2.5.1.1.1

Reglement für die Musikschule der Stadt Luzern

vom 25. Juni 2009

Der Grosse Stadtrat von Luzern,

gestützt auf § 1 Abs. 4 Personalgesetz des Kantons Luzern vom 26. Juni 2001 1, § 56 Volksschulbildungsgesetz des Kantons Luzern vom 22. März 1999 2 sowie Art. 13 Abs. 1 Ziff. 1 und Art. 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung der Stadt Luzern vom 7. Februar 1999 3,

beschliesst:

1 SRL Nr. 51 3 sRSL 0.1.1.1.1

I. Allgemeines

Art. 1 4 Zweck

Die Stadt Luzern führt eine Musikschule und bietet Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen Zugang zur musikalischen Bildung.

Art. 2 Bildungsangebot

Das Bildungsangebot beinhaltet:

  1. Instrumental-, Gesangs- und Ensembleunterricht;

  2. vorbereitende, ergänzende und vertiefende Kurse.

II. Organisation

Art. 3 5 Bildungs-, Kultur- und Sportkommission

Die Bildungs-, Kultur- und Sportkommission nimmt zu folgenden Geschäften Stellung:

  1. städtisches Musikschulangebot;

  2. Festlegung der Schulgelder;

  3. weitere ihr vom Stadtrat unterbreitete Geschäfte aus dem Bereich Musikschule.

Art. 4 6 Stadtrat

Der Stadtrat legt nach Anhörung der Bildungs-, Kultur- und Sportkommission das städtische Musikschulangebot (Leistungsauftrag) und die Schulgelder fest.

Er kann Ausführungsbestimmungen zu diesem Reglement, insbesondere zur Organisation und zur Umsetzung der kantonalen Qualitätsvorgaben, erlassen.

4–6 Fassung gemäss Änderung vom 26. Juni 2025, in Kraft seit 1. Oktober 2025.

Art. 5 7 Bildungsdirektion

Die Bildungsdirektion hat folgende Aufgaben:

  1. Bereitstellung der Schulräumlichkeiten und Einrichtungen sowie deren Ergänzung, Erweiterung und Erneuerung;

  2. Erlass der Pflichtenhefte für das Rektorat;

  3. Genehmigung des Leitbildes.

Art. 6 8 Rektorat

Der Rektorin oder dem Rektor obliegt als zuständige Behörde die musikpädagogische, organisatorische und personelle Leitung der Musikschule.

Die Anstellung erfolgt durch die zuständige Behörde gemäss städtischem Personalrecht.

Die Kompetenz-, Verantwortungs- und Aufgabenbereiche werden in den Stellenbeschrieben festgehalten.

Die Rektorin oder der Rektor erlässt das jährliche Schulprogramm.

III. Lehrpersonen, Anstellungsbedingungen

Art. 7 9 Grundsätze

Die Rektorin oder der Rektor begründet das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis mit den Lehrpersonen der Musikschule nach kantonalem Recht und trifft die übrigen personalrechtlichen Entscheide.

Die Anstellungs- und Besoldungsbedingungen richten sich nach dem kantonalen Recht.

Art. 8 10

Art. 9 11

Art. 10 12

7–9 Fassung gemäss Änderung vom 26. Juni 2025, in Kraft seit 1. Oktober 2025. 10–12 Aufgehoben durch Änderung vom 26. Juni 2025, in Kraft seit 1. Oktober 2025.

IV. Lernende

Art. 11 13 Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene

In der Musikschule werden Lernende mit Wohnsitz in der Stadt Luzern bis zum erfüllten 20. Lebensjahr unterrichtet.

Lernende von anderen Gemeinden können nach Möglichkeit aufgenommen werden.

Für die Anmeldung Minderjähriger ist die gesetzliche Vertretung zuständig.

Die Zulassung zum Einzelunterricht und der Verbleib sind von Eignung, Einsatz und Fortschritt der Lernenden abhängig.

Art. 11a 14 Lernende von Gymnasien und Fachmittelschulen

Für Lernende mit obligatorischem Instrumental- oder Gesangsunterricht gelten die Tarife gemäss dem Kanton und die Anmeldeverpflichtungen gemäss den Vorgaben der Gymnasien und Fachmittelschulen.

Für Lernende mit freiwilligem Instrumental- oder Gesangsunterricht gelten dieselben Bedingungen wie für die Lernenden gemäss Art. 11, vorbehältlich Art. 11a Abs. 3.

Die Zulassung zum Unterricht und der Verbleib sind garantiert.

Art. 12 Erwachsene

Erwachsene ab erfülltem 20. Lebensjahr können nach Möglichkeit an die Musikschule aufgenommen werden.

Der Erwachsenenunterricht darf denjenigen der Lernenden nach Art. 11 nicht behindern.

Art. 13 Anmeldung

Die Anmeldung für den Musikunterricht erfolgt bei Lernenden nach Art. 11 jährlich und gilt grundsätzlich für das ganze Schuljahr.

Die Anmeldung für den Musikunterricht bei Lernenden nach Art. 12 kann semesterweise erfolgen.

Mit der Anmeldung verpflichten sich die Lernenden, bzw. ihre Erziehungsberechtigten, zur fristgerechten Bezahlung des Schulgeldes und zur Teilnahme am Unterricht.

Fassung gemäss Änderung vom 26. Juni 2025, in Kraft seit 1. Oktober 2025.

Eingefügt durch Änderung vom 26. Juni 2025, in Kraft seit 1. Oktober 2025.

Art. 14 15 Austritt und Ausschluss

Austritte sind bei Lernenden nach Art. 11 nur auf Ende Schuljahr und bei Lernenden nach Art. 12 auf Ende des Semesters möglich.

Bei Verletzung der Schul- oder Hausordnung sowie bei Nichtbezahlen des Schulgeldes kann die oder der Lernende nach erfolgter schriftlicher Mahnung durch die Rektorin oder den Rektor vom Unterricht ausgeschlossen werden.

Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des bereits bezahlten Schulgeldes.

V. Finanzen

Art. 15 16 Schulgeld

Der Tarif der Schulgelder wird vom Stadtrat festgesetzt und muss bei Lernenden nach Art. 12 die Lohnkosten decken. 17

Der Tarif der Schulgelder für Lernende nach Art. 11a, welche die obligatorische Schulzeit erfüllt haben, richtet sich nach den kantonalen Vorgaben.

Das Schulgeld bei Lernenden nach Art. 11 kann im Einzelfall auf begründetes Gesuch hin durch die Rektorin oder den Rektor teilweise oder ganz erlassen werden. Die Bedingungen bestimmt der Stadtrat.

VI. Schlussbestimmungen

Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement für die Musikschule der Stadt Luzern vom 21. November 2002 wird aufgehoben.

15–16 Fassung gemäss Änderung vom 26. Juni 2025, in Kraft seit 1. Oktober 2025.

Tarif der Schulgelder für den Besuch der Musikschule vom 23. Februar 1994 (sRSL 2.5.1.1.2).

Art. 17 Inkrafttreten

Das Reglement tritt am 1. September 2009 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum. 18

Das Reglement ist zu veröffentlichen.19 Luzern, 25. Juni 2009 Namens des Grossen Stadtrates Rolf Hilber Ratspräsident Toni Göpfert Stadtschreiber

Die Referendumsfrist ist am 2. September 2009 unbenützt abgelaufen.

Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 4. Juli 2009.

Tabelle der Änderungen des Reglements für die Musikschule der Stadt Luzern vom 25. Juni 2009 Nr. B+A / StB Datum Kantons- Geänderte Art der Inkraftblatt Stellen Änderung treten Seite 1. B+A 6/11 9.6.11 18.6.11 Art. 3–5 geändert 1.9.11 1686 2. B+A 5/13 16.5.13 25.5.13 Art. 9 geändert 1.8.13 1572 3. B+A 17/25 26.6.25 1.11.25 Art. 8–10 aufgehoben 1.10.25 3169 Art. 1, Art. 3–7, geändert

Art. 11, Art. 14–

15

Art. 11a eingefügt