit Schreiben vom 1. Mai 2026.

G.

Am 11. Mai 2026 erliess die Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Strafanzeige und den Strafantrag vom 28. Dezember 2025 (Verfahren EK.2026.84) eine Nichtanhandnahmeverfügung.

H.

Mit Eingabe vom 13. Mai 2026 reichte A._____ beim Kantonsgericht von Graubünden (recte: Obergericht des Kantons Graubünden) eine

«Untätigkeitsbeschwerde» ein. Das Obergericht eröffnete für diese Beschwerde das Verfahren SR2 26 45.

I. Mit Eingabe vom 15. Mai 2026 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Obergericht des Kantons Graubünden fristgerecht Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Mai 2026. Er stellt darin folgendes Rechtsbegehren: 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 11. Mai 2026 (EK.2026.84/ME) sei aufzuheben. 2. Die Staatsanwaltschaft Graubünden sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung zu eröffnen gegen B._____ wegen Nötigung (Art. 181 StGB) und Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB) sowie gegen C._____ wegen Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB). 3. Es sei zu prüfen, ob Rechtsanwalt lic. iur. E._____ wegen unzulässiger Interessenkollision (Art. 12 lit. c BGFA) und allfälliger Mitwirkung an einer rechtswidrigen Zustellung zu verzeigen ist. 4. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Art. 136 StPO i.V.m. Art. 29 Abs. 3 BV). 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

Dieses Rechtsmittel wird vom Obergericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren SR2 26 44 behandelt.

J. Am 23. Mai 2026 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Beschwerdebegründung ein.

K. Die Staatsanwaltschaft reichte am 28. Mai 2026 aufforderungsgemäss die Akten des Verfahrens EK.2026.84 ein.

L. Mit Eingabe vom 31. Juli 2026 nahm C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2) Stellung zur Beschwerde.

M. Am 3. August 2026 (Poststempel) reichte B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) eine Stellungnahme zur Beschwerde ein.

N. Mit Eingabe vom 4. August 2026 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme und beantragte unter Hinweis auf die Akten die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, eventualiter auf diese nicht einzutreten.

O. Am 17. August 2026 reichte der Beschwerdeführer eine spontane Stellungnahme zu den Vernehmlassungen ein. Darin bestätigte und ergänzte er seine Anträge wie folgt:

1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 11. Mai 2026 (EK.2026.84/ME) sei aufzuheben. 2. Die Staatsanwaltschaft Graubünden sei anzuweisen, gegen B._____ und C._____ eine Strafuntersuchung zu eröffnen. 3. Es seien die unter Ziff. V dieser Eingabe beantragten Beweise von Amtes wegen zu erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO). 4. Es sei festzustellen, dass der Strafbefehl im Übertretungsstrafverfahren ÜB.2025.765 dem Beschwerdeführer nie rechtsgültig zugestellt worden und folglich nie in Rechtskraft erwachsen ist. 5. Auf die in act. A.4 erhobene Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie ohne Weiterungen an die zuständige Behörde zu überweisen, ohne dass daraus für das vorliegende Beschwerdeverfahren Rechtsnachteile abgeleitet werden. 6. Es sei mir die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Art. 136 StPO, Art. 29 Abs. 3 BV). 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Graubünden.

P. Weitere Eingaben oder Prozesshandlungen sind nicht erfolgt. Das Verfahren ist spruchreif.

Erwägungen

1.1

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die von der Staatsanwaltschaft am 11. Mai 2026 erlassene Nichtanhandnahmeverfügung. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) kann gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft beim Obergericht Beschwerde erhoben werden. Die Beurteilung fällt gemäss Art. 13 Abs. 1 OGV (BR 173.010) in die Zuständigkeit der Zweiten strafrechtlichen Kammer. Als Privatkläger ist der Beschwerdeführer Partei im Strafverfahren (Art. 104 StPO) und zur Anfechtung der Nichtanhandnahmeverfügung legitimiert.

1.2

Mit Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden.

2.1

Die Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft wird eröffnet, wenn sich aus den Berichten und Informationen der Polizei oder aus der Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen, wenn die fraglichen Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung verzichtet werden kann (lit. c).

2.2

Was die erste der genannten Tatbestandsvarianten angeht (lit. a), muss feststehen, dass «die fraglichen Straftatbestände [...] eindeutig nicht erfüllt sind». Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Insbesondere ist bei Ereignissen mit schwerwiegenden Folgen in der Regel eine Untersuchung durchzuführen. Dies gilt namentlich, wenn eine Person bei einem Unfall eine schwere Körperverletzung erleidet und eine strafrechtliche Drittverantwortung nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann. Im Zweifelsfall ist folglich eine Untersuchung zu eröffnen. Ergibt sich nach durchgeführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein (BGE 137 IV 285 E. 2.3).

3.1

Zur Begründung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung führte die Staatsanwaltschaft aus, sie habe mit dem Strafbefehl vom 25. Februar 2025 den Beschwerdeführer wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB mit einer Busse von CHF 200.00 bestraft. Die Kantonspolizei Graubünden habe den Beschwerdeführer am 2. August 2024 über den entsprechenden Vorwurf in Kenntnis gesetzt und dazu befragt gehabt. In der Folge habe es der Beschwerdeführer unterlassen, seinen Aufenthaltsort den Behörden mitzuteilen, obwohl er von dem gegen ihn laufenden Verfahren gewusst habe. Damit habe die Fiktion von Art. 88 Abs. 4 StPO gegriffen, wonach insbesondere in denjenigen Fällen, wo der Adressat unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden könne, ein Strafbefehl auch ohne öffentliche Bekanntmachung als zugestellt gelte. Vor diesem Hintergrund sei nicht ansatzweise ersichtlich, dass Polizist B._____ oder eine andere beteiligte Amtsperson sich falsch verhalten, geschweige denn strafbar im Sinne der vom Anzeigeerstatter geltend machten Tatbestände (Nötigung, Amtsmissbrauch) gemacht hätte. Im Übrigen erreichten die Ausführungen des Anzeigeerstatters den vom Gesetzgeber und von der Rechtsprechung verlangten Konkretisierungsgrad nicht. Er lege nicht ansatzweise konkret, unter Angabe von Täter, Tatzeit und Tatort, dar, inwieweit die Tatbestandsvoraussetzungen einer Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB oder eines Amtsmissbrauchs i.S.v. Art. 312 StGB erfüllt seien. Eine Überprüfung seiner Vorwürfe sei vor diesem Hintergrund schlicht nicht möglich. Beim Tatbestand der Nötigung komme hinzu, dass eine Rechtswidrigkeit positiv begründet werden müsste. Gerade auch in diesem Zusammenhang lasse die Eingabe des Beschwerdeführers jegliche Ermittlungsansätze vermissen. Sie erwecke vielmehr den Eindruck, dass sich der Beschwerdeführer nicht mit den Anwendungsvoraussetzungen dieses Tatbestands auseinandergesetzt habe.

3.2

Im Rahmen eines Strafverfahrens könnten, so die Staatsanwaltschaft weiter, in materieller Hinsicht nur gesetzlich vorgesehene Straftatbestände überprüft werden. Bei den restlichen vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe unter der Rubrik «Wesentliche Rechtsverletzungen» aufgeführten Vorwürfen («Fehlende Unterschrift auf dem Strafbefehl», «Keine ordnungsgemässe Zustellung», «Rechtswidriger Haftbefehl») handle es sich um keine solchen gesetzlichen Straftatbestände, sondern – wenn überhaupt – um Verfahrensvorschriften. Die Eröffnung einer Strafuntersuchung sei aus diesen Gründen abzulehnen.

4.

Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1). Diese ist strafrechtlich unabhängig von der Art der (legalen) Tätigkeit geschützt, welche der Betroffene nach seinem frei gebildeten Willen verrichten will (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1). Der Tatbestand ist ein Erfolgsdelikt; die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigen (Urteil des Bundesgerichts

Eine Nötigung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1). Ob die Beschränkung der Handlungsfreiheit anderer eine rechtswidrige Nötigung ist, hängt somit vom Mass der Beeinträchtigung, von den dazu verwendeten Mitteln beziehungsweise den damit verfolgten Zwecken ab (BGE 108 IV 165 E. 3).

In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB, dass der Täter mit Vorsatz handelt, d.h. dass er, im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines Verhaltens, sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will; Eventualvorsatz genügt

5.

Des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen. Amtsmissbrauch ist der zweckentfremdete Einsatz staatlicher Macht. Art. 312 StGB schützt einerseits das Interesse des Staates an zuverlässigen Beamten, welche mit der ihnen anvertrauten Machtposition pflichtbewusst umgehen, und andererseits das Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden

6.1

Was den gegen den Beschwerdegegner 1 erhobenen Vorwurf der Nötigung und des Amtsmissbrauchs betrifft, rügt der Beschwerdeführer, entgegen der Nichtanhandnahmeverfügung liege ein hinreichender Tatverdacht vor. Die Staatsanwaltschaft habe aktenwidrig fehlende Konkretisierung angenommen. Der Beschwerdegegner 1 habe am 26. November 2025 auf dem Polizeiposten O,1._____ die sofortige Inhaftierung zur Erzwingung der Zahlung von CHF 200.00 gestützt auf einen nichtigen Strafbefehl angedroht. Die Drohung mit Freiheitsentzug stelle einen ernstlichen Nachteil dar. Die Nötigung sei rechtswidrig, weil der Strafbefehl ohne Unterschrift nichtig und nie ordnungsgemäss zugestellt worden sei. Der Beschwerdegegner 1 habe denn auch am 26. November 2025 selbstbelastende Aussagen gemacht, wie eine 110-minütige Tonaufnahme des Gesprächs belege.

6.2

Der Beschwerdegegner 1 führt in seiner Stellungnahme aus, er habe gegen Ende November 2025, aber noch vor dem 26. November 2025, polizeilich erfahren, dass der Beschwerdeführer nach O,1._____ zugezogen sei. Seine polizeilichen Recherchen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer via Gemeinde O,1._____ eine Wohnung des Eigentümers und Gemeindepolizisten D._____ erhalten habe. Aufgrund seiner polizeilichen Tätigkeit und Überprüfung des Beschwerdeführers habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer zur Verhaftung und Aushändigung des in der RIPOL-Ausschreibung hinterlegten Strafbefehls zu verhaften sei. Weiter sei in dieser RIPOL-Ausschreibung gestanden, dass von einer Verhaftung und Zuführung zum Strafvollzug abgesehen werden könne, wenn der Beschwerdeführer bereit sei, den offenen Bussenbetrag sofort auf dem Polizeiposten zu begleichen. Hierzu könne die entsprechende RIPOL- Ausschreibung und der durch ihn erstellte Erledigungsbericht allenfalls via Staatsanwaltschaft oder Gericht auf dem üblichen Weg eingefordert werden.

Der Beschwerdeführer habe, so der Beschwerdegegner 1 weiter, nach mehreren Telefonanruf-Versuchen zwei oder drei Tage vor dem 26. November 2025 erreicht werden können. Er – der Beschwerdegegner 1 – habe ihm korrekt und höflich erklärt, dass er in obgenannter Sache zur Verhaftung ausgeschrieben sei. Es werde ihm aber durch die Staatsanwaltschaft Graubünden die Möglichkeit gegeben, die offene Busse umgehend zu bezahlen oder allenfalls einen Strafersatz mittels Haft zu verbüssen. Diese Möglichkeit sei dem Beschwerdeführer freundlich und ruhig telefonisch eröffnet worden. Er müsse damit rechnen, bei einer allfälligen nächstfolgenden Polizeikontrolle in der Schweiz angehalten und dementsprechend festgenommen zu werden. Der Beschwerdeführer habe sich bereit erklärt, bei nachfolgender Rückkehr nach O,1._____ sofort auf dem Polizeiposten O,1._____ zu erscheinen. Er glaube, in seinen illegal und somit widerrechtlichen, als Beweismittel aufgeführten Audio-Aufzeichnungen auf der Dienststelle, nochmals kurz darauf einzugehen, dass er die polizeiliche Amtshilfe-Pflicht für die Staatsanwaltschaft so ausführen müsse.

Schliesslich sei der Beschwerdeführer am 26. November 2025 auf dem Polizeiposten O,1._____ in vorliegender Angelegenheit vorstellig geworden. Zusammengefasst habe er ihm nochmals erklärt, dass er als Polizist verpflichtet sei, eine schweizweit im schweizerischen Fahndungsregister ausgeschriebene Person anzuhalten und dann den in der RIPOL-Ausschreibung vorgegebenen Handlungen Folge zu leisten. Es sei schweizweit nicht die Pflicht des ausführenden Polizeibeamten, die in der RIPOL-Ausschreibung ausgeführten Amtshilfe-Begehren in Frage zu stellen. Dies sei klar die Sorgfaltspflicht der ausführenden oder in Auftrag gebenden Gerichte/Amtsstellen oder Staatsanwaltschaften der Schweiz. In diesem Sinne habe er die sogenannte Amtshilfe für die Staatsanwaltschaft Graubünden vollzogen. Er habe dem Beschwerdeführer korrekt und höflich den Ablauf des Sachverhalts erklärt und ihm die Möglichkeit gegeben, entsprechend den offenen Bussenbetrag zu bezahlen. Andernfalls müsste er ihn, gemäss RIPOL- Ausschreibung, verhaften und der Strafvollzugsbehörde zur Haftverbüssung zuführen. Der Beschwerdeführer habe dann selbständig die Bezahlung gewählt. Der Beschwerdeführer habe auch umgehend die Postquittung erhalten, und er – der Beschwerdegegner 1 – habe sofort entsprechend der polizeilichen Weisung einen entsprechenden Vermerk im schweizerischen RIPOL-System hinterlegt. Zwischenzeitlich sei es 12:00 Uhr und Mittagspause gewesen. Er und der Beschwerdeführer seien die ganze Zeit alleine auf dem Polizeiposten gewesen. Der Beschwerdeführer habe dann erklärt, dass er diesen Strafbefehl nie erhalten habe. Daraufhin habe er dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass dies nicht seine Sache sei, hierzu müsse er sich an die Staatsanwaltschaft wenden, er – der Beschwerdegegner 1 – müsse hier den Amtsvollzug nach Vorgabe des RIPOL- Fahndungssystems durchführen. Dies sei seine Amtspflicht. Der Beschwerdeführer habe seine Aussagen anerkannt, und in der Folge, habe er ihm immer mehr Fragen gestellt, wieso dies eine Kopie ohne Unterschrift sei. Er habe dem

Beschwerdeführer erklärt, dass er aufgrund der zeitlichen Erkennung im RIPOL- Fahndungssystem mit sofortiger Zuführung eben nur eine Kopie aus dem System, welche hinterlegt sei, aushändigen könne. Der originale Strafbefehl habe sicherlich die Staatsanwaltschaft, weil dieser eben nicht habe zugestellt werden können und dieser Strafbefehl sicherlich über die Staatsanwaltschaft nachbezogen werden könne.

An einer späteren Stelle der Stellungnahme machte der Beschwerdegegner 1 das Obergericht ausdrücklich darauf aufmerksam, dass widerrechtlich erlangte akustische Aufnahmen rechtlich nicht verwendet werden dürften und dies auch strafbar sei. Es handle sich um eine bewusste und gezielte Verleumdungskampagne gegen ihn, den Kanton, das Obergericht, die Staatsanwaltschaft und einzelne Vollzugsbeamte.

6.3

Mit Strafbefehl vom 25. Februar 2025 bestrafte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer mit einer Busse von CHF 200.00. Dispositivziffer 2 des Strafbefehls hielt dabei ausdrücklich fest, dass bei schuldhafter Nichtbezahlung an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen trete. Diese Androhung beruht auf Art. 106 Abs. 2 StGB, wonach das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten ausspricht.

6.4

Das Gesetz sieht für die Umwandlung einer Busse in eine Freiheitsstrafe im konkreten Fall ein bestimmtes Prozedere vor.

6.4.1

Gemäss Art. 372 Abs. 1 Satz 1 StGB vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten ausgefällten Urteile. Entsprechendes gilt für Strafbefehle der Staatsanwaltschaften, die ohne gültige Einsprache den rechtskräftigen Strafurteilen gleichgestellt werden (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die Vollzugsbehörden sind an diese Entscheide gebunden und haben sie zu vollziehen; eine Überprüfung der Urteile ist ihnen verwehrt (Urteil des Bundesgerichts 6B_19/2019 vom 19. Juni 2019 E. 1.2 und 1.4). Die Vollzugsbehörde erlässt zum Vollzug der Strafen einen Vollzugsbefehl (Art. 439 Abs. 2 StPO). Im Kanton Graubünden ist das Amt für Justizvollzug zuständig für den Vollzug und für die Durchführung von Strafen (Art. 6 lit. a JVV [BR 350.510]). Das Amt legt den Strafantrittstermin so fest, dass der verurteilten Person eine angemessene Zeit für die Regelung ihrer beruflichen und privaten Angelegenheiten bleibt (Art. 17 Abs. 3 JVV).

6.4.2

Für den Vollzug und die Umwandlung der Busse erklärt Art. 106 Abs. 5 StGB die Art. 35 und Art. 36 Abs. 2 StGB für sinngemäss anwendbar. Gemäss Art. 35

Abs. 1 StGB bestimmt die Vollzugsbehörde dem Verurteilten eine Zahlungsfrist von einem bis zu sechs Monaten, wobei sie Ratenzahlung anordnen und auf Gesuch die Fristen verlängern kann. Besteht der begründete Verdacht, dass der Verurteilte sich der Vollstreckung entziehen wird, so kann die Vollzugsbehörde die sofortige Bezahlung oder eine Sicherheitsleistung verlangen (Art. 35 Abs. 2 StGB). Bei nicht fristgemässer Zahlung ordnet die Vollzugsbehörde die Betreibung an, wenn davon ein Ergebnis zu erwarten ist (Art. 35 Abs. 3 StGB; vgl. auch Art. 442 Abs. 1 StPO). Die Umwandlung der Busse in die Ersatzfreiheitsstrafe ist demnach Sache der Vollzugsbehörde; eines neuen, selbständig anfechtbaren gerichtlichen Entscheids bedarf es nicht, es sei denn, die Busse wurde durch eine Verwaltungsbehörde verhängt (Art. 106 Abs. 5 i.V.m. Art. 36 Abs. 2 StGB). Die automatische Umwandlung und damit die Strafantrittsverfügung bedingen indes, dass der betroffenen Person eine Zahlungsfrist angesetzt wurde, dass bei nicht fristgemässer Zahlung allenfalls die Betreibung eingeleitet wurde und schliesslich, dass die Busse weder bezahlt noch auf dem Betreibungsweg erhältlich ist. So ist, obwohl Art. 106 Abs. 5 StGB lediglich auf die Art. 35 und Art. 36 Abs. 2 StGB verweist, auch Art. 36 Abs. 1 Satz 1 StGB sinngemäss auf die Busse anwendbar. Dies geht daraus hervor, dass gemäss Art. 35 Abs. 3 StGB zunächst der Betreibungsweg zu beschreiten ist (HEIMGARTNER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 106 N. 44). Ausserdem muss der betroffenen Person vor Erlass der Verfügung das rechtliche Gehör eingeräumt werden (Art. 29 Abs. 2 BV).

6.5

In den Akten finden sich keine Hinweise, dass das Amt für Justizvollzug den Vollzug und die Umwandlung der mit Strafbefehl vom 25. Februar 2025 ausgefällten Busse eingeleitet hätte. Sollte der Beschwerdegegner 1 dem Beschwerdeführer tatsächlich ausserhalb eines förmlichen Umwandlungsverfahrens angedroht haben, er werde ihn sofort inhaftieren, wenn er die Busse nicht gleich bezahle, kann eine Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB und ein Amtsmissbrauch i.S.v. Art. 312 StGB nicht zum Vornherein ausgeschlossen werden. Was Inhalt des Gesprächs zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 1 am 26. November 2025 war, hat die Staatsanwaltschaft nicht abgeklärt. Ebenso wenig ermittelte sie, ob ein Verfahren zur Umwandlung der Busse damals im Gange war und gegebenenfalls welche Aufgabe dem Beschwerdegegner 1 in diesem Verfahren zukam. So ist insbesondere ungeklärt, welche Daten das Polizeifahndungssystem RIPOL zu den zu treffenden Massnahmen bei der Auffindung des Beschwerdeführers enthielt, auf deren Grundlage der Beschwerdegegner 1 dem Beschwerdeführer die sofortige Inhaftierung angedroht haben soll. Bei dieser Sachlage kann unabhängig davon, ob die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl rechtsgültig erlassen hatte oder nicht, nicht zum Vornherein ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdegegner 1 ein unrechtmässiges Mittel zum Vollzug der Busse anwendete und sich damit einer Straftat schuldig machte.

6.6

Der Beschwerdeführer erhob diesen Vorwurf bereits in seiner Strafanzeige vom 28. Dezember 2025 in einer Art und Weise, die hinreichend konkret war, um der Sache nachzugehen. In sachverhaltsmässiger Hinsicht führte der Beschwerdeführer nämlich bereits in seiner Anzeige aus, der Beschwerdegegner 1 habe ihm auf dem Polizeiposten am 26. November 2025 eröffnet, dass er «sofort 200 CHF zahlen müsse, andernfalls würde er mich ins Gefängnis bringen müssen. Konkret drohte er mit 2 Tagen Gefängnishaft, falls ich nicht sofort zahle. Unter diesem massiven Druck zahlte ich die geforderten 200 CHF bar. Polizist Walzer zahlte das Geld für mich ein und händigte mir eine Quittung aus» (Sta-act.1, S. 1). Im rechtlichen Teil seiner Anzeige erklärte der Beschwerdeführer sodann, die Drohung mit sofortiger Inhaftierung bei Nichtzahlung von CHF 200.00 stelle eine strafbare Nötigung dar (Sta-act.1, S. 2). Der Eingabe an die Staatsanwaltschaft legte er unter anderem eine auf seinen Namen lautende Quittung über die Zahlung von CHF 200.00 an das Amt für Justizvollzug Graubünden bei, die vom 26. November 2026 datiert (Sta-act. 1.2). Es lässt sich angesichts dieser Angaben nicht nachvollziehen, dass die Staatsanwaltschaft zum Schluss kam, der Beschwerdeführer habe «nicht ansatzweise konkret» dargelegt, inwieweit die Tatbestandsvoraussetzungen einer Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB oder eines Amtsmissbrauchs i.S.v. Art. 312 StGB erfüllt seien, und eine Überprüfung seiner Vorwürfe sei «schlicht nicht möglich». Im Gegenteil wäre es für die Staatsanwaltschaft bereits auf der Grundlage der Strafanzeige vom 28. Dezember 2025 möglich und zumutbar gewesen, die Umstände der Bussenbezahlung auf dem Polizeiposten O,1._____ am 26. November 2026 näher zu untersuchen.

6.7

Da demnach die Nichtanhandnahmeverfügung in Bezug auf den Beschwerdegegner 1 der Überprüfung nicht standhält, ist sie aufzuheben. Die Sache ist zur weiteren Abklärung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft wird dabei auch zu prüfen haben, ob sie die vom Beschwerdeführer angefertigte Tonaufnahme des Gesprächs zwischen ihm und dem Beschwerdegegner 1 heranziehen kann. Sollte sich ergeben, dass das Gespräch ohne Einwilligung des Beschwerdegegners 1 aufgenommen wurde, wie dies der Beschwerdegegner 1 in seiner Stellungnahme vorbringt, werden sich dabei Fragen zum einen nach der Verwertbarkeit als Beweis (vgl. Art. 139 ff. StPO) und zum anderen, sofern ein entsprechender Strafantrag gestellt wird, nach der Strafbarkeit des Beschwerdeführers stellen (vgl. Art. 179ter StGB). Das Obergericht ist seiner Anzeigepflicht gemäss Art. 302 Abs. 1 StPO mit separatem Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 10. August 2026 bereits nachgekommen.

7.

Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, der Beschwerdegegner 2 als Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft habe sich des Amtsmissbrauchs schuldig gemacht, indem er einen Strafbefehl ohne Unterschrift ausgestellt habe. Diesbezüglich ist die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft nicht zu beanstanden. Art. 312 StGB stellt nicht jede Amtspflichtverletzung unter Strafe. Nach der Rechtsprechung ist der hinsichtlich der Tathandlung sehr allgemein umschriebene Straftatbestand einschränkend dahin auszulegen, dass nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 114 IV 41 E. 2; 113 IV 30 E. 1; 108 IV 49 E. 1). Nach Art. 353 Abs. 1 lit. k StPO enthält der Strafbefehl die Unterschrift der ausstellenden Person. Hätte der Beschwerdegegner 2 den Strafbefehl nicht unterzeichnet, so hätte er gegen diese formelle Vorschrift verstossen. Es steht jedoch nicht zur Diskussion, dass er den Strafbefehl nicht hätte erlassen dürfen. Der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs ist daher selbst ausgehend davon, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zutreffen, eindeutig nicht erfüllt. Abgesehen davon führt der Beschwerdegegner 2 in seiner Stellungnahme aus, dass er den Strafbefehl unterzeichnete und zu den Akten legte. Tatsächlich findet sich in den Akten der Staatsanwaltschaft eine Kopie des Strafbefehls vom 25. Februar 2025, die die Unterschrift des Beschwerdegegners 2 trägt (Sta-act. 5), was belegt, dass der Beschwerdegegner 2 den Strafbefehl ordnungsgemäss ausgestellt hatte. Sollte der Beschwerdegegner 2 von der ordentlichen Eröffnung des Strafbefehls abgesehen haben, ohne dass die Voraussetzungen des Art. 88 Abs. 1 StPO erfüllt waren, so bedeutet dies ebenfalls keinen Amtsmissbrauch. Folge davon wäre, dass der Strafbefehl gegenüber dem Beschwerdeführer nicht als zugestellt gölte, mit der Folge, dass er ihm gegenüber auch keine Rechtswirkungen entfalten könnte. Schliesslich liegt in den Akten eine Aktennotiz vom 14. Februar 2025, worin der Beschwerdegegner 2 seine erfolglosen Nachforschungen zum Aufenthaltsort des Beschwerdeführers dokumentierte (Staact. 4). Dies spricht dafür, dass der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Strafbefehls tatsächlich unbekannt war, so dass eine

Ersatzzustellung nach Art. 88 StPO erfolgen konnte. Auch aus diesem Grund liegen die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht vor. In dieser Hinsicht erweist sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos.

8.

Zusammengefasst ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung ist aufzuheben, soweit sie die Vorwürfe der Nötigung und des Amtsmissbrauchs gegen den Beschwerdegegner 1 betrifft. Diesbezüglich ist die Sache an die Staatsanwaltschaft zu weiteren Ermittlungen zurückzuweisen. Was die Vorwürfe des Amtsmissbrauchs gegen den Beschwerdegegner 2 anbelangt, ist die Beschwerde hingegen offensichtlich unbegründet und dementsprechend abzuweisen. In dieser Hinsicht ist die Nichtanhandnahmeverfügung zu bestätigen. Soweit der Beschwerdeführer vom Obergericht verlangt, dass eine unzulässige Interessenkollision und allfällige Mitwirkung an einer rechtswidrigen Zustellung durch Rechtsanwalt E._____ zu prüfen und dieser allenfalls zu «verzeigen» sei (Beschwerdeantrag Ziff. 3), kann darauf nicht eingetreten werden. Es bestehen keine Hinweise, dass Rechtsanwalt E._____ gegen die Berufsregeln gemäss BGFA verstossen hätte, so dass eine Meldung nach Art. 15 BGFA angezeigt wäre. Rechtsanwalt E._____ war im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer Rechtsvertreter des Privatklägers, weshalb auch die Zustellung des Strafbefehls an ihn «zuhanden der Mandantschaft» nicht zu beanstanden ist. Die zusätzlichen Beschwerdeanträge, die der Beschwerdeführer mit der spontanen Stellungnahme vom 17. August 2026 einreichte (Feststellung der Ungültigkeit des Strafbefehls [Antrag Ziff. 4]; Nichteintreten auf Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer [Antrag Ziff. 5]), sind unzulässig, weil sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gestellt wurden und zudem über den vorliegenden Streitgegenstand hinausgehen. Darauf kann zum Vornherein nicht eingetreten werden.

9.1

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden. Dementsprechend erfolgt bei teilweisem Obsiegen resp. Unterliegen eine anteilsmässige Verteilung der Kostenfolgen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1496/2020 vom 16. Dezember 2021 E. 5.2).

9.2

Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Wird ein erstinstanzlicher Entscheid aufgehoben, geschieht dies in der Regel, weil der ersten Instanz Fehler unterlaufen sind, weshalb es gerechtfertigt scheint, dass in diesem Fall die Kosten vom Staat getragen werden (Urteil des Bundesgerichts

6B_1496/2020 vom 16. Dezember 2021 E. 5.2). Ergeht im Beschwerdeverfahren ein nur teilweise kassatorischer Entscheid, sind bezüglich der Gutheissung Art. 428 Abs. 4 StPO und im Weiteren Art. 428 Abs. 1 StPO anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 6B_1496/2020 vom 16. Dezember 2021 E. 5.2).

9.3

Vorliegend wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen, die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung teilweise aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beschwerdebegehren werden demnach nicht vollständig gutgeheissen. Die Nichtanhandnahmeverfügung wird nicht vollständig aufgehoben, sondern nur – wie oben dargelegt – in Bezug auf den Vorfall auf dem Polizeiposten in O,1._____. Nach den vorerwähnten Grundsätzen sind in einem solchen Fall nur diejenigen Verfahrenskosten aus der Staatskasse zu nehmen, die auf einem Fehler der Staatsanwaltschaft beruhen. Soweit das staatliche Handeln als rechtmässig beurteilt und die Beschwerde abgewiesen wird, hat die beschwerdeführende Partei die anteilsmässigen Kosten zu tragen. Soweit die Beschwerde abgewiesen wird, gehen die Verfahrenskosten somit zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO); soweit die Beschwerde gutgeheissen wird, gehen sie zulasten der Staatskasse (Art. 428 Abs. 4 StPO).

9.4

Aufgrund des verursachten Aufwands wird die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens auf CHF 2’000.00 festgesetzt (vgl. Art. 7 Abs. 1 VGS [BR 350.210]). Da die Vorwürfe gegen den Beschwerdegegner 1 etwas mehr Aufwand versursacht haben als die Vorwürfe gegen den Beschwerdegegner 2, rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr entsprechend den soeben erwähnten Grundsätzen zu einem Drittel, d.h. in Höhe von CHF 650.00, dem insoweit unterliegenden Beschwerdeführer und zu zwei Dritteln, d.h. in Höhe von CHF 1'350.00, dem Kanton Graubünden aufzuerlegen. Da sich die Beschwerde in Bezug auf die Vorwürfe des Amtsmissbrauchs gegen den Beschwerdegegner 2 – wie ausgeführt (oben E. 7) – als aussichtslos erweist, ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen (Art. 136 Abs. 1 StPO).

9.5

Nachdem der Beschwerdeführer seine Forderung weder beziffert noch belegt hat, steht ihm zum Vornherein keine Entschädigung zu (vgl. Art. 433 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdegegner 1 hat keinen Anspruch auf Entschädigung, weil er im Beschwerdeverfahren unterliegt. Dem obsiegenden Beschwerdegegner 2 sind schliesslich keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden (vgl. Art. 432 Abs. 1 StPO).

Es wird erkannt:

1.1

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Mai 2025 in Bezug auf den Lebenssachverhalt vom 26. November 2025 auf dem Polizeiposten O,1._____ aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

1.2

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtsgebühr von CHF 2’000.00 geht im Umfang von CHF 650.00 zu Lasten von A._____ und im Umfang von CHF 1'350.00 zu Lasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft).

4.

Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

5. [Rechtsmittelbelehrung]

6. [Mitteilungen]