3.4.6.1.1
Verordnung über die Vermietung des Minnie-Hauk-Saales im Schlössli Wartegg
vom 28. Januar 1998
Der Stadtrat von Luzern,
gestützt auf Art. 40 Abs. 1 Ziff. 2 und 41 Ziff. 6 der Gemeindeordnung der Stadt Luzern vom 7. Februar 1971,
beschliesst:
Art. 1 Benützungszweck
Der Minnie-Hauk-Saal im Schlössli Wartegg steht der Öffentlichkeit im Rahmen dieser Verordnung für folgende Anlässe zur mietweisen Benützung zur Verfügung:
Konzerte ohne Verstärkeranlagen;
Ausstellungen kultureller Art;
Versammlungen und Veranstaltungen aus dem Quartier;
Sitzungen und Empfänge, welche im öffentlichen Interesse liegen.
Der Minnie-Hauk-Saal kann für andere Anlässe zur Benützung frei gegeben werden, sofern
dieser durch Veranstaltungen nach Abs. 1 nicht ausgelastet ist und
die Benützung städtischen Interessen nicht zuwiderläuft.
Art. 2 Mietverträge
Vermieterin ist die Stadt Luzern, vertreten durch die Liegenschaftenverwaltung, Ressort Verwaltungsvermögen (nachfolgend Liegenschaftenverwaltung).
Mietgesuche sind an die Liegenschaftenverwaltung einzureichen.
Die Liegenschaftenverwaltung führt die Vertragsverhandlungen mit den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern und schliesst die Mietverträge ab.
Art. 3 Kostenpflicht und Ausnahmen
Die Benützung des Minnie Hauk-Saales ist kostenpflichtig.
Für Belegungen durch den Grossen Stadtrat, den Stadtrat von Luzern sowie die Dienstabteilungen der Stadtverwaltung werden keine Kosten in Rechnung gestellt.
Art. 4 Mietansätze
Für die Benützung des Minnie Hauk-Saales gelten folgende Ansätze: Fr. / Tag
Konzerte ohne Verstärkeranlagen (Konzertbestuhlung) 300.–;
Übrige Veranstaltungen (Bankettbestuhlung) – bei Benützung bis drei Tage 300.–; – bei Benützung von vier und mehr Tagen 250.–;
Ausstellungen kultureller Art 50.–.
Art. 5 Nebenkosten
Es werden folgende Nebenkosten in Rechnung gestellt:
Heizkosten während Heizperiode Fr. 10.–/Tag;
Reinigungskosten nach Aufwand;
Dienstleistungen der Hauswartin/ des Hauswartes nach Aufwand.
Art. 6 Benützungszeiten
Die Benützung des Minnie Hauk-Saales ist möglich in der Zeit von 08.00 Uhr bis 24.00 Uhr. Um 24.00 Uhr sind alle Veranstaltungen zu beenden und der Saal muss bis 00.30 Uhr geräumt sein.
Art. 7 Ausstellungen kultureller Art
Die Miete für Ausstellungen kultureller Art gemäss Art. 4 lit. c umfasst nur die Überlassung des leeren Saales. Alle andern Vorkehrungen, wie Planung und Einrichtung der Ausstellung, Werbung, Katalog, Vernissage, Beaufsichtigung und Versicherung des Ausstellungsgutes sind ausschliesslich Sache der Ausstellerinnen und Aussteller. Die Stadt übernimmt hierfür keine Kosten und Haftung.
Art. 8 Ausnahmen
In Ausnahmefällen kann die Liegenschaftenverwaltung die Mietansätze und die Nebenkosten nach Art. 4 und 5 abweichend regeln.
Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement über die Vermietung und Benützung des Minnie Hauk- Saales im Schlössli Wartegg vom 2. April 1985 wird aufgehoben.
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1998 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. 1
Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 7. Februar 1998.
Luzern, 28. Januar 1998 Namens des Stadtrates Urs W. Studer Stadtpräsident Toni Göpfert Stadtschreiber