3.3.1.1.1

Verordnung über den Nina-und-Walter-Alfred-Baumann-Fonds

vom 29. November 2017

Der Stadtrat von Luzern,

gestützt auf Art. 38 der Gemeindeordnung der Stadt Luzern vom 7. Februar 1999 1,

beschliesst:

1 sRSL 0.1.1.1.1

Art. 1 Zweck und Verwendung der Mittel

Der Fonds bezweckt die finanzielle Unterstützung von Vorhaben, die der Erhaltung oder Attraktivierung der Spreuerbrücke sowie der Kapellbrücke und des Wasserturms dienen.

Mit den zur Verfügung stehenden Mitteln können Vorhaben finanziert bzw. mitfinanziert werden, die für die Öffentlichkeit zu einer Verbesserung der Zugänglichkeit oder zu einer Erhöhung der Attraktivität führen. Ausgeschlossen sind Massnahmen, die Grundaufgaben zur Erhaltung dieser Bauwerke betreffen, namentlich den ordentlichen Unterhalt.

Zur Erreichung des Zwecks darf neben den Erträgen auch das Fondsvermögen verwendet werden.

Art. 2 Projekte und Massnahmen der Stadt

Mit Mitteln des Fonds können Projekte und Massnahmen gemäss Art. 1 Abs. 2 ganz oder teilweise finanziert werden, die die Stadt Luzern selbst realisiert.

Art. 3 Projekte und Massnahmen Dritter

Leistungen aus dem Fonds können auch gewährt werden an Institutionen mit Sitz in der Stadt Luzern für Projekte und Massnahmen gemäss Art. 1 Abs. 2.

Gesuche um eine Leistung aus dem Fonds sind schriftlich und begründet bei der Baudirektion einzureichen.

Es besteht kein Anspruch auf Leistungen aus dem Fonds.

Art. 4 Zuständigkeit

Die Baudirektion behandelt die Gesuche. Sie entscheidet im Einzelfall bis zu einem Beitrag von Fr. 20’000.–, im Rechnungsjahr jedoch höchstens bis zu einem Gesamtbetrag von Fr. 50’000.–.

Der Stadtrat entscheidet auf Antrag der Baudirektion bei Beiträgen von über Fr. 20’000.– im Einzelfall sowie bei jährlichen Entnahmen aus dem Fonds von insgesamt über Fr. 50’000.–.

Art. 5 Fondsmittel

Der Nina-und-Walter-Alfred-Baumann-Fonds wird gebildet durch:

  1. dem Fonds aus der Erbschaft von Nina und Walter Alfred Baumann zufallende Mittel;

  2. anfallende Zinsen;

  3. allfällige freiwillige Zuwendungen.

Art. 6 Rechnungswesen

Der Fonds ist Bestandteil der Jahresrechnung der Stadt Luzern.

Der Fonds wird von der Stadtbuchhaltung verwaltet. Sie führt die Fondsrechnung und besorgt die Auszahlungen.

Art. 7 Aufsicht

Das Finanzinspektorat ist Aufsichtsorgan und wacht darüber, dass der Fonds seinem Zweck gemäss verwendet wird.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2017 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. 2 Luzern, 29. November 2017 Namens des Stadtrates Beat Züsli Stadtpräsident Dr. Urs Achermann Stadtschreiber

Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 9. Dezember 2017.