1.1.1.1.7
Verordnung über die Nutzung der Allmend
vom 5. Februar 2014
Der Stadtrat von Luzern,
gestützt auf Art. 38 der Gemeindeordnung der Stadt Luzern vom 7. Februar 1999 1 und das Reglement über die Nutzung des öffentlichen Grundes vom 28. Oktober 2010 2,
beschliesst:
1 sRSL 0.1.1.1.1 2 sRSL 1.1.1.1.1. Auf diesen Erlass wird in der Folge nicht mehr hingewiesen.
I. Allgemeines
Art. 1 Zweck
Die Luzerner Allmend ist Sport-, Freizeit-, Wirtschafts-, Natur- und Erholungsraum.
Die Allmend steht als offener Landschaftsraum für den Breitensport, die extensive Erholung, die Förderung und den Erhalt naturnaher Lebensräume sowie die Durchführung von Veranstaltungen und die Parkierung zur Verfügung.
Die Nutzungsprioritäten in den Teilräumen gemäss Abs. 2 ergeben sich aus der Konzeptplanung Allmend, dem Nutzungskonzept Allmend sowie dem Konzept Nachnutzung Rennbahn.
Art. 2 Geltungsbereich
Diese Bestimmungen gelten für Flächen östlich (Vorzone) und Flächen westlich der Horwerstrasse und umfassen öffentlichen Grund und Verwaltungsvermögen.
Soweit in diesen Bestimmungen nichts Abweichendes geregelt ist, sind diejenigen des Reglements über die Nutzung des öffentlichen Grundes vom 28. Oktober 2010 und der Verordnung über die Nutzung des öffentlichen Grundes vom 16. März 2011 3 anwendbar. Für die Flächen des Verwaltungsvermögens auf der Luzerner Allmend gelten sie sinngemäss.
Art. 3 Gliederung
Die Flächen östlich der Horwerstrasse (Vorzone) gliedern sich wie folgt:
freie Fläche auf öffentlichem Grund,
Parkierungsfläche vor dem Sportgebäude und Parkierungsflächen P2 „Allmend/Messe“ (vor den Messehallen 2 und 3) und P3 „Allmend“ (beim Restaurant Schützenhaus) auf Verwaltungsvermögen.
Die Flächen westlich der Horwerstrasse (alle im Verwaltungsvermögen) gliedern sich wie folgt:
Landschaftsgrün;
Reitsport;
Breitensportanlagen;
die Mehrzweckhalle Allmend und das Waaghaus umgebende Flächen;
Freiflächen für Veranstaltungen und Parkierung.
sRSL 1.1.1.1.2 II. Nutzungsprioritäten Flächen westlich der Horwerstrasse
Art. 4 Grundsatz
Die Flächen westlich der Horwerstrasse werden mit Ausnahme der Sportanlagen und Sportnutzungen nur extensiv genutzt und bleiben primär als naturnahes Landschaftsgrün erhalten.
Art. 5 Freiflächen für Veranstaltungen und Parkierung
Die Freiflächen für Veranstaltungen und Parkierung (Zirkusplatz, P1; Schotterrasenfläche; Allmend-Wiese) können für Veranstaltungen genutzt werden, die im öffentlichen Interesse liegen.
Im Nutzungskonzept Allmend wird dazu Näheres festgelegt.
Die Nutzungsintensität und die Nutzungsdauer des Schotterrasens durch Veranstaltungen und Parkierung sind so zu begrenzen, dass die Vorgaben betreffend Tragfähigkeit (Aufbau) und Erscheinungsbild (mehrheitlich begrünte Fläche) eingehalten werden können.
Die Allmend-Wiese wird nur in Ausnahmefällen zur Verfügung gestellt.
Ausserhalb der Belegungszeiten sind diese Flächen für die Öffentlichkeit frei zugänglich.
Art. 6 Nutzungsprioritäten und -kriterien
Im Nutzungskonzept Allmend werden die Prioritäten zur Nutzung auf den Freiflächen für Veranstaltungen und Parkierung definiert und nicht bewilligungsfähige Nutzungen aufgeführt.
Die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen beurteilt bei der Vergabe von Veranstaltungen die Nutzungswünsche gestützt auf folgende Aspekte:
Einhaltung des generellen Zwecks gemäss ;
mikro- und makroökonomische Aspekte;
Image und Ausstrahlung;
Abhängigkeit der Veranstaltung von einer Freifläche bzw. Möglichkeit, diese in den Räumlichkeiten der Messe Luzern AG oder swissporarena events ag durchzuführen;
Umwelt und Verkehr (u. a. Lärmbelastung, Verkehrsaufkommen, zusätzliche Infrastruktur);
Sicherheit;
öffentlicher Zugang zum Event;
Förderung des gesellschaftlichen und kulturellen Lebens;
Verfügbarkeit von Raum, Zeit und Ressourcen.
Art. 7 Veranstaltungswerbung
Hinweise auf Veranstaltungen wie Plakate oder Bandenwerbungen sind dezent zu platzieren. Sie dürfen nicht auf öffentlichem Grund angebracht werden.
Die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen kann Ausnahmen bewilligen.
III. Nutzungsprioritäten Vorzone
Art. 8 Grundsatz
Die Vorzone ist eine frei zugängliche Fläche.
Der öffentliche Grund auf der Vorzone dient in erster Linie denjenigen Nutzungen, die über die Vorzone erschlossen werden.
Art. 9 Nutzungsprioritäten und -kriterien
Die Bewilligungsinstanz beurteilt die Gesuche zur Nutzung der Vorzone nach folgenden Kriterien:
Zusammenhang mit Nutzungen durch die Hauptnutzerinnen oder
besonderes Interesse der Stadt Luzern.
Dauernd betriebene Verkaufsstände erhalten keine Bewilligung. Davon ausgenommen ist die Verkaufsstelle beim Zugang zur Haltestelle Allmend/ Messe der Zentralbahn.
Art. 10 Nutzung Eventflächen
Die Hauptnutzerinnen können gegen Gebühr im Rahmen einer Veranstaltung einzelne im Nutzungskonzept Allmend definierte Flächen als Eventflächen nutzen.
Im Nutzungskonzept Allmend werden für diese Nutzungen Auflagen definiert. Insbesondere hat die Fläche öffentlich zugänglich zu sein und darf mit Ausnahme von Absperrungen aus Sicherheitsgründen nicht mit Gittern eingezäunt werden. Die Nutzung der Eventflächen als Parkplatz ist nicht erlaubt.
Die Hauptnutzerinnen informieren die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen über die Details einer geplanten Nutzung mindestens 30 Tage im Voraus. Die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen kann die geplante Nutzung innerhalb von 14 Tagen ablehnen.
Haben die Nutzungen dieser Flächen keinen Zusammenhang mit einer Veranstaltung innerhalb der Hauptnutzung oder sind die Flächen grösser als im Nutzungskonzept Allmend festgelegt, ist bei der Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen eine separate Bewilligung einzuholen.
IV. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 11 Rahmenbewilligungen
Für einzelne Veranstaltungen und Veranstaltungsgruppen können Rahmenbewilligungen erteilt werden.
Art. 12 Sicherheit
Die Sicherheit der Bevölkerung sowie der Besucherinnen und Besucher ist sicherzustellen. Die Veranstaltenden haben ein Sicherheitskonzept vorzulegen.
Die Vorgaben der Luzerner Polizei und der Feuerwehr Stadt Luzern sind zu erfüllen.
Die Sicherheitsbelange des Betriebskonzepts der swissporarena events ag haben bei sämtlichen Nutzungen Priorität.
Art. 13 Verkehr
Beeinträchtigungen der Umweltqualität und die Überlastung der Verkehrsinfrastruktur sind bei der Planung und Durchführung von Veranstaltungen auf öffentlichem Grund und auf Flächen des Verwaltungsvermögens zu minimieren.
Das Veranstaltungsprogramm ist so weit wie möglich auf die Erschliessung mit öffentlichen Verkehrsmitteln abzustimmen. Auf Drucksachen und Werbemitteln für Veranstaltungen ist prioritär auf die Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln hinzuweisen.
Ab 1‘000 erwarteten Besucherinnen und Besuchern pro Tag oder insgesamt mehr als 10‘000 darf der Anteil des motorisierten Individualverkehrs an den gesamten Personenfahrten nicht mehr als 30 Prozent betragen. Ab 5‘000 erwarteten Besucherinnen und Besuchern pro Tag oder insgesamt mehr als 15‘000 darf der Anteil des motorisierten Individualverkehrs an den gesamten Personenfahrten nicht mehr als 10 Prozent betragen.
Mit dem Gesuch ist ein Mobilitätskonzept einzureichen und nach der Veranstaltung Rechenschaft über den erzielten Modalsplit abzulegen. Wird das Modalsplitziel nicht eingehalten, bestimmt die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen in Rücksprache mit der Gesuchstellerin im Hinblick auf zukünftige Veranstaltungen die notwendigen weitergehenden Massnahmen.
Art. 14 Übergabe und Rückgabe
Vor der Übergabe und vor der Rückgabe des Veranstaltungsperimeters an den Veranstalter oder die Veranstalterin wird ein Übergaberapport erstellt. Dieser baut in der Regel auf einer protokollierten Vor-Ort-Begehung auf.
An der Vor-Ort-Begehung nehmen die involvierten Dienstleistenden, der Veranstalter oder die Veranstalterin sowie Vertreterinnen und Vertreter der Stadtverwaltung teil.
Art. 15 Infrastruktur und Reinigung
Der Veranstalter oder die Veranstalterin ist für allfällige Instandstellungen und/oder Reinigungen im Anschluss an die Nutzung verantwortlich. Die Kosten werden ihm oder ihr von den einzelnen Dienstabteilungen der Stadt Luzern direkt in Rechnung gestellt.
Der beanspruchte Perimeter und die sich darauf befindenden Infrastrukturen und Mobilien sind durch die Veranstaltenden mit der erforderlichen Sorgfalt zu behandeln.
Vor Beginn einer Veranstaltung hat der oder die Veranstaltende ein Reinigungs- und Entsorgungskonzept sowie ein Abwasserkonzept einzureichen. Er oder sie ist für die Reinigung des Festperimeters und das Mieten von ausreichenden zusätzlichen WC-Einrichtungen zuständig.
Art. 16 Mehrweg- und Depotsystem
In Restaurationsbetrieben und an Verpflegungsständen sind bepfandete Mehrweggebinde einzusetzen.
V. Gebühren
Art. 17 Nutzungsgebühren
Für die Vorzone gelten die Bestimmungen über die Gebühren und die Kaution sowie die Reduktion und Ausnahmen von der Kostenpflicht des Reglements über die Nutzung des öffentlichen Grundes vom 28. Oktober 2010 (Art. 7 und 8).
Für die Nutzung der Sportanlagen gelten separate Bestimmungen.
Für die Nutzung des Verwaltungsvermögens auf der Luzerner Allmend wird mit den Veranstaltenden ein Nutzungsentgelt ausgehandelt, das sich weitgehend an den Grundsätzen des Reglements über die Nutzung des öffentlichen Grundes orientiert. Gebrauchsleiheverträge oder reine Nutzungsbestätigungen sind davon ausgenommen.
Sämtliche Instandstellungskosten im Anschluss an die Nutzung des Veranstaltungsperimeters gehen zulasten der Veranstaltenden.
Art. 18 4 Reduzierte Nutzungsgebühren
Die Nutzungsgebühren für Veranstaltungen der Hauptnutzerinnen der Allmend können gestützt auf das öffentliche Interesse (Art. 8 des Reglements über die Nutzung des öffentlichen Grundes) reduziert werden.
Für die Nutzung der Eventflächen auf der Vorzone gelten folgende Nutzungsgebühren:
pro Eventfläche vor einem der beiden Eingänge der Messe Luzern: Fr. 200.–/Tag
für die gesamte Eventfläche vor der Messe Luzern: Fr. 600.–/Tag
für die beiden Flächen vor der swissporarena: Fr. 200.–/Tag
für das Parkieren der von den Ausstellenden für den Auf- und Abbau benötigten Fahrzeuge auf dem Zirkusplatz (P1) nach dem Be- bzw. Entladen für die Dauer des Auf- und Abbaus: für alle benötigten Fahrzeuge Fr. 450.–/Tag
Fassung gemäss Änderung vom 10. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020.
Die Gebühren/Kosten für zirkusähnliche Vorstellungen werden nach Abzug der Billettsteuer in Prozenten des Umsatzes festgelegt.
Art. 19 5 Gebühren Parkierung
Die Gebühren für das Parkieren auf den Parkierungsflächen des Verwaltungsvermögens betragen während Veranstaltungen:
pro Parkierungsvorgang und Tag – für Personenwagen Fr. 10.– – für Gesellschaftswagen und Lastwagen ohne Anhänger Fr. 50.– – für Lastwagen mit Anhänger und für Sattelschlepper Fr. 70.–
pro Kalendertag (für Ausstellerinnen und Aussteller nur nach Reservation) Fr. 15.– 2 Die Gebühren für das Parkieren auf den Parkierungsflächen (ohne Sportgebäude) betragen im Alltagsbetrieb:
pro Stunde Fr. 2.– Sie werden täglich während 24 Stunden erhoben.
In besonderen Fällen kann der Stadtrat abweichende Gebühren festsetzen.
VI. Zuständigkeiten
Art. 20 Stadtrat
Der Stadtrat legt die Gebühren für die Nutzung der Sportanlagen und deren Erhebung fest.
Der Stadtrat erlässt das Nutzungskonzept Allmend.
Art. 21 Dienstabteilung Immobilien
Die Dienstabteilung Immobilien kann mit einzelnen Nutzergruppen Nutzungsbestätigungen und Gebrauchsleiheverträge für Flächen im Verwaltungsvermögen abschliessen.
Fassung gemäss Änderung vom 19. Oktober 2022, in Kraft seit 1. November 2022.
Art. 22 Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen
Die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen
erteilt die Bewilligungen für die Nutzung der Eventflächen auf der Vorzone und die Flächen westlich und östlich der Horwerstrasse, ausgenommen Sportanlagen,
schliesst Rahmenverträge für Veranstaltungen ab,
setzt das Nutzungsentgelt für die Nutzung von Teilen des Verwaltungsvermögens und den Umfang der Reduktion der Nutzungsgebühren für den öffentlichen Grund fest,
bewirtschaftet mit Ausnahme des Parkfeldes vor dem Sportgebäude während Veranstaltungen die Parkplätze auf der Allmend und verbucht die dabei erhobenen Gebühren,
vergibt den Auftrag zur operativen Bewirtschaftung der Allmend gemäss
Art. 25 und leitet die Allmend-Bewirtschaftungs-Koordination,
f. erteilt Ausnahmebewilligungen für das Anbringen von Veranstaltungswerbung.
Art. 23 Arbeitsgruppe Events
Die Arbeitsgruppe Events ist eine verwaltungsinterne Gruppe mit Vertretung der Luzerner Polizei. Sie berät auf Antrag und nach Vorbereitung durch die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen über Veranstaltungsgesuche.
Art. 24 6 Allmend-Bewirtschaftungs-Koordination
Die Allmend-Bewirtschaftungs-Koordination (ABK) setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern der Dienstabteilungen Kultur und Sport, Tiefbauamt, Umweltschutz, Stadtraum und Veranstaltungen, des Armee- Ausbildungszentrums Luzern, der Luzerner Polizei, der Messe Luzern AG, der swissporarena events ag, der Wincasa AG, der Hallenbad Luzern AG und des operativen Parkplatzbewirtschafters Allmend. Die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen hat die Federführung.
Die Mitglieder der ABK bringen die Gelände- und Parkplatzbedürfnisse ihres Bereiches ein und stellen den Kontakt zu den einzelnen Organisationen sicher.
Fassung gemäss Änderung vom 10. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020.
Die ABK hat keine Entscheidungsbefugnis über Veranstaltungen auf der Allmend, kann jedoch Anträge an die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen stellen.
Art. 25 7
VII. Ausführungs- und Schlussbestimmungen
Art. 26 Weisungen
Die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen und die Feuerpolizei können in Absprache mit dem Tiefbauamt Weisungen erlassen.
Art. 27 Vollzug
Die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen ist mit Ausnahme der
Art. 20 und 21 für den Vollzug zuständig. Sie kontrolliert vor Ort, ob diese
Bestimmungen und die darauf gestützten Rahmenverträge und Weisungen eingehalten sind.
Art. 28 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2014 in Kraft.
Sie ist zu veröffentlichen.8 Luzern, 5. Februar 2014 Namens des Stadtrates Stefan Roth Stadtpräsident Toni Göpfert Stadtschreiber
Aufgehoben durch Änderung vom 10. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020.
Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 1. März 2014.
Tabelle der Änderungen der Verordnung über die Nutzung der Allmend vom 5. Februar 2014 Nr. B+A / StB Datum Kantons- Geänderte Art der Inkraftblatt Stellen Änderung treten Seite 1. StB 225 4.5.16 14.5.16 Art. 19 geändert 1.5.16 1458 2. StB 395 10.6.20 27.6.20 Art. 25 aufgehoben 1.7.20 2110 Art. 18, Art. 24 geändert 3. StB 631 19.10.22 29.10.22 Art. 19 geändert 1.11.22 3937