ZR1 2026 122
Rubrum
Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni
Verfügung vom 24. August 2026 mitgeteilt am 25. August 2026
Referenz ZR1 26 122
Instanz Erste zivilrechtliche Kammer
Besetzung
Cavegn, Vorsitz
Parteien
A._____ Beschwerdeführer
Gegenstand
Wechsel Beistandsperson
Erwägungen
– dass für B._____, geb. _____ 1932, eine bereits bestehende Erwachsenenschutzmassnahme durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden (nachfolgend: KESB Nordbünden), erweitert wurde und C._____ als Beistandsperson eingesetzt wurde,
– dass A._____ mit als Einsprache bezeichnetem Schreiben vom 23. Juli 2026 an die KESB Nordbünden gelangte und die Aufhebung der Einsetzung von C._____ als Beistandsperson und die Bestellung einer unabhängigen, berufs- oder amtsmässigen Beistandsperson beantragte,
– dass die KESB Nordbünden mit Schreiben vom 4. August 2026, eingegangen am 5. August 2026, das Schreiben von A._____ zuständigkeitshalber dem Obergericht des Kantons Graubünden weiterleitete,
– dass der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer des Obergerichts mit Schreiben vom 6. August 2026 A._____ um Mitteilung innert 5 Tagen ersuchte, ob die Eingabe als Rechtsmittel an das Obergericht zu verstehen sei,
– dass keine Rückmeldung einging,
– dass dem Gericht bekannt ist, dass B._____ am _____ 2026 verstorben ist, weshalb die umstrittene Beistandschaft ohnehin hinfällig geworden ist,
– dass die Beschwerde gegenstandslos geworden ist und vom Vorsitzenden gestützt auf Art. 9 Abs. 2 GOG am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,
– dass keine Kosten erhoben werden, wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. [Rechtsmittelbelehrung]
4. [Mitteilungen]