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ZR1 2025 125

rigetto dell'opposizione

Rubrum

Entscheid vom 23. September 2025

mitgeteilt am 24. September 2025

Referenz ZR1 25 125

Instanz Erste zivilrechtliche Kammer

Besetzung

Cavegn, Vorsitz

Parteien

A.________ Beschwerdeführer

Gegenstand

fürsorgerische Unterbringung

Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, vom 26. August 2025, mitgeteilt am 28. August 2025

Erwägungen

dass A.________ mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden (nachstehend: KESB Nordbünden), vom 26. August 2025, mitgeteilt am 28. August 2025, fürsorgerisch in der Klinik B.________ fürsorgerisch untergebracht wurde,

dass A.________ (nachstehend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 19. September 2025 beim Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung erhob,

dass eine von der fürsorgerischen Unterbringung betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheids Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden erheben kann,

dass die behördliche Unterbringung bereits am 26. August 2025 erfolgt und dem Verfahrensvertreter des Beschwerdeführers am 28. August 2025 mitgeteilt worden war,

dass die Beschwerde vom 19. September 2025 folglich nicht innert der von Art. 439 Abs. 2 ZGB vorgesehenen Frist von 10 Tagen seit der Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung eingereicht wurde,

dass auf die Beschwerde folglich nicht einzutreten ist,

dass eine von einer fürsorgerischen Unterbringung betroffene Person indessen die Klinik jederzeit um Entlassung ersuchen kann (Art. 428 Abs. 4 ZGB),

dass die vorliegende Beschwerde daher zur Prüfung eines allfälligen Entlassungsgesuchs der KESB Nordbünden weitergeleitet wird, bei welcher gemäss dem angefochtenen Entscheid die Entlassungskompetenz verblieb,

dass vorliegend aufgrund des geringen Aufwandes keine Kosten erhoben werden,

dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 38 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

wird erkannt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Beschwerde wird der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, zur allfälligen weiteren Behandlung als Entlassungsgesuch weitergeleitet.

Es werden keine Kosten erhoben

[Rechtsmittelbelehrung]

[Mitteilungen]

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice civile svizzero, Art. 428 e Art. 439 — letto nella versione del 1 gennaio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2026 e 1 luglio 2026.