3.5.1.1.2

Reglement über den Fonds zur Förderung und Unterstützung des Jugendsportes

vom 25. Juni 2009

Der Grosse Stadtrat von Luzern,

gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Ziff. 1 und Art. 28 der Gemeindeordnung der Stadt Luzern vom 7. Februar 1999 1 sowie Art. 2 des Reglements über die Erhebung einer Kultur- und Sportförderungsabgabe (Billettsteuer) vom 20. September 1990 2,

beschliesst:

1 sRSL 0.1.1.1.1 2 sRSL 9.2.2.1.1

I. Zweck und Einlage

Art. 1 Zweck

Der Fonds bezweckt die finanzielle Förderung und Unterstützung sportlicher Aktivitäten von Kindern und Jugendlichen durch Sportorganisationen mit Sitz in der Stadt Luzern.

Art. 2 Einlage

Die Fondseinlage beträgt 15 % der Billettsteuererträge von billettsteuerpflichtigen Veranstaltungen.

II. Finanzielle Förderung und Unterstützung

Art. 3 Beitragsberechtigung

Beitragsberechtigt sind Sportvereine, Clubs, Interessengemeinschaften mit Sitz in der Stadt Luzern, die Schüler- und Jugendabteilungen für Mitglieder im Alter von sieben bis zwanzig Jahren führen und einen regelmässigen Trainingsbetrieb aufrechterhalten. Die Aktivitäten und Mitglieder müssen unter der Obhut von qualifizierten Leitenden (J+S oder Sportverbandsqualifikation) stehen.

Nur teilweise beitragsberechtigt sind Organisationen, die nur teil- oder zeitweise ein sportliches Programm anbieten (z. B. Pfadfinder).

Nicht beitragsberechtigt sind kommerziell ausgerichtete Sportangebote. Dazu zählen auch Einzel- und Gruppentrainings gegen Bezahlung (z. B. Tennislektionen u. a.).

Art. 4 Zuteilung der Mittel

Es besteht – ausgenommen Art. 8 – kein Rechtsanspruch auf Beiträge aus dem Fonds.

Von den jährlich zur Verfügung stehenden Fondsmitteln werden in einem ersten Schritt die Vereinsbeiträge gemäss Art. 5 und in einem zweiten Schritt die Kopfquotenbeiträge gemäss Art. 6 und in einem dritten Schritt die Aufwendungen der Sportorganisationen gemäss Art. 8 ausgerichtet.

Soweit nach der Zuteilung der Vereins- und Kopfquotenbeiträge sowie der Aufwendungen der Sportorganisationen noch Mittel vorhanden sind, kann die Fondsverwaltung weitere Beiträge gemäss Art. 9 sprechen.

Art. 5 Vereinsbeitrag

Der Vereinsbeitrag ist ein Grundbeitrag. Er wird aufgrund der Anzahl Aktivmitglieder (ohne Passivmitglieder, Gönnerinnen/Gönner u. a.) wie folgt abgestuft:

  1. bis 50 Aktivmitglieder: 1500 bis 2500 Franken;

  2. 51 bis 300 Aktivmitglieder: 1000 bis 2000 Franken;

  3. ab 301 Aktivmitglieder: 500 bis 1000 Franken.

Über die Festlegung der Vereinsbeiträge entscheidet die Fondsverwaltung.

Art. 6 Kopfquotenbeitrag

Der Kopfquotenbeitrag ist ein Beitrag an die Leiterentschädigung. Er richtet sich nach der Gesamtzahl der betreuten Jugendlichen.

Über die Festlegung des Kopfquotenbeitrags entscheidet die Fondsverwaltung.

Der Kopfquotenbeitrag für Jugendliche, die nicht in der Stadt Luzern Wohnsitz haben, kann von der Fondsverwaltung reduziert werden. Dabei wird berücksichtigt, wie die jeweilige Wohnsitzgemeinde im Rahmen ihrer Jugendsportförderung die Stadtluzerner Jugendlichen behandelt.

Für nicht im Kanton Luzern wohnhafte Jugendliche wird kein Kopfquotenbeitrag ausgerichtet.

Art. 7 Gesuche für Vereins- und Kopfquotenbeiträge

Die schriftlichen Beitragsgesuche sind jeweils bis Ende Juni des laufenden Jahres bei der zuständigen Dienstabteilung der Stadt Luzern einzureichen.

Dem Gesuch ist eine Mitgliederliste mit Namen, Jahrgang und rechtlichem Wohnsitz der Jugendlichen (Stand 31. Dezember des Vorjahres) sowie der Nachweis über die angebotene Trainingsgelegenheit (Zeit, Ort, Sportangebot, Leiterqualifikation) beizulegen.

Gesuche, die unvollständig sind oder nicht fristgerecht eintreffen, werden nicht behandelt.

Art. 8 Aufwendungen der Sportorganisationen

Aufwendungen der Sportorganisationen (exkl. Kosten des Personalaufwands), die ihnen aus der Durchführung eines städtischen Sportangebots für Kinder und Jugendliche entstehen, werden direkt dem Fonds belastet.

Art. 9 Gesuche für Beiträge an Projekte

Die Fondsverwaltung kann Beiträge an sportliche Angebote und Projekte für Kinder und Jugendliche ausrichten.

Die schriftlichen Beitragsgesuche sind bei der zuständigen Dienstabteilung der Stadt Luzern, zuhanden der Fondsverwaltung, einzureichen. Dem Gesuch ist ein Projektbeschrieb mit Budget und Finanzierungsplan beizulegen. Die Teilnahme der Kinder und Jugendlichen ist nachzuweisen.

III. Organisation

Art. 10 Fondsverwaltung

Die Fondsverwaltung setzt sich zusammen aus drei Vertretenden von Sportorganisationen und zwei Vertretenden der Stadt, welche der Fondsverwaltung von Amtes wegen angehören. Die Fondsverwaltung konstituiert sich selbst und fasst ihre Entscheide und Beschlüsse mit einfachem Mehr.

Die Fondsverwaltung wird vom Stadtrat auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Amtsdauer beginnt jeweils am 1. Januar nach der Gesamterneuerungswahl des Stadtrates. Eine Wiederwahl ist möglich.

Die Fondsverwaltung beurteilt die Gesuche und legt die Beiträge in Bestand und Höhe fest.

Art. 11 Auftrag zuständige Dienstabteilung

Die zuständige Dienstabteilung führt den Fonds administrativ und organisatorisch.

Art. 12 Auszahlung und Rückerstattung der Beiträge

Die Auszahlung der Leistungen und die Abrechnung über den Fonds erfolgen durch die Stadtbuchhaltung. Die Bestimmungen des Reglements über den Finanzhaushalt der Stadt Luzern finden sinngemäss Anwendung.

Beiträge, die mittels falscher und/oder unvollständiger Angaben erwirkt wurden, sind von den Empfängerinnen und Empfängern mit Zinsen zurückzuerstatten.

Die Fondsverwaltung kann fehlbare Empfängerinnen und Empfänger bis maximal drei Jahre von der Beitragsberechtigung ausschliessen.

Art. 13 Aufsicht

Die jährliche Fondsabrechnung ist mit der Jahresrechnung der Stadt Luzern dem Grossen Stadtrat zur Genehmigung zu unterbreiten.

IV. Schlussbestimmungen

Art. 14 Aufhebung bisheriges Rechts

Das Reglement über den Fonds zur Förderung und Unterstützung des Jugendsports vom 27. Juni 1991 wird aufgehoben.

Art. 15 Inkrafttreten

Das Reglement tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum. 3

Das Reglement ist zu veröffentlichen. 4

Die Referendumsfrist ist am 2. September 2009 unbenützt abgelaufen.

Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 4. Juli 2009.

Luzern, 25. Juni 2009 Namens des Grossen Stadtrates Rolf Hilber Ratspräsident Toni Göpfert Stadtschreiber