0.5.2.1.1

Reglement über das Einwohnermeldewesen der Stadt Luzern

vom 27. November 1997

Der Grosse Stadtrat von Luzern,

gestützt auf § 17 des Gesetzes über das Niederlassungswesen vom 1. Dezember 1948 1, § 13 Abs. 2 des Gebührengesetzes vom 14. September 1993 2 sowie Art. 21 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 Ziff. 1 der Gemeindeordnung der Stadt Luzern vom 7. Februar 1971,

beschliesst:

1 SRL Nr. 5 2 SRL Nr. 680

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 3 Umfang und Begriffsbestimmungen

Dieses Reglement enthält ergänzende Vorschriften zum kantonalen Recht im Schriftenkontrollwesen und regelt insbesondere

  1. die Pflicht zur Anzeige des Wohnungswechsels innerhalb der Stadt Luzern,

  2. die Meldepflicht von Logis-, Arbeitgeberinnen und -gebern sowie von Vermieterinnen und Vermietern von Gewerbelokalen oder Wohnungen,

  3. die Hinterlegungspflicht der Ausweisschriften von Unmündigen,

  4. die Erhebung von Gebühren durch die Einwohnerkontrolle.

Logisgeberin oder Logisgeber im Sinne dieses Reglements ist, wer Personen in Untermiete, Zimmermiete oder unentgeltlich beherbergt, die mit ihr oder ihm nicht verwandt sind.

Art. 2 Auskunftspflicht

Personen, die auf Grund dieses Reglements einer Anmelde- oder Meldepflicht unterstehen, haben die verlangten und notwendigen Angaben vollständig und wahrheitsgetreu zu machen.

Art. 3 4 Festsetzung und Bezug der Gebühren

Die Einwohnerdienste beziehen für ihre Amtshandlungen die in den kantonalen Vorschriften für das Niederlassungswesen vorgesehenen Gebühren.5 Für weitere Amtshandlungen und Dienstleistungen der Einwohnerdienste erlässt der Stadtrat einen Gebührentarif.

3–4 Fassung gemäss Änderung vom 6. April 2006, in Kraft seit 7. Juli 2006.

Verordnung über den Gebührenbezug der Gemeinden vom 17. Juni 1994 (SRL Nr. 687)

Verordnung über den Gebührenbezug der Gemeinden vom 17. Juni 1994 (SRL Nr. 687) II. An- und Abmeldungspflicht

Art. 4 6 Grundsatz

Wer innerhalb der Stadt Luzern die Wohnung oder das Logis wechselt, hat dies den Einwohnerdiensten unter Vorlage des Niederlassungs- oder Aufenthaltsausweises bzw. des Ausländerausweises zu melden.

Wer nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes über das Niederlassungswesen vom 1. Dezember 1948 zur Anmeldung des Geschäftslokals verpflichtet ist, hat den Wechsel des Geschäftsdomizils ebenfalls zu melden.7

Art. 5 Zusätzliche Meldepflicht

Wer innerhalb der Stadt Luzern Logis im Sinne von Art. 1 Abs. 2 gewährt, hat die Pflicht, der Einwohnerkontrolle den Ein- und Wegzug von Logisnehmerinnen und -nehmern zu melden.

Wer Geschäftsräume oder Gewerbelokale in der Stadt Luzern vermietet, hat den Ein- und Wegzug von Mieterinnen und Mietern der Einwohnerkontrolle zu melden.

Art. 6 Frist

Die Meldungen nach Art. 4 und 5 sind innert 10 Tagen zu erstatten.

Art. 7 8 Informationspflicht

Die Einwohnerdienste sind berechtigt, von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern zu Kontrollzwecken Verzeichnisse der beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu verlangen.

Vermieterinnen und Vermieter haben den Zu-, Weg- und Umzug von Mieterinnen und Mietern sowie von Untermieterinnen und Untermietern zu melden.

Fassung gemäss Änderung vom 6. April 2006, in Kraft seit 7. Juli 2006.

§ 8 Abs. 2 des Gesetzes über das Niederlassungswesen lautet: Wer in einer Gemeinde, in welcher er nicht Bürger ist und auch nicht wohnt, einen selbstständigen Beruf oder ein Gewerbe (mit Ausnahme des Reisendengewerbes) betreibt, hat innert Monatsfrist bei der Gemeinde den Nachweis zu erbringen, dass er in einer andern Gemeinde niedergelassen ist.

Fassung gemäss Änderung vom 6. April 2006, in Kraft seit 7. Juli 2006.

III. Ausweisschriften

Art. 8 Hinterlegung der Schriften von Unmündigen

Unmündige Kinder haben eigene Ausweisschriften zu hinterlegen, wenn

  1. die Eltern unverheiratet oder geschieden sind,

  2. sich ein verwitweter Elternteil wieder verheiratet,

  3. sie bei Pflegeeltern wohnen.

Art. 9 Schriftenerneuerung

Hinterlegte Ausweisschriften sind bei einer Änderung des Zivilstandes, des Bürgerrechtes oder bei einer Namensänderung erneuern zu lassen.

Die Erneuerung von Schriften mit befristeter Gültigkeit ist rechtzeitig vor Ablauf der Frist vorzunehmen.

IV. Schlussbestimmung

Art. 10 Inkrafttreten

Das Reglement tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.9 Es unterliegt dem fakultativen Referendum.10

Das Reglement ist zu veröffentlichen.11 Luzern, 27. November 1997 Namens des Grossen Stadtrates Markus Tschabold Ratspräsident Toni Göpfert Stadtschreiber

Vom Regierungsrat des Kantons Luzern am 10. März 1998 genehmigt.

Die Referendumsfrist ist am 11. Februar 1998 unbenützt abgelaufen.

Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 28. März 1998.

Tabelle der Änderungen des Reglements über das Einwohnermeldewesen der Stadt Luzern vom 27. November 1997 Nr. B+A Beschluss Kantons- Geänderte Art der Inkraft- Genehmigung Grosser blatt Stellen Änderung treten Stadtrat Seite 1. 2/06 6.4.06 15.4.06 In Art. 3 und 4 geändert 7.7.06 Regierungs- 878 wurde die rat Bezeichnung „Einwohnerkontrolle“ durch „Einwohnerdienste“ ersetzt,

Art. 1, Art. 7