0.11.1.1.1

Statuten des Gemeindeverbandes LuzernPlus

vom 23. November 2018

Präambel

Der Regionalplanungsverband Luzern (RPV) und der Verein LuzernPlus haben sich per 1. Januar 2010 unter dem Namen «Gemeindeverband LuzernPlus» zusammengeschlossen, mit dem Ziel, durch Bündelung ihrer Aktivitäten die Interessen der Region Luzern in allen kommunalen Politikfeldern proaktiv zu vertreten. Die Organe des Gemeindeverbandes sind bestrebt, die Interessen aller Mitgliedsgemeinden zu erfassen und verbandsintern für einen angemessenen Interessensausgleich zu sorgen. Die Aktivitäten des Gemeindeverbandes «LuzernPlus» orientieren sich dabei an den nachfolgenden Zielrichtungen:

1. Positionierung der Region als Ganzes im Standortwettbewerb Die Region Luzern nutzt gemeinsam ihre Chance als attraktive Wohn-, Tourismus- und Erholungsregion und versteht es, ihre Attraktivität als Wirtschaftsstandort national und international besser auszuspielen. Von der gestärkten Position und Leistungsfähigkeit der Region Luzern profitieren auch die übrigen Regionen des Kantons Luzern.

2. Geordnetes Wachstum der Region nach innen Die Region entwickelt sich verstärkt weiter. Die Besiedlung findet vermehrt nach innen statt. Angestrebt wird eine gemischte, verdichtete und nachhaltige Besiedlung. Die Raumordnung wird gemeindeübergreifend koordiniert und optimiert.

3. Wirkungsvolle Vertretung gemeinsamer Interessen auf kantonaler, zentralschweizerischer und nationaler Ebene Die Region Luzern baut eine wirkungsvolle Vertretung und begleitende Lobby auf. Sie nimmt dadurch ihre Interessen nach Aussen gemeinsam wahr. Zudem arbeitet sie partnerschaftlich mit anderen regionalen Entwicklungsträgern zusammen.

4. Bessere Nutzung von Synergien bei der öffentlichen Leistungserstellung Die Zusammenarbeit beim öffentlichen Leistungsangebot wird in der Region Luzern schrittweise weiter ausgebaut.

5. Mitwirkung der Bevölkerung bei Belangen der Region Die Bereitschaft der Bevölkerung, sich an den öffentlichen Belangen der Region zu beteiligen, wird gefördert und genutzt.

6. Sicherstellung des öffentlichen Leistungsangebots Die Region Luzern will auch in Zukunft ihre Zentrumsfunktion erhalten und stärken und das dafür erforderliche Leistungsangebot bereitstellen.

I. Verband

Art. 1 Name, Rechtsnatur, Sitz, Verbandsgemeinden

Die Verbandsgemeinden bilden unter dem Namen «LuzernPlus» einen Gemeindeverband nach den Vorschriften des Gemeindegesetzes des Kantons Luzern 1 mit Sitz am Ort der Geschäftsleitung.

Der Gemeindeverband besteht aus den im Anhang 1 aufgeführten Verbandsgemeinden.

Der Beitritt weiterer Gemeinden (auch ausserkantonaler) ist möglich.

Art. 2 Zweck und Aufgaben

Der Verband verhilft der Region mit einer proaktiv verfolgten Regionalpolitik zu einer eigenständigen Identität, einer zukunftsorientierten Entwicklung und damit zu einer starken Position im regionalen und nationalen Standortwettbewerb. Er ist die von Politik, Wirtschaft und Öffentlichkeit akzeptierte Plattform für die Organisation und Koordination der regionalen Zusammenarbeit in allen den Gemeinden obliegenden Politikfeldern. Er bündelt die Interessen der Region und vertritt diese gegenüber Bund, Kanton, anderen Regionen und Organisationen. Als regionaler Entwicklungsträger ist er Partner von Bund und Kanton bei der Gestaltung und Umsetzung der regionalen Raum- und Strukturentwicklung.

Der Verband erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Organisieren, Koordinieren und Führen der von den einzelnen Verbandsgemeinden übertragenen sowie gesetzlich zugewiesenen Aufgaben;

  2. Initiieren und Unterstützen regionaler Kooperationsprojekte zwischen Gemeinden und Privaten;

  3. Bündeln der Interessen der Region und Leisten von Lobbyarbeit für regionale Anliegen;

  4. Pflegen einer engen Zusammenarbeit mit Vertretern der Wirtschaft sowie den Vertretern von Wirtschaftsorganisationen;

  5. Profilieren der Identität der Region durch ein entsprechendes Regionsmarketing;

  6. Erbringen von Dienstleistungen für die Verbandsgemeinden;

  7. Informieren und Beraten der Verbandsgemeinden, der Netzwerkpartner und anderer interessierter Kreise in regionalen Angelegenheiten;

SRL Nr. 150. Auf dieses Gesetz wird in der Folge nicht mehr hingewiesen.

h. Erlassen und Ändern von regionalen Teilrichtplänen, Planungen und Konzepten (i.S.v. § 3 Abs. 2 PBG und § 10 Abs. 1 PBV).

Die Organe des Verbandes können einzelne Aufgaben an Verbandsgemeinden, Vertreter von Verbandsgemeinden oder Private delegieren.

Art. 3 Geltungsbereich der Statuten

Die Statuten gelten für den Gemeindeverband und die Verbandsgemeinden.

Die Statuten, die rechtssetzenden Erlasse und die gestützt darauf gefassten Beschlüsse des Gemeindeverbands gehen im Rahmen von Art. 2 Abs. 2 lit. a dem Recht und den Beschlüssen der Verbandsgemeinden vor.

Die zwingenden Bestimmungen des Gemeindegesetzes und des Stimmrechtsgesetzes gehen diesen Statuten vor. Die nicht zwingenden Bestimmungen finden subsidiär Anwendung.

II. Rechte und Pflichten der Verbandsgemeinden

Art. 4 Controlling der Delegierten

Das zuständige Organ jeder Verbandsgemeinde:

  1. wählt den Delegierten/die Delegierte;

  2. gibt ihnen die wichtigsten Ziele der Gemeinde vor, die der Delegierte/ die Delegierte im Gemeindeverband zu verfolgen hat;

  3. wird durch den Delegierten/die Delegierte über die Tätigkeiten und Planungen des Gemeindeverbands periodisch informiert;

  4. erteilt dem Delegierten/der Delegierten vor wichtigen Beschlüssen insbesondere im Sinne von Art. 12 Ziff. 5 Instruktionen für die Abstimmung.

Art. 5 Projekte

Die einzelnen Verbandsgemeinden entscheiden im Rahmen ihrer kommunalen Zuständigkeitsvorschriften autonom über Art und Umfang der Beteiligung an der Umsetzung eines vom Verband initiierten Projektes.

Art. 6 Zahlung der Gemeindebeiträge

Die Verbandsgemeinde bezahlt die Gemeindebeiträge und die Akontozahlungen (Art. 29) innert 30 Tagen seit Erhalt der Rechnung.

Ab Fälligkeit ist ein Verzugszins geschuldet. Der Verzugszinssatz, den der Regierungsrat für nicht entrichtete Steuern festlegt, findet Anwendung.

Die Entschädigung des Delegierten/der Delegierten wird von der Verbandsgemeinde getragen.

Art. 7 Austritt aus dem Gemeindeverband

Die Verbandsgemeinde kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von

Jahren auf das Ende eines Geschäftsjahres aus dem Gemeindeverband austreten.

Sie hat ihre bis zum Austritt entstehenden Verpflichtungen zu erfüllen.

Sie hat keinen Anspruch auf die Rückerstattung von Leistungen oder auf einen Anteil am Verbandsvermögen.

Der vorzeitige Austritt aus dem Gemeindeverband bedarf eines Beschlusses der Delegiertenversammlung.

Art. 8 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Gemeindeverbands haftet in erster Linie das Verbandsvermögen. Bietet dieses keine ausreichende Deckung, haften die Verbandsgemeinden gegenüber den Gläubigern solidarisch.

Die Verbandsgemeinden haften unter sich anteilsmässig nach ihrer durchschnittlichen Stimmkraft im Gemeindeverband während der letzten 10 Jahre (Art. 12).

III. Organisation

Art. 9 Organe

Der Gemeindeverband hat folgende Organe:

  1. Stimmberechtigte der Verbandsgemeinden;

  2. Delegiertenversammlung;

  3. Vorstand;

  4. Geschäftsleitung;

  5. Revisionsstelle.

Der Vorstand kann nach Bedarf Fachgremien, Ausschüsse, Projektteams und dergleichen bestellen. Diese können sowohl aus Vertretern der Verbandsgemeinden, Vertretern von Netzwerkpartnern, Vertretern privater Organisationen oder Privatpersonen bestehen.

Der Vorstand kann Mitglieder des Vorstandes, der Geschäftsleitung oder Delegierte in Organe, Fachgremien, Ausschüsse, Projektteams und dergleichen anderer Netzwerkpartner delegieren.

A. Stimmberechtigte

Art. 10 Fakultatives Referendum

Dem fakultativen Referendum unterliegen folgende Beschlüsse der Delegiertenversammlung:

  1. Erlass und Änderung von regionalen Teilrichtplänen, Planungen und Konzepten (i.S.v. § 3 Abs. 2 PBG und § 10 Abs. 1 PBV);

  2. Erlass und Änderung der Statuten;

  3. Beschluss und Änderung rechtsetzender Verträge.

Das Referendum kommt zu Stande, wenn das entsprechende Begehren von mind. 3’000 Stimmberechtigten oder von einem Drittel der Verbandsgemeinden (das nach den kommunalen Zuständigkeitsvorschriften zuständige Organ) gültig unterzeichnet ist und dem Vorstand innert der Sammelfrist von 60 Tagen eingereicht wird.

Die Abstimmung muss innert 6 Monaten seit der Einreichung des Referendums stattfinden.

Art. 11 Vorschriften für das Referendum

Für Referenden gelten überdies folgende Bestimmungen:

  1. Ein Geschäft bedarf zu seiner Annahme in der Volksabstimmung der Zustimmung der Mehrheit der gültig Stimmenden.

  2. Der Stimmregisterführer oder die Stimmregisterführerin der Verbandsgemeinden bescheinigt die Stimmberechtigung der Unterzeichnenden.

  3. Der Vorstand erwahrt das formelle Zustandekommen des Referendums.

B. Delegiertenversammlung

a. Zusammensetzung und Aufgaben

Art. 12 Zusammensetzung, Stimmrecht

Die Delegierten der Verbandsgemeinden bilden die Delegiertenversammlung.

Jede Verbandsgemeinde entsendet eine delegierte Person.

Die Stimmkraft der delegierten Person wird wie folgt bestimmt:

  1. Alle Delegierten zusammen haben 100 Stimmen;

  2. Die Stimmen der Gemeinden werden im Verhältnis der ständigen Wohnbevölkerung auf die Gemeinden verteilt. Jede Gemeinde erhält mindestens eine Stimme.

Der Vorstand legt die Stimmkraft der Delegierten vor dem Ablauf der Amtsdauer für die nächste Amtsdauer fest.

Art. 13 Funktion der Delegiertenversammlung

Die Delegiertenversammlung ist die Vertretung der Verbandsgemeinden und das oberste politische Organ des Gemeindeverbands.

Sie übt die politische Steuerung und die Aufsicht über die Tätigkeiten des Vorstandes aus. Sie fällt die wichtigsten Planungs-, Sach-, Finanz-, Kontroll- und Steuerungsentscheide.

Art. 14 Politische Planung

Die Delegiertenversammlung hat bei der politischen Planung folgende Befugnisse:

  1. Beschluss über den Voranschlag und die Gemeindebeiträge;

  2. Kenntnisnahme vom Jahresprogramm;

  3. Kenntnisnahme vom Finanz- und Aufgabenplan;

  4. Kenntnisnahme von allfälligen Planungsberichten;

  5. Kenntnisnahme von allfälligen Leitbildern und Konzepten.

Art. 15 Wahlen und Sachgeschäfte der Delegiertenversammlung

Die Delegiertenversammlung entscheidet über folgende Wahl- und Sachgeschäfte: 1. Wahlen

  1. Wahl des Präsidiums und der weiteren Mitglieder des Vorstandes;

  2. Bezeichnung der Revisionsstelle;

  3. Wahl der Stimmenzählenden und der Protokollführerin oder des Protokollführers; diese müssen keine delegierte Person sein;

2. Rechtsetzung

  1. Erlass und Änderung der Statuten und der Reglemente;

  2. Beschluss und Änderung von rechtsetzenden Verträgen, die für die Verbandsgemeinden und deren Bevölkerung unmittelbar Rechte und Pflichten schaffen, sofern diese Befugnis nicht in einem Reglement dem Vorstand übertragen wird;

  3. Festsetzung der Entschädigung des Vorstandes;

3. Finanzgeschäfte

  1. Geschäfte gemäss Art. 14 lit. a und Art. 16 lit. a und b;

  2. Genehmigung der Nachtrags-, Sonder- und Zusatzkredite gemäss

Art. 27 lit. b, c und d;

4. Weitere Sachgeschäfte

  1. Erlass und Änderung von regionalen Teilrichtplänen und von weiteren Planungen und Konzepten (i.S.v. § 3 Abs. 2 PBG);

  2. Verbindlicherklärung von weiteren Planungen und Konzepten für die Gemeinden (i.S.v. § 10 Abs. 1 PBV);

  3. Oberaufsicht über den Vorstand;

5. Wichtige Beschlüsse im Sinne von § 54 Gemeindegesetz (Art. 18 lit. g)

  1. Aufnahme weiterer Gemeinden, Festlegung allfälliger Einkaufssummen;

  2. Änderung des Verbandszwecks;

  3. Beteiligung an anderen Gemeindeverbänden, Trägerschaften und dergl.;

  4. Eingehen von Partnerschaften mit Gemeindeverbänden, Trägerschaften und dergl.:

  5. Fusion mit anderen Gemeindeverbänden, Trägerschaften und dergl.;

  6. Auflösung des Gemeindeverbandes.

Art. 16 Politische Kontrolle und Steuerung

Die Delegiertenversammlung hat folgende Befugnisse:

  1. Genehmigung der Jahresrechnung;

  2. Genehmigung der Abrechnungen über Nachtrags-, Sonder- und Zusatzkredite;

  3. Kenntnisnahme vom Jahresbericht des Vorstandes;

  4. Kenntnisnahme vom Bericht der Revisionsstelle.

b. Verfahren

Art. 17 Einberufung

Die Delegiertenversammlung findet wie folgt statt:

  1. zwei ordentliche Delegiertenversammlungen (Voranschlag und Rechnung);

  2. ausserordentliche Delegiertenversammlung nach Bedarf auf Beschluss des Vorstandes. Ein Drittel der Delegierten oder der Verbandsgemeinden kann die Durchführung einer Delegiertenversammlung verlangen.

Der Vorstand beruft die Delegiertenversammlung ein und trifft bis spätestens 20 Tage vor dem Versammlungstag folgende Vorkehren:

  1. Publikation von Datum, Zeit, Ort der Delegiertenversammlung sowie der Traktandenliste in den Publikationsorganen der Verbandsgemeinden;

  2. Zustellung allfälliger Unterlagen an die Delegierten;

  3. Auflage der Akten zu den Geschäften der Delegiertenversammlung in der Geschäftsstelle.

Netzwerkpartner werden als Gäste zur Delegiertenversammlung eingeladen. Die Delegiertenversammlung legt fest, in welcher Form sich Gäste an Diskussionen zu den einzelnen Traktanden beteiligen können.

Art. 18 Durchführung

Die Delegiertenversammlung wird nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes und des Stimmrechtsgesetzes durchgeführt. Es gelten folgende Grundsätze:

  1. Die Delegiertenversammlung tagt öffentlich;

  2. Das Präsidium des Vorstandes (bei dessen Verhinderung das Vizepräsidium) führt die Versammlung. Es hat kein Stimmrecht;

  1. Die Stellvertretung ist aufgrund einer schriftlichen Vollmacht der delegierenden Verbandsgemeinde möglich;

  2. Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Delegierten und die Mehrheit der Stimmen anwesend oder vertreten ist;

  3. Die Anträge der Delegierten sind dem Präsidium des Vorstandes spätestens 40 Tage vor der Durchführung der Delegiertenversammlung schriftlich einzureichen;

  4. Die Wahl oder die Abstimmung erfolgt in der Regel mit offenem Handmehr. Das Präsidium ordnet eine schriftliche Wahl oder Abstimmung an, wenn – 1/5 der Delegierten eine schriftliche Wahl oder Abstimmung verlangt, – aufgrund des offenen Handmehrs nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Wahl oder Abstimmung nach den gewichteten Delegiertenstimmen ein anderes Resultat ergeben würde;

  5. Die Delegiertenversammlung fasst ihre Beschlüsse mit absolutem Mehr der Stimmen und der Delegierten. Wichtige Beschlüsse im Sinne von

Art. 15 Ziff. 2 lit. a, Ziff. 2 lit. b, Ziff. 4 lit. a und Ziff. 5 bedürfen der

Zustimmung von 3/4 der anwesenden Delegierten und der Stimmen;

h. Bei wichtigen Beschlüssen im Sinne von Art. 15 Ziff. 2 lit. a, Ziff. 2 lit. b,

Ziff. 4 lit. a und Ziff. 5 kann mit absolutem Mehr der anwesenden

Delegierten und Stimmen eine zweite Lesung beschlossen werden;

i. Das Sitzungsprotokoll wird vom Präsidium und von der Protokollführung unterzeichnet, den Delegierten zugestellt und an der nächsten Delegiertenversammlung genehmigt.

C. Vorstand

Art. 19 Zusammensetzung und Organisation des Vorstandes

Der Vorstand besteht aus dem Präsidium und 6 weiteren Mitgliedern. Das Präsidium und die Mitglieder dürfen nicht Delegierte sein.

Der Vorstand setzt sich aus Vertretern der Verbandsgemeinden und weiteren Personen zusammen.

Bei der Wahl des Vorstandes ist – soweit möglich und sinnvoll – auf eine angemessene Vertretung der verschiedenen Interessen der Verbandsgemeinden zu achten.

Art. 20 Funktion des Vorstandes

Der Vorstand ist unter Vorbehalt der Rechte der Delegiertenversammlung das zentrale Führungsorgan und trägt in diesem Rahmen die Gesamtverantwortung für den Gemeindeverband.

Der Vorstand bereitet die Planungs-, Sach- und Kontrollentscheide der Delegiertenversammlung vor und führt deren Beschlüsse aus. Er ermöglicht der Delegiertenversammlung eine wirksame Kontrolle und Steuerung ihrer Tätigkeit.

Der Vorstand setzt die politischen Vorgaben der Delegiertenversammlung um.

Art. 21 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die strategische Führung des Gemeindeverbandes. Er setzt die entsprechenden strategischen Ziele und vollzieht das strategische Controlling.

Der Vorstand erlässt eine Geschäftsordnung mit den wichtigsten Bestimmungen für die Organisation und Führung des Gemeindeverbandes.

Art. 22 Sach- und Finanzentscheide des Vorstandes

Der Vorstand trifft folgende Sachentscheide:

  1. Bestellen einer Geschäftsleitung sowie von Fachgremien, Ausschüssen, Projektteams und dergleichen;

  2. Behandlung der Anträge von Privatpersonen und privaten Organisationen;

  3. Delegation im Sinne von Art. 2 Abs. 3.

Der Vorstand entscheidet abschliessend über folgende Finanzgeschäfte, soweit er diese Kompetenzen nicht in der Geschäftsordnung der Geschäftsleitung übertragen hat:

  1. Aufwand und Ausgaben im Rahmen der von der Delegiertenversammlung beschlossenen Voranschlags-, Nachtrags-, Sonder- und Zusatzkredite;

  2. teuerungsbedingter Mehraufwand oder teuerungsbedingte Mehrausgaben;

  3. frei bestimmbarer, nicht kreditierter Aufwand und frei bestimmbare, nicht kreditierte Ausgaben, für die der Vorstand nicht einen Nachtrags-, Sonder- oder Zusatzkredit gemäss Art. 27 lit. b, c und d einholen muss;

d. frei bestimmbarer Aufwand und frei bestimmbare Ausgaben, denen im Rechnungsjahr für denselben Zweck bestimmte Einnahmen in mind. gleicher Höhe gegenüberstehen.

D. Geschäftsleitung

Art. 23 Aufgaben der Geschäftsleitung

Der Geschäftsleitung obliegt die operative Betriebsführung. Sie trifft alle Entscheidungen, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.

Die Geschäftsleitung unterbreitet dem Vorstand zeitgerecht die Planungs- und Entscheidungsgrundlagen, berichtet ihm schriftlich über den Geschäftsgang und holt die erforderlichen strategischen Weisungen ein. Sie trägt im Rahmen ihrer Kompetenzen die volle fachliche und finanzielle Verantwortung.

Die Geschäftsordnung regelt das Nähere.

E. Revisionsstelle

Art. 24 Wahlvoraussetzungen

Die Revisionsstelle ist entweder ein internes, unabhängiges Rechnungsprüfungsorgan oder eine externe Revisionsstelle, die im Sinne von

Art. 727a OR befähigt ist.

Die Leitung der Revisionsstelle und die mit der Revision des Gemeindeverbands befassten Personen dürfen im Gemeindeverband keine weitere Funktion ausüben und mit diesem neben dem Revisionsmandat keine geschäftlichen Beziehungen pflegen.

Art. 25 Aufgaben

Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und die Abrechnungen über Nachtrags-, Sonder- und Zusatzkredite hinsichtlich Richtigkeit und Vollständigkeit. Sie erstattet der Delegiertenversammlung und dem Vorstand Bericht und gibt ihre Empfehlungen ab.

IV. Finanzhaushalt

Art. 26 Grundsätze

Der Finanzhaushalt des Gemeindeverbands richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Korporationen und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen. Das Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden ist für den Gemeindeverband nicht anwendbar.

Der Voranschlag und die Jahresrechnung werden in der Form des Harmonisierten Rechnungsmodells (HRM) dargestellt. Im Sinne einer Vollkostenrechnung werden bei der Rechnungsablage die Brutto- und Nettokosten für alle Leistungsgruppen und Leistungen ausgewiesen.

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Art. 27 Kreditarten

Es bestehen folgende Kreditarten:

  1. Voranschlagskredite: Voranschlagskredite sind die beschlossenen Aufwand- und Ausgabenposten des Voranschlags;

  2. Nachtragskredite: Reichen die Voranschlagskredite nicht aus, ist rechtzeitig ein Nachtragskredit zu beantragen, sofern die Kreditüberschreitung im Einzelfall mehr als 10 %, im gesamten mehr als 20 % des Aufwandes des betreffenden Rechnungsjahres beträgt;

  3. Sonderkredite: Sonderkredite werden ausserhalb des Voranschlags und der Nachtragskredite erteilt. Sie sind erforderlich für frei bestimmbare Aufwände oder frei bestimmbare Ausgaben, welche – im Einzelfall mehr als 10 %, im Gesamten mehr als 20 % des Aufwandes des betreffenden Rechnungsjahres betragen; – für mehr als ein Rechnungsjahr verbindlich bewilligt werden sollen;

  4. Zusatzkredite: Reicht ein Sonderkredit nicht aus, ist rechtzeitig ein Zusatzkredit zu beantragen, sofern die Kreditüberschreitung mehr als 10 % der bewilligten Kreditsumme beträgt.

V. Kostenverteiler

Art. 28 Grundsatz

Der Gemeindeverband führt eine Vollkostenrechnung. Die Investitionskosten werden zu Lasten der Betriebsrechnung abgeschrieben.

Der Aufwand (Betriebskosten, einschliesslich die Kosten für die Verzinsung und Amortisation des investierten Kapitals) soll im mehrjährigen Durchschnitt durch die Einnahmen des Gemeindeverbandes zu 100 % gedeckt werden.

Art. 29 Gemeindebeiträge

Die Verbandsgemeinden leisten dem Gemeindeverband jährliche Gemeindebeiträge im Verhältnis der Anzahl Einwohner.

Für ausserkantonale Gemeinden wird ein reduzierter Gemeindebeitrag festgesetzt.

Die Delegiertenversammlung entscheidet über die Höhe der Gemeindebeiträge.

Der Vorstand kann Akontozahlungen verlangen.

Vorbehalten bleibt die separate Finanzierung spezieller Projekte durch die Interessierten.

Art. 30 Spezialfinanzierung

Die einzelnen Verbandsgemeinden können im Rahmen ihrer kommunalen Zuständigkeitsvorschriften Projektkredite zur Realisierung einzelner Projekte beschliessen. Soweit zur Abwicklung dieser Projekte (administrative Führung, Kreditkontrolle usw.) Organe des Gemeindeverbandes beansprucht werden, sind die entsprechenden Leistungen zu entschädigen.

Zur Finanzierung solcher Projekte ist durch die einzelnen Verbandsgemeinden eine separate Kostenverteilung zu beschliessen.

VI. Weitere Bestimmungen

Art. 31 Amtsdauer

Die Amtsdauer der Delegierten dauert 4 Jahre. Sie beginnt und endet mit jener des Gemeinderates. Die bisher gewählten Delegierten bleiben bis zur Wahl der neuen Delegierten im Amt.

Die Amtsdauer des Vorstandes dauert 2 Jahre. Sie beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Die Amtsdauer der Revisionsstelle dauert 2 Jahre. Sie beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Art. 32 Auflösung des Gemeindeverbandes

Der Gemeindeverband kann durch einen Beschluss der Delegiertenversammlung (Art. 15 Ziff. 5 lit. f und Art. 18 lit. g) jederzeit aufgelöst werden.

Die Art der Liquidation und die Liquidationstätigkeiten richten sich sinngemäss nach Art. 736 ff. OR.

Der Vorstand führt die Liquidation durch, sofern sie nicht durch einen Beschluss der Delegiertenversammlung einer anderen Person übertragen wird.

Nach erfolgter Tilgung der Schulden wird das Vermögen den Verbandsgemeinden im Verhältnis der durchschnittlich geleisteten Gemeindebeiträge der letzten 10 Jahre (Art. 26) verteilt.

Für nicht gedeckte Verbindlichkeiten haften die Verbandsgemeinden gemäss Art. 8.

Art. 33 Kantonale Aufsicht

Der Gemeindeverband untersteht der kantonalen Aufsicht gemäss §§ 99 ff. Gemeindegesetz.

Art. 34 Rechtsschutz

Streitigkeiten zwischen dem Gemeindeverband und den Verbandsgemeinden oder zwischen Verbandsgemeinden über die Anwendung dieser Statuten entscheidet das Verwaltungsgericht im Klageverfahren (§ 162 Abs. 1 lit. b VRG 2).

Streitigkeiten zwischen dem Gemeindeverband und Dritten richten sich nach dem anwendbaren kantonalen oder Bundesrecht.

Sofern kein anderes Rechtsmittel gegeben ist, können die Beschlüsse der Delegiertenversammlung oder des Vorstandes durch Gemeindebeschwerde angefochten werden (§ 109 Gemeindegesetz).

Art. 35 Inkrafttreten

Diese Statuten ersetzen die am 24. November 2017 genehmigten Statuten. Sie sind an der Delegiertenversammlung vom 23. November 2018 verabschiedet worden und treten am 1. Februar 2019 in Kraft.

SRL Nr. 40 Anhang 1 Mitgliedergemeinden gemäss Artikel 1, Absatz 2 – Adligenswil – Buchrain – Dierikon – Ebikon – Emmen – Gisikon – Greppen – Hergiswil – Hildisrieden – Honau – Horw – Inwil – Kriens – Luzern – Malters – Meggen – Meierskappel – Rain – Root – Rothenburg – Schwarzenberg – Udligenswil – Vitznau – Weggis