5.4.1.1.2

Statuten KLICK – Fachstelle Sucht Region Luzern

vom 20. Juni 2013

1 Die Stadt Luzern ist mit Beschluss des Grossen Stadtrates vom 25. April 2002 dem

Gemeindeverband beigetreten. Die Referendumsfrist ist am 3. Juli 2002 unbenützt abgelaufen.

Die männliche Form in diesen Statuten gilt auch für weibliche Personen.

I. Verband

Art. 1 2 Name und Sitz

Unter dem Namen KLICK – Fachstelle Sucht Region Luzern, nachfolgend Gemeindeverband genannt, besteht ein Gemeindeverband gestützt auf §§ 48ff des Gemeindegesetzes des Kantons Luzern.

Der Sitz des Verbandes befindet sich am Ort der Geschäftsstelle.

Art. 2 3 Zweck

Der Gemeindeverband führt eine Fachstelle im legalen Suchtbereich mit folgenden Aufgaben: Ambulante Beratung, Begleitung und Therapie von Menschen mit legalen Suchtproblemen oder Suchtverhalten und deren Bezugspersonen. Die Fachstelle ist auch in der Früherfassung tätig.

Der Verband regelt die Aufgaben und die Organisation der Fachstelle.

Der Verband kann auf Beschluss der Delegiertenversammlung weitere Aufgaben übernehmen.

Art. 3 4 Mitgliedschaft

Die Einwohnergemeinden des Kantons Luzern können Mitglieder des Gemeindeverbandes sein.

Die Verbandsleitung führt ein Verzeichnis der dem Verband angehörenden Gemeinden.

Art. 4 Geltungsbereich der Statuten

Die Statuten gelten für den Gemeindeverband und für die Verbandsgemeinden.

Die Statuten, die rechtsetzenden Erlasse und die gestützt darauf gefassten Beschlüsse des Gemeindeverbandes gehen dem Recht und den Beschlüssen der Verbandsgemeinden vor.

2–4 Fassung gemäss Änderung vom 17. Juni 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020.

Die zwingenden Bestimmungen des Gemeindegesetzes und des Stimmrechtsgesetzes gehen diesen Statuten vor. Die nicht zwingenden Bestimmungen finden subsidiär Anwendung.

II. Rechte und Pflichten der Verbandsgemeinden

Art. 5 Controlling über die Delegierten

Das zuständige Organ der Verbandsgemeinde: 1. wählt einen Delegierten, 2. gibt ihm die wichtigsten Ziele der Gemeinde vor, die er als Delegierter im Gemeindeverband zu verfolgen hat,

3. erteilt dem Delegierten vor wichtigen Beschlüssen im Sinne von Art. 13

Ziff. 5 Instruktionen für die Abstimmung,

4. wird durch den Delegierten über die Tätigkeiten und Planungen des Gemeindeverbandes periodisch informiert.

Art. 6 Zahlung der Gemeindebeiträge

Die Verbandsgemeinde bezahlt die Gemeindebeiträge innert 30 Tagen seit dem Erhalt der Rechnung.

Eine allfällige Entschädigung der Delegierten wird von der delegierenden Verbandsgemeinde getragen.

Art. 7 Austritt aus dem Gemeindeverband

Die Verbandsgemeinde kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren auf das Ende eines Geschäftsjahres aus dem Gemeindeverband austreten.

Sie hat ihre bis zum Austritt entstehenden Verpflichtungen zu erfüllen.

Sie hat keinen Anspruch auf die Rückerstattung von Leistungen oder auf einen Anteil am Verbandsvermögen.

Art. 8 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Gemeindeverbandes haftet in erster Linie das Verbandsvermögen. Bietet dieses keine ausreichende Deckung, haften die Verbandsgemeinden gegenüber den Gläubigern solidarisch.

Die Verbandsgemeinden haften unter sich anteilsmässig nach ihrer durchschnittlichen Beitragspflicht im Gemeindeverband während der letzten fünf Jahre.

III. Organisation

Art. 9 Organe

Der Gemeindeverband hat folgende Organe:

  1. Delegiertenversammlung;

  2. Verbandsleitung;

  3. Geschäftsleitung;

  4. Kontrollstelle.

A. Delegiertenversammlung

a. Zusammensetzung und Aufgaben

Art. 10 Zusammensetzung, Stimmrecht

Die Delegierten der Verbandsgemeinden bilden die Delegiertenversammlung. Diese haben entsprechend der Einwohnerzahl ihrer Gemeinden unterschiedliche Stimmkraft.

Der Delegierte einer Verbandsgemeinde, welche – bis 3’000 Einwohner zählt, verfügt über eine Stimme; – mehr als 3’000 Einwohner zählt, verfügt über zwei Stimmen; – mehr als 10’000 Einwohner zählt, verfügt über drei Stimmen; – mehr als 50’000 Einwohner zählt verfügt über fünf Stimmen.

Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre, Wiederwahl ist zulässig.

Der Stichtag für die Erhebung der Einwohnerzahlen im Jahr der Delegiertenversammlung ist der 31. Dezember des Vorvorjahres. Massgebend ist die Zahl der ständigen Wohnbevölkerung gemäss LUSTAT Statistik Luzern.

Art. 11 Funktion der Delegiertenversammlungen

Die Delegiertenversammlung ist die Vertretung der Verbandsgemeinden und das oberste politische Organ des Gemeindeverbandes.

Sie übt die politische Steuerung und die Aufsicht über die Tätigkeiten der Verbandsleitung aus. Sie fällt die wichtigsten Planungs-, Sach-, Kontroll- und Steuerungsentscheide.

Art. 12 Politische Planung

Die Delegiertenversammlung hat bei der politischen Planung folgende Befugnisse:

  1. Beschluss über den Voranschlag,

  2. Kenntnisnahme vom Jahresprogramm,

  3. Kenntnisnahme vom Finanz- und Aufgabenplan,

  4. Kenntnisnahme von allfälligen Planungsberichten,

  5. Kenntnisnahme von allfälligen Leitbildern.

Art. 13 Wahlen und Sachgeschäfte der Delegiertenversammlung

Die Delegiertenversammlung entscheidet über folgende Wahlen und Sachgeschäfte: 1. Wahlen

  1. Wahl des Präsidiums und der weiteren Mitglieder der Verbandsleitung;

  2. Wahl der Kontrollstelle;

  3. Wahl der Stimmenzählenden und der Protokollführung; diese müssen keine delegierte Person sein;

2. Rechtsetzung

  1. Beschluss und Änderung der Statuten;

  2. Beschluss und Änderung von Reglementen und rechtsetzenden Verträgen, die für die Verbandsgemeinden und deren Bevölkerung unmittelbar Rechte und Pflichten schaffen, sofern diese Befugnis nicht in einem Reglement der Verbandsleitung übertragen wird;

  3. Festsetzung der Entschädigung der Verbandsleitung und der Kontrollstelle;

3. Finanzgeschäfte

  1. Geschäfte gemäss Art.12 lit. a und Art. 14 lit. a und b;

  2. Genehmigung der Nachtrags-, Sonder- und Zusatzkredite (Art. 27);

4. Festsetzung der Gemeindebeiträge; 5. Wichtige Beschlüsse im Sinne von § 54 GG;

  1. Aufnahme weiterer Gemeinden, Festlegung allfälliger Einkaufssummen;

  2. Änderungen des Verbandszwecks;

  3. Auflösung des Gemeindeverbandes.

Art. 14 Politische Kontrolle und Steuerung

Die Delegiertenversammlung hat folgende Befugnisse:

  1. Genehmigung der Jahresrechnung;

  2. Genehmigung der Abrechnungen über Sonder- und Zusatzkredite;

  3. Kenntnisnahme vom Jahresbericht der Geschäftsleitung;

  4. Kenntnisnahme vom Bericht der Kontrollstelle.

b. Verfahren

Art. 15 Einberufung

Die Delegiertenversammlung findet wie folgt statt:

  1. Eine ordentliche Delegiertenversammlung (Voranschlag und Rechnung) bis spätestens Ende Juni des laufenden Jahres;

  2. Ausserordentliche Delegiertenversammlungen werden einberufen: – auf Verlangen der Verbandsleitung; – auf Verlangen von 6 Verbandsgemeinden unter schriftlicher Angabe der Verhandlungsgegenstände bei der Verbandsleitung.

Die Verbandsleitung beruft die Delegiertenversammlung ein und trifft bis spätestens 28 Tage vor dem Versammlungstag folgende Vorkehren:

  1. Publikation von Datum, Zeit, Ort der Delegiertenversammlung sowie der Traktandenliste im Luzerner Kantonsblatt und in den Anschlagkästen der Gemeinden;

  2. Zustellung allfälliger Unterlagen an die Delegierten;

  3. Auflage der Akten zu den Geschäften der Delegiertenversammlung in der Geschäftsstelle.

Art. 16 Durchführung

Die Delegiertenversammlung wird nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes und des Stimmrechtsgesetzes durchgeführt. Es gelten folgende Grundsätze: 1. Die Delegiertenversammlung tagt öffentlich. 2. Das Präsidium der Verbandsleitung (bei dessen Verhinderung das Vizepräsidium) führt die Versammlung. Es hat kein Stimmrecht. 3. Die Stellvertretung ist aufgrund einer schriftlichen Vollmacht der delegierenden Verbandsgemeinde möglich. 4. Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Delegierten anwesend oder vertreten ist. 5. Die Anträge der Delegierten sind dem Präsidium der Verbandsleitung spätestens 30 Tage vor der Durchführung der Delegiertenversammlung schriftlich einzureichen. 6. Die Abstimmung erfolgt mit offenem Handmehr, sofern nicht ein Fünftel der Delegierten eine geheime Wahl oder Abstimmung verlangt. 7. Die Delegiertenversammlung fasst ihre Beschlüsse mit absolutem Mehr. Wichtige Beschlüsse im Sinne von Art. 13 Ziff. 5 bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. 8. Das Sitzungsprotokoll wird vom Präsidium und von der Protokollführung unterzeichnet, den Delegierten zugestellt und an der nächsten Delegiertenversammlung genehmigt.

B. Verbandsleitung

Art. 17 Zusammensetzung und Organisation der Verbandsleitung

Die Verbandsleitung besteht aus dem Präsidium und aus sechs, höchstens acht, weiteren Mitgliedern.

Das Präsidium und die Mitglieder dürfen nicht Delegierte sein.

Die Delegiertenversammlung wählt das Präsidium und die Mitglieder der Verbandsleitung. Im Übrigen konstituiert sich die Verbandsleitung selbst.

Jedes Verbandsleitungsmitglied kann eine Verbandsleitungssitzung verlangen.

Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre, Wiederwahl ist zulässig.

Art. 18 5 Funktion der Verbandsleitung

Die Verbandsleitung ist unter Vorbehalt der Rechte der Delegiertenversammlung das zentrale Führungsorgan und trägt in diesem Rahmen die Gesamtverantwortung für den Gemeindeverband.

Die Verbandsleitung ist der Partner der Delegiertenversammlung. Sie bereitet die Planungs-, Sach- und Kontrollentscheide der Delegiertenversammlung vor und führt deren Beschlüsse aus. Sie ermöglicht der Delegiertenversammlung eine wirksame Kontrolle und Steuerung ihrer Tätigkeit.

Die Verbandsleitung übt die strategische Führung des Gemeindeverbandes aus. Sie setzt die politischen Vorgaben der Delegiertenversammlung um und führt das betriebliche Controlling nach den Vorschriften von Art. 19 durch.

Art. 19 6 Betriebliches Controlling

Die Verbandsleitung wählt, führt und überwacht die Geschäftsleitung, der die operative Führung des Gemeindeverbandes obliegt. Sie hat folgende Aufgaben: 1. Erlass der wichtigsten Bestimmungen für die Organisation und Führung des Gemeindeverbandes; 2. Erlass des betrieblichen Leistungsauftrags der Geschäftsleitung. Dieser enthält: – die betrieblich wichtigen Ziele, gegliedert nach Leistungen und Leistungsgruppen; – den Voranschlag; Im betrieblichen Leistungsauftrag können Teilleistungen definiert und die Ziele mit Indikatoren und Standards näher umschrieben werden; 3. Kontrolle der Einhaltung der im Leistungsauftrag festgesetzten betrieblichen Ziele: – Entgegennahme der Berichterstattung der Geschäftsleitung (Art. 23); 4. Steuerung bei Abweichungen von den sachlichen und finanziellen Zielen: – Beurteilung der von der Geschäftsleitung eingeleiteten Korrekturmassnahmen; – Beschluss von Korrekturmassnahmen im Kompetenzbereich der Verbandsleitung.

5–6 Fassung gemäss Änderung vom 17. Juni 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020.

Art. 20 7 Sach- und Finanzentscheide der Verbandsleitung

Die Verbandsleitung trifft folgende Sachentscheide:

  1. Die Wahl der Geschäftsleitung;

  2. Die Wahl eines Rechnungsführers, Umschreibung seiner Aufgaben und Festlegen der Entschädigung;

  3. Die Festlegung der Besoldung des Personals und der Entschädigungen im Rahmen der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal;

  4. Die Festlegung des Standortes des Gemeindeverbandes.

Der Gemeindeverband unterhält eine Fachstelle. Die Verbandsleitung kauft oder mietet im Rahmen der von der Delegiertenversammlung beschlossenen Kredite zu diesem Zweck die notwendigen Räumlichkeiten.

Die Verbandsleitung umschreibt den Aufgabenbereich der Geschäftsleitung unter Berücksichtigung der einschlägigen kantonalen gesetzlichen Vorschriften und der Wünsche der Verbandsgemeinden.

Die Verbandsleitung verwaltet das Verbandsvermögen und entscheidet abschliessend über folgende Finanzgeschäfte:

  1. teuerungsbedingter Mehraufwand oder teuerungsbedingte Mehrausgaben;

  2. frei bestimmbarer Aufwand und frei bestimmbare Ausgaben, denen im Rechnungsjahr für denselben Zweck bestimmte Einnahmen in mindestens gleicher Höhe gegenüberstehen.

Zeichnungsberechtigt für den Gemeindeverband ist das Präsidium kollektiv mit einem Verbandsleitungsmitglied. Die Verbandsleitung regelt die Zeichnungsberechtigung in der Fachstelle.

C. Geschäftsleitung

Art. 21 Aufgaben der Geschäftsleitung

Die Geschäftsleitung besteht aus dem Geschäftsführer. Er wird durch einen unbefristeten, kündbaren Arbeitsvertrag angestellt.

Der Geschäftsleitung obliegt die operative Betriebsführung. Sie erfüllt zusammen mit ihrem Personal den betrieblichen Leistungsauftrag und arbeitet mit der Verbandsleitung im Rahmen des betrieblichen Controlling (Art. 19, Art. 28) zusammen. Sie trägt im Rahmen ihrer Kompetenzen, der Organisationsverordnung und der weiteren Vorgaben der Verbandsleitung die volle fachliche und finanzielle Verantwortung.

Fassung gemäss Änderung vom 17. Juni 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020.

Art. 22 Kompetenzen der Geschäftsleitung

Die Geschäftsleitung hat alle Kompetenzen, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.

Die Geschäftsleitung entscheidet abschliessend über folgende Finanzgeschäfte:

  1. Aufwand und Ausgaben im Rahmen der von der Delegiertenversammlung beschlossenen Voranschlags-, Nachtrags-, Sonder- und Zusatzkredite;

  2. gebundener Aufwand und gebundene Ausgaben.

Art. 23 Berichterstattung der Geschäftsleitung

Die Geschäftsleitung legt der Verbandsleitung halbjährlich einen kurzen schriftlichen Bericht vor. Der Bericht beinhaltet einen Soll-Ist-Vergleich mit folgenden Aussagen:

  1. Stand der Erreichung jedes im Leistungsauftrag festgelegten Ziels unter Berücksichtigung der mittelfristigen Ziele des Finanz- und Aufgabenplans, Abweichungen;

  2. Stand der verwendeten und genehmigten Mittel, evtl. Hochrechnung auf das Jahresende, Abweichungen;

  3. Begründung allfälliger Abweichungen;

  4. Bericht über die von der Geschäftsleitung eingeleiteten Massnahmen zur Korrektur allfälliger Abweichungen;

  5. allfällige Anträge für Korrekturmassnahmen im Kompetenzbereich der Verbandsleitung.

Die Geschäftsleitung berichtet der Verbandsleitung zudem je nach Bedarf mündlich über aktuelle Probleme.

D. Kontrollstelle

Art. 24 8 Wahlvoraussetzungen

Die Kontrollstelle besteht aus mindestens drei Rechnungsrevisoren, die im Sinne von Art. 727a OR befähigt sind.

Fassung gemäss Änderung vom 21. Juni 2018, in Kraft seit diesem Datum.

Die mit der Revision des Gemeindeverbandes befassten Personen dürfen im Gemeindeverband keine weitere Funktion ausüben und mit diesem neben dem Revisionsmandat keine geschäftlichen Beziehungen pflegen.

Die Amtsdauer beträgt vier Jahre, Wiederwahl ist zulässig.

Art. 25 9 Aufgaben

Die Kontrollstelle prüft die Jahresrechnung und die Abrechnungen über Sonder- und Zusatzkredite hinsichtlich Richtigkeit und Vollständigkeit. Sie erstattet der Delegiertenversammlung und der Verbandsleitung Bericht und gibt ihre Empfehlungen ab.

Für die Kontrollstelle gelten sinngemäss die Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über die Korporationen und des Gemeindegesetzes.

IV. Finanzhaushalt

Art. 26 10 Grundsätze

Die Bestimmungen des Gesetzes über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGG) finden keine Anwendung.

Auf den Finanzhaushalt des Gemeindeverbandes ist das kantonale Gesetz über die Korporationen und das Gemeindegesetz anwendbar.

Der Voranschlag und die Jahresrechnung des Gemeindeverbandes werden in Anlehnung an das kantonale Gesetz über die Korporationen in der Form des Harmonisierten Rechnungsmodells (HRM 1) dargestellt. Im Sinne einer Vollkostenrechnung werden bei der Rechnungsablage die Brutto- und Nettokosten für alle Leistungsgruppen und Leistungen ausgewiesen.

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Fassung gemäss Änderung vom 21. Juni 2018, in Kraft seit diesem Datum.

Fassung gemäss Änderung vom 17. Juni 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020.

Art. 27 Kreditarten

Es bestehen folgende Kreditarten:

  1. Voranschlagskredite Voranschlagskredite sind die beschlossenen Aufwand- und Ausgabenposten des Voranschlages. Sie sind für die Verbandsleitung verbindlich. Sie verfallen, wenn sie nicht bis zum Jahresende beansprucht werden. Für Verpflichtungen, die zu Lasten eines Voranschlagskredites eingegangen worden sind, können Kreditübertragungen und Rückstellungen gemacht werden;

  2. Nachtragskredite Für freibestimmbaren nicht voraussehbaren Aufwand und freibestimmbare und nicht voraussehbare Ausgaben kann die Verbandsleitung im Einzelfall je für einen Betrag von bis zu zwei Prozent der Gesamtsumme der Beiträge des Kantons und der Gemeinden beschliessen. Im Maximum darf der Gesamtbetrag dieses zusätzlichen Aufwandes und dieser zusätzlichen Ausgaben im Rechnungsjahr fünf Prozent dieser Beiträge nicht übersteigen. Die anderen Nachtragskredite werden durch die Delegiertenversammlung beschlossen;

  3. Sonderkredite Sonderkredite werden ausserhalb des Voranschlages und der Nachtragskredite durch Beschluss der Delegiertenversammlung erteilt. Sie sind erforderlich für einen freibestimmbaren Aufwand und eine freibestimmbare Ausgabe, die den Ertrag von fünf Prozent der Beiträge des Kantons und der Gemeinden übersteigen;

  4. Zusatzkredite Reicht ein Sonderkredit nicht aus, ist der Delegiertenversammlung ein Zusatzkredit zu beantragen sofern dieser 10 % über dem bewilligten Sonderkredit liegt. Nicht berücksichtigt werden dabei teuerungsbedingter Mehraufwand und teuerungsbedingte Mehrausgaben sowie gebundener Aufwand und gebundene Ausgaben.

V. Kostenverteiler

Art. 28 Grundsatz

Der Gemeindeverband führt eine Vollkostenrechnung. Die Investitionskosten werden zu Lasten der Betriebsrechnung abgeschrieben.

Der Aufwand des Gemeindeverbandes wird finanziert durch die Beiträge der Gemeinden, die Beiträge des Kantons und anderweitige Zuwendungen.

Art. 29 Gemeindebeiträge

Die Gemeinden bezahlen jährlich einen Beitrag je Kopf der Bevölkerung (Stand: 31. Dezember des Vorjahres gemäss LUSTAT), der von der Delegiertenversammlung festgesetzt wird.

VI. Weitere Bestimmungen

Art. 30 11 Auflösung des Gemeindeverbandes

Der Gemeindeverband kann durch einen Beschluss der Delegiertenversammlung, der zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt, jederzeit aufgelöst werden.

Die Art der Liquidation und die Liquidationstätigkeiten richten sich sinngemäss nach Art. 736 ff. OR.

Die Verbandsleitung führt die Liquidation durch, sofern sie nicht durch einen Beschluss der Delegiertenversammlung einer anderen Person übertragen wird.

Bei Auflösung des Gemeindeverbandes sind die Gemeinden an einem aktiven oder passiven Überschuss im Verhältnis ihrer durchschnittlichen Beitragspflicht der letzten fünf Jahre beteiligt.

Art. 31 12 Kantonale Aufsicht

Der Gemeindeverband untersteht der kantonalen Aufsicht gemäss §§ 99 ff. Gemeindegesetz.

Die Geschäftsleitung dokumentiert die Finanzaufsicht Gemeinden und erfüllt die weiteren Aufgaben im Zusammenhang mit der kantonalen Aufsicht, soweit diese nicht zwingend von der Verbandsleitung wahrgenommen werden müssen.

Fassung gemäss Änderung vom 17. Juni 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020. 12–13 Fassung gemäss Änderung vom 21. Juni 2018, in Kraft seit diesem Datum.

Art. 32 13 Rechtsschutz

Streitigkeiten zwischen dem Gemeindeverband und den Verbandsgemeinden oder zwischen Verbandsgemeinden über die Anwendung dieser Statuten entscheidet das Kantonsgericht im Klageverfahren (§ 162 Abs. 1 lit. b VRG).

Streitigkeiten zwischen dem Gemeindeverband und Dritten richten sich nach dem anwendbaren kantonalen oder Bundesrecht.

Sofern kein anderes Rechtsmittel gegeben ist, können die Beschlüsse der Delegiertenversammlung oder der Verbandsleitung durch eine Gemeindebeschwerde angefochten werden (§ 109 Gemeindegesetz).

VII. Schlussbestimmungen

Art. 33 14

Art. 34 Inkrafttreten

Die Statuten treten am 01.01.2014 in Kraft.

Art. 34a 15 Inkrafttreten der Änderungen

Die Änderungen treten nach Genehmigung durch die Delegiertenversammlung am 21. Juni 2018 in Kraft.

Die Änderungen wurden anlässlich der Delegiertenversammlung vom 21. Juni 2018 durch die Delegierten genehmigt und verabschiedet. Sie treten ab diesem Datum in Kraft.

Übersicht der geänderten Artikel: (siehe Bericht und Antrag an die Delegiertenversammlung vom 21. Juni 2018, Teilrevision Statuten, Traktandum 10) – Art. 24 Abs. 3 neu eingefügt, bisher Art. 25 Abs. 2 – Art. 25 Abs. 2 neu – Art. 26 Abs. 1 neu

Fassung gemäss Änderung vom 21. Juni 2018, in Kraft seit diesem Datum.

Aufgehoben durch Änderung vom 21. Juni 2018, in Kraft seit diesem Datum.

Eingefügt durch Änderung vom 21. Juni 2018, in Kraft seit diesem Datum.

– Art. 26 Abs. 2 neu – Art. 26 Abs. 3 geändert – Art. 31 Abs. 2 geändert – Art. 32 Abs. 1 geändert – Art. 33 ersatzlos aufgehoben

Art. 34b 16 Inkrafttreten der Änderungen

Die Änderungen treten nach Genehmigung durch die Delegiertenversammlung vom 17. Juni 2019 am 01. Januar 2020 in Kraft.

Die Änderungen wurden anlässlich der Delegiertenversammlung vom 17. Juni 2019 durch die Delegierten genehmigt und verabschiedet. Sie treten am 01. Januar 2020 in Kraft.

Übersicht der geänderten Artikel: (siehe Bericht und Antrag an die Delegiertenversammlung vom 17. Juni 2019, Teilrevision Statuten, Traktandum 10) – Art. 1 Abs. 1 KLICK - Fachstelle Sucht anstelle Sozial-BeratungsZentrum Luzern SoBZ – Art. 1, 2, 3, 20, 26, 30 Begriff «Verband» durch Gemeindeverband ersetzt – Art. 18, 19, 20 Bezeichnung SoBZ ersatzlos gestrichen Diese Statuten wurden anlässlich der Delegiertenversammlung vom 20. Juni 2013 durch die Delegierten genehmigt und verabschiedet.

Eingefügt durch Änderung vom 17. Juni 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020.