4.3.1.1.2
Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofwesen
vom 4. Dezember 2013
Der Stadtrat von Luzern,
gestützt auf §§ 12 Abs. 2 und 13 Abs. 2 des Gebührengesetzes vom 14. September 1993 1, Art. 38 der Gemeindeordnung der Stadt Luzern vom 7. Februar 1999 2, Art. 7, Art. 10 Abs. 3, Art. 13 Abs. 2, Art. 15, Art. 16 Abs. 2, Art. 18 und Art. 22 Abs. 2 des Reglements über das Bestattungs- und Friedhofwesen vom 25. März 1999 3 sowie Art. 3 Abs. 2 und 3, Art. 16 Abs. 1, Art. 22 Abs. 2, Art. 35 Abs. 2, Art. 36 Abs. 2, Art. 41, Art. 43 Abs. 2,
Art. 47 Abs. 1 und 4 sowie Art. 51 des Reglements über das Friedhof- und
Bestattungswesen der Gemeinde Littau vom 20. November 2002, beschliesst:
SRL Nr. 680
sRSL 0.1.1.1.1
sRSL 4.3.1.1.1 I. Friedhöfe
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung findet Anwendung auf alle Friedhöfe auf dem Gebiet der Stadt Luzern.
Art. 2 Bestattungs-, Öffnungs- und Arbeitszeiten
Bestattungen finden von Montag bis Freitag von 8.00 bis 11.30 Uhr statt. Urnenbeisetzungen können neben diesen Zeiten auch von Montag bis Freitag von 13.30 bis 15.00 Uhr vorgenommen werden.
Vorbehalten bleiben Ausnahmeregelungen, die von der Friedhofverwaltung bewilligt oder angeordnet werden.
Die Friedhöfe stehen Besucherinnen und Besuchern jederzeit offen.
Die Arbeitszeiten für Gärtnerei- und Bildhauerbetriebe sind auf die jeweiligen Öffnungszeiten der Friedhofverwaltung beschränkt.
Während Bestattungen und Beisetzungen ist die Verwendung von Maschinen und Geräten, die Lärm verursachen, nicht gestattet.
Art. 3 4 Bildhauerarbeiten
Bildhauerbetriebe haben Beginn und Beendigung von Arbeiten der Friedhofverwaltung zu melden.
Drei Tage vor Ostern, Fronleichnam und vor Allerheiligen und an Nachmittagen vor Feiertagen dürfen keine Grabmäler aufgestellt und keine Bildhauerarbeiten ausgeführt werden.
Art. 4 Fahrzeugverkehr im Allgemeinen
Das Befahren des Friedhofareals durch Private ist nicht gestattet. Ausgenommen sind folgende Fahrten:
Bildhauerbetriebe zum Stellen und Unterhalten eines Grabmals;
Gärtnerbetriebe für den Unterhalt von Gräbern;
Dritte im Auftrag der Friedhofverwaltung.
Während Bestattungen und Beisetzungen gilt ein allgemeines Fahrverbot.
Auf den Friedhöfen darf auch bei berechtigten Fahrten gemäss Abs. 1 nur im Schritttempo gefahren werden.
Fassung gemäss Änderung vom 21. Dezember 2016, in Kraft seit 1. Januar 2017.
Art. 5 Materialtransporte mit Fahrzeugen
Für Materialtransporte, die nicht von Hand ausgeführt werden können, dürfen Fahrzeuge bis zu einem maximalen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen verwendet werden. Für das Setzen von Grabmälern sind Fahrzeuge bis 7,5 Tonnen Gesamtgewicht zugelassen.
Nach dem Entladen sind die Fahrzeuge ausserhalb des Friedhofareals zu parkieren.
Art. 6 Weisungsrecht der Friedhofverwaltung
Die Friedhofverwaltung ist berechtigt, zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung Weisungen zu erlassen. Sie kann Personen, die sich ungebührlich verhalten, wegweisen und bei Nichteinhaltung der Vorschriften über den Fahrzeugverkehr das weitere Befahren des Friedhofareals untersagen.
II. Gräber
Art. 7 Grabarten
Die Friedhofverwaltung stellt Reihengräber bereit.
Je nach Nachfrage und Platzverhältnissen werden auf den Friedhöfen von der Friedhofverwaltung Privatgräber und Gemeinschaftsgrabanlagen bereitgestellt.
Art. 8 Reihengräber
Im Rahmen der Voraussetzungen von Art. 7 bestehen folgende Reihengräber:
Erdbestattungen, Benützungsdauer 20 Jahre;
Urnenbeisetzungen, Benützungsdauer 10 Jahre;
Kinder unter 12 Jahren, Benützungsdauer 20 Jahre.
Die Benützungsdauer kann vor Ablauf des Vertrages verlängert werden.
Reihengräber sind für eine Erdbestattung bzw. eine Urnenbeisetzung vorgesehen. In Ausnahmefällen kann in ein bestehendes Reihengrab zusätzlich eine Urne beigesetzt werden, sofern die Benützungsdauer noch mindestens 5 Jahre beträgt.
Die Benützungsdauer bei Reihengräbern entspricht der Grabesruhe.
Art. 9 5 Privatgräber
Im Rahmen der Voraussetzungen von Art. 7 bestehen folgende Privatgräber:
Einzelgrab, Benützungsdauer 25 Jahre;
Familiengrab, Benützungsdauer 25 Jahre;
Hallengrab, Benützungsdauer 25 Jahre;
Plattengrab, Benützungsdauer 25 Jahre;
Urnenfamiliengrab, Benützungsdauer 15 Jahre;
Eichenwaldgrab mit Namensnennung, Benützungsdauer 15 Jahre;
Baumgrab, Benützungsdauer 15 Jahre;
Themengrab, Benützungsdauer 15 Jahre.
Die Kosten für die Benützung eines Privatgrabes richten sich nach Anhang I.
Die Benützungsdauer kann vor Ablauf des Vertrages gegen Vorauszahlung der errechneten Kosten verlängert werden.
Die Friedhofverwaltung schliesst die Verträge über die Benützung der Privatgräber ab.
Bei einer Bestattung oder Beisetzung in ein Privatgrab muss die Vertragsdauer die Grabesruhe decken. Ist dies nicht der Fall, führt dies automatisch zu einer entsprechenden Verlängerung der Vertragsdauer, die Kosten werden in Rechnung gestellt.
Die Vertragspartei kann den Vertrag vorzeitig auflösen, wenn die Grabesruhe für das entsprechende Privatgrab abgelaufen ist. Durch die vorzeitige Vertragsauflösung entsteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Kosten für die Benützung des Privatgrabes.
Bei den Eichenwald- und Baumgräbern sind keine Urnenumbettungen möglich.
Art. 9a 6 Übertragung Privatgräber
Die Verträge über die Benützung der Privatgräber gehen durch den Erbgang auf die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger über.
Eine vertragliche Übertragung der Privatgräber ist unter den folgenden kumulativen Bedingungen möglich:
Schriftliches Einverständnis der übertragenden und übernehmenden Vertragspartei;
Zustimmung der Friedhofverwaltung.
Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2024, in Kraft seit 1. Januar 2025.
Eingefügt durch Änderung vom 21. Dezember 2016, in Kraft seit 1. Januar 2017.
Art. 9b 7 Historische Grabstätten
Die Friedhofverwaltung ist nach dem Ablauf der Vertragsdauer und der Räumungsfrist für den langfristigen Schutz und Erhalt der historischen Grabstätten zuständig. Die ehemaligen Vertragspartner oder Nutzer verlieren ihre Rechte und Pflichten.
Bei Wegnahme des Grabmals durch die ehemaligen Vertragspartner oder Nutzer vor dem Ablauf der Räumungsfrist entfällt die Wirkung des Grabstätteninventars.
Das Grabstätteninventar wird durch ein neutrales Fachgremium erarbeitet und laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf die Aufnahme ihrer Grabstätte im Inventar.
Die in der Kategorie B eingeteilten Grabstätten können durch die Friedhofverwaltung ohne Zustimmung der ehemaligen Vertragspartner oder Nutzer zur Wiedernutzung vor Ort vermietet werden.
Historische Grabstätten können als Privatgrab wieder vermietet werden. Die Rechte, Pflichten und Kosten richten sich nach den Bestimmungen der Privatgräber.
Art. 10 8 Gemeinschaftsgrabanlagen
Im Rahmen der Voraussetzungen von Art. 7 bestehen folgende Gemeinschaftsgrabanlagen:
Erdbestattung mit Namensnennung;
Urnenbeisetzung mit Namensnennung;
Aschenbeisetzung ohne Namensnennung;
Aschenbeisetzung mit Namensnennung;
Früh verstorbene Kinder ohne Namensnennung;
Gemeinschaftsbaum mit Namensnennung.
Bei allen Gemeinschaftsgrabanlagen für Urnen- und Aschenbeisetzung bleibt die zentrale Inschrift 10 Jahre vor Ort. Beim Gemeinschaftsgrab für Erdbestattung bleibt die zentrale Inschrift 20 Jahre vor Ort.
Bei allen Gemeinschaftsgrabanlagen sind keine Exhumationen und Urnen- oder Aschenumbettungen möglich.
Grabschmuck bei den Gemeinschaftsgrabanlagen wird nach dem Verwelken oder spätestens drei Wochen nach der Bestattung oder Beisetzung von der Friedhofverwaltung entfernt.
Eingefügt durch Änderung vom 21. Dezember 2016, in Kraft seit 1. Januar 2017.
Fassung gemäss Änderung vom 27. März 2019, in Kraft seit 1. Mai 2019.
III. Grabmäler
Art. 11 9 Pflicht und Wartefrist
Ausser für die anonymen Gemeinschaftsgrabanlagen, Baumgräber und Themengräber sind für alle Gräber durch die Angehörigen Grabmäler (Grabsteine, Grabplatten, Inschrifttafeln oder Holzkreuze) erstellen zu lassen.
Bei Erdbestattungen dürfen Grabmäler in der Regel frühestens 12 Monate nach der Bestattung gesetzt werden. Für Urnengräber besteht eine Wartefrist von 3 Monaten.
Die Friedhofverwaltung kann diese Fristen aus besonderen Gründen verlängern oder verkürzen.
Art. 12 10 Grabmalgesuch
Die Bewilligung für das Aufstellen von Grabmälern ist vor Beginn der Ausführungsarbeiten einzuholen. Dazu ist bei der Friedhofverwaltung ein Grabmalgesuch mit folgenden Unterlagen einzureichen:
vollständig ausgefülltes Gesuchsformular;
Vorder- und Seitenansicht des Grabmals im Massstab 1:10. Die genaue Materialbezeichnung, Bearbeitung, Form, Schrift, Weihwassergefässe oder Grablaternen müssen aus der Zeichnung klar ersichtlich sein.
Die Friedhofverwaltung kann ergänzende Angaben und Unterlagen anfordern, insbesondere Stein- und Schriftmuster.
Für Änderungen und Sanierungen bei historischen Grabstätten ist ein Grabmalgesuch einzureichen. Dies gilt auch für das Anbringen einer neuen Inschrift oder Grabplatte.
Art. 13 Form und Bearbeitung
Grabmäler sollen den ästhetischen Anforderungen der Friedhöfe entsprechen und sich in Grösse, Art und Gestaltung harmonisch in die Friedhöfe einfügen.
Die Bearbeitung der Grabmäler hat handwerklich korrekt und materialgerecht zu erfolgen.
9–10 Fassung gemäss Änderung vom 21. Dezember 2016, in Kraft seit 1. Januar 2017.
Grabmäler sollen der Grösse des Grabes angepasste Masse aufweisen. Innerhalb der zulässigen Höchstmasse sind hohe Grabmäler schmal und niedrige breit zu halten.
Das Polieren, Anpolieren, Einbrennen, Sandstrahlen und Bemalen von Steinen ist nicht gestattet.
Fotos auf dem Grabmal sind unzulässig.
Art. 14 Werkstoffe
Als Werkstoffe für Grabmäler sind Naturstein, Holz, Eisen, Bronze, Kupfer und Aluminiumguss zulässig. Künstlich hergestellte Nachahmungen sind nicht erlaubt.
Art. 15 Sockel, Weihwassergefässe und Grabeinfassungen
Sockel, Weihwassergefässe und Grabeinfassungen sind in der Regel aus dem gleichen Material wie die Grabmäler zu erstellen.
Weihwasserbehälter dürfen den gewachsenen Boden um maximal 15 cm überragen.
Grabeinfassungen dürfen eine Höhe von 10 cm und eine Breite von 8 cm nicht überschreiten. Bei Reihengräbern sind Grabeinfassungen untersagt.
Art. 16 Masse der Grabmäler
Die zulässigen Masse der Grabmäler richten sich nach Anhang II.
Art. 17 11 Inschriften
Die Schrift muss sich in Grösse, Art und Gestaltung dem Grabmal harmonisch einfügen. Sie soll in Form eingehauener Inschrift oder Reliefschrift erfolgen.
Eine unauffällige farbliche Behandlung der eingehauenen Inschrift auf einem steinernen Grabmal ist zulässig. Reliefschriften dürfen nicht bemalt werden.
Fassung gemäss Änderung vom 21. Dezember 2016, in Kraft seit 1. Januar 2017.
Besteht bei Hallen- und Plattengräbern keine andere Beschriftungsmöglichkeit, können auf den Grabplatten beschriftete Bronzetafeln angebracht werden.
Für Gemeinschaftsgrabanlagen und die Themengräber legt die Friedhofverwaltung die Gestaltung der Namensinschriften fest.
Art. 18 Aufstellen der Grabmäler
Die Grabmäler sind auf die von der Friedhofverwaltung bestimmte Linie zu setzen. Das schräge Aufstellen ist nicht gestattet.
Beim Aufstellen ist für eine ausreichende Fundierung der Grabmäler zu sorgen. Das Fundament darf nicht sichtbar sein.
Schadhafte, schief- oder nicht mehr fest stehende Grabmäler sind durch die Angehörigen wieder instand setzen zu lassen.
IV. Grabbepflanzung, Grabpflege und Gestaltung der Grabstätten
Art. 19 Grabbepflanzung
Die Bepflanzung hat sich in die Gesamtanlage einzufügen, dem Grabfeld anzupassen und in harmonischer Verbindung zum Grabmal zu stehen.
Das Pflanzen von Bäumchen und Sträuchern auf den Grabstätten ist gestattet; sie dürfen aber eine Höhe von 1 m nicht überschreiten.
Die bodendeckende Bepflanzung der Grabstätte darf die Grabeinfassung nicht überschreiten.
Bepflanzungen, die den Charakter des Friedhofs stören, sind nicht gestattet. Unzulässig sind künstliche Pflanzen.
Die Friedhofverwaltung ist befugt, verwelkte Pflanzen zu entfernen und Bepflanzungen, die die zulässigen Masse überschreiten, zurückzuschneiden.
Art. 20 Mangelnde Grabpflege
Die Friedhofverwaltung kann überlebende Ehegatten und nahe Angehörige auffordern, der Grabpflege nachzukommen.
Art. 21 Übernahme der Grabpflege durch die Friedhofverwaltung
Die Friedhofverwaltung ist berechtigt, Grabunterhaltsverträge abzuschliessen und Grabunterhaltsarbeiten auszuführen.
Die Höhe der Entschädigung für die Übernahme der Grabpflege durch die Friedhofverwaltung orientiert sich an den Ansätzen der Stiftung für Dauergrabpflege.
Art. 22 Gestaltung der Grabstätten
Das Bestreuen und Belegen der Grabstätten mit Kies, Steinsplittern usw. sowie das Anbringen von Zement-, Stein-, Kunststein- oder Plastikbelägen auf den Grabstätten ist untersagt.
Überdachungen, Verschalungen und Vitrinen oder andere Vorrichtungen zum Schutz der Grabmäler und der Pflanzen sind nicht gestattet.
Grabschmuck, der den Charakter des Friedhofs stört, ist nicht gestattet. Dazu gehören auch leere Gefässe und Vasen. Die Friedhofverwaltung ist befugt, diesen Grabschmuck oder solche Gegenstände zu entfernen.
V. Gebühren und Schlussbestimmungen
Art. 23 Gebühren
Die Ansätze der Gebühren über das Bestattungs- und Friedhofwesen richten sich nach Anhang I.
Für Gebühren nach Anhang I haben die Auftraggeberinnen und -geber aufzukommen. Dies gilt auch, wenn das Erbe ausgeschlagen wird.
Art. 23a 12 Kostenübernahme bei bedürftigen Verstorbenen
Bei bedürftigen Verstorbenen mit letztem Wohnsitz in der Stadt Luzern und Ausschlagung der Erbschaft durch die Angehörigen umfasst die unentgeltliche Bestattung zusätzlich zu den Leistungen gemäss Art 23 und 24 des Reglements über das Bestattungs- und Friedhofwesen vom 25. März 1999 die Grundleistungen und allfällige Nebenleistungen gemäss Art. 23b
Eingefügt durch Änderung vom 21. Dezember 2016, in Kraft seit 1. Januar 2017.
Eine Kostenübernahme durch die Stadt Luzern ist ausgeschlossen, sofern erbberechtigte Personen durch Versicherungsleistungen der oder des Verstorbenen begünstigt werden.
Art. 23b 13 Grundleistungen Bestattungen bei bedürftigen Verstorbenen
Die Grundleistungen bei bedürftigen Verstorbenen mit letztem Wohnsitz in Luzern umfassen folgende Leistungen der Bestattungsunternehmen (alle Preise in Franken und ohne Mehrwertsteuer): Sarg (inkl. Polster, Sargfüsse, Aufschraubgriffe), Kissen, Einsargung und Leichenpflege, Überführung bis 10 km mit Bestattungswagen. Diese Leistungen werden pauschal mit Fr. 1‘360.– an die Bestattungsunternehmen durch die Dienstabteilung Soziale Dienste der Stadt Luzern entschädigt.
Art. 23c 14 Nebenleistungen Bestattungen bei bedürftigen Verstorbenen
Allfällige Nebenleistungen werden nur erstattet, sofern diese notwendig sind. Diese werden wie folgt an die Bestattungsunternehmen entschädigt:
Herren- oder Damenhemd (Sterbekleid) und Ankleiden mit Sterbekleid Fr. 215.–;
Ankleiden mit Privatkleidern Fr. 150.–;
Überführung der Gemeinschaftsgraburne vom Krematorium Luzern zu den städtischen Friedhöfen Fr. 140.–;
Zuschlag für Spezialmass Sarg Fr. 150.–;
Miete Ferno-Trage mit Hülle Fr. 130.–;
Zuschlag für Bereitschaftsdienst (Wochenende, Nacht, Feiertage) Fr. 170.–.
Art. 24 Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
Verordnung zum Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen der Stadt Luzern vom 3. November 1999;
Vollzugsverordnung zum Reglement über das Friedhof- und Bestattungswesen der Gemeinde Littau vom 20. November 2002.
13–14 Eingefügt durch Änderung vom 21. Dezember 2016, in Kraft seit 1. Januar 2017.
Art. 25 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. 15 Luzern, 4. Dezember 2013 Namens des Stadtrates Stefan Roth Stadtpräsident Toni Göpfert Stadtschreiber
Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 28. Dezember 2013.
Anhang I Gebühren (zu Art. 23) Alle Preise in Franken und ohne Mehrwertsteuer.
a. Beitrag an Bestattungskosten bei Erdbestattungen und Urnen- sowie Aschenbeisetzungen 16 Verstorbene mit letztem Wohnsitz in der Stadt ausserhalb Luzern der Stadt Luzern Erdbestattungen Reihengrab (inklusive Grabplatz für 20 kostenlos 2‘600.– Jahre) Kinderreihengrab (inklusive Grabplatz für kostenlos 500.– 20 Jahre) Privatgrab (Einzel-, Familien-, Hallen- 800.– 1‘600.– und Plattengrab)* Gemeinschaftsgrab mit Namensnennung 800.– 2‘600.– Gemeinschaftsgrab früh verstorbene kostenlos 50.– Kinder ohne Namensnennung Administrationsgebühr für auswärtige 90.– – Bestattungen Urnen- und Aschenbeisetzungen Urnenreihengrab (inklusive Grabplatz kostenlos 800.– für 10 Jahre) Urnenfamiliengrab* 400.– 600.– Privatgrab (Einzel-, Familien-, Hallen- 400.– 600.– und Plattengrab)* Gemeinschaftsgrab ohne Namensnennung 350.– 550.– Gemeinschaftsgrab mit Namensnennung 500.– 800.– (exkl. Beschriftung) Gemeinschaftsbaum mit Namensnennung 500.– 800.– (exkl. Beschriftung)
Fassung gemäss Änderung vom 27. März 2019, in Kraft seit 1. Mai 2019.
Baumgrab ohne Namensnennung* 400.– 600.– Eichenwaldgrab mit Namensnennung 400.– 600.– (exkl. Beschriftung)* Themengrab* 400.– 600.– Zusätzliche Beisetzung in ein bestehendes 400.– 600.– Reihengrab Kremation (ohne Urne) kostenlos 550.– Standard-Urne (Holz-, Öko- oder Tonurne) 70.– 70.– Administrationsgebühr für auswärtige Bei- 90.– – setzungen oder bei Mitnahme einer Urne nach Hause * = Privatgräber: Es fallen gemäss lit. d zusätzliche Kosten für den Grabplatz an.
b. Gebühren für die Benützung von Einrichtungen der Friedhöfe Aufbahrung pro Tag 60.– 60.– Tiefkühlanlage pro Tag 100.– 100.– Sektionsraum 100.– 100.– Einsegnungshalle kostenlos 50.– Abdankungshalle kostenlos 100.–
c. Bewilligungsgebühr für Grabmäler Administrationsgebühr 60.– 60.–
d. Gebühren für Privatgräber 17 Einzelgrab für 25 Jahre 1‘000.– 1‘000.– Familiengrab für 25 Jahre pro Grabplatz 1‘000.– 1‘000.– Hallengrab für 25 Jahre pro Grabplatz 2‘000.– 2‘000.– Plattengrab für 25 Jahre pro Grabplatz 1‘600.– 1‘600.– Urnenfamiliengrab für 15 Jahre, zwei 900.– 900.– Grabplätze Urnenfamiliengrab für 15 Jahre, vier 1‘200.– 1‘200.– Grabplätze Eichenwaldgrab für 15 Jahre, pro Grabplatz 2‘000.– 2‘000.– Baumgrab für 15 Jahre 3‘800.– 3‘800.– Themengrab für 15 Jahre, zwei Grabplätze 2‘500.– 2‘500.–
Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2024, in Kraft seit 1. Januar 2025.
e. Gebühren für Abräumung von Grabstätten, Exhumationen und Urnenausgrabungen Abräumen von Grabstätten vor Ablauf 150.– 150.– der Vertragsdauer Exhumation Leiche Erwachsener vor 5‘000.– 5‘000.– Ablauf der Grabesruhe Exhumation Leiche Erwachsener nach 2‘500.– 2‘500.– Ablauf der Grabesruhe Exhumation Leichen von Kindern bis 1‘000.– 1‘000.– 12 Jahre vor Ablauf der Grabesruhe Exhumation Leichen von Kindern bis 500.– 500.– 12 Jahre nach Ablauf der Grabesruhe
Urnenausgrabung vor Ablauf der Grabesruhe 150.– | 150.– |
Urnenausgrabung nach Ablauf der 100.– | 100.– |
Grabesruhe Anhang II Zulässige Masse der Grabmäler (zu Art. 16) Alle Massangaben in cm. Zwischengrössen in den nachfolgenden Darstellungen sind möglich.
A. Reihengräber 1. Erdbestattung 1.1 Stehende Grabmäler gemäss nachfolgender Darstellung 1.2 Liegende Grabmäler (Plattengrösse) max. Flächen- mind. Freie Formen 0,24 m² 14/18 cm 2. Urnenbeisetzung und Kinder 2.1 Stehende Grabmäler gemäss nachfolgender Darstellung 2.2 Liegende Grabmäler (Plattengrösse) max. Flächen- mind. Freie Formen 0,16 m² 14/18 cm B. Privatgräber 1. Familiengrab 9 m2 1.1 Stehende Grabmäler gemäss nachfolgender Darstellung 1.2 Liegende Grabmäler (Plattengrösse) max. mind. Flächenin- Dicke halt Freie Formen 1,2 m² 14/18 cm 2. Familiengrab 6 m2 2.1 Stehende Grabmäler gemäss nachfolgender Darstellung 2.2 Liegende Grabmäler (Plattengrösse) max. Flächen- mind. Freie Formen 0,8 m² 14/18 cm 3. Einzelgrab 3.1 Stehende Grabmäler gemäss nachfolgender Darstellung 3.2 Liegende Grabmäler (Plattengrösse) max. Flächen- mind. Freie Formen 0,6 m² 14/18 cm 4. Urnenfamiliengrab 4.1 Stehende Grabmäler gemäss nachfolgender Darstellung 4.2 Liegende Grabmäler (Plattengrösse) max. Flächen- mind. Zwei Grabplätze, freie Formen 0,16 m² 14/18 cm Vier Grabplätze, freie Formen 0,3 m² 14/18 cm 5. Hallen- und Plattengrab 5.1 Stehende Grabmäler und Wandplatten Je nach Friedhof, Lage- und Platzverhältnissen unterschiedlich. Es ist eine Absprache mit der Friedhofverwaltung und ein bewilligtes Grabmalgesuch notwendig.
5.2 Liegende Grabmäler (Plattengrösse) max. Länge max. Breite Rechteckige Bronzeplatten 30 cm 20 cm Tabelle der Änderungen der Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofwesen vom 4. Dezember 2013 Nr. B+A / StB Datum Kantons- Geänderte Art der Inkraftblatt Stellen Änderung treten Seite 1. StB 738 21.12.16 31.12.16 Art. 3, Art. 9, geändert 1.1.17 3801 Art. 10–12, Art. 17, Anhang I
Art. 9a, Art. 9b, eingefügt
Art. 23a –c
2. StB 140 27.3.19 6.4.19 Art. 10, Anhang I geändert 1.5.19 1140 3. StB 861 11.12.24 28.12.24 Art. 9, Anhang I geändert 1.1.25 3689