5.4.2.3.2

Verordnung zum Reglement über die Zusatzleistungen an Familien und Alleinerziehende

vom 13. Januar 2010

Der Stadtrat von Luzern,

gestützt auf Art. 38 der Gemeindeordnung der Stadt Luzern vom 7. Februar 1999 1 sowie Art. 5 f. des Reglements über die Zusatzleistungen an Familien und Alleinerziehende vom 3. September 2009 (FAZ-Reglement) 2,

beschliesst:

1 sRSL 0.1.1.1.1 2 sRSL 5.4.2.3.1

I. Bezugsberechtigung

Art. 1 Wohnsitz (Art. 4 FAZ-Reglement)

Die Bezugsberechtigung besteht nur, wenn die Gesuchstellenden am 1. Januar des jeweiligen Bezugsjahres ihren Wohnsitz seit mindestens

Jahren ununterbrochen in der Stadt Luzern haben und solange kontrollamtlich angemeldet sind.

II. Einkommens- und Vermögensgrenze

Art. 2 Einkommensgrenzen (Art. 5 Abs. 1 FAZ-Reglement)

Die Einkommensgrenzen entsprechen den höchstzulässigen Einkommensgrenzen gemäss den entsprechenden Artikeln des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zu den AHV/IV-Renten (ELG) und den entsprechenden bundesrätlichen Verordnungen.

Art. 3 3 Vermögensgrenzen (Art. 5 Abs. 2 FAZ-Reglement)

Die Vermögensgrenzen werden wie folgt festgesetzt:

  1. für Alleinstehende Fr. 30’000.–;

  2. für Ehepaare Fr. 50’000.–;

  3. für jedes Kind zusätzlich Fr. 15’000.–.

III. Abzüge (Sonderregelung)

Art. 4 4 Mietzinsabzug (Art. 6 Ziff.4 FAZ-Reglement)

Der Mietzins inkl. Heiz- und Nebenkosten wird für Alleinerziehende mit einem Kind bis zum Höchstbetrag von Fr. 18'900.– jährlich in Abzug gebracht. Für Paare mit einem Kind oder für Alleinerziehende mit zwei Kindern beträgt der Höchstbetrag Fr. 20'700.–.

Für jedes weitere Kind im gemeinsamen Haushalt erhöht sich der Höchstbetrag um Fr. 1'800.– pro Jahr.

3–4 Fassung gemäss Änderung vom 31. März 2021, rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2021.

IV. Schlussbestimmung

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. Januar 2010 in Kraft und gilt bis zum Inkrafttreten einer Regelung des Bundes oder des Kantons in diesem Bereich. Sie ist zu veröffentlichen.5 Luzern, 13. Januar 2010 Namens des Stadtrates Urs W. Studer Stadtpräsident Toni Göpfert Stadtschreiber

Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 23. Januar 2010.

Tabelle der Änderungen der Verordnung zum Reglement über die Zusatzleistungen an Familien und Alleinerziehende vom 13. Januar 2010 Nr. B+A / StB Datum Kantons- Geänderte Art der Inkraftblatt Stellen Änderung treten Seite 1. StB 287 6.4.11 16.4.11 Art. 3 geändert 1.5.11 1132 2. StB 228 31.3.21 10.4.21 Art. 3, Art. 4 geändert 1.1.21 1257