Merkblatt über die Quellenbesteuerung von Künstlern, Sportlern und Referenten. Übersicht über die Doppelbesteuerungsabkommen

Schweizerische Eidgenossenschaft

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD

Confédération suisse

Confederazione Svizzera

Confederaziun svizra

Stand: 1. Januar 2026

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV

Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Neuerungen gegenüber dem Stand

Verrechnungssteuer, Stempelabgaben per 1.1.2025 sind unterstrichen

und am Rand gekennzeichnet.

Quellenbesteuerung von

Künstlern, Sportlern und Referenten

Übersicht über die Doppelbesteuerungsabkommen

1. Schweizerische Doppelbesteuerungsabkommen – der K/S in einem Staat ansässig ist, dessen Doppelbesteu-

erungsabkommen mit der Schweiz das Besteuerungsrecht

Gegenwärtig stehen Doppelbesteuerungsabkommen mit

dem Auftrittsstaat zuweist. Dies ist aufgrund der meisten

folgen­den Staaten in Kraft, deren Bestimmungen für die

Abkommen der Fall. Einschränkungen von diesem Grund-

Besteuerung der von Künstlern, Sportlern und Referenten aus

Auftritten in der Schweiz erzielten

Ägypten

Albanien

Algerien

Argentinien1

Armenien

Aserbaidschan

Äthiopien

Australien

Bahrain

Bangladesch

Belarus

Belgien

Brasilien

Bulgarien

Chile

Chinesisches Taipeh (Taiwan)

China

Dänemark

Deutschland

Ecuador

Elfenbeinküste

Estland

Finnland

Frankreich

GB / Vereinigtes Königreich

Georgien

Ghana

Griechenland

Hongkong

Indien

Indonesien

Iran

Irland

Island

Israel

Italien

Jamaika

Japan

satz sieht einzig das Doppelbesteuerungsabkommen mit

Einkünfte relevant sind:

den USA vor. Nach diesem steht das Besteuerungsrecht für

Litauen Einkünfte von K/S dem Auftrittsstaat zu, wenn die Brut-

Luxemburg toeinnahmen aus dieser Tätigkeit (einschliesslich der ihm

Malaysia erstatteten oder für ihn übernommenen Kosten) für das

Malta betreffende Steuerjahr 10 000 US-Dollar oder den Gegen-

Marokko wert in Schweizerfranken übersteigt. Weil im Zeitpunkt,

Mazedonien in dem ein K/S in einem Kanton auftritt, in der Regel nicht

Mexiko beurteilt werden kann, ob diese Betragslimite bis Jahres-

Moldova ende mittels weiterer Auftritte in diesem Kanton oder in

Mongolei anderen Kan­tonen überschritten wird, empfiehlt es sich,

Montenegro die Quellensteuer einzubehalten. Sie ist gegebenenfalls auf

Neuseeland Gesuch hin zurück­zuerstatten, wenn der K/S nach Ablauf

Niederlande des Steuerjahres ­nachweist, dass die Voraussetzungen für

Norwegen eine Besteuerung in der Schweiz nicht erfüllt sind. Dabei

Oman ist zu berücksichtigen, dass sich ein Besteuerungsrecht der

Österreich Schweiz im Fall von Jahreseinkommen unter 10 000 US-

Pakistan Dollar auch aus den allgemeinen Regeln für selbständige

Peru oder unselbständige Erwerbstätigkeit ergeben kann.

Philippinen

Polen 2.2 Einkünfte, die nicht an den K/S selbst, sondern an

Portugal ­einen Dritten gezahlt werden

Rumänien

Fliessen Einkünfte für Auftritte eines K/S nicht diesem, sondern

Russland

einem Dritten zu, besteht das gesamte Entgelt in der Regel aus

Sambia

zwei verschiedenen Komponenten, einerseits der Gegenleis-

Saudi-Arabien

tung des K/S für seinen Auftritt in der Schweiz und anderseits

Schweden

dem Entgelt des Dritten für seine eigene Leistung (Organi-

Serbien

sation des Auftrittes, Vermittlung des K/S usw.). Bei diesen

Singapur

Leistungen des Dritten handelt es sich grundsätzlich nicht um

Slowakei

künstlerische oder sportliche Tätigkeiten im Sinne der Künst-

Slowenien

ler- und Sportlernorm eines Doppelbesteuerungsabkommens,

Spanien

sondern um Unternehmensgewinne oder um Einkünfte aus

Sri Lanka

selbstständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit.

Südafrika

Südkorea Aufgrund der meisten schweizerischen Doppelbesteuerungs-

Tadschikistan abkommen können solche einem Dritten zufliessende Einkünf-

Thailand te aus einer von einem K/S ausgeübten persönlichen Tätigkeit

Trinidad und Tobago im Auftrittsstaat des K/S besteuert werden. Einzig die Ab-

Tschechische Republik kommen mit Irland, Marokko und Spanien enthalten keine

Tunesien ausdrückliche derartige Bestimmung.

g

Jordanien

Kanada

Kasachstan

Katar

Kirgisistan

Kolumbien

Kosovo

Kroatien

Kuwait

Lettland

Liechtenstein

2. Künstler (K) und Sportler (S)

Türkei

Die Abkommen mit Albanien, Argentinien1, Armeni-

Turkmenistan

en, ­Aserbaidschan, Australien, Bahrain, Bangladesch,

Ukraine

­Belarus, ­Brasilien, Bulgarien, Finnland, Georgien, Ghana,

Ungarn

Hongkong, Israel, ­Jamaika, ­Jordanien, Kanada, Kasachs- g

USA

tan, Katar, Kirgisistan, Kosovo, Kroatien, Kuwait, Liech-

Usbekistan

tenstein, Luxemburg, Mazedonien, Mexiko, Moldova,

Venezuela

der Mongolei, den Niederlanden, Oman, Österreich, Peru,

Vereinigte Arabische Emirate

den Philippinen, Polen, Rumänien, Russland, Sambia, der

Vietnam

Slowakei, Südafrika, Tadschikistan, Tunesien, Turkmeni-

Zypern

stan, der Ukraine, Ungarn, Uruguay, Venezuela und den

Vereinigten Arabischen Emiraten sehen überdies vor, dass

die Besteuerung der dem Dritten zufliessenden Einkünfte aus

einer von ­einem K/S ausgeübten persönlichen Tätigkeit im

Auftrittsstaat des K/S nicht anzuwenden ist, wenn dargetan

2.1 Einkünfte, die an den K/S selbst gezahlt werden wird, dass ­weder der K/S noch mit ihm verbundene Personen

unmittelbar oder mittelbar an den Gewinnen des Dritten

Einkünfte, die ein K/S aus seinen Auftritten in der Schweiz

beteiligt sind.

bezieht, können hier an der Quelle besteuert werden, wenn

Ungeachtet dieser unterschiedlichen Formulierungen in den

  • der K/S in einem Staat ansässig ist, mit dem die Schweiz einzelnen Doppelbesteuerungsabkommen gilt für die Quel- kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat; lenbesteuerung der im Zusammenhang mit dem Auftritt eines

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K/S in der Schweiz einem Dritten zufliessenden Gegenleistung folgendes:

  1. a) Ist weder der K/S noch eine mit ihm verbundene Person

unmittelbar oder mittelbar an den Gewinnen des Dritten

beteiligt, ist die Quellensteuer gemäss Ziffer 2.1 hiervor

auf dem Teil der gesamten Gegenleistung zu erheben, der

nachweislich (z.B. aufgrund eines vom Dritten vorzulegen-

den Vertrages mit dem K/S) an den K/S weitergeleitet wird. Die Besteuerung in der Schweiz des dem Dritten verblei- benden Anteils der gesamten Gegenleistung ist abhängig von der Ansässigkeit des Dritten. Sie richtet sie sich nach dem internen Recht der Schweiz.

  1. b) Ist der K/S oder eine mit ihm verbundene Person unmittel- bar oder mittelbar an den Gewinnen des Dritten beteiligt, rechtfertigt es sich, das Gesamtentgelt gemäss Ziffer 2.1 hievor der Quellenbesteuerung zu unterwerfen, kann doch

in diesem Falle davon ausgegangen werden, dass dem

K/S, nach Massgabe seiner Beteiligung am Dritten, indirekt

auch der auf die Leistung des Dritten entfallende Teil der

Gesamtvergütung zukommt.

2.3 Sonderregelung für aus öffentlichen Mitteln unter-

stützte Auftritte

Gewisse Abkommen sehen vor, dass die oben dargestellten ­Besteuerungsregeln nicht anwendbar sind, wenn der Auftritt in der Schweiz in erheblichem Umfang aus öffentlichen Mit- teln unterstützt wird. Nach den Abkommen mit Deutschland,

der Elfenbeinküste, GB / Vereinigtes Königreich und Ma-

rokko gilt dies nur für K, wogegen die Abkommen mit Alba-

nien, ­Algerien, Argentinien1, Armenien, Aserbaidschan,

Äthiopien, Australien, Bangladesh, ­China, Chinesisches Taipeh (Taiwan), Estland, Frankreich, Ghana, Hongkong, g Iran, ­Indien, Indonesien, ­Israel, ­Jamaika, Jordanien, Ka- sachstan, Katar, Kirgisistan, ­Kolumbien, Kosovo, Kroa- tien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Malaysia, Malta,

Mazedonien, der Mongolei, Montenegro, den Niederlan-

den, Oman, Österreich, Philippinen, Polen, Rumänien,

Serbien, Singapur, Slowenien, Südkorea, Thailand, der

Türkei, Turkmenistan, der ­Ukraine, Ungarn, Uruguay, den

Vereinigten Arabischen Emiraten und Zypern sowohl K als

auch S einschliessen.

Die Abkommen mit Algerien, Argentinien1, Armenien, ­Aserbaidschan, Äthiopien, Australien, Bahrain, Bangla-

desch, Belgien, Bulgarien, Brasilien, China, Chinesisches

Taipeh ­(Taiwan), Deutschland, Frank­reich, GB / Vereinig-

tes Königreich, Ghana, Hongkong, Iran, ­Indien, Indonesi-

g en, Israel, ­Jamaika, Jordanien, Katar, Kolumbien, Koso-

vo, Lettland, Liechtenstein, Malaysia, Malta, Marokko,

Montenegro, Oman, Österreich, den Philippinen, Sambia,

Saudi-Arabien, Serbien, Singapur, Südkorea, Thailand,

der Tschechischen Republik, Türkei, Ungarn, Uruguay, den Vereinigten Arabischen Emiraten und Zypern setzen einschränkend ­voraus, dass die öffentlichen Mittel aus dem Wohnsitzstaat des K bzw. des K/S stammen.

Hat ein K bzw. ein K/S seinen Wohnsitz in einem der hiervor

aufgeführten Vertragsstaaten, richtet sich die Besteuerung der

Einkünfte für aus öffentlichen Mitteln unterstützte Auftritte

in der Schweiz nach den Bestimmungen des betreffenden

Abkommens über die Besteuerung von Einkommen aus selbst- ständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit.

3. Referenten (R)

Ist der R in einem Staat ohne Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz ansässig, kann die ihm für seine diesbezügli-

che in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit zukommende Gegen-

leistung nach internem Recht an der Quelle besteuert werden.

Für einen R, der in einem Staat ansässig ist, mit dem die Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, richtet sich die Frage, ob seine Einkünfte in der Schweiz an der Quelle besteuert werden können, im Regelfall nach den abkommensrechtlichen Bestimmungen über die Besteuerung von Einkünften aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit.

2/2

Liegt eine unselbstständige Erwerbstätigkeit vor, können die Einkünfte nach den meisten Abkommen in der Schweiz als Ar- beitsortstaat besteuert werden (sofern die Tätigkeit physisch in

der Schweiz ausgeübt wird).Bei selbstständiger Erwerbstätig-

keit setzt eine Besteuerung in der Schweiz nach den meisten

Abkommen voraus, dass dem R hier regelmässig eine feste

Einrichtung bzw. eine Betriebsstätte für die Ausübung seiner

Referententätigkeit zur Verfügung steht.

Die Einkünfte eines R mit Wohnsitz in einem der folgenden ­Staaten aus Auftritten in der Schweiz können, selbst wenn ihm hier keine feste Einrichtung zur Verfügung steht, hier an der Quelle besteuert werden, wenn:

  • die Aufenthaltsdauer in der Schweiz insgesamt mehr als 120 Tage während eines Steuerjahres beträgt (Abkommen mit Ägypten);

  • die Aufenthaltsdauer in der Schweiz insgesamt mehr als

183 Tage während eines Kalenderjahres (Abkommen mit

Alge­rien, Mongolei und Usbekistan) bzw. während

eines Steuerjahres (Abkommen mit China, Hongkong,

Katar, Pakistan, Süd­afrika, Südkorea, Tunesien und Vi- etnam) bzw. während eines Zeitraums von zwölf Monaten

(Abkommen mit Aserbaidschan, Bangladesch, Brasi-

lien, Chile, Chinesisches Taipeh (Taiwan), Estland, Indien, Jordanien, Kasachstan, Lettland, ­Litauen, g Mexiko, Peru, Philippinen, Sambia, Saudi-Arabien und der Türkei) beträgt;

  • die Tätigkeitsdauer einschliesslich normaler Arbeitsunter­

brüche in der Schweiz insgesamt mehr als 183 Tage

während eines Kalenderjahres beträgt (Abkommen mit

Marokko);

  • die Aufenthaltsdauer in der Schweiz insgesamt mindestens neun Monate innerhalb eines Steuerjahres beträgt (Ab- kommen mit Ghana);

  • die Aufenthaltsdauer in der Schweiz insgesamt mehr als

183 Tage während eines Zeitraums von zwölf Monaten

(Abkommen mit Elfenbeinküste, Indonesien, Sri Lanka

und Thailand) beträgt oder, bei kürzerer Aufenthaltsdau-

er, wenn die Vergütung von einer Person oder für eine

Person gezahlt wird, die in der Schweiz ansässig ist oder

einer schweizerischen Betriebstätte der Person, die die Vergütung zahlt, belastet wird;

  • die Aufenthaltsdauer in der Schweiz insgesamt mehr als

183 Tage während eines Steuerjahres beträgt oder, bei

kürzerer Aufenthaltsdauer, wenn die Tätigkeit im Auftrag

oder für Rechnung einer in der Schweiz ansässigen Person

ausgeübt wird oder die Vergütung einer schweizerischen

Betriebstätte der Person, in deren Auftrag oder für deren

Rechnung die ­Tätigkeit ausgeübt wird, belastet wird (Ab-

kommen mit ­Malaysia);

  • die Aufenthaltsdauer in der Schweiz insgesamt mehr als 30 Tage während eines Kalenderjahres (Abkommen mit Trinidad und Tobago) bzw. innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten (Abkommen mit Jamaika) beträgt oder,

bei kürzerer Aufenthaltsdauer, wenn die Vergütung von

einer Person oder für eine Person gezahlt wird, die in der

Schweiz ansässig ist oder einer schweizerischen Betrieb-

stätte der Person, die die Vergütung zahlt, belastet wird;

  • der Referent in Äthiopien ansässig ist;

  • die Aufenthaltsdauer in der Schweiz mehr als 300 Tage

während eines Zeitraums von zwölf Monaten beträgt (Ab- kommen mit Singapur).

Das Abkommen mit Argentinien1 sieht keine minimale Auf-

enthaltsdauer vor. Die Schweiz darf aber eine Quellensteuer

von höchstens 10 Prozent auf den Bruttoeinkünften erheben.

1 Gilt rückwirkend ab 1. Januar 2015.

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