Zuwendungen an politische Partein/Wahlkampfbeiträge

Praxisfestlegung

Steuerverwaltung Graubünden

Zuwendungen

an politische Parteien /

StG 36 I m; 31

I c; 32; 78 I f

Wahlkampfbeiträge

DBG 33 I i; 26

I c; 27; 56 g

Gegenstand der vorliegenden Praxisfestlegung sind:

– zum einen Mitgliederbeiträge, freiwillige Zuwendungen

und Mandatsbeiträge (Mandats-

steuern) an politische Parteien (Ziff.

1),

– zum anderen Wahlkampfbeiträge an politische Parteien und persönliche

Wahlkampfkosten

(Ziff. 2).

1. MITGLIEDERBEITRÄGE / FREIWILLIGE ZUWENDUNGEN / MANDATSBEITRÄGE

Übersicht über den Abzug von Zuwendungen an politische Parteien 2022 – 2026

StP 2022

StP 2023

StP 2024

StP 2025

StP 2026

Kanton

Fr. 10'000.–

Fr. 10'000.–

Fr. 10'000.–

Fr. 10‘000.–

Fr. 10‘000.–

Bund

Fr. 10'100.–

Fr. 10'300.–

Fr. 10'400.–

Fr. 10‘600.–

Fr. 10‘600.–

Im nachfolgenden Text werden die Beträge für die Steuerperiode 2025 verwendet.

Nach StG 36

I lit. m bzw. DBG 33 I lit. i werden von den Einkünften abgezogen die Mit-

gliederbeiträge, die freiwilligen Zuwendungen

und die Mandatsbeiträge bis zum Ge-

samtbetrag von Fr. 10‘000.– (Kanton) bzw. Fr.

10‘600.– (Bund) an politische

Parteien,

die

1. im Parteienregister nach Artikel 76a des Bundesgesetzes über die politischen

Rechte eingetragen sind,

2. in einem kantonalen Parlament vertreten sind, oder

3. in einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments mindestens 3 Prozent der Stimmen erreicht haben (gilt für die Wahl der Mitglieder des Gros-

sen

Rates).

Diese Beträge gelten auch für Ehepaare. Es kann also nicht jeder Ehegatte einzeln Fr. 10‘000.– bzw. Fr. 10‘600.– geltend machen (Bericht der Staatspolitischen Kommission

des Ständerates zur Parlamentarischen Initiative Steuerliche

Abzugsfähigkeit von Zu-

wendungen an politische Parteien, in: BBl 2008, S. 7474).

Als Parteien im Sinne des genannten Parteienregisters gelten

jene Parteien,

welche die

Rechtsform eines Vereins aufweisen und unter dem gleichen Namen mit mindestens einem Mitglied im Nationalrat oder mit mindestens je drei Mitgliedern in drei Kantonspar-

27.2.2026

He

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P

Zuwendungen an politische Parteien / Steuerverwaltung GR Wahlkampfbeiträge

lamenten vertreten sind (Art. 76a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die politischen Rech- te). Es können nur Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an die Parteien im Kanton Graubünden oder an deren schweizerische Mutterparteien in Abzug gebracht werden. Für den Abzug an Parteien in anderen Kantonen fehlt ein öffentliches Interesse des Kantons, weshalb der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit höhere Priorität zuzumessen ist (Botschaft der Regierung an den Grossen Rat, Heft Nr. 4/2010– 2011, S. 362).

Jungparteien erfüllen in aller Regel keine der genannten Voraussetzungen gemäss StG 36 I lit. m bzw. DBG 33 I lit. i. Wenn aber eine Jungpartei einer entsprechenden Mutter- partei zugerechnet werden kann, welche eine dieser Voraussetzungen erfüllt (idR im kantonalen Parlament vertreten), können auch die entsprechenden Zuwendungen und Beiträge an die Jungpartei in Abzug gebracht werden (vgl. Votum von RR Schmid in der Diskussion zu StG 36 I lit. m, in: Grossratsprotokoll Oktober 2010 2 | 2010/2011, S. 305).

Überparteiliche Komitees sind keine Parteien. Beiträge an solche Komitees sind des- halb auch in Zukunft nicht abzugsfähig.

Die Mandatsbeiträge (= Beiträge, die v.a. Politiker und Richter ihrer Partei entrichten) sind ebenfalls Zuwendungen im Sinne von StG 36 I lit. m bzw. DBG 33 I lit. i (Bericht der Staatspolitischen Kommission des Ständerates zur Parlamentarischen Initiative Steuerliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an politische Parteien, in: BBl 2008, S. 7473 und 7474). Sie sind deshalb auf Fr. 10'000.– (Kanton) bzw. Fr. 10'600.- (Bund) begrenzt.

Bei den Mitgliedern der eidgenössischen Räte sind die Mandatsbeiträge in der steuer- freien Jahresentschädigung für Personal- und Sachausgaben (Fr. 33‘000.–) im Sinne von Art. 3a des Parlamentsressourcengesetzes (PRG; SR 171.21) enthalten und kön- nen nicht noch zusätzlich in Abzug gebracht werden.

Die Besteuerung der politischen Parteien als solche wird durch die Neuregelung nicht beeinflusst; die politischen Parteien sind im Kanton Graubünden gestützt auf StG 78 I lit. f und DBG 56 lit. g von der Steuerpflicht befreit. Die Abzugsfähigkeit von (freiwilligen) Zuwendungen an die politischen Parteien richtet sich aber nach StG 36 I lit. m bzw. DBG 33 I lit. i und nicht nach StG 36 I lit. i bzw. DBG 33a.

2. WAHLKAMPFBEITRÄGE / WAHLKAMFPKOSTEN ALS GEWINNUNGSKOSTEN?

Für die Finanzierung von Wahlkämpfen erheben die politischen Parteien von den jewei- ligen Kandidaten sog. Wahlkampfbeiträge (auch Propagandakosten genannt). Diese Beiträge sind unabhängig von einer Wahl geschuldet. Allenfalls erwachsen dem Kandi- daten zusätzlich noch persönliche Wahlkampfkosten.

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Zuwendungen an politische Parteien / Steuerverwaltung GR Wahlkampfbeiträge

2.1 Grundsätzliches zu den Gewinnungskosten

Von den Einkünften werden die Gewinnungskosten abgezogen. Gemäss StG 31 I lit. c bzw. DBG 26 I lit. c sind nur die "erforderlichen" Kosten abzugsfähig. Das sind jene Kos- ten, die ihren Grund in der beruflichen Tätigkeit haben, unbekümmert darum, ob sie ob- jektiv vermeidbar gewesen wären. Dagegen sind Ausgaben nicht zu berücksichtigen, die vorwiegend mit der allgemeinen Lebenshaltung zusammenhängen.

Der Begriff der Erforderlichkeit ist in einem weiten Sinne auszulegen. Das Bundesgericht verlangt nicht, dass der Pflichtige das Erwerbseinkommen ohne die streitige Auslage überhaupt nicht hätte erzielen können. Unerheblich ist auch, ob der Pflichtige seine ge- genwärtige berufliche Stellung ohne die betreffende Auslage eingebüsst hätte. Es ge- nügt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass die Aufwendungen als der Ge- winnung des Einkommens förderlich erachtet werden können und dass die Vermeidung dem Steuerpflichtigen nicht zumutbar war (BGer 22.4.2009,2C_14/2009 E. 2.1; BGer 26.10.2004,2A.224/2004 E. 6.3, in: ASA 75, S. 257; BGE 124 II 32, E. 3a).

Der Begriff der Gewinnungskosten umfasst nicht nur sog. „finale Aufwendungen“, die unmittelbar für die Erzielung des Einkommens getätigt werden und mit ihr in einem di- rekten ursächlichen Zusammenhang stehen. Abzugsfähig sind auch die sog. „kausalen Kosten“, die Folge der Einkommenserzielung sind und direkt durch die berufliche Tätig- keit verursacht werden (BGer 24.3.2014,2C_692/2013 E. 4.3, in: StR 2014, S. 531).

Keine Gewinnungskosten stellen die Aufwendungen für den Unterhalt des Steuerpflich- tigen dar. Dazu gehören unter anderem auch die sog. Standesauslagen, d.h. der infolge einer gehobenen beruflichen Stellung des Steuerpflichtigen getätigte Privataufwand.

2.2 Wahlkampfbeiträge / Wahlkampfkosten

Hier ist danach zu unterscheiden, ob die betreffenden Beiträge vom jeweiligen Kandida- ten oder von Dritten stammen.

2.2.1 Beiträge und Ausgaben der Kandidaten

Mit Urteil vom 24. Mai 2016 (BGE 142 II 293, StE 2016 B 22.3 Nr. 16) hat das Bundes- gericht entschieden, dass die persönlichen Wahlkampfkosten einer Nationalrätin nicht als abzugsfähige Gewinnungskosten im Sinne von DBG 26 I lit. c bzw. StHG 9 I betrach- tet werden können. Zur Begründung führte das Bundesgericht aus, dass den geltend gemachten Wahlkampfkosten der für die Gewinnungskosten notwendige, unmittelbare Zusammenhang mit der aktuellen Berufstätigkeit aufgrund der fehlenden zeitlichen Kon- gruenz abgesprochen werden müsse. Die im Jahre 2011 angefallenen Wahlkampfkos- ten würden nämlich nicht die noch laufende Amtsperiode, sondern die darauf folgende Amtsperiode (Dezember 2011 bis Dezember 2015) betreffen. Es treffe zwar zu, dass Wahlkampfaufwendungen heute faktisch unvermeidlich seien, um (wieder) gewählt zu werden. Die Ausgaben würden aber im Hinblick auf die Erzielung eines künftigen Ein- kommens erfolgen. Nicht von entscheidender Bedeutung sei dabei die Frage, ob es sich um eine Erstwahl oder eine Wiederwahl handle, da in beiden Fällen die Amtsträger je- weils auf eine feste vierjährige Amtszeit gewählt würden. In beiden Fällen würden sich

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Zuwendungen an politische Parteien /

Steuerverwaltung GR

Wahlkampfbeiträge

die Wahlkampfkosten auf die jeweils dem Wahltermin folgende Amtsperiode beziehen,

für die die Kandidierenden

das Mandat noch gar nicht gewonnen hätten.

Die Argumentation des Bundesgerichts gilt für alle Mitglieder einer Legislative (National-

und Ständeräte, Grossräte etc.) und einer Exekutive

(Regierungsräte, Stadträte etc.).

Das bedeutet, dass sowohl die Wahlkampfbeiträge (an

die betreffende Partei) wie auch

die persönlichen Wahlkampfkosten nicht zum Abzug zugelassen werden können. Das

gilt auch für Wiederwahlen.

Für den Selbständigerwerbenden können die Wahlkampfbeiträge und die Wahlkampf-

kosten unter Umständen als

abziehbare Gewinnungskosten des Betriebes qualifiziert

werden. Dies dürfte dann der Fall sein, wenn der Teilnahme am Wahlkampf für die bis- herige berufliche Tätigkeit des Kandidaten Werbecharakter zukommt. Der Steuerpflich- tige muss dies anhand von konkreten Fällen glaubhaft darlegen; blosse Behauptungen

reichen nicht.

2.2.2 Beiträge von Dritten

Beiträge von Dritten an politische Parteien können nur bis zum Gesamtbetrag von Fr.

10‘000.– (Bund: Fr. 10‘600.–) abgezogen werden (StG

36 I lit. m bzw. DBG 33 I lit. i).

Beiträge, welche direkt dem Kandidaten zufliessen, sind demgegenüber nicht abzugs- fähig. Der Kandidat muss diese Beiträge nicht als Einkommen versteuern (sie unterlie- gen u.U. der Schenkungssteuer; vgl. StG 106a I), kann dafür aber seine Ausgaben auch

nicht in Abzug bringen.

3. ZUSAMMENFASSUNG

Mitgliederbeiträge

Freiwillige

Zuwendungen

Spenden

Mandatsbeiträge Beiträge für den eigenen Wahlkampf

(Mandatssteuern)

UE SE

Entrichtung von Par- Sind beim UE nicht Sind u.U. Gewinnungs-

teimitgliedern in öf- Gewinnungskosten kosten

fentlichem Amt

Bei eidg. Räten in der steuerfreien Jahres- entschädigung für Personal- und Sach- ausgaben enthalten

UE Abzug gem. StG 36

UE Abzug gem. StG

UE

Abzug gem. StG

Abzug gem. StG 32 I

I lit. m bzw. DBG 33

36 I lit. m bzw.

36 I lit. m bzw.

bzw. DBG 27 I

I lit. i bis max. Fr.

DBG 33 I lit. i bis

DBG 33 I lit. i bis

10‘000.– (Bund: Fr.

max. Fr. 10‘000.–

max. Fr. 10‘000.–

10‘600.–)

(Bund: Fr.

10‘600.–)

(Bund: Fr.

10‘600.–)

SE Abzug gem. StG

32 I bzw. DBG

27 I

SE Abzug gem. StG

32 I bzw. DBG

27 I

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