5.4.2.3.3
Reglement über die familienergänzende Kinderbetreuung und die Förderangebote
vom 29. März 2012
Der Grosse Stadtrat von Luzern,
gestützt auf Art. 12 Abs. 1 Ziff. 4 und Art. 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung der Stadt Luzern vom 7. Februar 1999 1,
beschliesst:
1 sRSL 0.1.1.1.1
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Die Stadt Luzern unterstützt im Rahmen der verfügbaren Mittel die familienergänzende Kinderbetreuung und die Förderangebote, um die Entwicklung und Integration von Kindern zu fördern, die Eltern zu stärken und die Vereinbarkeit von Familie, Arbeit und Ausbildung zu erleichtern.
Art. 2 2 Grundsätze
In der Stadt Luzern werden Leistungen im Bereich der familienergänzenden Kinderbetreuung und der Förderangebote für Kinder im Vorschulalter in der Regel von privaten Institutionen und für Kinder im Schulalter in der Regel durch die Volksschule erbracht. Dabei steht das Wohl des Kindes im Zentrum.
Die Stadt Luzern
entwickelt eine Gesamtstrategie inklusive bedarfsgerechter Angebote;
übernimmt Steuerungs- und Koordinationsaufgaben;
stellt in ihrem Zuständigkeitsbereich die Bewilligung und die Aufsicht über Institutionen mit Angeboten zur Betreuung von Kindern im Vorschul- und Schulalter sicher;
unterstützt die Angebote finanziell und fachlich;
legt Qualitätsstandards in der Kinderbetreuung fest und überprüft diese;
koordiniert den Übergang von Vorschulangeboten zu den schulischen Angeboten;
koordiniert und veranlasst Massnahmen und Weiterentwicklungen in der Frühen Förderung, frühkindlichen Bildung und Chancengleichheit.
Art. 3 Geltungsbereich
Das Reglement gilt für Institutionen mit Betreuungs- und Förderangeboten, die Kinder zur Betreuung aufnehmen.
Fassung gemäss Änderung vom 21. September 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018.
Ausgenommen sind die von der Stadt Luzern angebotenen Betreuungs- und Förderangebote für Kinder im Vorschul- und Schulalter sowie solche Angebote, die in Anwendung des Gesetzes über die Volksschulbildung vom 22. März 1999 3 durch ein Gemeinwesen erfolgen.
Art. 4 Zuständigkeiten
Der Stadtrat bestimmt die zuständige städtische Dienstabteilung für den Vollzug dieses Reglements.
II. Bewilligung und Aufsicht
Art. 5 4 Grundlagen
Der Stadtrat erlässt als Grundlage für die Erteilung der Bewilligung und für die Aufsicht Qualitätsrichtlinien, welche neben dem eidgenössischen und kantonalen Recht gelten.
Art. 6 5 Bewilligungs- und Meldepflicht
Der Bewilligungspflicht unterstehen die Kindertagesstätten, private Horte sowie die Vermittlungsstellen von Tagesfamilien.
Der Meldepflicht unterstehen alle anderen privaten Betreuungs- und Förderangebote, die Kinder regelmässig gegen Entgelt betreuen.
Der Stadtrat kann Kriterien zur Qualifikation einer Institution erlassen.
Art. 6a 6 Bewilligung für Betreuungsinstitutionen
Bewilligungspflichtige Institutionen haben sechs Monate vor Eröffnung des Angebots ein Gesuch einzureichen.
Die zuständige Dienstabteilung prüft das Gesuch und erteilt die Bewilligung an die Trägerschaft. Die Bewilligung kann befristet und mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.
4–5 Fassung gemäss Änderung vom 21. September 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018.
Eingefügt durch Änderung vom 21. September 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018.
Werden wesentliche Elemente der Bewilligung nicht eingehalten, wird die Bewilligung nach erfolgter schriftlicher Mahnung entzogen. In besonderen Fällen ist ein sofortiger Entzug möglich.
Beabsichtigte wesentliche Änderungen der Bewilligungsgrundlagen, insbesondere personeller, organisatorischer und finanzieller Art, sind der zuständigen Dienstabteilung rechtzeitig und vorgängig zu melden. Sie können zu einer neuen Bewilligung führen.
Art. 7 Aufsicht
Die Aufsicht dient der Sicherung der Qualitätsstandards bei den Angeboten und der Einhaltung der Vorgaben und Voraussetzungen für die Führung eines Angebots.
Art. 8 Qualitätsentwicklung
Die Stadt fördert die Qualitätsentwicklung in den Institutionen der Kinderbetreuung und Förderangebote durch:
Informationen und Dialoge;
fachliche Unterstützung und Entwicklung;
Monitoring von Angeboten der Kinderbetreuung und der Förderung.
III. Betreuungsgutscheine in Form von Finanzhilfen
Art. 9 7 Grundsatz und Definition
Die Stadt beteiligt sich an den Kosten der familienergänzenden Kinderbetreuung (Kindertagesstätten und Betreuung durch Tagesfamilien) in Form von Betreuungsgutscheinen.
Betreuungsgutscheine sind eine geldwerte Leistung der Stadt Luzern an die Kosten der Erziehungsberechtigten für die Angebote familienergänzender Kinderbetreuung gemäss diesem Reglement.
Fassung gemäss Änderung vom 21. September 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018.
Art. 10 Beteiligte Institutionen
Betreuungsgutscheine können bei Institutionen eingelöst werden, mit denen die Stadt eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen hat.
Der Stadtrat legt die Rahmenbedingungen für den Abschluss von Vereinbarungen fest.
Die zuständige Dienstabteilung schliesst die Vereinbarungen mit den einzelnen Institutionen ab. Sie führt eine Liste mit den Institutionen, bei denen die Betreuungsgutscheine eingelöst werden können.
Die Vereinbarung endet:
mit dem Entzug der Betriebsbewilligung auf den im Entscheid genannten Zeitpunkt des Entzugs;
mit Kündigung durch die zuständige Dienstabteilung oder durch die Institution aus den in der Vereinbarung erwähnten Gründen und unter Einhaltung der darin festgesetzten Kündigungsfristen und -termine.
Art. 11 Anspruchsberechtigung
Anspruch auf Betreuungsgutscheine für familienergänzende Kinderbetreuung haben erwerbstätige Erziehungsberechtigte mit Wohnsitz in der Stadt Luzern, welche die folgenden kumulativen Voraussetzungen für den Bezug erfüllen:
Erwerbstätigkeit durch – zwei Erziehungsberechtigte von mindestens 120 % oder – alleinerziehenden Elternteil und im gleichen Haushalt lebende Partnerin / lebenden Partner von mindestens 120 % oder – alleinerziehenden Elternteil von mindestens 20 %;
Kinder im Vorschulalter ab dem vollendeten dritten Lebensmonat bis in der Regel zum Eintritt in den Kindergarten, für die ein Betreuungsplatz in einer von der Stadt zur Entgegennahme von Betreuungsgutscheinen anerkannten Institution vorhanden ist;
Vorliegen einer für die Berechnung des massgeblichen Einkommens erforderlichen neuesten rechtskräftigen Steuerveranlagung, die nicht älter als zwei Jahre sein darf. Das Vorliegen einer Steuerveranlagung begründet nur dann eine Anspruchsvoraussetzung, wenn keine Verfahrenspflichten verletzt wurden. Personen, die keine Steuererklärung eingereicht haben, obwohl sie dazu verpflichtet wären, haben keinen Anspruch auf Betreuungsgutscheine;
massgebendes Einkommen, das den vom Stadtrat festgelegten Maximalbeitrag nicht übersteigt;
keine anderweitige Subventionierung des beanspruchten Angebots durch ein Gemeinwesen.
In begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Dienstabteilung auch Erziehungsberechtigten Betreuungsgutscheine abgeben, die die vorgegebenen Voraussetzungen nicht vollständig erfüllen.
Der Stadtrat regelt das Weitere.
Art. 11a 8 Präzisierung der Anspruchsberechtigung
Die Erwerbstätigkeit wird aufgrund der Selbstdeklaration der Erziehungsberechtigten ermittelt und stichprobenartig überprüft.
Personen, die finanzielle Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen oder aufgrund einer von der Invalidenversicherung anerkannten Invalidität Kinderbetreuung benötigen oder sich in einer anerkannten Ausbildung oder in einer Eingliederungsmassnahme einer Sozialversicherung befinden, haben ebenfalls Anspruch auf Betreuungsgutscheine.
Die zuständige Dienstabteilung ist befugt, für Selbstständigerwerbende, für Personen in Ausbildung und für Personen in besonderen Situationen spezielle Regelungen bezüglich des anerkannten Erwerbspensums zu erlassen.
Art. 11b 9 Besondere Anspruchsberechtigung
Erziehungsberechtigten, welche die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung gemäss Reglement nicht erfüllen, können in den folgenden Fällen Betreuungsgutscheine abgegeben werden:
Notwendigkeit der sprachlichen Integration eines Kindes mit keinen oder geringen Deutschkenntnissen oder
physische oder psychische Überbelastung der Eltern oder des betreuenden Elternteils oder
Entlastung, Schutz und dringliche Unterstützung eines Kindes (wenn etwa die Entwicklung des Kindes gefährdet ist) oder
zur Verhinderung einer wirtschaftlichen Notlage, wenn dies der langfristigen Stabilisierung des Familiensystems dient.
8–9 Eingefügt durch Änderung vom 21. September 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018.
Art. 12 10 Antrag und Verfahren
Die Erziehungsberechtigten reichen der zuständigen Dienstabteilung vor Beginn, spätestens im Vormonat des Starts des Betreuungsvertrags einen Antrag für Betreuungsgutscheine ein. Die Betreuungsgutscheine müssen für jedes Schuljahr per 1. August neu beantragt werden. Ein Anspruch kann nicht rückwirkend geltend gemacht werden.
Mit dem Antrag wird die zuständige Dienstabteilung ermächtigt, bei den Dienstabteilungen der Stadt Luzern (insbesondere Steueramt und Soziale Dienste) und den Arbeitgebenden die zur Berechnung des Gutscheins notwendigen Daten (massgebendes Einkommen und Vermögen, Erwerbseinkommen, Subventionierung usw.) unter Wahrung des Daten- und Persönlichkeitsschutzes zu ermitteln und diese auszutauschen.
Die zuständige Dienstabteilung klärt den Anspruch ab und legt die Höhe der Betreuungsgutscheine, die vom massgebenden Einkommen und vom Erwerbspensum der Erziehungsberechtigten abhängig ist, fest.
Sie teilt den Erziehungsberechtigten den Anspruch und die Höhe der Betreuungsgutscheine mit. Gegen die Mitteilung kann innert 10 Tagen nach deren Zustellung ein beschwerdefähiger Entscheid bei der zuständigen Dienstabteilung verlangt werden.
Art. 13 11 Ermittlung der Höhe der Betreuungsgutscheine
Der Stadtrat legt die Höhe der Betreuungsgutscheine fest. Es findet eine einkommens- und vermögensabhängige Abstufung statt. Der Betreuungsgutschein darf nicht höher sein als der Elterntarif der Betreuungsinstitution. Die Erziehungsberechtigten müssen in jedem Fall einen vom Stadtrat festgelegten Betrag pro Betreuungstag selber bezahlen.
Der Umfang des Anspruchs auf Betreuungsgutscheine richtet sich nach dem Pensum der Erwerbstätigkeit. Es werden maximal 246 Betreuungstage pro Jahr ausbezahlt.
Unabhängig vom ermittelten Anspruch werden nie mehr Betreuungstage ausbezahlt, als effektiv Betreuungstage (gemäss Betreuungsvereinbarung) bei einer Institution bezogen werden.
Fassung gemäss Änderung vom 24. Juni 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022.
Fassung gemäss Änderung vom 21. September 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018.
Die Erziehungsberechtigten erhalten für das älteste Kind, das in einer Institution mit Betreuungsgutscheinen betreut wird, den ordentlichen Betreuungsgutscheinbeitrag. Für jedes weitere Kind erhalten sie zusätzlich zum ordentlichen Betreuungsgutschein einen vom Stadtrat festgelegten Geschwisterbonus. Anspruch auf den Geschwisterbonus besteht auch, wenn das ältere Kind aufgrund des massgebenden Einkommens keinen Anspruch auf Betreuungsgutscheine begründet.
Art. 14 12 Massgebendes Einkommen
Das massgebende Einkommen ergibt sich aus dem steuersatzbestimmenden Einkommen und einem Anteil des steuersatzbestimmenden Vermögens, der vom Stadtrat festgelegt wird.
Das massgebende Einkommen wird aufgrund der jeweils neuesten rechtskräftigen Steuerveranlagung festgelegt. Bei Personen, die dem ordentlichen Steuerveranlagungsverfahren nicht unterliegen, insbesondere bei Personen, die der Quellensteuer unterliegen, wird auf Berechnungsgrundlagen der zuständigen Steuerbehörde abgestellt.
Bei unverheirateten Eltern ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des ganzen Haushalts zu berücksichtigen.
Bei getrennt lebenden Eltern ist nur das steuersatzbestimmende Einkommen des Elternteils massgebend, bei dem das betreute Kind wohnt.
Wenn ein betreutes Kind mit nur einem Elternteil zusammenwohnt und im gleichen Haushalt auch die Partnerin oder der Partner dieses Elternteils lebt, so wird, nach zwei Jahren des gemeinsamen Haushalts, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des ganzen Haushalts berücksichtigt.
Art. 14a 13 Steuersatzbestimmende Einkommen
Zur Bestimmung des massgebenden Einkommens ist vom steuersatzbestimmenden Einkommen gemäss der Steuerveranlagung auszugehen. Hinzuzuzählen sind:
a. die Einkäufe in die berufliche Vorsorge und die Arbeitnehmeranteile der Beiträge von Selbstständigerwerbenden an die berufliche Vorsorge im Sinn von § 40 Abs. 1 lit. d des Steuergesetzes 14;
Fassung gemäss Änderung vom 21. September 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018.
Fassung gemäss Änderung vom 24. Juni 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022.
SRL Nr. 620
die Abzüge für den effektiven Liegenschaftsunterhalt selbstgenutzter Wohnliegenschaften, welche den Eigenmietwert übersteigen;
verrechenbare Geschäftsverluste aus den Vorjahren gemäss § 38 des Steuergesetzes;
10 % des steuersatzbestimmenden Vermögens.
Art. 15 15 Änderung der Verhältnisse
Die antragstellenden Erziehungsberechtigten müssen jede Änderung der Erwerbstätigkeit, des massgebenden Einkommens um mehr als +/–25 %, des Betreuungsumfangs sowie die Beendigung des Betreuungsverhältnisses oder den Wegzug aus der Stadt Luzern innert einer Woche nach Eintritt der Änderung der zuständigen Dienstabteilung melden.
Wird die aktuelle Leistungsfähigkeit eines Haushalts und dadurch das massgebende Einkommen durch eine Änderung in den persönlichen oder beruflichen Verhältnissen der zum Haushalteinkommen beitragenden Person um mehr als +/– 25% beeinflusst, wird das massgebende Einkommen aufgrund einer Selbsteinschätzung der bezugsberechtigten Erziehungsberechtigten neu berechnet.
Im Falle einer tatsächlichen oder rechtlichen Trennung der antragstellenden Erziehungsberechtigten wird bis zum Zeitpunkt der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes auf das letzte anerkannte massgebende Einkommen der zum Haushaltseinkommen beitragenden Personen abgestützt.
Die auf das neu ermittelte massgebende Einkommen angepassten provisorischen Betreuungsgutscheine werden rückwirkend auf den ersten Tag des laufenden Schuljahres per 1. August ausbezahlt.
Bei Vorliegen der rechtskräftigen Steuerveranlagung werden die provisorischen Betreuungsgutscheine rückwirkend für das ganze Schuljahr ausgeglichen.
Art. 16 16 Auszahlung und Rückforderung
Die Betreuungsgutscheine werden in der Regel an die Erziehungsberechtigten ausbezahlt.
Kommen die Erziehungsberechtigten ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber der betreuenden Institution nicht nach, erfolgt eine Auszahlung der Betreuungsgutscheine direkt an die Betreuungsinstitution.
Fassung gemäss Änderung vom 24. Juni 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022.
Fassung gemäss Änderung vom 21. September 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018.
Ungerechtfertigte Auszahlungen in Bestand und Höhe können von der zuständigen Dienstabteilung mittels eines Entscheids zurückgefordert werden. Der Rückforderungsanspruch verjährt innert fünf Jahren nach Auszahlung.
Ungerechtfertigte Auszahlungen in Bestand und Höhe können von der zuständigen Dienstabteilung mit einem laufenden Anspruch auf Betreuungsgutscheine verrechnet werden.
Nicht beantragte Betreuungsgutscheine können von den Erziehungsberechtigten nicht nachgefordert werden.
Die zuständige Dienstabteilung informiert das Steueramt jährlich über alle ausbezahlten Betreuungsgutscheine.
IV. Finanzen
Art. 17 Voranschlag
Der Grosse Stadtrat bewilligt die Mittel für die familienergänzende Kinderbetreuung gemäss diesem Reglement jährlich im Rahmen des Voranschlags.
Alle nach diesem Reglement ausgerichteten Subventionen und Förderbeiträge sowie die Aufwendungen der Stadt für die koordinierende Tätigkeit und das Monitoring in diesem Bereich sind aus den Mitteln dieses Kredits zu finanzieren. Vorbehalten bleibt Abs. 3.
Zur Sicherstellung einer unterbruchsfreien Ausrichtung der Betreuungsgutscheine stehen dafür jeweils 80 % des im Vorjahr vom Grossen Stadtrat bewilligten Kredits ausserhalb des Voranschlags zur Verfügung.
Art. 18 17 Förderbeiträge
Den der Bewilligungs- und Meldepflicht unterstehenden Institutionen und Einzelpersonen in der Stadt Luzern können auf Gesuch hin Förderbeiträge zur Erreichung der folgenden Zielsetzungen zugesprochen werden:
Förderung der Integration von Kindern mit besonderen Bedürfnissen;
Spezielle Förderangebote für Kinder zum Erwerb der deutschen Sprache;
Spezielle Projekte zur Förderung der Qualität in der Kinderbetreuung;
Fassung gemäss Änderung vom 24. Juni 2021, in Kraft seit 1. Juli 2022.
d. Erleichterung des Zugangs zu den Förderangeboten durch entsprechende Gestaltung der Elternbeiträge.
Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Platzangebot und den vorhandenen Mitteln.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderbeiträge.
V. Weitere Bestimmungen
Art. 19 Monitoring
Die regelmässige Datenerhebung bei den Institutionen im Vorschul- und im Schulbereich betreffend die Angebotsübersicht, die Auslastung und die Nachfrage dient der Ermittlung des Bedarfs und der finanziellen Steuerung.
Sie ermöglicht die strategische und qualitative Weiterentwicklung der familienergänzenden Kinderbetreuung in der Stadt und bei den Institutionen.
Die der Bewilligungs- und Meldepflicht unterstehenden Institutionen und Einzelpersonen haben die notwendigen Daten – unter Wahrung des Daten- und Persönlichkeitsschutzes – zur Verfügung zu stellen. Die Daten können von den teilnehmenden Institutionen eingesehen und bei der Stadt bezogen werden.
Art. 20 Projekte
Für Projekte im Geltungsbereich dieses Reglements erlässt der Stadtrat die notwendigen Richtlinien.
Art. 21 Ausführungsbestimmungen
Der Stadtrat regelt die Ausführungsbestimmungen zu diesem Reglement.
VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 22 Mittel für Ausrichtung der Betreuungsgutscheine im Jahr 2013
Zur Sicherstellung einer unterbruchsfreien Ausrichtung der Betreuungsgutscheine gemäss Art. 17 Abs. 3 stehen für das Jahr 2013 4 Mio. Franken ausserhalb des Voranschlags zur Verfügung.
Art. 23 Änderung des Reglements über die familienergänzende Kinderbetreuung im Schulalter
Das Reglement über die familienergänzende Kinderbetreuung im Schulalter vom 13. März 2008 heisst neu „Reglement über die Betreuungsangebote der städtischen Volksschule“.
Art. 23a 18 Wechsel vom Kalenderjahr zum Schuljahr
Erziehungsberechtigte, die vor dem Wechsel der Geltungsdauer der Betreuungsgutscheine vom Kalenderjahr auf das Schuljahr bereits Betreuungsgutscheine beziehen, müssen per 1. Januar 2022 keinen Neuantrag einreichen; die Berechnung der Betreuungsgutscheine erfolgt gestützt auf die bereits vorliegenden Unterlagen. Ein Neuantrag hat auf 1. August per Anfang Schuljahr 2022/2023 zu erfolgen.
Art. 24 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement über die familienergänzende Kinderbetreuung im Vorschulalter vom 12. Juni 2003 wird aufgehoben.
Art. 25 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Das Reglement unterliegt dem obligatorischen Referendum. 19 Es ist zu veröffentlichen. 20 Luzern, 29. März 2012 Namens des Grossen Stadtrates Korintha Bärtsch Ratspräsidentin Hans Büchli Leiter Sekretariat Grosser Stadtrat
Eingefügt durch Änderung vom 24. Juni 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022.
Von den Stimmberechtigten angenommen am 17. Juni 2012.
Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 7. April 2012.
Tabelle der Änderungen des Reglements über die familienergänzende Kinderbetreuung und die Förderangebote vom 29. März 2012 Nr. B+A / StB Datum Kantons- Geänderte Art der Inkraftblatt Stellen Änderung treten Seite 1. B+A 23/17 21.9.17 9.12.17 Art. 2, Art. 5–6, geändert 1.1.18 3525 Art. 9, Art. 12– 16
Art. 6a, Art. eingefügt
Art. 14a
2. B+A 13/21 24.6.21 4.12.21 Art. 12, Art. 14a, geändert 1.1.22 4197 Art. 15,
Art. 23a eingefügt 1.1.22
B+A 13/21 24.6.21 4.12.21 Art. 18 geändert 1.7.22 4197