0.5.2.2.1
Gemeindevertrag über den Zivilstandskreis Luzern
vom 1. Dezember 2009
Vorbemerkung Mit Gemeindevertrag vom 18. Februar 2003 haben die Gemeinden Littau, Luzern, Malters, Meggen und Schwarzenberg den Zivilstandskreis Luzern gebildet. Sie führen seit dem 1. Januar 2004 zusammen das Regionale Zivilstandsamt Luzern. Per 1. Januar 2010 wird der Zivilstandskreis Luzern erweitert, dem neben den bisherigen Vertragsgemeinden neu auch die Gemeinden Greppen, Vitznau und Weggis angehören. Da zudem auf diesen Zeitpunkt die Gemeinde Littau und die Stadt Luzern zu einer Gemeinde vereinigt werden, unterzeichnet für die vereinigte Gemeinde der Stadtrat von Luzern. Inhaltlich werden zum Gemeindevertrag vom 18. Februar 2003 – mit Ausnahme von redaktionellen Anpassungen in Art. 4 und in Art. 9 zur Betriebsaufnahme – keine Änderungen vorgenommen.
I. Vertragsgemeinden
1. Gemeinde Greppen, vertreten durch den Gemeinderat und dieser durch Werner Furrer, Gemeindepräsident, und Christoph Jung, Gemeindeschreiber
2. Stadt Luzern, vertreten durch den Stadtrat und dieser durch Ursula Stämmer-Horst, Vize-Stadtpräsidentin, und Toni Göpfert, Stadtschreiber
3. Gemeinde Malters, vertreten durch den Gemeinderat und dieser durch Ruedi Amrein, Gemeindepräsident, und Reto Wermelinger, Gemeindeschreiber
4. Gemeinde Meggen, vertreten durch den Gemeinderat und dieser durch Andreas Heer, Gemeindepräsident, und Daniel Ottiger, Gemeindeschreiber
5. Gemeinde Schwarzenberg, vertreten durch den Gemeinderat und dieser durch Ruth Fuchs-Scheuber, Gemeindepräsidentin, und Sibylle Schaub, Gemeindeschreiberin
6. Gemeinde Vitznau, vertreten durch den Gemeinderat und dieser durch Noldi Küttel, Gemeindepräsident, und Hansjörg Illi, Gemeindeschreiber
7. Gemeinde Weggis, vertreten durch den Gemeinderat und dieser durch Kaspar Widmer, Gemeindepräsident, und Peter Portmann, Gemeindeschreiber
II. Allgemeines
Art. 1 Gegenstand des Vertrages
Mit diesem Vertrag schliessen sich die Vertragsgemeinden gestützt auf
Art. 1 Abs. 1 der eidgenössischen Zivilstandsverordnung (ZStV), § 47 des
Gemeindegesetzes sowie § 14 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) zum Zivilstandskreis Luzern zusammen.
Art. 2 Zweck, Aufgabe
Die Vertragsgemeinden bilden zusammen den Zivilstandskreis Luzern und führen das Regionale Zivilstandsamt Luzern.
Das Regionale Zivilstandsamt Luzern erfüllt für die Vertragsgemeinden die nach der Gesetzgebung des Bundes und des Kantons erforderlichen Aufgaben im Zivilstandswesen.
Art. 3 Trägergemeinde und Standort
Trägergemeinde des Regionalen Zivilstandsamtes Luzern ist die Stadt Luzern. Das Regionale Zivilstandsamt Luzern hat seinen Standort in der Stadt Luzern.
III. Aufgaben und Befugnisse
Art. 4 Aufgaben und Befugnisse der Trägergemeinde
Die Stadt Luzern ist verantwortlich für die Organisation des Regionalen Zivilstandsamtes Luzern.
Das Regionale Zivilstandsamt ist ein Bereich der für die Bevölkerungsdienste zuständigen Dienstabteilung der Stadt Luzern.
Sie regelt die Anstellung des Personals, das der Personal- und Besoldungsordnung der Stadt Luzern untersteht.
Sie stellt die erforderlichen Räumlichkeiten und das Mobiliar (Büroausstattung inkl. EDV-Anlagen) für den sachgemässen und kundengerechten Betrieb des Regionalen Zivilstandsamtes Luzern zur Verfügung.
Im Zivilstandskreis Luzern stehen nebst dem Trauungslokal in der Standortgemeinde Luzern auch in den übrigen Vertragsgemeinden ein eigenes Trauungslokal zur Verfügung. Zusätzliche Aufwendungen der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten im Rahmen von Ziviltrauungen ausserhalb der Stadt Luzern sind durch das Brautpaar zu tragen.
Art. 5 Controlling
Das städtische Finanzinspektorat prüft den Finanzhaushalt des Regionalen Zivilstandsamtes Luzern im Rahmen seiner ordentlichen Prüfungsarbeit. Die Kontrollaufgaben ergeben sich aus dem Gemeindegesetz sowie aus der Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden.
Das Regionale Zivilstandsamt Luzern rapportiert jährlich gegenüber den Vertragsgemeinden über die wichtigsten Kennzahlen.
Das Regionale Zivilstandsamt Luzern untersteht in fachlicher Hinsicht der Aufsicht des Bundes bzw. des Kantons (Art. 45 ZGB und § 16 EGZGB).
IV. Kosten und Kostenaufteilung
Art. 6 Rechnungswesen
Die Rechnungsführung erfolgt durch die Stadt Luzern. Es ist eine Spezialfinanzierung gemäss HRM zu führen. Im Sinne einer Vollkostenrechnung sind sämtliche Aufwendungen und sämtliche Erträge der Spezialfinanzierung zu belasten bzw. gutzuschreiben. Der Mehraufwand der Spezialfinanzierung wird durch Beiträge der Vertragsgemeinden ausgeglichen.
Alle eingehenden Rechnungen sind vom Regionalen Zivilstandsamt Luzern zu prüfen und zu visieren. Die Rechnungen sind zur Zahlung und zur Verbuchung an die Stadtbuchhaltung weiterzuleiten. Die Gebühren werden vom Regionalen Zivilstandsamt Luzern direkt in Rechnung gestellt. Das Inkasso besorgt die Stadtbuchhaltung.
Die Stadt Luzern erstellt alljährlich jeweils bis spätestens Ende März zuhanden der Vertragsgemeinden eine Abrechnung über Aufwand und Ertrag. Allen Vertragsgemeinden steht das Recht zu, in die Rechnungsbelege, welche das Regionale Zivilstandsamt Luzern betreffen, Einsicht zu nehmen.
Die Stadt Luzern liefert den Vertragsgemeinden jeweils bis spätestens Ende Juli für den Voranschlag des kommenden Jahres entsprechende Angaben, sofern sich eine erhebliche Abweichung des Gemeindebeitrages ergibt.
Art. 7 Zahlungsfrist, Verzugszinsen, Vorschüsse
Die Gemeindeanteile werden innert 30 Tagen ab Datum der Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Nach Ablauf der Zahlungsfrist wird ein angemessener Verzugszins verrechnet.
Die Stadt Luzern kann von den Vertragsgemeinden Vorschüsse gemäss einer separaten Vereinbarung verlangen.
Art. 8 Kostenteiler
Die Mehraufwendungen des Regionalen Zivilstandsamtes Luzern werden gemäss der gesamten Wohnbevölkerung des Vorjahres den Vertragsgemeinden in Rechnung gestellt.
Für die Berechnung der gesamten Wohnbevölkerung liefern die Vertragsgemeinden die entsprechenden Einwohnerzahlen aus dem Einwohnerregister per 31. Dezember des Vorjahres an das Regionale Zivilstandsamt Luzern.
V. Weitere Bestimmungen
Art. 9 Betriebsaufnahme
Das Regionale Zivilstandsamt Luzern nimmt den Betrieb für den mit diesem Vertrag zu bildenden Zivilstandskreis Luzern am 1. Januar 2010 auf.
Art. 10 Vertragsdauer, Änderungen und Kündigung
Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.
Die Änderung dieses Gemeindevertrages kann durch jede Vertragsgemeinde jederzeit verlangt werden. Für die Änderung ist die Zustimmung aller Vertragsgemeinden erforderlich. Jede Vertragsgemeinde hat ein Stimmrecht.
Eine Vertragskündigung kann durch jede Vertragsgemeinde unter Beachtung einer zweijährigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Die Haftung für bestehende Verbindlichkeiten dem Regionalen Zivilstandsamt Luzern gegenüber bleibt bestehen. Eine Kündigung durch eine Vertragspartei setzt die Zustimmung des Regierungsrates des Kantons Luzern zur Neubildung des Zivilstandskreises voraus (§ 14 EGZGB).
Art. 11 Inkrafttreten
Dieser Gemeindevertrag tritt mit der Unterzeichnung durch die Exekutive der Vertragsgemeinden sowie der Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Luzern in Kraft. Diese Veränderung des Zivilstandskreises wird vorgängig dem Eidgenössischen Amt für Zivilstandswesen gemeldet.1 Luzern, 1. Dezember 2009 Die Vertragsgemeinden Gemeinde Greppen Stadt Luzern Namens des Gemeinderates Namens des Stadtrates Werner Furrer Urs W. Studer Gemeindepräsident Stadtpräsident Christoph Jung Toni Göpfert Gemeindeschreiber Stadtschreiber
Vom Regierungsrat am 15. Dezember 2009 genehmigt.
Gemeinde Malters Gemeinde Meggen Namens des Gemeinderates Namens des Gemeinderates Ruedi Amrein Andreas Heer Gemeindepräsident Gemeindepräsident Reto Wermelinger Daniel Ottiger Gemeindeschreiber Gemeindeschreiber Gemeinde Schwarzenberg Gemeinde Vitznau Namens des Gemeinderates Namens des Gemeinderates Ruth Fuchs-Scheuber Noldi Küttel Gemeindepräsidentin Gemeindepräsident Sibylle Schaub Hansjörg Illi Gemeindeschreiberin Gemeindeschreiber Gemeinde Weggis Namens des Gemeinderates Kaspar Widmer Gemeindepräsident Peter Portmann Gemeindeschreiber