3.6.1.1.1
Verordnung über die Integrationskommission der Stadt Luzern
vom 2. Dezember 2009
Der Stadtrat von Luzern,
gestützt auf Art. 37 der Gemeindeordnung der Stadt Luzern vom 7. Februar 1999 1,
beschliesst:
1 städt. Rechtssammlung 0.1.1.1.1
Art. 1 Grundsatz und Aufgaben
In der Stadt Luzern besteht eine Integrationskommission. Sie berät den Stadtrat und die Integrationsstelle in Fragen der Integration und des interkulturellen Zusammenlebens in der Stadt Luzern.
Sie hat dabei insbesondere folgende Aufgaben: – Beratung in Belangen, die sich im Zusammenhang mit Migrations- und Integrationsprozessen von Ausländerinnen und Ausländern, Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Personen ergeben; – Stellungnahmen zu verschiedenen integrationspolitischen Themen; – Benennung der Fragestellungen und aktuellen Herausforderungen aus dem Integrationsbereich, Berichterstattung aus dem Alltag und Schaffung der nötigen Nähe zu den Bedürfnissen der Zielgruppen der Integrationsförderung; – Aufbau und Pflege eines Netzwerks zu Personen und Institutionen, die sich für die Integration in der Stadt Luzern engagieren.
Art. 2 Zusammensetzung
Die Integrationskommission setzt sich wie folgt zusammen:
Ex officio, ohne Stimmrecht: – das zuständige Mitglied des Stadtrates (Präsidium) – die oder der Integrationsbeauftragte bzw. Mitarbeiterin oder Mitarbeiter Integration der Stadt Luzern.
bis maximal 20 gewählte Mitglieder: – Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Luzern. Personen, die nicht in der Stadt Luzern wohnhaft sind, aber einen starken beruflichen oder sozialen Bezug zur Stadt Luzern haben, können auch mitberücksichtigt werden; – Vertretungen der wichtigsten Institutionen und Fachstellen aus dem Integrationsbereich.
Bei den gewählten Mitgliedern gemäss Abs. 1 lit. b ist eine angemessene Vertretung von Migrantinnen und Migranten zu berücksichtigen. Der Vielfalt der ethnischen, religiösen und sozialen Gruppierungen sollte Rechnung getragen werden.
3 Die Kommissionsmitglieder können unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus gewählt werden.
Art. 3 Wahl und Amtsdauer
Der Stadtrat wählt die Mitglieder gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b für eine vierjährige Amtsdauer. Die Amtsdauer beginnt jeweils am 1. Januar nach der Gesamterneuerungswahl des Stadtrates. Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst.
Ein Rücktritt kann auf das Ende einer Amtsperiode erfolgen.
Die Mitgliedschaft ist auf zwei Amtsperioden beschränkt.
Art. 4 Kontakt mit Stadtrat und Dienstabteilung
In der Regel nimmt das zuständige Mitglied des Stadtrates an den Sitzungen der Integrationskommission teil.
Der Stadtrat und weitere Dienstabteilungen der Stadtverwaltung können bei der Kommission Stellungnahmen und Empfehlungen zu Integrationsfragen einholen. Sie entscheiden über deren Veröffentlichung.
Anliegen, Projekte und Stellungnahmen der Kommission reicht die Integrationsstelle bzw. die oder der Integrationsbeauftragte dem zuständigen Mitglied des Stadtrates oder der zuständigen Dienstabteilung ein.
Art. 5 Arbeitsweise
Die Kommission tagt an Plenarsitzungen. Nach Bedarf können Arbeitsgruppen eingesetzt werden. Ein vernetzter und effizienter Informationsaustausch findet auch zwischen den Sitzungen statt.
Die Kommissionssitzungen werden von der Integrationsstelle der Stadt Luzern vor- und nachbereitet. Sie ist auch für die administrativen Belange der Kommission zuständig.
Die Kommission wird vom zuständigen Mitglied des Stadtrates präsidiert.
4 Über die Verhandlungen der Integrationskommission wird ein Protokoll geführt.
Die Kommissionsarbeit wird gemäss der geltenden stadträtlichen Regelung über die Sitzungsgelder und Entschädigungen der Mitglieder von Kommissionen entschädigt.
Art. 6 Berichterstattung
Über die Aktivitäten der Integrationskommission orientiert der Stadtrat den Grossen Stadtrat im Geschäftsbericht.
Art. 7 Öffentlichkeitsarbeit
Die Kommission gibt Empfehlungen an die Verwaltung und Politik ab.
Sie kann schriftliche Informationen wie Broschüren, Leitfaden, Best Practices, Plakate und Flyer mitgestalten und veröffentlichen und öffentliche Veranstaltungen organisieren.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. 2 Luzern, 2. Dezember 2009 Namens des Stadtrates Urs W. Studer Stadtpräsident Toni Göpfert Stadtschreiber
Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 12. Dezember 2009.
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