3.4.1.1.2

Verordnung zum Reglement über die Benützung von Sportanlagen und Schulräumen in der Stadt Luzern

vom 8. Juni 2016

Der Stadtrat von Luzern,

gestützt auf Art. 38 der Gemeindeordnung der Stadt Luzern vom 7. Februar 1999 1 sowie Art. 2 Abs. 2, Art. 7 Abs. 2, Art. 9 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 und 17 des Reglements über die Benützung von Sportanlagen und Schulräumen in der Stadt Luzern vom 30. April 2015 2,

beschliesst:

1 sRSL 0.1.1.1.1 2 sRSL 3.4.1.1.1

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 3 Zuständigkeiten

Die Dienstabteilung Kultur und Sport gilt grundsätzlich als zuständige städtische Stelle gemäss dem Reglement über die Benützung von Sportanlagen und Schulräumen in der Stadt Luzern und gemäss dieser Verordnung.

Sie ist für die optimale Bewirtschaftung und Auslastung der Anlagen verantwortlich und publiziert die Verfügbarkeit der Anlagen.

Die Dienstabteilung Immobilien ist zuständig für den Abschluss privatrechtlicher Verträge betreffend die dauerhafte Nutzung einer Anlage während der Primärzeiten.

Die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen ist für die Nutzungen auf Aussenflächen vorbehältlich der Aussenspielfelder im Trainings- und Spielbetrieb zuständig. Soweit in diesen Bestimmungen nichts Abweichendes geregelt ist, wendet sie dabei die Bestimmungen des geltenden Reglements über die Nutzung des öffentlichen Grundes und der geltenden Verordnung über die Nutzung des öffentlichen Grundes sinngemäss an.

Vorbehalten bleiben die in dieser Verordnung speziell geregelten Zuständigkeiten.

Art. 2 Begriffe

Die nachstehenden Begriffe haben in dieser Verordnung folgende Bedeutung:

  1. Städtischer Verein: Ein Verein, der seinen Sitz in Luzern hat;

  2. Städtische lose Gruppe: Mindestens 50 Prozent der Mitglieder der Nutzergruppe sind in der Stadt Luzern wohnhaft;

  3. Städtische Nutzergruppe im Jugendalter: Mindestens 50 Prozent der Nutzergruppe bestehen aus Jugendlichen im J+S-Alter oder jünger und sind Mitglieder eines städtischen Vereins oder einer städtischen losen Gruppe;

  4. Kommerzielle Nutzung/Ausrichtung: Es wird mit der Nutzung und der ausgeübten gewerbsmässigen Tätigkeit ein vorwiegend auf Gewinnerzielung gerichtetes wirtschaftliches Interesse verfolgt;

Fassung gemäss Änderung vom 27. Mai 2026, in Kraft seit 1. August 2026.

  1. Primärzeiten: Nutzung von Sportanlagen und Schulräumen während der regulären Schulzeiten (in der Regel von 7.00 bis 18.00 Uhr);

  2. Sekundärzeiten: Nutzung von Sportanlagen und Schulräumen ausserhalb der regulären Schulzeiten (in der Regel von 18.00 bis 22.00 Uhr) und an den Wochenenden;

  3. Dauerhafte Nutzung: Regelmässig wiederkehrende Nutzung.

II. Organisation

Art. 3 Gesuch

Das Gesuch für die Nutzung von städtischen oder von der Stadt Luzern verwalteten Sport-, Freizeit- und Schulanlagen ist drei Wochen vor der Veranstaltung bzw. erstmaligen Nutzung bei der Dienstabteilung Kultur und Sport schriftlich einzureichen.

Erfolgt das Gesuch nicht innert der festgelegten Frist vor der geplanten Nutzung, besteht keine Gewähr auf Behandlung des Gesuchs.

Das Gesuch muss mindestens enthalten:

  1. Name des Vereins, der Organisation oder losen Gruppe;

  2. die Angaben/Personalien zu den Nutzenden (Kontaktperson mit Adresse, Tel.-Nr.);

  3. Bezeichnung der gewünschten Anlage oder Teilen davon;

  4. Datum / Art / Dauer der Nutzung;

  5. die gewünschten Nutzungszeiten;

  6. kurze Beschreibung der Nutzungstätigkeit;

  7. Angabe des Verhältnisses Erwachsene zu Jugendlichen bei den Nutzenden;

  8. Gesuchsdatum.

Die Dienstabteilung Kultur und Sport prüft das Gesuch und nimmt bei Bedarf Rücksprache mit den Gesuchstellenden.

Bei Veranstaltungen mit hohem Publikumsaufkommen können zusätzlich die entsprechenden Vorkehrungen (Konzepte) bezüglich Sicherheit, Abfallbewirtschaftung sowie Parkieren und dergleichen verlangt werden. Entsprechende notwendige Bewilligungen sind von den Gesuchstellenden bei den zuständigen kantonalen und städtischen Stellen einzuholen.

Die Dienstabteilung Kultur und Sport kann weitere für die Nutzungsbestätigung notwendige Informationen einfordern.

Art. 4 Kriterien für die Zuteilung

Innerhalb der durch das Reglement festgelegten Zuteilungsprioritäten gelten für die Zuteilung einer Anlage folgende Grundsätze:

  1. Die Zuteilung einer Anlage erfolgt gemäss ihrer Verfügbarkeit;

  2. Die Stadt Luzern kann Eigenbedarf geltend machen; dieser hat Vorrang.

Bei sich abzeichnenden – durch die Grundsätze nicht lösbaren – Nutzungskonflikten vermittelt die Dienstabteilung Kultur und Sport zwischen den betroffenen Nutzenden und teilt die Anlagen – sofern eine einvernehmliche Lösung nicht erreicht wird – nach Verfügbarkeit und Ermessen zu.

Art. 5 Inhalt der Nutzungsbestätigung

Die Nutzungsbestätigung für punktuelle Nutzungen wird in der Regel befristet für die Dauer der gewünschten Nutzungszeit ausgestellt.

Bei dauerhaften Nutzungen wird die Nutzungsbestätigung in der Regel befristet für die Dauer von einem Jahr ausgestellt.

Die Nutzungsbestätigung beinhaltet mindestens:

  1. Name des Vereins, der Organisation oder losen Gruppe;

  2. die Angaben zu den Nutzenden, Kontaktperson und Kontaktadresse;

  3. die Bezeichnung der Anlage;

  4. Datum / Art / Umfang / Dauer der Nutzung;

  5. die Nutzungszeiten;

  6. die Nutzungsgebühren;

  7. allfällige Auflagen und Bedingungen;

  8. Kontaktperson / zuständige Person seitens Stadt Luzern;

  9. Weisungen, soweit notwendig (Nutzungsregeln / Pflichtenblatt / Hausordnung).

III. Nutzung der Anlagen

Art. 6 4 Nutzungszeiten

Die Anlagen stehen von Montag bis Freitag während der Sekundärzeiten zur Verfügung. Sofern es die Situation erlaubt, können aus organisatorischen Gründen andere Nutzungszeiten vereinbart werden.

Fassung gemäss Änderung vom 27. Mai 2026, in Kraft seit 1. August 2026.

An den Wochenenden und an den öffentlichen Ruhetagen richten sich die Nutzungszeiten nach den jeweiligen Bestätigungen.

Während der Schulferien und an hohen Feiertagen bleiben die Anlagen grundsätzlich geschlossen. In begründeten Fällen können die Anlagen auf schriftliches Gesuch hin zur Verfügung gestellt werden.

Art. 7 5 Umfang der Nutzung

Der Umfang der Nutzung einer zugeteilten Anlage sowie die Materialbenützung richten sich nach der Ausstattung einer Anlage und der Zugänglichkeit des Materials.

Für einzelne Anlagen kann die Stadt Luzern Hausordnungen erlassen.

Sind verschiedene Nutzende zur gleichen Zeit auf/in einer Anlage tätig, sprechen sich die Nutzenden untereinander ab; es sei denn, dass separate Regelungen bestehen.

Bei Turnieren kann pro Tag eine für die Anlage definierte Anzahl Mannschaften zugelassen werden.

Bei Veranstaltungen in Hallen und Schulräumen müssen die Auflagen der Gebäudeversicherung eingehalten werden.

Art. 8 Betrieb und Wartung der Anlagen

Für den Betrieb und die Wartung der Anlagen sind die Dienstabteilung Immobilien, das Ressort Aussensport, die Hauswarte oder die von der Stadt Luzern bezeichneten Personen zuständig.

Die zuständigen Personen haben ein Weisungsrecht den Nutzenden gegenüber. Sie können gefährliche Gegenstände, die geeignet sind, Personen zu gefährden oder einzuschüchtern, vorübergehend einziehen. Bei Minderjährigen erfolgt die Herausgabe nur an die Erziehungsberechtigten.

Bei nicht näher bezeichneten Nutzungen von Anlagen teilt die vor Ort zuständige Person der Stadt Luzern die Anlagen den Nutzenden zu.

Vereine, die bei ihnen übertragenen Aussensportanlagen Unterhaltsarbeiten verrichten, tun dies in Absprache mit der zuständigen städtischen Abteilung. Die zu verrichtenden Arbeiten werden in der pauschalen Nutzungsbestätigung definiert.

Fassung gemäss Änderung vom 27. Mai 2026, in Kraft seit 1. August 2026.

Art. 9 Bespielbarkeit und Nutzung der Anlagen

Die von der Stadt Luzern bezeichnete zuständige Person entscheidet über die Nutzbarkeit der Anlagen und Spielfelder.

Sie ist berechtigt, verbindliche Anordnungen zum Schutz der Anlagen und Spielfelder zu treffen, die Nutzung einzuschränken oder ganz zu untersagen.

Art. 10 Aufsicht

Während des Vereinsbetriebes oder der Veranstaltung tragen die Nutzenden die Verantwortung für die einzelnen Anlagen. Diese werden durch je eine mündige/erwachsene verantwortliche Person, die von den Nutzenden gestellt wird, geöffnet, beaufsichtigt und geschlossen.

IV. Rechte und Pflichten der Nutzenden

Art. 11 6 Sorgfalt

An allen Anlagen dürfen keinerlei Veränderungen vorgenommen werden. Reparaturaufträge dürfen nicht direkt erteilt werden.

Sollte während einer Nutzung ein Schadenfall am Mobiliar oder an Einrichtungen entstehen, ist Meldung zu erstatten. Ebenso sind festgestellte Mängel, Beschädigungen und Verunreinigungen zu melden.

Die zuständige Dienstabteilung kann eine Übergabe und eine Abnahme der Anlage mit den Nutzenden vorsehen.

Art. 12 Sauberkeit

Die Nutzenden übernehmen die bestätigten Anlagen in sauberem, ordentlichem, aufgeräumtem Zustand und verlassen sie in diesem Zustand.

Bei übermässiger Verschmutzung werden allfällige Reinigungskosten den Nutzenden in Rechnung gestellt.

Fassung gemäss Änderung vom 27. Mai 2026, in Kraft seit 1. August 2026.

Art. 13 Werbung und Reklame

Das Anbringen von Werbung, Reklamen usw. ist mit der in der Nutzungsbestätigung erwähnten Kontaktperson seitens Stadt Luzern abzusprechen. Allfällig erforderliche Bewilligungen sind durch die Nutzenden einzuholen.

Auf und in den städtischen Sport-, Freizeit- und Schulanlagen dürfen keine Suchtmittelreklamen angebracht werden.

Art. 14 Essen und Trinken / Rauchen und Drogen

Das Mitbringen und Einnehmen von Esswaren und Getränken auf und in den Anlagen ist nur in den definierten Zonen und in Absprache mit der zuständigen städtischen Abteilung erlaubt.

Das Rauchen und der Konsum von Drogen sind generell untersagt.

Der Verkauf von Getränken und Esswaren bedarf einer Bewilligung der zuständigen städtischen Dienstabteilung und der zuständigen kantonalen Dienststelle gemäss Gastgewerbegesetz.

Durch Konsum von Esswaren und Getränken unvorhergesehen entstandene Entsorgungskosten werden den Nutzenden verrechnet.

Art. 15 7 Parkieren

Die Nutzung von Parkplätzen steht nur Personen offen, welche die Anlagen nutzen. Es besteht bei der Nutzung einer Anlage kein Anspruch auf die Nutzung von Parkplätzen.

Die Nutzung der Parkplätze ist gebührenpflichtig. Der Stundentarif bemisst sich gemäss geltendem Reglement über das zeitlich beschränkte Parkieren, soweit der Parkiervorgang in folgenden Zeiten stattfindet:

  1. Montag bis Freitag 17.00 bis 24.00 Uhr;

  2. Samstag und Sonntag sowie Feiertage 6.00 bis 24.00 Uhr;

  3. in den Schulferien von Montag bis Sonntag 6.00 bis 24.00 Uhr.

In der übrigen Zeit gilt ein Einheitstarif von Fr. 1.– pro Stunde in allen Zonen.

Von 24.00 bis 6.00 Uhr gilt grundsätzlich ein Parkverbot.

Es kann eine Tageskarte bezogen werden. Diese kostet das Achtfache des Stundentarifs gemäss Abs. 2. Für Erziehungsberechtigte und Handwerksleute gilt der Einheitstarif gemäss Abs. 3.

Fassung gemäss Änderung vom 1. Februar 2023, in Kraft seit 1. März 2023.

Die Gebühren werden mittels Parkuhren und einem digitalen Bezahlsystem erhoben.

Der Güterumschlag ist jederzeit kostenlos gestattet.

Für die Parkplatzbewirtschaftung ist die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen zuständig. Den Unterhalt der Parkplätze besorgt die Dienstabteilung Immobilien.

Art. 16 Anwohnerschaft

Jede unnötige Belästigung der Anwohnerschaft ist zu vermeiden.

Die ortsüblichen Ruhezeiten sind einzuhalten.

Art. 17 Weitere Auflagen und Bedingungen

Die zuständige städtische Dienstabteilung kann in der Nutzungsbestätigung zusätzliche Auflagen und Bedingungen machen, wenn es die Nutzung und das öffentliche Interesse erfordern.

Auf den Schul- und Sportanlagen gelten zusätzlich die dort publizierten gerichtlichen Verbote.

Art. 18 Eigenleistungen

Bei einer Dauerbelegung können anrechenbare Eigenleistungen erbracht werden, wobei die anlagespezifischen Gegebenheiten zu berücksichtigen sind.

Anrechenbare Eigenleistungen müssen zwischen den Nutzenden und der Dienstabteilung Kultur und Sport schriftlich vereinbart werden.

V. Gebühren

Art. 19 Tarifklassen und Tarifstufen

Die Nutzenden werden wie folgt in die Tarifklassen eingeteilt:

a. Tarifklasse 1: – Vereine, Organisationen, Institutionen und lose Gruppen mit Sitz in der Stadt Luzern sowie regionale Verbände; – Weitere privatrechtlich organisierte Nutzende, die mit einem städtischen Auftrag eine Aufgabe des öffentlichen Interesses erfüllen;

  1. Tarifklasse 2: – Vereine, Organisationen, Institutionen und lose Gruppen ohne Sitz in der Stadt Luzern, Privatschulen sowie Kindertagesstätten mit Sitz in der Stadt Luzern sowie die FC Luzern Innerschweiz AG; – Weitere privatrechtlich organisierte Nutzende, die mit einem kantonalen Auftrag eine Aufgabe des öffentlichen Interesses erfüllen;

  2. Tarifklasse 3: Kommerzielle und/oder gewinnorientierte Nutzer (mit und ohne Sitz in der Stadt Luzern), Privatschulen sowie Kindertagesstätten ohne Sitz in der Stadt Luzern sowie Gemeinwesen (Bund, Kanton, Gemeinden).

Nutzende des Kantons Luzern, welche kantonale, von der Stadt Luzern verwaltete Hallen nutzen, werden der Tarifklasse 1 zugeteilt.

Die Sportanlagen und die Schulräume werden in je fünf Infrastrukturkategorien, welche die Tarifstufen bilden, eingeteilt.

Art. 20 Inhalt und Bemessung

Die zu entrichtenden Gebühren sind im Anhang 1 aufgeführt.

In den Gebühren sind sämtliche Kosten für die ordentliche Nutzung und für den ordentlichen Trainings- oder Wettkampfbetrieb inbegriffen, vorbehältlich nicht vorhersehbarer zusätzlicher Kosten und ausserordentlicher Aufwendungen.

Die Gebühren gelten pro 60 Minuten.

Art. 21 Zusätzliche Kosten und ausserordentliche Aufwendungen

Sich durch die Nutzungsintensität ergebende zusätzliche Infrastrukturkosten aus Gastronomie und Festwirtschaft (Anhang 1) werden in der Nutzungsbestätigung ausgewiesen.

Sich durch die Nutzungsintensität ergebende zusätzliche Anlagen, besondere Installationen und/oder die erforderliche Anwesenheit einer zuständigen städtischen Person werden in der Nutzungsbestätigung ausgewiesen; deren Kosten bemessen sich in der Regel nach dem effektiven Aufwand.

Die Gebühr für ausserordentliche Aufwendungen beträgt Fr. 100.– pro Stunde. Angefangene Stunden werden voll verrechnet.

Art. 22 Pauschale Nutzungsbestätigungen für Aussensportanlagen

Bei einer pauschalen Nutzungsbestätigung gemäss Art. 8 Abs. 5 Reglement richtet sich die Pauschalgebühr nach einer aufgrund der Nutzungsintensität festgelegten Grundpauschale (Anhang 2).

Von den Nutzenden erbrachte Eigenleistungen führen zu einem Gebührenerlass: – Feld zeichnen: 10 %; – Garderoben reinigen: 10 %; – Unterhalts- und Wartungsarbeiten: 10 %. Die Eigenleistungen können kumuliert werden. Die Anrechenbarkeit von Eigenleistungen ist abhängig von der Anlage und wird in Absprache mit der Dienstabteilung Kultur und Sport definiert.

Werden keine zu den Anlagen zugehörigen Garderoben benützt oder sind keine vorhanden, führt dies zu einem Gebührenerlass von 10 %.

Die Pauschalgebühren gemäss Art. 8 Abs. 6 Reglement werden durch die Dienstabteilung Kultur und Sport festgelegt.

Ausserordentliche Aufwendungen werden gemäss Art. 21 zusätzlich in Rechnung gestellt.

Art. 23 Gebührenerlass/Gebührenreduktion

Die Nutzung von Anlagen durch eine städtische Nutzergruppe,

  1. ist von der Gebühr befreit, sofern die Nutzergruppe bei ihrer Tätigkeit keine vorwiegend kommerzielle Nutzung/Ausrichtung vorsieht, die Gruppe mehr als 50 % Jugendliche aufweist, von einer erwachsenen Person geleitet wird und ihren Sitz in der Stadt Luzern hat;

  2. erfolgt zu 50 % des Normaltarifs bei städtischen Vereinen für Turniere von Jugendlichen.

Beim Tausch von Anlagen und Räumen mit Dritten (z. B. anderen Gemeinden und/oder mit dem Kanton) legt die Dienstabteilung Kultur und Sport die Gebühr fest.

VI. Schlussbestimmungen

Art. 24 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung über die mietweise Überlassung von Turnhallen und Aussenanlagen der Stadt Luzern an Vereine und andere Organisationen vom 5. Juli 1995 und der Tarif über die mietweise Überlassung von Räumen in städtischen Schulhäusern vom 22. März 2006 werden aufgehoben.

Art. 25 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. 8 Luzern, 8. Juni 2016 Namens des Stadtrates Stefan Roth Stadtpräsident Toni Göpfert Stadtschreiber

Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 18. Juni 2016.

Anhang 1 Tarifklassen und Tarifstufen (zu Art. 20 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1) Tarifklasse Tarifklasse Tarifklasse

2 3 50% VK 100%VK Hallen I Spezialräume Fr. 10.00 Fr. 40.00 Fr. 75.00 II Einfachturnhallen Fr. 15.00 Fr. 75.00 Fr. 150.00 III Zweifachturnhallen Fr. 30.00 Fr. 120.00 Fr. 240.00

IV Dreifachturnhallen Fr. 45.00 Fr. 155.00

Fr. 305.00

V Eventhallen Fr. 60.00 Fr. 180.00

Fr. 360.00

Aussenspielfelder T a r i f s t u f e n I Kleinfelder, Beachfelder ohne Fr. 10.00 Fr. 25.00 Fr. 45.00 Infrastruktur II Kleinfelder, Beachfelder mit Fr. 15.00 Fr. 45.00 Fr. 85.00 Infrastruktur III Normfelder D, E, F* Fr. 25.00 Fr. 65.00 Fr. 130.00 IV Normfelder 11er-Fussball Fr. 35.00 Fr. 90.00 Fr. 180.00 (Training) V Normfelder 11er-Fussball Fr. 45.00 Fr. 135.00 Fr. 270.00 (Turnier/Meisterschaft) Schulräume I Proberaum Fr. 10.00 Fr. 15.00 Fr. 20.00 II Klassenzimmer Fr. 12.00 Fr. 25.00 Fr. 35.00 III Küche Fr. 25.00 Fr. 30.00 Fr. 35.00 IV Werkraum Fr. 25.00 Fr. 45.00 Fr. 60.00 V Aula Fr. 30.00 Fr. 55.00 Fr. 75.00 Pauschale Foodstand, inkl. Fr. 80.00 Entsorgung Pauschale Festwirtschaft, inkl. Fr. 150.00 Entsorgung * Unter Normfeldern D, E, F (7er-Fussball) werden Felder verstanden, die durch ihre geringere Grösse gegenüber Normfeldern 11er-Fussball vor allem für den Trainingsbetrieb von tieferen Ligen geeignet sind.

Anhang 2 Tarife für Nutzende mit pauschalen Nutzungsbestätigungen für Aussensportanlagen (zu Art. 22 Abs. 1) Belegungsstunden pro Nutzungs- Verwendeter Grundpauschale Jahr (Training und Intensität Std. Tarif (ohne Spiele Erwachsene) Eigenleistungen) NI 1 Fr. 12.50 Fr. 1'875.– Bis 200 Std. NI 2 Fr. 12.50 Fr. 2'500.– Bis 250 Std. NI 3 Fr. 12.50 Fr. 3'125.– Bis 300 Std. NI 4 Fr. 12.50 Fr. 3'750.– Bis 350 Std. NI 5 Fr. 12.50 Fr. 4'375.– Bis 400 Std. NI 6 Fr. 12.50 Fr. 5'000.– Bis 450 Std. NI 7 Fr. 12.50 Fr. 5'625.– Bis 500 Std. NI 8 Fr. 12.50 Fr. 6'250.– Bis 550 Std. NI 9 Fr. 12.50 Fr. 6'875.– Bis 600 Std. NI 10 Fr. 12.50 Fr. 7'500.– Ab 600 Stunden wird mit der effektiven Anzahl Stunden gerechnet.

Tabelle der Änderungen der Verordnung zum Reglement über die Benützung von Sportanlagen und Schulräumen in der Stadt Luzern vom 8. Juni 2016 Nr. B+A / StB Datum Kantons- Geänderte Art der Inkraft blatt Stellen Änderung treten Seite 1. StB 180 30.3.22 14.5.22 Art. 15 geändert 1.8.22 1718 2. StB 42 1.2.23 11.2.23 Art. 15 geändert 1.3.23 430 3. StB 397 27.5.26 20.6.26 Art. 1, Art. 6, geändert 1.8.26 1926 Art. 7, Art. 11