Wegleitung 2022 JP mit Sitz im Kanton Graubünden

JP

Wegleitung zur Steuererklärung Kantonssteuer / Direkte Bundessteuer

2022

Juristische Personen und Allgemeines 2

Personengesellschaften Hauptformulare mit Sitz oder (bei Sitz im • Kapitalgesellschaften und Genossenschaften (Formular 11a) 4 Ausland) CH-Haupt- • Vereine, Stiftungen, übrige juristische Personen (Formular 11c) 11 steuerdomizil im • Personengesellschaften (Formular 11e) 12 Kanton Graubünden Hilfsformulare • Bescheinigung über Leistungen an Gesellschafter, 18 Mitglieder der Verwaltung, der Geschäftsführung sowie diesen nahe stehenden Personen (Formular 12) • Wertschriften und Guthaben (Formular 13) 18 • Schuldenverzeichnis (Formular 14) 18 • Liegenschaften (Formular 15) 19 • Veräusserungsgewinn Liegenschaften (Formular 15.1) 20 • Angaben über Beteiligungen (Formular 16) 20 • Kapitalgewinn aus Beteiligungen (Formular 16.1) 20 • Abschreibungen und Rückstellungen (Formular 17) 20 • Grundlagen für die Steuerausscheidung (Formular 19) 23 • Körperschaften des kantonalen Privatrechts (Formular 22) 23

Anhang (Merkblätter und Praxisfestlegungen) • Abschreibungen und Rückstellungen 24 • Abschreibungssätze für Luftseilbahnen, Skilifte etc. 31 Steuerverwaltung • Naturalbezüge 34 des Kantons Graubünden

Wegleitung zur Steuererklärung 2022

Grüezi, salve und allegra

Sehr geehrte Damen und Herren

Auf den 1.1.2022 sind folgende neuen Bestimmungen für juristische Personen in Kraft getreten:

  • Der Privatanteil Geschäftsfahrzeug wird von 0.8% auf 0.9% pro Monat erhöht - 10.8% statt 9.6% wie bisher pro Jahr (Art. 5a Absatz 2 der Berufskostenverordnung).

  • Vor einiger Zeit hat die Steuerverwaltung Graubünden die papierlose Veranlagung eingeführt. Neu ist bei elektronischer Übermittlung der Steuererklärung samt Beilagen keine Unterschrift mehr notwendig, d.h. das Quittungsblatt muss nicht mehr unterzeichnet wie bisher per Postsendung eingereicht werden. Falls Dokumente noch in Papierform eingereicht werden, bitten wir Sie, diese ohne Bostitch, Büro- klammern o.ä. sowie nicht gebunden und wie bisher unterzeichnet einzureichen.

Gerne möchten wir noch darauf hinweisen, Gesuche um Fristverlängerung für die Einreichung der Steuerer- klärung oder für die Beantwortung von Auflagen vor Ablauf der Frist einzureichen. Ihre Anregungen, wie unsere Deklarationsgrundlagen verbessert werden können, nehmen wir gerne entgegen.

Freundliche Grüsse

Kantonale Steuerverwaltung

Revisorat

Bitte beachten Sie:

Die provisorische Rechnung aufgrund der Vorjahresfaktoren wird von der

Steuerverwaltung nur noch auf

schriftlichen Antrag (E-Mail genügt) auf tiefere Faktoren korrigiert und durch eine neue provisorische Rech-

nung ersetzt (vorbehalten bleibt eine Anfrage unsererseits bei grossen

Beträgen). Fällt die definitive Steuer-

rechnung zu einem späteren Zeitpunkt höher

aus als die beantragten tieferen Faktoren der provisorischen

Rechnung, werden Verzugszinsen in Rechnung

gestellt.

Wird keine tiefere provisorische Rechnung beantragt aber weniger bezahlt als provisorisch veranlagt, werden ebenfalls Verzugszinsen in Rechnung gestellt, falls die definitive Steuerschuld höher ausfällt.

Unsere Adresse

Kantonale Steuerverwaltung

Telefon

081 257 33 67

Revisorat

E-Mail

Revisorat@stv.gr.ch

Steinbruchstrasse 18

Homepage

www.stv.gr.ch

7001 Chur

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Wegleitung zur Steuererklärung 2022

Allgemeines

Abkürzungen StG = Steuergesetz des Kantons Graubünden DBG = Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer OR = Schweizerisches Obligationenrecht

Deklaration Die Steuerdeklaration hat auf den von der Steuerverwaltung versandten Formularen zu erfolgen. Werden die einzureichenden Formulare mit einer Deklarationssoftware eines Drittanbieters gedruckt, so müssen diese den Richtlinien entsprechen, welche die Steuerverwaltung Herstellern von Deklarationssoftware abgibt. Den Softwareherstellern wird überdies eine Genehmigung erteilt, wenn sie der Steuerverwaltung die gedruckten Formulare zur Prüfung einreichen und die Formulare den Richtlinien entsprechen. Steuererklärungen erstellt bzw. gedruckt mit Deklarationssoftware, für welche keine Genehmigung vorliegt, können, sollten sie den Richtlinien nicht entsprechen, zurückgewiesen werden.

Bemessung Bei juristischen Personen stimmt die Steuerperiode mit dem Geschäftsjahr überein. Zu beachten ist die ge- setzliche Vorschrift, dass in jedem Kalenderjahr, ausgenommen im Gründungsjahr, zwingend ein Geschäfts- abschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung erstellt werden muss (Art. 96 StG). Die Gewinnsteuer wird nach dem in der Steuerperiode erzielten Reingewinn und die Kapitalsteuer nach dem Stand des Eigenkapitals am Ende des Geschäftsjahres bemessen. Personengesellschaften sind nicht selbst steuerpflichtig. Die Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt für natürliche Personen als selbständige Erwerbstätigkeit. Bei natürlichen Personen gilt das Kalenderjahr als Steuerperiode. Für das Einkommen aus Beteiligung an einer Personengesellschaft ist das Einkommen des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres massgebend. Das anteilige Vermögen bestimmt sich nach dem Reinvermögen am Ende des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres.

Einreichefrist Auf der ersten Seite der Steuererklärung bzw. der Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung ist an- gegeben, bis wann die Steuererklärung einzureichen ist. Kann die Frist nicht eingehalten werden, ist vor deren Ablauf ein Fristerstreckungsgesuch an die Kantonale Steuerverwaltung zu stellen (Online auf https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/dfg/stv/steuererklaerung/gewinn_und_kapitalsteuer/Seiten/fri sterstreckung.aspx oder per E-Mail auf revisorat@stv.gr.ch). Bewilligungen von Fristerstreckungsgesuchen erfolgen stillschweigend, wird ein Gesuch abgelehnt, er- folgt eine Mitteilung.

Deklarationssoftware Für die Steuerdeklaration können entweder die bisherigen Formulare oder die Deklarationssoftware der Steu- erverwaltung verwendet werden. Mit Ihrem Antrag auf Seite 1 der Steuererklärung bestimmen Sie, welche Deklarationsgrundlagen Ihnen nächstes Jahr zugestellt werden. Wenn Sie die Steuererklärung regelmässig durch Dritte (Treuhandbüro, Steuerberater, etc.) ausfüllen lassen, die dafür eine Deklarationssoftware einsetzen, benötigen Sie diese Formulare nicht. Kreuzen Sie auf der Steuererklärung auf Seite 1 des Hauptformulars unter "Änderungsantrag für die Zustellung der Formulare" die Option "Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung" an und im folgenden Jahr wird Ihnen nur noch ein einseitiges Schreiben mit allen relevanten Daten zugestellt. Sie tragen damit zu einem rationellen Verfahren bei und helfen gleichzeitig Abfall zu vermeiden.

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Wegleitung zur Steuererklärung 2022

Beilagen Juristische Personen müssen der Steuererklärung die unterzeichnete Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgsrech- nung und Anhang) der Bemessungsperiode beilegen (Art. 127 Abs. 3 StG, Art. 125 Abs. 2 DBG). Wir bitten Sie, der Steuererklärung nicht nur die gemäss Gesetz (Art. 959 ff. OR) geforderte Jahresrechnung mit Mindestgliederung, sondern auch eine detaillierte, sämtliche Konten umfassende Bilanz und Erfolgs- rechnung beizulegen. Wichtiger Hinweis: Falls Sie Papierunterlagen einreichen, legen Sie diese bitte ohne Bostitch, Büroklam- mern o.ä. sowie nicht gebunden bei. Die ausgefüllten ergänzenden Formulare sind ebenfalls einzureichen. - Wie bisher können statt For- mulare auch Unterlagen aus Ihrer Buchhaltung mit demselben Informationsgehalt eingereicht wer- den.

Steuerberechnung Auf der Homepage der Steuerverwaltung www.stv.gr.ch steht ein interaktiver Steuerrechner für die Berech- nung der Gewinn- und Kapital-/Vermögenssteuer zur Verfügung. Es sind Steuerberechnungen auf dem Ge- winn vor und nach Steuern möglich.

Bescheinigungspflicht Die Steuererklärung ist vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen. Sowohl das Steuergesetz des Kantons Graubünden (StG) als auch das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) regeln in Art. 127 f. und 173 StG sowie Art. 124 ff. und Art. 174 DBG die Bescheinigungspflicht und Straffolgen bei Widerhandlungen. Wir weisen darauf hin, dass eine Verletzung der Bescheinigungspflicht mit Busse bis zu CHF 1'000.–, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfalle bis zu CHF 10'000.– bestraft wird.

Nichteinreichen Ermessenstaxation Steuerpflichtige, welche die Steuererklärung trotz Mahnung nicht einreichen, werden nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt (vgl. Art. 131 StG und Art. 130 Abs. 2 DBG). Veranlagungen nach pflichtgemässem Ermessen können nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden (Art. 137 Abs. 4 StG und Art. 132 Abs. 3 DBG).

Weitere Informationen Weitere Informationen insbesondere zu Praxisfestlegungen sind im Internet unter www.stv.gr.ch publiziert. Auskünfte erteilen Ihnen auch die Mitarbeitenden der Abteilung Revisorat der Kantonalen Steuerverwaltung, Telefon 081 257 33 67, E-Mail Revisorat@stv.gr.ch.

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Hauptformular Kapitalgesellschaften und Genossenschaften (Formular 11a)

Reingewinn

1. Reingewinn / -verlust

Anzugeben ist der Reingewinn bzw. Verlust des im Kalenderjahr 2022 abgeschlossenen Geschäftsjahres gemäss Saldo der Erfolgsrechnung. Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr. Umfasst das Geschäftsjahr mehr oder weniger als 12 Monate, ist für die Berechnung des steuerbaren Reingewinnes keine Umrechnung vorzunehmen.

2. Aufrechnungen

Abschreibungen und Rückstellungen Für die Bemessung der Abschreibungen und Rückstellungen sind Anhang 1 und Anhang 2 der vorliegenden Wegleitung zu beachten. Darin enthalten sind auch Angaben über:

  • Sofortabschreibungen

  • Überabschreibungen

  • Unterbewertung des Warenlagers

  • Rückstellungen für Geschäftsguthaben, Garantiearbeiten und Grossreparaturen

  • Rücklagen für Forschungs- und Entwicklungskosten

Zuweisungen an die Reserven Zu deklarieren sind alle Beträge, die zu Lasten der Erfolgsrechnung den offenen Reserven oder aus der Bilanz nicht ersichtlichen Reservekonten (z.B. fiktiven Kreditoren, Reklamefonds, Rückstellungen für Eigen- versicherungen oder für zukünftige Risiken, etc.) gutgeschrieben worden sind. Dazu gehören auch die den Reserven gutgeschriebenen Zinsen.

Zinsen auf verdecktem Eigenkapital Zum steuerbaren Gewinn der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften gehören auch die Schuldzinsen jenes Teiles des Fremdkapitals, der zum Eigenkapital zu rechnen ist (vgl. Erläuterungen zu Ziffer 21).

Freiwillige Zuwendungen Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch freiwillige Spenden an Institutionen, welche steu- erbefreit wurden, weil sie ausschliesslich gemeinnützige oder öffentliche Zwecke verfolgen (Art. 78 lit. a-d und lit. f StG). Die Steuerverwaltung hat auf ihrer Homepage (www.stv.gr.ch) unter den Praxisfestlegungen eine Liste publiziert, der Sie entnehmen können, welche Institutionen aus den genannten Gründen steuerbe- freit wurden. Spenden an Institutionen, bei welchen die Steuerbefreiung bejaht wurde, sind beim Kanton wie beim Bund bis zu 20% des steuerbaren Reingewinnes abzugsfähig. Im selben Masse abzugsfähig sind Spen- den an den Bund, die Kantone, Kreise, Gemeinden und deren Anstalten sowie an die Landeskirchen und deren Kirchgemeinden.

Geldwerte Leistungen Als solche gelten Leistungen und Vorteile, die Beteiligten oder ihnen nahestehenden Personen durch Zah- lung, Überweisung, Gutschrift, Verrechnung, Unterpreislieferung oder auf andere Weise gewährt wurden. Wenn solche Leistungen auf Kosten des Geschäftsergebnisses ausgerichtet wurden, sei es, dass sie einem Konto der Erfolgsrechnung belastet, dass unversteuerte Reserven hierzu verwendet oder dass für gewährte Vorteile kein angemessenes Entgelt verlangt wurde, sind diese Leistungen zum ausgewiesenen Reingewinn 4

Wegleitung zur Steuererklärung 2022

hinzuzurechnen. In Betracht kommen insbesondere:

  • Dividenden, Zinsen auf dem Kapital, Auszahlungen auf Genussscheinen, Tantiemen, Naturaldivi- denden (Gutscheine)

  • die Zuteilung von Gratisbeteiligungen (z.B. Gratisaktien, Gratispartizipationsscheinen mit Nenn- wert)

  • die Nennwerterhöhung aus Mitteln der Gesellschaft (Gratisnennwerterhöhung)

  • die Einzahlung auf Beteiligungen (z.B. Aktien) aus Mitteln der Gesellschaft (Gratisliberierung)

  • nicht geschäftsmässig begründete Entschädigung (z.B. Saläre, Mietzinsen, Darlehenszinsen, Pro- visionen, Kommissionen, Lizenzentschädigungen, Spesenvergütungen, Pensionen, bezahlte Kauf- preise und dergleichen, soweit sie das übersteigen, was unter gleichen Umständen einem unbetei- ligten Dritten gewährt worden wäre)

  • Zahlungen von privaten Auslagen der Gesellschafter oder Genossenschafter, z.B. für private Auto- und Liegenschaftskosten, Wohnungsmiete, Versicherungen, Löhne von privaten Angestellten usw.

  • unter dem wirklichen Wert erbrachte Leistungen an Gesellschafter oder nahestehende Personen, welche unbeteiligten Dritten nicht oder nicht zu gleichen Bedingungen gewährt worden wären, z.B. Gewährung von zinslosen, zu niedrig verzinsten Darlehen oder von Darlehen, deren Rückzahlung dem Schuldner schon zum Zeitpunkt der Gewährung objektiv unmöglich ist oder auf deren Rück- zahlung verzichtet wird; unentgeltliche oder zu billige Überlassung von Wohnungen zum Gebrauch oder von Vermögenswerten aller Art zu Eigentum oder Nutzung, Schuldenerlass usw. Der wirkliche wirtschaftliche Wert eines Gutes entspricht dem objektiven Wert (Verkehrs- oder Marktwert)

  • Bussen, ausgenommen gewinnabschöpfende Sanktionen

  • die Verrechnungssteuer auf geldwerten Leistungen, sofern diese Steuer der Erfolgsrechnung be- lastet wurde.

Verbuchung der Eingänge aus der Verrechnungssteuer und aus ausländischen Quellensteuern

  • Verrechnungssteuer: Die zu Lasten der Gesellschaft oder Genossenschaft abgezogene Verrech- nungssteuer kann bei der Eidg. Steuerverwaltung, Abteilung Rückerstattung, Eigerstr. 65, 3003 Bern, zurückverlangt werden, wo auch das erforderliche Antragsformular R 25 erhältlich ist. Voraussetzung des Rückerstattungsanspruchs ist, dass die verrechnungssteuerbelasteten Ein- künfte und die rückforderbaren Verrechnungssteuerbeträge ordnungsgemäss als Ertrag verbucht werden; es genügt nicht, wenn sie nur in der Steuererklärung als Ertrag deklariert werden. Vgl. die von der genannten Verwaltung herausgegebenen Merkblätter vom Mai 1970 über die Verbuchung der verrechnungssteuerbelasteten Einkünfte (Merkblatt S-02.104 für doppelte Buchhaltung und Merkblatt S-02.105 für einfache Buchhaltung).

  • Rückforderbare ausländische Quellensteuern: Diese Beträge gehören zum Ertrag der ausländi- schen Kapitalanlagen und sind als Ertrag zu verbuchen. Aus praktischen Gründen wird es aber den Gesellschaften und Genossenschaften freigestellt, sie im Jahre des Abzuges oder erst im Jahre der Rückerstattung der Erfolgsrechnung gutzuschreiben.

  • Anrechnung ausländische Quellensteuer auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren aus be- stimmten Staaten (siehe Merkblatt DA-M und Formular DA-2, für Lizenzgebühren Formular DA-3, Download unter https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/direkte-bundessteuer/direkte-bundes- steuer/dienstleistungen/formulare.html). Für die Beträge der pauschalen Steueranrechnung gilt hin- sichtlich der Verbuchung das Gleiche wie für die rückforderbaren ausländischen Quellensteuern, d.h. sie sind spätestens im Jahre des Eingangs als Ertrag zu verbuchen.

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4. Abzüge

Als solche kommen in Betracht:

  • im Reingewinn enthaltene Entnahmen aus bereits als Ertrag versteuerten Rückstellungen oder Re- serven;

  • Nachholung früher besteuerter Abschreibungen, soweit sie in den Büchern nicht aktiviert worden sind;

  • im Reingewinn enthaltene Erträge, die der Kantonssteuer nicht unterliegen (z.B. bei der Ausgabe von Aktien erzielte Agiogewinne, Einzahlungen der Aktionäre oder Genossenschafter auf das Ge- sellschafts- oder Genossenschaftskapital, von den Gesellschaftern oder Genossenschaftern geleis- tete Beiträge à fonds perdu), sowie im Reingewinn enthaltene Entnahmen aus Reserven, die aus derartigen steuerfreien Erträgen gebildet worden sind.

Werden derartige Abzüge geltend gemacht, sind sie auf einer Beilage zu begründen.

5.1 Entlastungen gemäss STAF

Vom Reingewinn der Steuerperiode 2022 (Ziffer 5) können für die Kantonssteuern unter Berücksichtigung der Entlastungsbegrenzung (Art. 81b StG) zusätzliche Entlastungen gemäss STAF (Art. 79b, Art. 81a und Art. 189d Abs. 3 StG) abgezogen werden. Für den Abzug sind die detaillierten Berechnungsgrundlagen zu dokumentieren.

6. Verlustverrechnung

Vom Reingewinn der Steuerperiode 2022 kann die Summe der Verluste aus den sieben vergangenen Ge- schäftsperioden abgezogen werden, sofern diese Verluste nicht bereits mit Gewinnen dieser Jahre verrech- net werden konnten (Art. 86 StG). Die Verlustverrechnung ist in Ziffer 28 dieses Formulars zu dokumentieren.

8. Auf das Ausland entfallender Anteil

Gewinne, welche aufgrund einer internationalen Ausscheidung dem Ausland zuzuweisen sind (vgl. Formular 19 "Grundlagen für die Steuerausscheidung"), sind hier zum Abzug zu bringen. Verluste im Ausland erhöhen den steuerbaren Gewinn in der Schweiz.

10. Auf andere Kantone entfallender Anteil

Gewinne, welche aufgrund einer interkantonalen Ausscheidung anderen Kantonen zuzuweisen sind (vgl. Formular 19 "Grundlagen für die Steuerausscheidung"), können hier zum Abzug gebracht werden. Inwieweit Verluste anderer Kantone dem Sitzkanton angelastet werden können, bestimmt sich nach interkantonalem Ausscheidungsrecht.

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11. In Graubünden steuerbarer Reingewinn / -verlust

Der in Graubünden steuerbare Reingewinn oder Reinverlust juristischer Personen wird aus der Differenz von steuerbarem Reingewinn /-verlust (Ziffer 7) abzüglich Auslandanteil (Ziffer 8) und jenem Anteil, der auf übrige Kantone entfällt (Ziffer 10) ermittelt.

12. Beteiligungsabzug

Zwei Tatbestände berechtigen zu einem Beteiligungsabzug auf dem Steuerbetrag. Artikel 88 StG nennt die Voraussetzungen, nach welchen ein Beteiligungsabzug im Umfang der Nettoerträge aus Beteiligungen im Verhältnis zum steuerbaren Reingewinn geltend gemacht werden kann. Der Anspruch auf Beteiligungsabzug für Nettoerträge aus Beteiligungen ist mittels Formular 16 ("Angaben über Beteiligun- gen und Ermässigung des Eigenkapitals") geltend zu machen. Vergleiche dazu auch die separate Wegleitung zu diesem Formular. Artikel 88a StG nennt die Voraussetzungen, nach welchen ein Beteiligungsabzug auch auf Kapitalgewinnen bei Veräusserung von Beteiligungen geltend gemacht werden kann. Dieser Anspruch ist mittels Formular 16.1 ("Kapitalgewinn aus Beteiligung") geltend zu machen. Das Formular enthält Hinweise, wie der abzugs- berechtigte Gewinn ermittelt werden kann und wie die nicht ganz einfache Deklaration richtig zu machen ist. Wer das Formular 16.1 ausfüllt, muss zwingend auch das Formular 16 ausfüllen und einreichen. In den Artikeln 69 und 70 DBG sind die entsprechenden Bestimmungen für die direkte Bundessteuer zu finden. In Ziffer 12 ist der auf drei Dezimalen gerundete Beteiligungsabzug aus Formular 16 zu übertragen.

Kapital und Reserven

14. Einbezahltes Gesellschafts- oder Genossenschaftskapital

Kapitalgesellschaften haben hier das am Stichtag (= Geschäftsabschlussdatum) im Handelsregister einge- tragene einbezahlte Aktien- oder Stammkapital zu deklarieren. Genossenschaften haben das einbezahlte Anteilscheinkapital einzusetzen. Wenn sie keine Anteilscheine ausgegeben haben, ist Ziffer 14 leer zu lassen.

15. Offene Reserven

Die Angaben zu den offenen Reserven beziehen sich auf die entsprechenden Bilanzpositionen in der Jah- resrechnung nach Gewinnverwendung. Die Bezeichnung der Positionen 15.1 – 15.3 entspricht den Vorgaben des neuen Rechnungslegungsrechtes in Artikel 959a Abs. 2 OR. Diesen Positionen sind folgende Unterpositionen aus der handelsrechtlichen Bi- lanz zuordnen:

15.1 Gesetzliche Kapitalreserve (Steuerlich genehmigte) Reserven aus Kapitaleinlagen, Agio,

Kaduzierungsgewinn, Buchgewinn aus Kapitalherabsetzung, etc. Übrige Kapitalreserven

15.2 Gesetzliche Gewinnreserve Allgemeine gesetzliche Gewinnreserven

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Aufwertungsreserve Reserve für eigene Aktien (bei eigenen Aktien, welche von Toch- terunternehmen gehalten werden, vgl. Art. 659b OR)

15.3 Freiwillige Gewinnreserve Statutarische und beschlussmässige Gewinnreserven

15.4 Übrige Alternativ können Aufwertungsreserven (statt unter 15.2) und steu- erliche Reserven aus Kapitaleinlagen (statt unter 15.1) hier separat aufgeführt werden Nicht verteilte Gewinne, bzw. kumulierte Verluste sind in Ziffer 16 zu deklarieren. Genossenschaften, die kein Anteilscheinkapital besitzen und in ihrer Jahresrechnung keine Reserven aus- weisen, sondern den Überschuss der Aktiven über die Passiven als Reinvermögen bezeichnen, haben hier das buchmässige Reinvermögen einzusetzen, soweit es aus Einzahlungen der Genossenschafter oder aus versteuertem Gewinn entstanden ist.

17. ./. Eigene Kapitalanteile

Hier ist der Buchwert der eigenen Aktien gemäss Handelsbilanz als Minusposition zu deklarieren (vgl. Art. 959a Abs. 2 OR)

19. Als Gewinn versteuerte stille Reserven

Werden stille Reserven auf Aktivposten oder Positionen des Fremdkapitals steuerlich nicht anerkannt, so entsteht im Umfang der Differenz zwischen dem Gewinnsteuerwert und dem handelsrechtlich ausgewiese- nen Buchwert steuerbares Eigenkapital. Diese Differenzen sind als versteuerte stille Reserven nach Bilanz- positionen einzeln aufgeführt unter Ziffer 19 zu deklarieren. Die steuerlich nicht anerkannte Bildung von stillen Reserven führt in der Regel zu einer Aufrechnung beim steuerbaren Reingewinn (vgl. Ziffer 2). Werden be- reits früher besteuerte stille Reserven über die Erfolgsrechnung aufgelöst, so kann unter Ziffer 4 ein steuer- licher Abzug geltend gemacht werden.

Werden in der Handelsbilanz Aktiven zu hoch oder Positionen des Fremdkapitals zu tief bewertet, so ist das buchmässig ausgewiesene Eigenkapital im Umfang der steuerlich nicht anerkannten Bewertungen zu ver- mindern. Diese Differenzen sind als so genannte Minusreserven ebenfalls nach Bilanzpositionen einzeln in Ziffer 19 zu deklarieren. Die erfolgswirksame Auflösung der Minusreserven führt zu einer gewinnwirksamen Aufrechnung unter Ziffer 2 der Steuererklärung.

20. Verdecktes Eigenkapital

Fremdkapital, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt (Darlehen von Anteilsinhabern, durch Anteilsinhaber verbürgte Bankdarlehen, etc.), ist Bestandteil des steuerbaren Eigenkapitals. Gemäss Praxis des Kantons Graubünden erachten wir eine maximale Fremdfinanzierung von 80 % des Verkehrswer- tes der Aktiven als zulässig. Die auf dem verdeckten Eigenkapital angefallenen Zinsen stellen verdeckte Gewinnausschüttungen dar und sind unter Ziffer 2 dem steuerbaren Reingewinn zuzurechnen.

21. Steuerbefreiter Betrag (Abzug gemäss Art. 91 Abs. 3 StG)

Den Steuerfreibetrag von CHF 100‘000 (indexiert aktuell 103‘000) können juristische Personen mit ideellem

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Wegleitung zur Steuererklärung 2022

Zweck geltend machen. Beansprucht eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft diese Steuerbefreiung, so hat sie diesen Anspruch zusammen mit der Steuererklärung zu beantragen und zu begründen.

22. Ermässigung des Eigenkapitals

Art. 90 Abs. 4 StG nennt die Voraussetzungen, nach welchen eine Ermässigung des Eigenkapitals geltend gemacht werden kann. Dabei werden lediglich Darlehen an Konzerngesellschaften berücksichtigt, deren Be- teiligung vollkonsolidiert werden. Der Konsolidierungskreis richtet sich dabei nach OR Art. 963. Zudem muss das Darlehen im Anlagevermögen bilanziert sein. Der Anspruch einer Ermässigung ist mittels Formular 16 ("Angaben über Beteiligungen und Ermässigung des Eigenkapitals") geltend zu machen. In Ziffer 22 ist der ermittelte Abzug aus Formular 16 zu übertragen. Gesellschaften mit einer Kapitalbesteuerung nach Art. 92 StG wird der Abzug nicht gewährt. Vergleiche dazu auch die separate Wegleitung zu diesem Formular.

23. Gesamtes steuerbares und satzbestimmendes Eigenkapital

Das gesamte steuerbare Eigenkapital setzt sich aus der Summe der Ziffern 18 bis 22 zusammen.

24. Auf das Ausland entfallender Anteil

Bei teilweiser Steuerpflicht im Ausland ist hier jener Teil des Eigenkapitals zum Abzug zu bringen, welcher aufgrund einer internationalen Steuerausscheidung dem Ausland zuzuweisen ist.

26. Auf andere Kantone entfallender Anteil

Bei teilweiser Steuerpflicht in anderen Kantonen ist hier jener Teil des Eigenkapitals zum Abzug zu bringen, welcher aufgrund einer interkantonalen Steuerausscheidung den anderen Kantonen zuzuweisen ist.

Ergänzende Angaben

28. Verlustverrechnung

Vom Reingewinn der Steuerperiode können Verlustüberschüsse aus den sieben der Steuerperiode voran- gehenden Geschäftsperioden abgezogen werden, soweit diese nicht bereits mit Reingewinnen der Vorperi- oden verrechnet werden konnten. Die Verlustverrechnung ist in Ziffer 28 detailliert nachzuweisen und in der Summe auf Ziffer 6 zu übertragen und mit dem steuerbaren Reingewinn der Steuerperiode zur Verrechnung zu bringen. Wird im Zusammenhang mit einer Sanierung eine Verrechnung von Verlusten, die vor mehr als sieben Jahren angefallen sind, geltend gemacht, so ist diese gesondert zu dokumentieren (Art. 86 Abs. 2 StG).

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29. Frage an Immobiliengesellschaften

Als Immobiliengesellschaft gilt nach den Kriterien des Bundesgerichtes eine Kapitalgesellschaft oder Genos- senschaft, deren statutarischer Zweck oder tatsächliche Tätigkeit zur Hauptsache darin besteht, Grundstücke zu erwerben, zu verwalten, zu nutzen und zu veräussern. Sie hat in der Regel folgende Bedingungen kumu- lativ zu erfüllen:

1. Der Verkehrswert der Liegenschaft(en) beträgt mindestens zwei Drittel des Verkehrswertes der Gesamt- aktiven.

2. Mindestens zwei Drittel des Ertrages stammen aus den obgenannten Tätigkeiten.

Handänderungen an der stimmenmässigen Mehrheit der Anteilsrechte einer Immobiliengesellschaft gelten als wirtschaftliche Handänderung und steuerbegründende Veräusserung bei der Grundstückgewinnsteuer (Art. 42 Abs. 2 StG) und bewirken bei der Gewinnsteuer einen Ausschluss des Beteiligungsabzuges auf Grundlage von Art. 88a Abs. 4 StG. Zur Frage, ob eine Handänderung in der Deklarationsperiode stattgefun- den hat, ist deshalb von Immobiliengesellschaften Stellung zu nehmen.

30. Gesellschaften ohne eigentliche Geschäftstätigkeiten

Die Voraussetzungen für eine privilegierte Kapitalbesteuerung als Gesellschaft ohne eigentliche Geschäfts- tätigkeit ist in Artikel 92 StG des kantonalen Steuergesetzes definiert.

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Hauptformular Vereine, Stiftungen, übrige juristische Personen mit Sitz im Kanton (Formular 11c)

12. Verrechnung von Aufwendungen und Mitgliederbeiträgen

Mitgliederbeiträge werden nicht zum steuerbaren Gewinn der Vereine gerechnet. Andererseits müssen diese Erträge mit jenen Aufwendungen verrechnet werden, welche nicht für die Erzielung steuerbarer Erträge ent- stehen, sondern der Zweckerfüllung des Vereins dienen, wie z.B. allg. Verwaltungskosten, Honorar des Ver- bandssekretärs, Trainerentschädigungen, Kosten der Mitgliederverwaltung, Bank- und Postcheckspesen, Verbandsbeiträge, Unterhalt und Abschreibungen von Mobiliar, Fahrhabe und Geräte etc. Um die Aufteilung der Aufwendungen erfassen zu können, empfiehlt sich für Vereine mit Geschäftsbetrieb oder ertragsbringen- den Vereinsanlässen die Führung einer Spartenrechnung. Wenn ein Verein auf die Einreichung einer Spar- tenrechnung verzichtet, besteht Raum für die Annahme, dass die Vereinsmitglieder mindestens in der Höhe der Mitgliederbeiträge Aufwendungen konsumieren. Der Saldo aus den Mitgliederbeiträgen und diesen Auf- wendungen ist auch im Saldo der Erfolgsrechnung enthalten. Sind die Erträge aus statutarischen Mitgliederbeiträgen grösser als die verrechenbaren Aufwendungen, so kann im Umfang dieses Ertragsüberschusses der Reingewinn vermindert werden. Dieser Abzug ist in den Positionen 12.1 – 12.3 zu ermitteln und auf Position 4.2 zu übertragen. Überwiegen die Aufwendungen, wel- che nicht mit steuerbaren Erträgen im Zusammenhang stehen, so ist dieser Aufwandsüberschuss bereits im Saldo der Erfolgsrechnung berücksichtigt.

13. Reinvermögen bzw. Eigenkapital

Die Daten sind der Jahresrechnung zu entnehmen. Juristische Personen, welche keine Jahresrechnung er- stellen und dazu auch gesetzlich nicht verpflichtet sind, haben das Reinvermögen als Differenz zwischen Aktiven und Schulden bewertet zu Steuerwerten auszuweisen. Wird das Reinvermögen aufgrund einer Jahresrechnung deklariert, so gehören folgende Positionen dazu:

  • Reinvermögen bzw. Eigenkapital gemäss Jahresrechnung inkl. Gewinn- und Verlustvortrag

  • alle Arten von Reserven und Rücklagen

  • Spezialfonds

  • Legate.

Diese Positionen sind gesamthaft als Summe in Ziffer 13.1 zu deklarieren. Die offenen Reserven, Rücklagen, Fonds und Legate sind zusätzlich einzeln unter Ziffer 13.2 aufzuführen. Da diese Positionen bereits in Ziffer 13.1 enthalten sind, dürfen sie jedoch nicht mehr auf die Totalspalte übertragen werden.

16. Weitere steuerrechtliche Korrekturen

Als weitere steuerrechtliche Korrekturen sind hier zusätzliche Positionen aus der Bilanz aufzuführen, die Eigenkapital darstellen, wie z.B.:

  • verdecktes Eigenkapital (siehe Ziffer 21 der Wegleitung zu Formular 11a)

  • Bewertungsdifferenzen zwischen Buchwert und Steuerwert

  • weitere Fonds.

Von Körperschaften des kantonalen Privatrechts nach Art. 59 ZGB und Art. 26 ff. EGzZGB (Allmend-, Alp-, Flur-, Wald-, Brunnen-, Wässerungsgenossenschaften und dergleichen), welche nicht der Buchführungs- pflicht unterliegen und keine Jahresrechnung erstellen, ist das Hilfsformular "Körperschaften des kantonalen Privatrechts" (Formular 22) auszufüllen und einzureichen.

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Wegleitung zur Steuererklärung 2022

19. Ermässigung des Eigenkapitals

Art. 90 Abs. 4 StG nennt die Voraussetzungen, nach welchen eine Ermässigung des Eigenkapitals geltend gemacht werden kann. Der Anspruch einer Ermässigung ist mittels Formular 16 ("Angaben über Beteiligun- gen und Ermässigung des Eigenkapitals") geltend zu machen. In Ziffer 19 ist der ermittelte Abzug aus For- mular 16 zu übertragen. Gesellschaften mit einer Kapitalbesteuerung nach Art. 92 StG wird der Abzug nicht gewährt. Vergleiche dazu auch die separate Wegleitung zu diesem Formular.

Personengesellschaften (Formular 11e)

Zu den deklarationspflichtigen Personengesellschaften gehören die Kollektiv-/Kommanditgesellschaften so- wie die Einfache Gesellschaft. Für diese Gesellschaftstypen sind für die steuerliche Deklaration dieselben Formulare zu verwenden. Es gelten für alle Personengesellschaften die nachfolgend aufgeführten Richtlinien zur Deklaration. Unterschiede werden in der vergleichenden Übersicht dargestellt. Vergleich Kollektiv-/Kommanditgesellschaften mit Einfacher Gesellschaft

Kollektiv-/Kommandit- Einfache Gesellschaft gesellschaft

Deklaration Die Deklaration erfolgt mittels Formular 11e "Personengesellschaften". Die Beteiligten deklarieren Ihren Anteil in der persönlichen Steuererklärung. Einreichung Steuerverwaltung des Kantons Graubünden Revisorat Steinbruchstrasse 18 7001 Chur Quellensteuer- Die Rückerstattung der Verrechnungs- Die Rückerstattung der Verrechnungs- rückerstattung steuer und des zusätzlichen Steuerrück- steuer, des zusätzlichen Steuerrückbe- behalts USA ist durch die Gesellschaft halts USA und der Anrechnung ausländi- gesamthaft bei der Eidgenössischen scher Quellensteuern ist durch die Gesell- Steuerverwaltung zu beantragen (Vst. schafter anteilmässig bei der Kantonalen mit Formular R 25, US-R mit Formular Steuerverwaltung mittels Wertschriften- 826). verzeichnis bzw. Formular DA-1 geltend zu machen. Für Lizenzgebühren ist das Die Anrechnung ausländischer Quellen- Formular DA-3 (NP) zu verwenden. steuern (nicht rückforderbare Quellen- steuer auf ausländischen Wertschriftener- trägen) ist durch die Gesellschaft ge- samthaft mittels Formular DA-2 bei der Kantonalen Steuerverwaltung zu beantra- gen, für Lizenzgebühren ist das Formular DA-3 (JP) zu verwenden. Qualifizierte Der Anspruch auf die reduzierte Besteuerung einer von der Gesellschaft gehaltenen Beteiligungen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft sowie der daraus erziel- ten Erträge besteht für den einzelnen Gesellschafter nur dann, wenn der auf ihn entfal- lende Anteil am Stamm-, Grund- oder Aktienkapital der Kapitalgesellschaft oder Genos- senschaft 10 % oder mehr beträgt. Hält ein Gesellschafter weitere Anteile an der glei- chen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft über Beteiligungen an weiteren Perso-

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Wegleitung zur Steuererklärung 2022

nengesellschaften oder in seinem Privatvermögen, so werden diese Anteile zur Ermitt- lung der persönlichen Beteiligungsquote zusammengerechnet, (vgl. Wegleitung Natür- liche Personen). Ergänzende For- Formular 13 "Wertschriften und Guthaben", Formular 14 "Schuldenverzeichnis", For- mulare mular 15 "Liegenschaften", Formular 15.1 "Veräusserungsgewinn Liegenschaft", For- mular 17 "Abschreibungen und Rückstellungen", Formular 19 "Grundlagen für die Steu- erausscheidung" Vgl. Wegleitung

Einkommen

1. Reingewinn / -verlust

Anzugeben ist der Reingewinn des im Jahre 2022 abgeschlossenen Geschäftsjahres. Umfasst dieses mehr oder weniger als 12 Monate, so findet keine Umrechnung auf ein Jahr statt, sondern es ist auch in diesem Falle das tatsächliche Ergebnis des massgebenden Geschäftsjahres einzusetzen.

2. Aufrechnungen

Anzugeben sind:

  • Steuern vom Einkommen und Vermögen (nicht abzugsfähig).

  • Persönliche Beiträge der Gesellschafter an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge. Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule) zu Gunsten von Gesellschaftern dürfen nur im Ausmass des Arbeitgeberanteils abgezogen werden. Der Arbeitnehmeranteil ist in der persönlichen Steuererklärung geltend zu machen. Nicht abzugsfähig sind sämtliche Beiträge an anerkannte For- men der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a), das sind private Aufwendungen der Gesellschaf- ter.

  • Zuwendungen für Zwecke der Wohlfahrt und für gemeinnützige Zwecke, also auch diejenigen zu Gunsten des eigenen Geschäftspersonals. Soweit diese Zuwendungen zum Abzug zugelassen sind, werden sie unter Ziffer 2.1 berücksichtigt.

  • Alle Beträge, die zu Lasten der Erfolgsrechnung den offenen Reserven oder irgendwelchen aus der Bilanz nicht ersichtlichen Reservekonten (z.B. fiktiven Kreditoren, Rückstellungen für Eigenversicherung oder für zukünftige Risiken usw.) gutgeschrieben worden sind.

  • Geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen. vgl. Anhang 1 und 2 zu Art. 11a ABzStG am Ende dieser Wegleitung.

  • Gewinne aus der Veräusserung von Gegenständen des Geschäftsvermögens, soweit sie nicht bereits im ausgewiesenen Reingewinn enthalten sind. Als Gewinn gilt die Differenz zwischen dem Buchwert des veräusserten Gegenstandes und dem Erlös, vermindert um die bei früheren Veranla- gungen nicht zum Abzug zugelassenen Abschreibungen. Hat die Gesellschaft Gegenstände des Geschäftsvermögens durch Übergabe an die Gesellschafter veräussert, so gilt als Erlös der Ver- kehrswert dieser Gegenstände im Zeitpunkt der Übergabe; wenn den Gesellschaftern ein niedrige- rer Preis angerechnet worden ist, so ist die Differenz zwischen dem angerechneten Preis und dem Verkehrswert einzusetzen.

  • Buchgewinne aus der Höherbewertung von Sachen und Rechten: Wenn Gegenstände des Ge- schäftsvermögens in den Büchern aufgewertet worden sind, so sind die dadurch entstandenen Buchgewinne, vermindert um die bei früheren Veranlagungen nicht zum Abzug zugelassenen Ab- schreibungen, anzugeben, soweit sie nicht bereits im ausgewiesenen Reingewinn enthalten sind.

  • Eingänge aus Verrechnungssteuer und aus ausländischen Quellensteuern soweit sie nicht als

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Wegleitung zur Steuererklärung 2022

Ertrag verbucht wurden.

  • Verrechnungssteuer: Die zu Lasten der Gesellschaft abgezogene Verrechnungssteuer kann bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Abteilung Rückerstattung, Eigerstr. 65, 3003 Bern, zurück- verlangt werden, wo auch das erforderliche Antragsformular R 25 erhältlich ist. Voraussetzung des Rückerstattungsanspruchs ist, dass die verrechnungssteuerbelasteten Einkünfte und die rückfor- derbaren Verrechnungssteuerbeträge ordnungsgemäss als Ertrag verbucht werden; es genügt nicht, wenn sie nur in der Steuererklärung als Ertrag deklariert werden. Vgl. die von der genannten Verwaltung herausgegebenen Merkblätter über die Verbuchung der verrechnungssteuerbelasteten Einkünfte (Merkblatt S-02.104 für doppelte Buchhaltung und Merkblatt S-02.105 für einfache Buch- haltung).

  • Rückforderbare ausländische Quellensteuern: Diese Beträge gehören zum Ertrag der ausländi- schen Kapitalanlagen und sind als Ertrag zu verbuchen. Aus praktischen Gründen wird es aber den Gesellschaften freigestellt, sie im Jahre des Abzuges oder erst im Jahre der Rückerstattung der Er- folgsrechnung gutzuschreiben.

  • Pauschale Steueranrechnung für ausländische Quellensteuern auf Dividenden, Zinsen und Lizenz- gebühren aus bestimmten Staaten (siehe Merkblatt DA-M und Formular DA-2, für Lizenzgebühren Formular DA-3, Download unter https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/direkte-bundessteuer/di- rekte-bundessteuer/dienstleistungen/formulare.html). Für die Beträge der pauschalen Steueranrech- nung gilt hinsichtlich der Verbuchung das Gleiche wie für die rückforderbaren ausländischen Quel- lensteuern, d.h. sie sind spätestens im Jahre des Eingangs als Ertrag zu verbuchen.

4. Abzüge

Als Abzüge kommen in Frage:

  • Im Reingewinn enthaltene Entnahmen aus bereits als Gewinn versteuerten Rückstellungen oder Reserven.

  • Nachholung früher besteuerter Abschreibungen, soweit diese in den Büchern nicht aktiviert worden sind.

Gemeinnützige Zuwendungen an steuerbefreite juristische Personen (Art. 36 lit. i StG) können nur in der persönlichen Steuererklärung der einzelnen Gesellschafter im Rahmen der Sozialabzüge geltend gemacht werden.

6. Gehälter, private Unkostenanteile und Naturalbezüge der Gesellschafter

Gehälter und gehaltsähnliche Bezüge: Ist der Sitz der Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft nicht iden- tisch mit jenem des Wohnsitzes der Gesellschafter, so ist der Gewinnanteil dem Sitz der Gesellschaft und das Gehalt der Wohnsitzgemeinde der Gesellschafter zur Besteuerung zuzuweisen. In einer interkantonalen Übereinkunft haben die Mehrzahl der Kantone Regeln entwickelt, die festlegen, in welchem Verhältnis das Gesamteinkommen je Gesellschafter in Lohn und Gewinn aufgeteilt wird. Der Kanton Graubünden wendet diese Regeln auch für die interkommunale Steuerausscheidung an. Diese Zuteilung erfolgt unabhängig der tatsächlichen Verbuchung von Lohn und Gewinn. Sie verändert das Gesamteinkommen nicht, sondern hat einzig Konsequenzen bezüglich der steuerbaren Einkommensquoten je Domizil.

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Wegleitung zur Steuererklärung 2022

Gesamteinkommen pro Gesellschafter

Lohnanteil

aus Gesellschaftsverhältnis

Bis

29'999.–

100 %

ab

30'000.–

30'000.–

ab

40'000.–

36'000.–

ab

50'000.–

40'000.–

ab

80'000.–

60'000.–

ab

100'000.–

75'000.–

ab

150'000.–

90'000.–

ab

200'000.–

108'000.–

ab

300'000.–

126'000.–

ab

400'000.–

153'000.–

ab

500'000.– und mehr

180'000.–

Abweichungen von dieser

Regelung sind nur möglich, wenn Abmachungen bestehen, mit welchen alle von

der Ausscheidung betroffenen Gemeinden einverstanden sind.

Private Unkostenanteile

und Naturalbezüge der Gesellschafter sind so weit anzugeben, als sie nicht be-

reits der Erfolgsrechnung gutgeschrieben und den Privatkonten belastet worden sind. In Betracht kommen also die überhaupt nicht verbuchten Anteile und Bezüge oder, wenn zu wenig verbucht worden ist, die für die Berechnung des steuerbaren Einkommens noch zu berücksichtigenden Mehrbeträge. Die Naturalbezüge sind hierbei zum Marktwert anzurechnen, d.h. zu dem Betrag, den die Gesellschafter ausserhalb ihres Ge-

schäftes dafür hätten bezahlen müssen.

Näheren Aufschluss über

die Bewertung der Naturalbezüge und der privaten Unkostenanteile gibt das Merk-

blatt N1/2007, das insbesondere Ansätze für die Bewertung der Warenbezüge aus Bäckereien und Kondi-

toreien, Lebensmittelgeschäften, Milchhandlungen, Metzgereien,

Restaurants und Hotels sowie Normen für

die Bemessung des Privatanteils an den Autokosten enthält. Dieses Merkblatt ist in dieser Wegleitung inte-

griert.

Mietwert der von Gesellschaftern selbstbewohnten Wohnungen in Liegenschaften der Gesellschaft: Gemäss Art. 22 Abs. 3 StG werden für die am Wohnsitz dauernd selbstbewohnte Liegenschaft nur 70 %

(Kanton) bzw. 80 % (Bund) des wirklichen Mietwertes besteuert.

Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, gilt

diese Bestimmung auch für Teilhaber an Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, welche die Liegenschaft

der Gesellschaft bewohnen.

Im Fragebogen für Kollektiv- und Kommanditgesellschaften muss der volle Mietwert entweder bereits im

Reingewinn unter Ziffer

1 enthalten oder aber unter Ziffer 6.3

deklariert sein. Der zulässige Abzug von 30 %

bzw. 20 % ist nicht im Fragebogen der Gesellschaft, sondern in

der persönlichen Steuererklärung der ein-

zelnen Gesellschafter geltend zu machen.

15

Wegleitung zur Steuererklärung 2022

Vermögen

Für den Vermögensstand sind die Verhältnisse am Ende des in der Steuerperiode 2022 abgeschlossenen Geschäftsjahres (Art. 68 Abs. 2 StG) massgebend.

9. Aktiven

9.2: Das Betriebsinventar (Maschinen, Mobilien, Werkzeuge, Fahrzeuge, Instrumente usw.), das zum Ge- schäftsvermögen gehört, wird zu dem für die Einkommenssteuer massgebenden Wert, in der Regel zum Buchwert, versteuert. Für das landwirtschaftliche Betriebsinventar gilt, wenn kein Buchwert vorhanden ist, der Verkehrswert. 9.3: Vorräte. Der Steuerwert bemisst sich nach dem für die Einkommenssteuer massgebenden Wert, in der Regel nach dem Buchwert. 9.4: Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind ordentlicherweise mit dem vollen Forderungsbe- trag zu deklarieren. Bei bestrittenen oder unsicheren Forderungen kann dem Grade der Verlustwahrschein- lichkeit angemessen Rechnung getragen werden. Richtlinien, in welchem Ausmass Delkredere-Rückstellun- gen ohne besonderen Nachweis zugelassen werden, gibt Anhang 1 über Abschreibungen und Rückstellun- gen am Ende der vorliegenden Wegleitung. Für angefangene Arbeiten gelten als Steuerwert die Anschaf- fungs- oder Herstellungskosten. 9.6: Wertschriften und Guthaben. Als Steuerwert von Wertschriften und Beteiligungen im Geschäftsvermö- gen gilt der Einkommenssteuerwert, der in der Regel dem Buchwert entspricht (vgl. Art. 59 Abs. 3 StG) 9.9: Übrige Aktiven sind zum Verkehrswert, der in der Regel dem Buchwert entspricht, einzusetzen.

11. Passiven

Es dürfen nur Schulden angegeben werden, die am Ende des Geschäftsjahres tatsächlich bestanden haben. Nicht als Schulden gelten die Kapitaleinlagen der Gesellschafter sowie die bloss buchmässigen Passiven, denen keine Schuldverpflichtungen zugrunde liegen (z.B. Bewertungsposten, diese sind bereits bei der Be- wertung der Aktiven zu berücksichtigen). Auf Verlangen der Veranlagungsbehörde ist ein detailliertes Verzeichnis der Schulden mit Angaben der Gläu- biger und der geleisteten Sicherheiten einzureichen und die Verzinsung der Schulden nachzuweisen.

14. Guthaben und Schulden der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft

Die Guthaben der Teilhaber und Kommanditäre gegenüber der Gesellschaft, die unter den Passiven als Schulden der Gesellschaft in Abzug gebracht wurden, sind hier wieder aufzuführen und zum Reinvermögen der Gesellschaft hinzuzurechnen, damit sich unter Ziffer 17 der Gesamtbetrag des von den Teilhabern und Kommanditären bei der Gesellschaft angelegten Vermögens ergibt.

16

Wegleitung zur Steuererklärung 2022

16. Gesellschafteranteile am Einkommen, Eigenmietwert Gesellschafterwohnungen

Die in der Totalkolonne sich ergebenden Totalbeträge sind von den einzelnen Gesellschaftern in ihren per- sönlichen Steuererklärungen unter der entsprechenden Ziffer als Einkommen aus selbständiger Erwerbstä- tigkeit zu deklarieren. Ergeben sich Verluste, so sind diese in den persönlichen Steuererklärungen mit einem davor gesetzten Minuszeichen einzutragen und können mit anderem Einkommen verrechnet werden. Vergessen Sie nicht die Sozialversicherungsbeiträge richtig zu deklarieren, damit beseitigen Sie Unklarheiten bei der Abstimmung mit der persönlichen Steuererklärung und vermeiden Rückfragen.

17. Gesellschafteranteile am Vermögen

Die sich in den letzten Kolonnen ergebenden Beträge sind von den einzelnen Gesellschaftern in der persön- lichen Steuererklärung als Vermögen, das bei Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften angelegt ist, zu de- klarieren.

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Wegleitung zur Steuererklärung 2022

Hilfsformulare

Bescheinigung über Leistungen an Gesellschafter, Mitglieder der Verwaltung, der Geschäftsführung sowie diesen nahe stehenden Personen (Formular 12)

Pro Verwaltungsrat, Aktionär/Gesellschafter und diesen nahestehenden Personen ist ein separates Formular (inklusive Kontokopien, welche die betreffenden Darlehens- und Kontokorrentbeziehungen vollständig doku- mentieren) auszufüllen und einzureichen. Wird dieses Formular nicht oder nicht wahrheitsgetreu ausgefüllt, liegt ein Verstoss gegen die Bescheinigungspflicht vor, welche mit Busse bestraft werden kann (vgl. Art. 127 f. und 173 StG). Indem Sie das Formular vollständig und wahrheitsgetreu ausfüllen und unterzeichnen, er- sparen Sie sich auch Rückfragen. Sind mehrere Familienmitglieder Bezüger von Leistungen (Vergütungen, Privatanteile), so ist für jedes ein Formular auszufüllen. Gesellschaften, die unter einheitlicher wirtschaftlicher Leitung stehen (Stimmenmehrheit), gelten untereinan- der als nahe stehend. Darlehens- und Kontokorrentbeziehungen zwischen nahestehenden Gesell- schaften sind mit Kontokopien zu dokumentieren. Die Bescheinigung muss für nahestehende Gesell- schaften nicht ausgefüllt werden. Die Erläuterungen auf dem Formular sollen Ihnen helfen, dieses richtig auszufüllen. Richtlinien für die Be- wertung von Naturalbezügen und privaten Unkostenanteilen von Beteiligten können dem Merkblatt über Na- turalbezüge von Selbständigerwerbenden entnommen werden. Dieses Merkblatt ist ebenfalls in dieser Weg- leitung zu finden (vgl. Inhaltsverzeichnis).

Wertschriften und Guthaben (Formular 13)

Erklärungen auf dem Formular beachten. Der Steuerwert der deklarierten Vermögenswerte muss nicht mehr deklariert werden, weil als Steuerwert von Wertschriften und Beteiligungen im Geschäftsvermögen der Ein- kommenssteuerwert, d.h. in der Regel der Buchwert, gilt (Art. 59 Abs. 3 StG)

Schuldenverzeichnis (Formular 14)

Erklärungen auf dem Formular beachten. Bestehen Schulden gegenüber Gesellschaftern, Beteiligten, Mit- gliedern eines Organs (Verwaltung, Geschäftsleitung, usw.), diesen nahestehenden Personen (z.B. Fami- lienangehörige) oder bei wirtschaftlich verbundenen Unternehmungen, so ist dies mit dem Code 01 beim entsprechenden Gläubiger zu deklarieren. Gleichzeitig ist zu diesen Schuldpositionen eine Kopie des betref- fenden Kontoauszuges einzureichen.

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Wegleitung zur Steuererklärung 2022

Liegenschaften (Formular 15)

1. Verzeichnis der Liegenschaften

Typen

Kapitalanlageliegenschaften Liegenschaften, welche als Kapitalanlage der Unternehmung nur mittelbar durch ihren Ertrag die- nen, z.B. Miethäuser.

Handelsobjekte Liegenschaften von Liegenschaftshändlern oder Generalbauunternehmern, welche bei diesen ty- pischerweise Gegenstand der wirtschaftlichen Tätigkeit bilden und deshalb Umlaufsvermögen dar- stellen.

Betriebsliegenschaften Liegenschaften, die der Unternehmung unmittelbar durch ihre Grundfläche oder ihre Räumlichkeit als Betriebsmittel zur Erreichung des betrieblichen Zweckes dienen, z.B. Lagerplätze, Lagerhäuser, Büroräumlichkeiten, Fabriken.

2. Liegenschaftsertrag

Für Handelsobjekte und Kapitalanlageliegenschaften ist zum Zwecke der Steuerausscheidung der Nettoer- trag je Liegenschaft zu ermitteln. Für Betriebsliegenschaften wird hingegen kein Liegenschaftsertrag berech- net. Die Bruttoerträge von Handelsobjekten und Kapitalanlageliegenschaften sind den einzelnen Liegenschaften objektmässig zuzuordnen. Die zurechenbaren Gewinnungskosten sind ebenfalls objektmässig zuzuordnen. Dazu gehören die Un- terhaltskosten, die Gebühren, die Liegenschaftensteuern, die Versicherungsprämien aber auch die Abschreibungen, welche direkt den einzelnen Liegenschaften zugeordnet werden können. Wurde die Verwaltung von Dritten besorgt, so sind die Verwaltungskosten grundsätzlich objektmässig zu verteilen. Ist eine solche Zuordnung nicht möglich, sind sie im Verhältnis der Bruttoerträge auf die einzelnen Liegenschaften aufzuteilen. Hat die Steuerpflichtige die Verwaltung selbst besorgt, ist ein pauschaler Abzug von 5 % ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten zulässig. Übersteigen die geltend gemachten Verwaltungs- kosten 5 % des Bruttoertrages, sind sie zu begründen bzw. belegmässig nachzuweisen. Die Schuldzinsen werden proportional im Verhältnis der Aktiven verlegt. Diese Zuordnung erfolgt auf dem Formular 19 "Grundlagen für die Steuerausscheidung", unter Ziffer 4.3 Schuldzinsen. Die anteiligen Steuern sind ebenfalls in Formular 19 unter Ziffer 4.4 den einzelnen Steuerdomizilen zuzu- rechnen. Die kantonalen und kommunalen Steuern sind objektmässig zuzuordnen, die Direkte Bundessteuer proportional nach einem geeigneten Schlüssel, zum Beispiel im Verhältnis der kantonalen und kommunalen Steuern, der Bruttoerträge etc.

19

Wegleitung zur Steuererklärung 2022

Veräusserungsgewinn Liegenschaft (Formular 15.1)

Dieses Hilfsformular ist auszufüllen

  • von juristischen Personen / Gesellschaften mit Sitz in Graubünden: für jede im Geschäftsjahr ver- äusserte Liegenschaft im In- und Ausland.

  • von ausländischen Gesellschaften mit schweizerischem Hauptsteuerdomizil in Graubünden: für jede im Geschäftsjahr veräusserte, in der Schweiz gelegene Liegenschaft.

Anstelle des ausgefüllten Formulars können auch eigene Aufstellungen mit den entsprechenden Angaben eingereicht werden. Für Kapitalanlageliegenschaften und Handelsobjekte von Liegenschaftshändlern ist der Kapitalgewinn, für Betriebsliegenschaften der Wertzuwachsgewinn zu deklarieren.

Angaben über Beteiligungen und Ermässigung des Eigenkapitals (Formular 16)

Dieses Formular ist einzureichen, wenn eine Ermässigung der Gewinnsteuer (Beteiligungsabzug) gemäss Art. 69 und 70 DBG sowie Art. 88 und 88a StG und/oder eine Ermässigung des Eigenkapitals gemäss Art. 90 Abs. 4 StG beansprucht wird oder die Gestehungskosten für eine massgebliche Beteiligung geändert haben (auch wenn der Abzug für die betreffende Periode nicht geltend gemacht wird).

Kapitalgewinn aus Beteiligungen (Formular 16.1)

Wird eine Beteiligung veräussert, für welche der Beteiligungsabzug auf dem Kapitalgewinn gemäss Art. 70 Abs. 4 DBG sowie Art. 88a StG beansprucht werden kann, so ist für jede ganz oder teilweise veräusserte Beteiligung ein Exemplar dieses Formulars auszufüllen. Das Ausfüllen wird Ihnen erleichtert, wenn Sie die Hinweise und Erläuterungen auf dem Formular beachten.

Abschreibungen und Rückstellungen (Formular 17)

Auf diesem Formular sind sämtliche Abschreibungen auf Konti / Positionen des Anlagevermögens (Seite 1), Angaben über die Bewertung des Warenlagers (Seite 2) sowie Details zu den Passiven Rech- nungsabgrenzungen und Rückstellungen (Seite 2) zu deklarieren. Die gesetzlichen Regeln zu Abschrei- bungen und Rückstellungen finden Sie in Anhang 1 und zu Art. 11a ABzStG am Ende dieser Wegleitung. Die Deklaration zu den einzelnen Formularziffern kann entweder auf dem Formular oder mittels eigenen Aufstellungen mit allen entsprechenden Angaben oder Kopien der betreffenden Kontoblätter eingereicht wer- den. Mit den folgenden Beispielen soll gezeigt werden, wie das Formular Abschreibungen ausgefüllt werden muss, wenn auch Sofortabschreibungen berücksichtigt werden sollen. Sofortabschreibungen können auf Investiti- onen des laufenden Jahres (= aktuelles Geschäftsjahr) und des Vorjahres im Rahmen des Merkblattes ge- tätigt werden. Für die richtige Ermittlung sind bei den Angaben zu Sofortabschreibungen nur jene Investitio- nen, für welche im aktuellen Jahr Sofortabschreibungen geltend gemacht werden, aufzuführen. Objekte auf denen bereits im Vorjahr die gesamten möglichen Sofortabschreibungen getätigt wurden, sind nicht mehr aufzuführen.

20

Wegleitung zur Steuererklärung 2022

Zeile 1 Anfangsbestand Immobilien 1.1.2021 0 Kauf Liegenschaft 2021* 800’000 Sofortabschreibung Liegenschaft -200’000 Anfangsbestand Immobilien 1.1.2022 600’000 Sofortabschreibung Liegenschaft -120’000 Endbestand Immobilien 31.12.2022 480’000 * Berechtigt zu 40 % Sofortabschreibung entweder im 2021 oder 2022

Zeile 2 Anfangsbestand Installationen 1.1.2021 0 Kauf Installationen 2021* 100’000 Sofortabschreibung Installationen 2021 -5’000 Anfangsbestand Installationen 1.1.2022 95’000 Sofortabschreibung 2022 -60’000 Endbestand Installationen 31.12.2022 35’000 * Berechtigt zu 100 % Sofortabschreibung entweder im 2021 oder 2022. Die Sofortabschreibungen wurden nicht vollumfänglich ausge- nutzt.

Zeile 3 Anfangsbestand Mobilien 1.1.2021 130’000 Ordentliche Abschreibungen 2021* -30’000 Anfangsbestand 1.1.2022 100’000 Kauf Mobilien 2022 50’000 Sofortabschreibung 100 % -50’000 Ordentliche Abschreibung 25 % auf Anfangsbestand -25’000 Endbestand Mobilien 31.12.2022 75’000 * Im 2022 nicht zu deklarieren.

Zeile 4 Anfangsbestand Büromaschinen 1.1.2021 0 Kauf Büromaschinen 2021 60’000 Sofortabschreibung 80 % -48’000 Anfangsbestand Büromaschinen 1.1.2022 12’000 Kauf Büromaschinen 2022 40’000 Sofortabschreibung 100 % -40’000 Ordentliche Abschreibung 40 % auf Anfangsbestand -4’800 Endbestand 31.12.2022 7’200 Zeile 5 Anfangsbestand EDV 1.1.2021 75’000 Kauf EDV 2021 40’000 Sofortabschreibung -24’000 Ordentliche Abschreibung 33.333 % auf Anfangsbestand -25’000 Anfangsbestand EDV 1.1.2022 66’000 Kauf EDV 2022 60’000 Sofortabschreibung Rest 2021 -16’000 Sofortabschreibung Kauf 2022 100 % -60’000 Ordentliche Abschreibungen 40 % auf Restbestand -20’000 Endbestand 31.12.2022 30’000 Zeile 6 Anfangsbestand Fahrzeuge 1.1.2021 250’000 Kauf Fahrzeuge 2021 40’000 Sofortabschreibung 2021 -25’000 Ordentliche Abschreibung 40 % auf Anfangsbestand -100’000 Anfangsbestand 1.1.2022 165’000 Kauf Fahrzeuge 2022 60’000 Verkauf Fahrzeuge 2022 -30’000 Sofortabschreibung Rest 2021 -15’000 Sofortabschreibung 2022 -60’000 Ordentliche Abschreibung 40 % auf Restbestand -48’000 Endbestand 31.12.2022 72’000

21

Wegleitung zur Steuererklärung 2022

Abschreibungen und Rückstellungen, Seite 1 (Formular 17)

1

Abschreibungen

Konto

(Konto-Nr. und Bezeichnung; für Körper-

schaften des kantonalen Privatrechts ohne

Geschäftsjahr:

Beginn

Angaben zu

01.01.2022

Sofortabschreibungen

Ende

31.12.2022

Anschaffung /

Erstellung

Abschreibungen

(Rest-) Buchwert

Buchführung: Bezeichnung Anlageobjekt)

Anzugeben sind Beschaffungs- / Erstel-

der Objekte mit

lungszeitpunkt/e (Geschäftsjahr/e) und im Vorjahr im Geschäftsjahr

Quote Sofortabschreibun-

In dieser Spalte sind alle Konti aufzufüh-

-preis/e für Objekte, für welche im

(Ordentliche und (nur Sofortab-

Total gen

im Geschäftsjahr

ren, auf welchen im Geschäftsjahr ordent-

liche oder Sofortabschreibungen vorge-

aktuellen Geschäftsjahr eine Sofort- Sofortabschreibungen schreibungen)

(Summe

auf Objekte, für welche

(Spalte C abzüglich

nommen wurden. Zusätzliche Formulare

abschreibung geltend gemacht wird.

Spalten

im Geschäftsjahr Sofort-

Spalten D und E)

(bei mehr als 6 Konti) sind bei der kantona-

D + E in

len Steuerverwaltung erhältlich.

Geschäfts-

Preis

abschreibungen geltend

gemacht werden.)

% von

jahr/e

Spalte C)

Zeile Spalte A

B C

Fr.

D

Fr. E

Fr.

F %

G Fr.

1

2

3

4

5

6

1601 Immobilien

1500 Installationen

1510 Mobilien & Einrichtungen

1520 Büromaschinen

1521 EDV

1530 Fahrzeuge

2021

2021

2022

2022

2022

2022

800‛000

100‛000

50‛000

40‛000

100‛000

100‛000

200‛000

5‛000

24‛000

25‛000

120‛000

60‛000

50‛000

40‛000

76‛000

75‛000

40.00

65.00

100.00

100.00

100.00

100.00

480‛000

35‛000

0

0

0

0

Konto (entsprechend Zeilennummer oben)

1

Fr.

2

Fr.

3

Fr.

Bilanzwert zu Beginn des Geschäftsjahres

600‛000

95‛000

100‛000

Zugang

+

+

+

50‛000

A bgang

Buchwert vor Abschreibungen

600‛000

95‛000

150‛000

Differenz aufgrund Sofortabschreibungen (Summe der Spalten E und G oben)

600‛000

95‛000

50‛000

Massgebender Buchwert für ordentliche Abschreibungen

100‛000

O r d e n t l i c h e A b s c h r e i b u ng en : - B e t r ag

25‛000

- in Prozenten (des massgeblichen Buchwertes)

%

%

25.00 %

Zwischentotal

75‛000

(Rest-) Buchwert sofortabgeschriebener Objekte (Hertrag von Spalte G oben) +

480‛000

+

35‛000

+

Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres

480‛000

35‛000

75‛000

Konto (entsprechend Zeilennummer oben)

4

Fr.

5

Fr.

6

Fr.

Bilanzwert zu Beginn des Geschäftsjahres

12‛000

66‛000

165‛000

Zugang

+

40‛000

+

60‛000

+

60‛000

A bgang

30‛000

Buchwert vor Abschreibungen

52‛000

126‛000

195‛000

Differenz aufgrund Sofortabschreibungen (Summe der Spalten E und G oben)

40‛000

76‛000

75‛000

Massgebender Buchwert für ordentliche Abschreibungen

12‛000

50‛000

120‛000

O r d e n t l i c h e A b s c h r e i b u ng en : - B e t r ag

4‛800 –

20‛000 –

48‛000

- in Prozenten (des massgeblichen Buchwertes)

40.00 %

40.00 %

40.00 %

Zwischentotal

7‛200

30‛000

72‛000

(Rest-) Buchwert sofortabgeschriebener Objekte (Hertrag von Spalte G oben) +

+

+

Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres

7‛200

30‛000

72‛000

22

Wegleitung zur Steuererklärung 2022

Grundlagen für die Steuerausscheidung (Formular 19)

Bestehen für eine Gesellschaft steuerliche Anknüpfungspunkte auch ausserhalb der Sitzgemeinde, ist dieses Formular auszufüllen. Eine beschränkte Steuerpflicht entsteht beispielsweise aufgrund einer Betriebsstätte oder von Grundeigentum (vgl. Art. 75 StG). Die Deklarationspflicht kann auch durch Einreichung eigener Aufstellungen mit den entsprechenden Angaben erfüllt werden. Das Formular enthält Hinweise und eine Anleitung, wie es ausgefüllt werden soll. Zu den Punkten

4.3 Schuldzinsen und 4.4 Anteilige Steuern finden Sie präzisierende Hinweise auch bei den Erläuterungen

dieser Wegleitung zu Formular 15 Liegenschaften.

Körperschaften des kantonalen Privatrechts (Formular 22)

Dieses Formular ist nur von Körperschaften des kantonalen Privatrechts nach Art. 59 ZGB und Art. 26 ff. EGzZGB (Allmend-, Alp-, Flur-, Wald-, Brunnen-, Wässerungsgenossenschaften usw.) einzureichen, welche keine Jahresrechnung erstellen.

23

Wegleitung zur Steuererklärung 2022

720.015-A1

Anhang 1: Abschreibungen und Rückstellungen (Art. 11a ABzStG) (Stand 1. Januar 2016)

1. Abschreibungen

1.1. ALLGEMEINE REGELN

  1. a) Abschreibungen auf Gegenstände des Geschäftsvermögens müssen geschäfts- mässig begründet sein. Den direkten Abschreibungen gleichgestellt sind Einla- gen in Abschreibungs-, Amortisations-, Erneuerungs- oder Tilgungsfonds (indi- rekte Abschreibungen).

  2. b) Die Abschreibungen sind durch eine geordnete Buchhaltung und vollständige Inventare nachzuweisen. Nicht buchführungspflichtige Steuerpflichtige, die kei- ne Buchhaltung führen, haben die Abschreibungen in einer fortlaufenden Ab- schreibungstabelle aufzulisten.

  3. c) Die Abschreibungen können vom Buchwert oder vom Anschaffungswert be- rechnet werden. Die einmal gewählte Abschreibungsmethode ist beizubehalten. Wird vom Anschaffungswert abgeschrieben, sind die Abschreibungssätze, die vom Buchwert ausgehen, um die Hälfte zu reduzieren.

  4. d) Die unter Ziffer 1.2. aufgeführten Abschreibungssätze entsprechen der normalen Wertverminderung. Höhere Abschreibungen können steuerlich nur dann zuge- lassen werden, wenn die steuerpflichtige Person die höhere Wertverminderung in der Bemessungsperiode nachweist.

  5. e) Die Wertverminderungen auf Wertschriften und Beteiligungen sind in aller Re- gel vorübergehender Natur. Diesen Wertverminderungen kann nicht mittels Ab- schreibungen, sondern lediglich mittels Wertberichtigungen Rechnung getragen werden. Eine Abschreibung ist nur dann zulässig, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die Wertverminderung endgültig ist. Die Veranlagungsbehörde kann die geschäftsmässige Begründetheit der zugelassenen Wertberichtigungen in jeder Steuerperiode überprüfen.

  6. f) Die Nachholung von Abschreibungen ist im Rahmen der Verlustverrechnungs- möglichkeiten zulässig, sofern die notwendigen Abschreibungen in den betref- fenden Jahren wegen schlechten Geschäftsgangs nicht vorgenommen werden konnten und ein Nachholbedarf nachgewiesen wird.

  7. g) Die Wertzerlegung eines Aktivums ist steuerlich nicht zulässig, wenn damit höhere Abschreibungssätze erwirkt werden sollen.

1

24

Wegleitung zur Steuererklärung 2022

720.015-A1

  1. h) Übermässige Abschreibungen, welche über die Normalsätze und die tatsächliche Wertverminderung hinausgehen, werden zum steuerbaren Einkommen/Gewinn hinzugerechnet und erhöhen damit die Einkommens-/Gewinnsteuerwerte oder werden im Einmalerledigungsverfahren abgerechnet. Das Einmalerledigungsver- fahren besteht in einem einmaligen Zuschlag zum steuerbaren Einkom- men/Gewinn, womit die Progressions- und Zinsvorteile ausgeglichen werden. Die Einkommens-/Gewinnsteuerwerte werden durch das Einmalerledigungsver- fahren nicht verändert. In der Regel findet für die Korrektur übermässiger Abschreibungen das Einma- lerledigungsverfahren Anwendung. Die steuerpflichtige Person kann jedoch die volle Aufrechnung mit Korrektur der Einkommens-/Gewinnsteuerwerte verlan- gen.

  2. i) Sofortabschreibungen können im Rahmen von Ziffer 1.6. geltend gemacht wer- den. Wurden Sofortabschreibungen zugelassen, gilt der Restwert als Anlagewert und weitere Abschreibungen können nur von diesem Restwert vorgenommen werden. Sofortabschreibungen sind nur für Objekte mit relativ hoher Wertverminderung zulässig. Für Wohnhäuser, Geschäftshäuser, Büro- und Bankgebäude, Waren- häuser etc. sind keine Sofortabschreibungen möglich. Soweit sie die Normalabschreibungssätze übersteigen, stellen Sofortabschrei- bungen ausserordentliche Aufwendungen dar.

  3. j) Der vorliegende Anhang findet sowohl für die Kantonssteuer als auch für die direkte Bundessteuer Anwendung. Nach dem DBG können Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten aufgewertet wurden, nur abgeschrieben werden, wenn die Aufwertung handelsrechtlich zu- lässig war und die Verluste im Zeitpunkt der Abschreibung noch verrechenbar gewesen wären.

1.2. ABSCHREIBUNGSSÄTZE FÜR GESCHÄFTLICHE

BETRIEBE

Es gelten die folgenden Sätze für Normalabschreibungen

und Zuschläge für Überab-

schreibungen:

Abschreibungssätze Zuschlag in % der

in % vom Buch- Überabschreibung

wert

Wohn- und Personalhäuser

- auf Gebäude allein1

2

45

- auf Gebäude und Land zusammen2

1,5

47,5

Geschäftshäuser, Büro- und Bankge-

bäude, Warenhäuser, Kinogebäude

- auf Gebäude allein1

4

42,5

2

- auf Gebäude und Land zusammen

3

45

2

25

Wegleitung zur Steuererklärung 2022

720.015-A1

Abschreibungssätze Zuschlag in % der

in % vom Buch- Überabschreibung

wert

Gebäude des Gastwirtschaftsgewerbes

und der Hotellerie

- auf Gebäude allein1

6

38,5

- auf Gebäude und Land zusammen2

4

42,5

Fabrikgebäude, Lagergebäude und ge-

werbliche Bauten wie Werkstattgebäu-

de, Betriebsgaragen, eingebaute Tank-

anlagen, Silos, Treibhäuser

- auf Gebäude allein1

8

35,5

- auf Gebäude und Land zusammen2

7

37

Hallenbäder, Sportanlagen

- auf Gebäude allein1

10

32,5

- auf Gebäude und Land zusammen2

8

35,5

Fahrnisbauten auf fremdem Grund und

20

20

Boden

Gleisanschlüsse, Wasserleitungen zu

20

20

industriellen Zwecken

Klima- und Kühlanlagen

20

20

Belüftungs- und Lärmbekämpfungsein-

20

20

richtungen

Freistehende und transportable Tanks,

20

20

Container

Hochregallager und ähnliche Einrich-

15

25

tungen

Geschäftsmobiliar, Werkstatt- und La-

25

18

gereinrichtungen mit Mobiliarcharakter

Transportmittel aller Art, ohne Motor-

30

15

fahrzeuge, inkl. Anhänger

Motorfahrzeuge aller Art

40

10

Immaterielle Werte, die der Erwerbstä-

40

10

tigkeit dienen, wie Patente, Firmen-,

Verlags-, Konzessions-, Lizenz- und

andere Nutzungsrechte, Goodwill

Apparate und Maschinen zu Produkti-

40

10

onszwecken, Küchenmaschinen des

Gastwirtschaftsgewerbes, Kinoapparatu-

ren, Verkaufsautomaten

3

26

Wegleitung zur Steuererklärung 2022

720.015-A1

Abschreibungssätze Zuschlag in % der

in % vom Buch- Überabschreibung

wert

Datenverarbeitungsanlagen, Büroma-

40

10

schinen, Software

Automatische Steuerungssysteme, Si-

40

10

cherheitseinrichtungen, elektronische

Mess- und Prüfgeräte

Maschinen, die vorwiegend im Schicht-

45

7,5

betrieb eingesetzt sind oder die unter

besonderen Bedingungen arbeiten

Werkzeuge, Werkgeschirr, Maschinen-

45

7,5

werkzeuge, Geräte, Gebinde, Gerüstma-

terial, Paletten

Geschirr und Wäsche im Hotel- und

45

7,5

Gastwirtschaftsgewerbe

1

Der höhere Abschreibungssatz für Gebäude allein setzt voraus, dass Gebäude und Land separat bilanziert werden. Auf dem Land können in diesem Fall steu-

erlich keine Abschreibungen vorgenommen werden.

2

Dieser Satz ist anzuwenden, wenn Gebäude und Land zusammen bilanziert wer- den. Es darf jedoch nicht unter den Anlagewert bzw. den tieferen wirklichen

Wert des Landes abgeschrieben werden.

1.3. ABSCHREIBUNGSSÄTZE FÜR LUFTSEILBAHNEN,

SKILIFTE ETC.

Die Abschreibungssätze für Luftseilbahnen, Skilifte etc. werden in Anhang 2

(BR 720.015-A2) geregelt.

1.4. LANDWIRTSCHAFTLICHE BETRIEBE

Für landwirtschaftliche Betriebe findet das Merkblatt der Eidgenössischen Steuer- verwaltung über Abschreibungen (A/1993, Land-/Forstwirtschaft) Anwendung. Die Abschreibungssätze werden in der Wegleitung für landwirtschaftliche Betriebsinha-

ber aufgeführt.

4

27

Wegleitung zur Steuererklärung 2022

720.015-A1

1.5. SONDERFÄLLE

  1. a) Energiesparende Einrichtungen Wärmeisolierungen an bestehenden Gebäuden, Anlagen zur Umstellung des Heizungssystems oder zur Nutzbarmachung der Sonnenenergie sowie andere energiesparende Vorkehrungen können im ersten und zweiten Jahr bis zu 50 Prozent vom Buchwert und in den darauf folgenden Jahren zu den für die betref- fenden Anlagen üblichen Sätzen abgeschrieben werden.

  1. b) Umweltschutzanlagen Gewässer-, Lärmschutz- und Abluftreinigungsanlagen können im ersten und im zweiten Jahr bis zu 50 Prozent vom Buchwert und in den darauf folgenden Jah- ren zu den für die betreffenden Anlagen üblichen Sätzen abgeschrieben werden.

1.6. SOFORTABSCHREIBUNGEN

Auf Güter des Anlagevermögens, die einem erheblichen Wertverlust unterliegen, können im Anschaffungs- oder Erstellungsjahr sowie im darauf folgenden Jahr oder im Fertigstellungsjahr sowie im darauf folgenden Jahr Sofortabschreibungen geltend gemacht werden. Die Sofortabschreibungen sind vom Anlagewert/von den Investiti- onskosten ohne Boden vorzunehmen. Für geschäftliche Betriebe sind folgende Sofortabschreibungen zulässig: Immaterielle Werte und bewegliche Gegenstände wie Mobilien, 100 % Fahrzeuge, EDV-Anlagen, Lagereinrichtungen, Produktionsanla- gen etc. Fabrikgebäude, Lagerhäuser und gewerbliche Bauten wie Werk- 60 % stattgebäude, Betriebsgaragen, Treibhäuser etc. Gebäude des Gastwirtschaftsgewerbes und der Hotellerie sowie 40 % Personalhäuser

Für landwirtschaftliche Betriebe, die nach Buchhaltung oder nach Aufzeichnungen veranlagt werden, können die Sofortabschreibungen wie folgt geltend gemacht wer- den: Mechanische Einrichtungen, Maschinen und Geräte 100 % Pflanzen 60 % Gebäude 60 % Meliorationen 40 %

Die Ansätze für Luftseilbahnen, Skilifte etc. sind in Anhang 2 (BR 720.015-A2) geregelt.

5

28

Wegleitung zur Steuererklärung 2022

720.015-A1

2. Rückstellungen

2.1. WARENLAGER

Pauschale Rückstellungen auf dem Warenlager können vorgenommen werden, wenn das Warenlager vollständig und genau aufgenommen wurde. Das Warenlager ist zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder, wenn der ortsübliche Marktwert geringer ist, nach diesem zu bewerten. Auf dem Wert des Warenlagers werden 33⅓ Prozent als privilegierte und im Zeit- punkt der Äufnung nicht zu versteuernde Reserve zugelassen. Geht der Wert des Warenlagers zurück, ermässigt sich auch die privilegierte Reserve auf höchstens 33⅓ Prozent des neuen Inventarwerts. Liegenschaften gelten nicht als Ware; ebenso wenig Erzeugnisse, die im festen Auftrag Dritter hergestellt werden (angefangene und fertige Arbeiten).

2.2. GESCHÄFTSGUTHABEN

Steuerpflichtigen Personen, die eine ordnungsgemäss geführte Buchhaltung oder vergleichbare Aufzeichnungen vorlegen, wird ohne nähere Prüfung die Bildung einer so genannten Delkredere-Rückstellung in Form einer Pauschale gestattet. Die- se Pauschale beträgt:

  • 5 Prozent für inländische Guthaben

  • 10 Prozent für ausländische Guthaben

Höhere Rückstellungen sind steuerlich nur zulässig, wenn die geschäftsmässige Begründetheit für den ganzen Betrag nachgewiesen wird.

2.3. GARANTIEVERPFLICHTUNGEN

Steuerpflichtige Personen, welche für erbrachte Leistungen Garantieverpflichtungen eingehen müssen, können – ohne besonderen Nachweis – eine Rückstellung von höchstens 2 Prozent des garantiepflichtigen Umsatzes beanspruchen. Höhere Rück- stellungen sind steuerlich nur zulässig, wenn die geschäftsmässige Begründetheit für den ganzen Betrag nachgewiesen wird.

2.4. GROSSREPARATUREN

Rückstellungen für künftige Grossreparaturen können jährlich im Umfang von 0,5 Prozent des Buchwerts gebildet werden. Sie dürfen maximal 10 Prozent des Buchwerts betragen. Gebildete Rückstellungen sind bei der Ausführung von Gross- reparaturen zu beanspruchen.

6

29

Wegleitung zur Steuererklärung 2022

720.015-A1

3. Rücklagen für Forschungs- und Entwicklungskosten

Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch die Rücklagen für künfti- ge Forschungs- und Entwicklungskosten. Gemäss den regierungsrätlichen Ausfüh- rungsbestimmungen (Art. 12 ff. ABzStG) können die Rücklagen nur bezogen auf konkrete Projekte oder Produkte gebildet werden. Die Unternehmung hat zu bele- gen, dass die entsprechenden Ausgaben in einem Zeitraum von rund fünf Jahren anfallen werden. Die Rücklagen dürfen jährlich 10 Prozent des steuerbaren Gewinns (vor Abzug der Rücklage) und insgesamt den Betrag von 1 Million Franken nicht übersteigen. Die Rücklagen sind erfolgswirksam aufzulösen, wenn innerhalb des genannten Zeit- raums keine Aufwendungen für Forschung und Entwicklung getätigt werden. Wer- den die entsprechenden Aufwendungen getätigt, sind sie zulasten der Rücklage zu verbuchen.

7

30

Wegleitung zur Steuererklärung 2022

720.015-A2

Anhang 2: Abschreibungssätze für Luftseilbahnen, Skilifte

etc. (Art. 11a ABzStG)

(Stand 1. Januar 2016)

1. Allgemeine Regeln

Die allgemeinen Regeln für Abschreibungen

gemäss Anhang 1 über Abschreibun-

gen und Rückstellungen (BR 720.015-A1) finden auch auf Luftseilbahnen, Skilifte etc. Anwendung. Die Höhe der Abschreibungen für Luftseilbahnen, Skilifte etc.

wird nachfolgend geregelt.

2. Abschreibungssätze für Luftseilbahnen

Es gelten die folgenden Sätze für Normalabschreibungen und Zuschläge für Überab-

schreibungen:

Abschreibungssätze in % vom Zuschlag in % der

Anschaffungswert

Pendelbahnen Umlaufbahnen

Überabschreibung

Grundstücke und Rechte

3

3

38,5

Gebäude und Land zusam- 4

4

35,5

men

Mechanische Einrichtungen

10

10

20

Elektrische Einrichtungen

10

10

20

Zwischenstützen und Fun- 4

4

35,5

damente

Tragseile

10

10

20

Zug- und Gegenseile

20

-

10

Förder- bzw. Zugseile

-

30

5

Spannseile

30

30

5

Hilfsseile

20

30

10/5

Seiltrag- und Druckrollen

15

25

15/6,5

Fernmelde- und Sicherungs- 20

20

10

anlagen

1

31

Wegleitung zur Steuererklärung 2022

720.015-A2

Abschreibungssätze in % vom Zuschlag in % der

Anschaffungswert

Überabschreibung

Kabinen, Sessel, Hilfswagen 10

20

20/10

Warentransportbehälter 20

20

10

Mobiliar 12,5

12,5

18

Geländefahrzeuge mit be- 25

25

6,5

sonderem Verschleiss

Maschinen 15

15

15

Für Nebenbetriebe, Bauten, Pistenfahrzeuge etc. gelten die nachfolgenden Ab-

schreibungssätze:

Abschreibungssätze Zuschlag in % der

in % vom Anschaf- Überabschreibung

fungswert

Gebäude allein

3

38,5

Gebäude und Land zusammen

2

42,5

Installationen, Maschinen, Mobiliar

12.5

18

Für Pisten und Wege erforderliche 20

10

Bauwerke wie Brücken, Galerien, Tun-

nels, Stützmauern, Geländegestaltungen

etc.

Baumaschinen

20

10

Pistenfahrzeuge

25

6,5

Material für Pistenmarkierungen

25

6,5

Beschneiungsanlagen

25

6,5

Skilifte und Sesselbahnen können insgesamt zum pauschalen Satz von 12 Prozent (Zuschlag für Überabschreibung 17 Prozent) abgeschrieben werden. Werden die

einzelnen Anlageteile separat abgeschrieben,

finden die

für Umlaufbahnen geltenden

Ansätze Anwendung. Skiliftbügel können dann zu 35 Prozent (Zuschlag für Überab-

schreibung 5 Prozent) abgeschrieben werden.

2

32

Wegleitung zur Steuererklärung 2022

720.015-A2

3. Sofortabschreibungen

Für Luftseilbahnen, Skilifte etc. können die folgenden Sofortabschreibungen vorge- nommen werden: Pendelbahnen, Umlaufbahnen - Einrichtungen, bewegliche Gegenstände, Maschinen etc. 100 % - Gebäude, Zwischenstützen und Fundamente 40 % Pisten und Wege 80 % Skilifte 60 % Hotels und Restaurants 40 %

3

33

Wegleitung zur Steuererklärung 2022

KANTONALE STEUERN

DIREKTE BUNDESSTEUER

Merkblatt über die Bewertung der Naturalbezüge und der privaten Unkostenanteile von Geschäftsinhaberinnen und Geschäftsinhabern

Vorbemerkungen

  1. a) Die in diesem Merkblatt enthaltenen Ansätze gelten erstmals für die nach dem 30. Juni 2007 abgeschlossenen Geschäftsjahre;

für die Geschäftsjahre mit Abschlusstag 30. Juni 2007 oder früher

ist noch das Merkblatt N 1/2001 massgebend.

  1. b) Die hiernach angegebenen Pauschalbeträge stellen Durchschnitts- ansätze dar, von denen in ausgesprochenen Sonderfällen nach oben oder nach unten abgewichen werden kann.

1. Warenbezüge

Die Warenbezüge aus dem eigenen Betrieb sind mit dem Betrag an-

-

tes dafür hätte bezahlen müssen. In den nachstehenden Branchen

sind in der Regel wie folgt zu bewerten:

  1. a) Bäckereien und Konditoreien Erwachsene Kinder im Alter von ... Jahren * bis 6 über 6–13 über 13– 18 CHF CHF CHF CHF

Im Jahr...................... 3000.–

720.–

1500.–

2220.–

Im Monat.................. 250.–

60.–

125.–

185.–

Für Betriebe mit Tea-Room erhöhen sich die Ansätze um 20 %; aus- serdem sind für Tabakwaren pro rauchende Person normalerweise CHF 1500 – 2200 pro Jahr anzurechnen. Werden auch Mahlzeiten abgegeben, so sind in der Regel die Ansätze für Restaurants und Hotels anzuwenden (Buchstabe e hiernach). Wenn in erheblichem Umfang auch andere Lebensmittel geführt werden, so sind die Ansätze für Lebensmittelgeschäfte (Buchstabe b hiernach) anzuwenden.

  1. b) Lebensmittelgeschäfte Erwachsene Kinder im Alter von ... Jahren * bis 6 über 6–13 über 13– 18 CHF CHF CHF CHF

Im Jahr...................... 5280.– 1320.– 2640.– 3960.–

Im Monat.................. 440.– 110.– 220.– 330.–

Zuschlag für Tabakwaren: CHF 1500 – 2200 pro rauchende Person

Abzüge für nicht geführte Waren (im Jahr):

– Frische Gemüse ..... 300.–

75.–

150.–

225.–

– Frische Früchte ...... 300.–

75.–

150.–

225.–

  • Fleisch- und Wurstwaren .......... 500.– 125.– 250.– 375.–

  1. c) Milchhandlungen Erwachsene Kinder im Alter von ... Jahren * bis 6 über 6–13 über 13– 18

CHF CHF CHF CHF

Im Jahr...................... 2460.– 600.– 1200.– 1800.– Im Monat.................. 205.– 50.– 100.– 150.–

Zuschläge für zusätzlich geführte

Waren (im Jahr):

– Frische Gemüse ..... 300.–

75.–

150.–

225.–

– Frische Früchte ...... 300.–

75.–

150.–

225.–

– Wurstwaren .......... 200.–

50.–

100.–

150.–

Werden in ausgedehntem Masse Lebens- sowie Wasch- und Reini-

gungsmittel geführt, so sind die Ansätze für

Lebensmittelgeschäfte

(Buchstabe b hiervor) anzuwenden.

Für Käsereien und Sennereien ohne

Verkaufsladen gelten in der

Regel die Hälfte der vorstehenden

Ansätze.

605.040.58d

34

Merkblatt N 1 / 2007

Naturalbezüge von Selbstständigerwerbenden

d) Metzgereien Erwachsene Kinder im Alter von ... Jahren * über 3 – 6 über 6–13 über 13–18 CHF CHF CHF CHF

Im Jahr...................... 2760.– 660.– 1380.– 2040.–

Im Monat.................. 230.– 55.– 115.– 170.–

  1. e) Restaurants und Hotels Erwachsene Kinder im Alter von ... Jahren * bis 6 über 6–13 über 13–18 CHF CHF CHF CHF

Im Jahr...................... 6480.–

1620.–

3240.–

4860.–

Im Monat.................. 540.–

135.–

270.–

405.–

Die Ansätze umfassen nur den Wert der Warenbezüge. Die übrigen

Naturalbezüge und die privaten Unkostenanteile (siehe insbesondere

die Ziffern 2, 3 und 4 hiernach) sind gesondert zu bewerten.

Tabakwaren In den Ansätzen ist der Bezug von Tabakwaren nicht inbegriffen; pro rauchende Person sind in der Regel CHF 1500 – 2200 im Jahr zusätz- lich anzurechnen.

2. Mietwert der Wohnung

Der Mietwert der Wohnung im eigenen Hause ist von Fall zu Fall nach den ortsüblichen Mietzinsen für eine entsprechende Wohnung zu bestimmen. Dabei ist dort, wo einzelne Räume sowohl geschäftlichen als auch privaten Zwecken dienen, z.B. im Gastgewerbe, auch ein angemessener Anteil an diesen Gemeinschaftsräumen (Wohnräume, Küche, Bad, WC) mitzuberücksichtigen.

3. Privatanteil an den Kosten für Heizung,

Beleuchtung, Reinigung, moderne Kommunika- tionsmittel usw.

Für Heizung, elektrischen Strom, Gas, Reinigungsmaterial, Wäsche-

reinigung, Haushaltartikel, moderne Kommunikationsmittel, Radio und Fernsehen sind in der Regel folgende Beträge als Privatanteil

an den Unkosten anzurechnen, sofern sämtliche den Privathaus-

halt betreffenden Ausgaben für diese Zwecke

dem Betrieb belastet

worden sind:

Haushalt mit

Zuschlag pro wei-

Zuschlag

1 Erwachsenen

tere/n Erwachsene/n

pro Kind

CHF

CHF

CHF

Im Jahr...................... 3540.–

900.–

600.–

Im Monat.................. 295.–

75.–

50.–

4. Privatanteil an den Löhnen des Geschäfts-

personals Arbeiten Geschäftsangestellte zum Teil für die privaten Bedürfnisse der/des Geschäftsinhaberin/Geschäftsinhabers und ihrer/seiner Fami-

Wäsche usw.), so ist ein den Verhältnissen entsprechender Teil der Löhne als Privatanteil anzurechnen.

* Massgebend ist das Alter der Kinder zu Beginn jedes Geschäftsjahres. Bei Familien mit mehr als 3 Kindern sind vom Totalwert der Kinderansätze abzuziehen: bei 4 Kindern 10 %, bei 5 Kindern 20%, bei 6 und mehr Kindern 30%.

ESTV / Direkte Bundessteuer

Wegleitung zur Steuererklärung 2022

5. Privatanteil an den Autokosten

Der Privatanteil an den Autokosten kann entweder effektiv oder

b) Pauschale Ermittlung

pauschal ermittelt werden.

Können die gesamten Betriebskosten des zum Teil privat genützten

Fahrzeuges und die geschäftlich sowie privat zurückgelegten Kilo-

  1. a) Effektive Ermittlung meter anhand eines Bordbuches nicht nachgewiesen werden, ist

Können die gesamten Betriebskosten des zum Teil privat genütz-

pro Monat 0,9%** des Kaufpreises (exkl. MWST), mindestens aber

ten Fahrzeuges und die geschäftlich sowie privat zurückgelegten

CHF 150 zu deklarieren.

Kilometer anhand eines Bordbuches nachgewiesen werden, sind die

effektiven Kosten proportional auf die geschäftlich und privat zu-

rückgelegten Kilometer aufzuteilen.

** Gültig ab 1. Januar 2022 (bis 31. Dezember 2021: 0,8 %)

6. Selbstkostenabzug für Naturallöhne der Arbeitnehmenden

Tag / CHF Monat / CHF

Jahr / CHF

-

Im Gastwirtschaftsgewerbe ............ 16.– 480.–

5760.–

gung, Unterkunft) sind dem Geschäft zu den Selbstkosten zu belas-

In andern Gewerben ...................... 17.– 510.–

6120.–

ten, nicht zu den für die Arbeitnehmenden geltenden Pauschalan-

sätzen.

Für die Unterkunft (Miete, Heizung, Beleuchtung, Reinigung, Wä-

Sind die Selbstkosten nicht bekannt und werden sie auch nicht auf

sche usw.) kommt im Allgemeinen kein besonderer Lohnabzug in

Grund eines so genannten Haushaltkontos ermittelt, so können für

Betracht, da diese Kosten in der Regel bereits unter den übrigen Ge-

die pro Person in der Regel folgende Beträge abgezo-

schäftsunkosten (Gebäudeunterhalt, Hypothekarzinsen, allgemeine

gen werden:

Unkosten usw.) berücksichtigt sind.

Merkblatt N 1/ 2007

35