3.4.5.1.1

Reglement über die Vergabe von Nutzungsrechten an ausgewählte Nutzungsberechtigte im KKL

Systematische Rechtssammlung

Nr. 3.4.5.1.1 Ausgabe vom 1. August 2009

Reglement über die Vergabe von Nutzungsrechten an ausgewählte Nutzungsberechtigte im Kultur- und Kongresszentrum Luzern

vom 27. November 1997

Der Grosse Stadtrat von Luzern,

gestützt auf Art. 21 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 Ziff. 1 der Gemeindeordnung der Stadt Luzern vom 7. Februar 1971,

beschliesst:

I. Grundsatz

Art. 1 1 Vereinbarung über die Vergabe von Nutzungsrechten an ausgewählte Nutzungsberechtigte im Kultur- und Kongresszentrum

Luzern

Entsprechend dem Baurechtsvertrag vom 26. August 1996 zwischen Stadt Luzern und Trägerstiftung Kultur- und Kongresszentrum Luzern werden der Stadt im Kultur- und Kongresszentrum Luzern vorrangige Nutzungsrechte für die drei Säle eingeräumt, welche von dieser ausgewählten Organisationen bzw. Nutzerinnen und Nutzern zu besonderen Konditionen zur Verfügung gestellt werden.

Das Verfahren zur Beanspruchung und Zuteilung der Nutzungsrechte wird in einer Vereinbarung zwischen Stadt Luzern, Trägerstiftung und Betreiberin des Kultur- und Kongresszentrums Luzern geregelt.

II. Begriffe

Art. 2 2 Nutzungsberechtigte

Nutzungsberechtigt sind Organisationen mit Sitz in der Stadt Luzern, die

  1. kulturelle und/oder gesellschaftliche Leistungen im öffentlichen Interesse erbringen,

  2. keine kommerziellen Interessen haben und

  3. aufgrund ihrer Tätigkeit und Trägerschaft eng mit der Stadt Luzern verbunden sind.

Ein öffentliches Interesse ist gegeben, wenn hauptsächlich nicht wirtschaftliche Zielsetzungen verfolgt werden. Im Zweifelsfall sind namentlich das Vorhandensein von grösseren finanziellen Eigenmitteln und die Rechtsform einer Trägerschaft Indizien für die wirtschaftliche Zielsetzung bzw. Ausrichtung.

Art. 3 3 Nutzerliste

Die Nutzerliste gibt Aufschluss darüber, wer nutzungsberechtigt ist.

Nutzungsberechtigte, die Veranstaltungsreihen durchführen, werden gesondert aufgeführt.

1–3 Fassung gemäss Änderung vom 13. Dezember 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008.

Art. 4 4 Anzahl Nutzungsrechte

Es wird in der Regel ein Nutzungsrecht pro Jahr für eine bestimmte, im Voraus zu umschreibende Veranstaltung vergeben.

Ausgenommen sind Nutzungsberechtigte, die Veranstaltungsreihen durchführen (Art. 10).

Die Berechtigung gilt für höchstens drei Jahre.

III. Organe

Art. 5 5 Nutzungsrechtekommission

Der Stadtrat wählt auf die Dauer von vier Jahren die Mitglieder der Nutzungsrechtekommission und deren Präsidentin oder Präsidenten. Die Amtsdauer beginnt jeweils am 1. Januar nach der Gesamterneuerungswahl des Stadtrates. Eine Wiederwahl ist möglich.

Die Nutzungsrechtekommission besteht aus fünf bis neun Mitgliedern, darunter eine Vertretung der Betreiberin des Kultur- und Kongresszentrums Luzern.

Art. 6 6 Aufgaben

Die Nutzungsrechtekommission ist zuständig für:

  1. den Beschluss über die Nutzerliste;

  2. die Vereinbarung der Sperrzeiten mit der Betreiberin;

  3. das Verfahren für die Ausübung der Nutzungsrechte (Reservationen etc.) in Zusammenarbeit mit der Betreiberin;

  4. die Antragstellung an den Stadtrat betreffend den Abschluss von Vereinbarungen gemäss Art. 10 Abs. 1. Die Betreiberin ist vorgängig anzuhören; sie kann einen abweichenden Antrag stellen.

Fassung gemäss Änderung vom 13. Dezember 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008.

Fassung gemäss Änderung vom 15. Mai 2008, in Kraft seit 1. September 2008.

Fassung gemäss Änderung vom 13. Dezember 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008.

Art. 7 7 Schiedskommission

Die Schiedskommission besteht aus je einem Vertreter oder einer Vertreterin der Stadt, der Betreiberin und der Trägerstiftung Kultur und Kongresszentrum Luzern, wobei die Trägerstiftung den Vorsitz hat. Die Schiedskommission tritt nur bei Bedarf zusammen.

Sie entscheidet abschliessend über Konflikte, welche sich im Zusammenhang mit dem Vollzug der Vereinbarung gemäss Ziffer 1 Abs. 2 ergeben.

Fragen im Zusammenhang mit Nutzungsrechten (insbesondere Sperrzeiten) sind unter besonderer Würdigung der städtischen Interessen zu entscheiden.

IV. Vergabemodalitäten

Art. 8 8 Sperrzeiten

Die Nutzungsrechtekommission und die Betreiberin des KKL Luzern vereinbaren bei Bedarf jeweils drei Jahre im Voraus Sperrzeiten für die Vergabe von Nutzungsrechten. Dabei ist auf eine gleichmässige Verteilung der Wochentage und die saisonalen Bedürfnisse der Betreiberin zu achten und den bekannten Bedürfnissen der Nutzungsberechtigten Rechnung zu tragen.

Art. 9 9 Reservation

Die Nutzungsdaten können für einmalige Veranstaltungen maximal ein Jahr, für wiederkehrende bzw. mehrtägige Veranstaltungen mit Abonnements- oder Festivalcharakter maximal drei Jahre im Voraus bei der Betreiberin reserviert werden.

Eine Reservation kann nur erfolgen, solange Nutzungsrechte verfügbar sind.

Die Betreiberin kann die Reservation ablehnen, wenn der beanspruchte Saal für die vorgesehene Nutzung nicht geeignet ist.

7–9 Fassung gemäss Änderung vom 13. Dezember 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008.

Art. 9a 10 Inhalt der Veranstaltungen

Nutzungsrechte für den Konzertsaal werden nur für Veranstaltungen mit musikalischem Inhalt, die öffentlich zugänglich sind, vergeben.

Innovative Veranstaltungen mit nachhaltiger Wirkung für das Kulturleben der Stadt Luzern sind zu fördern.

Art. 10 11 Veranstaltungsreihen

Mit Nutzungsberechtigten, die Veranstaltungsreihen durchführen (Festival, Veranstaltungsserie), sind gesonderte Vereinbarungen zu treffen. Zuständig ist der Stadtrat auf Antrag der Nutzungsrechtekommission und unter Einbezug der Betreiberin des KKL Luzern.

Für den Konzertsaal können maximal 80 % der je zur Verfügung stehenden Nutzungsrechte durch Vereinbarungen vergeben werden. Davon stehen LUCERNE FESTIVAL insgesamt 48, dem Luzerner Sinfonieorchester insgesamt 24 Nutzungsrechte zu.

Für den Luzerner Saal können maximal 60 % der je zur Verfügung stehenden Nutzungsrechte durch Vereinbarungen vergeben werden.

Die Nutzungsrechtekommission kann durch Vereinbarung vergebene Nutzungsrechte, die nicht genutzt werden, anderen Nutzungsberechtigten zuteilen.

Art. 11 12 Tarif

Das Nutzungsrecht wird von der Stadt unentgeltlich abgegeben.

Die Nutzungsberechtigten haben der Betreiberin für die Nutzung von Sonntag bis Donnerstag folgende Pauschalen zur Abgeltung ihrer Aufwendungen zu entrichten:

  1. Konzertsaal Fr. 3’090.–;

  2. Luzerner Saal Fr. 2’025.–;

  3. Auditorium Fr. 960.–.

Für die Nutzung am Freitag und Samstag sind folgende Pauschalen zu entrichten:

  1. Konzertsaal Fr. 3'500.–;

  2. Luzerner Saal Fr. 2'400.–;

  3. Auditorium Fr. 1'100.–.

Eingefügt durch Änderung vom 13. Dezember 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008. 11–12 Fassung gemäss Änderung vom 13. Dezember 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008.

Die Pauschalen werden gemäss dem Index der Konsumentenpreise an die Teuerung angepasst (Stand 31. August 2007: 101,0 Punkte, Basis Dezember 2005 = 100 Punkte).

In den Vereinbarungen gemäss Art. 10 werden separate Pauschalen festgelegt.

Art. 12 13 Umfang des Nutzungsrechtes

In den Pauschalen nach Art. 11 Abs. 2 sind die im Anhang für die einzelnen Säle umschriebenen Leistungen inbegriffen.

Dienstleistungen und Benützungen der übrigen Infrastrukturen, die in den Pauschalen nicht inbegriffen sind, werden gemäss Preisliste den Nutzungsberechtigten direkt von der Betreiberin in Rechnung gestellt.

Der Betreiberin sind bei jeder Veranstaltung acht Plätze in höheren Preiskategorien zur Verfügung zu stellen. Betreiberin und Veranstalterin sprechen sich darüber im Rahmen der zu treffenden vertraglichen Regelungen ab.

Die Betreiberin kann aus Sicherheitsgründen Plätze bezeichnen, die den Nutzungsberechtigten nicht zur Verfügung stehen.

Art. 13 14 Ausschluss der Übertragbarkeit

Die Nutzungsrechte sind nicht übertragbar.

Art. 14 15 Kommerzielle Tätigkeiten

Kommerzielle Tätigkeiten (Verkauf von CDs, Merchandising, Erbringen von gastronomischen Dienstleistungen usw.) sind den Nutzungsberechtigten in den Räumen des Kultur- und Kongresszentrums in Absprache mit der Betreiberin gestattet.

V. Schlussbestimmung

Art. 15 Inkrafttreten

Das Reglement tritt am 1. März 1998 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum. 16

Das Reglement ist zu veröffentlichen. 17 Luzern, 27. November 1997 Namens des Grossen Stadtrates Markus Tschabold Ratspräsident Toni Göpfert Stadtschreiber

Die Referendumsfrist ist am 11. Februar 1998 unbenützt abgelaufen.

Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 13. Dezember 1997.

Anhang Folgende Leistungen sind in den Pauschalen gemäss Art. 11 enthalten:

Konzert- Luzerner Auditorium saal Saal Grundeinrichtungen feste Bestuhlung x x

Bestuhlung nach Wunsch x Standardbeleuchtung x x x Hauspikettdienst x x x Grundeinstellung Akustik x x x Schlussreinigung x x x normaler Stromverbrauch, Heizung x x x und Lüftung mobiles Audiorack inkl. 1 Mikrofon x x x Rednerpult x x x Ausrufanlage mit Musik und Notruf x x x Bühnen- bzw. Tonmeister

Bühnen- bzw. Tonmeister inbegriffen x Proben / Dauer der Nutzung Am Vorabend nach Verfügbarkeit oder zulasten Nutzungsrechte bzw. entsprechender Abgeltung Probe am gleichen Tag inbegriffen x Probe am gleichen Tag inbegriffen x x (spätestens ab 15.00 Uhr) Nebenräume Bühnennebenräume, x Künstlergarderoben und Stimmzimmer nach Bedarf Bühnennebenräume und x x Künstlergarderoben nach Bedarf Tabelle der Änderungen des Reglements über die Vergabe von Nutzungsrechten an ausgewählte Nutzungsberechtigte im Kultur- und Kongresszentrum Luzern über den Sozialfonds vom 30. November 1995 Nr. B+A / StB Datum Kantons- Geänderte Art der Inkraftblatt Stellen Änderung treten Seite 1. B+A 48/07 13.12.07 29.12.07 Art. 1–14 geändert 1.1.08 3583 Art. 9a eingefügt 2. B+A 7/08 15.5.08 24.5.08 Art. 5 geändert 1.9.08 1399