7.1.2.1.1

Bau- und Zonenreglement der Stadt Luzern

vom 17. Januar 2013

Der Grosse Stadtrat von Luzern,

gestützt auf § 17 Abs. 1 lit. a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989 (PBG) 1 und Art. 13 Abs. 1 Ziff. 4 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung der Stadt Luzern vom 7. Februar 1999 2,

beschliesst:

1 SRL Nr. 735 2 sRSL 0.1.1.1.1

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Qualität

Bauten und Anlagen sind qualitätsvoll zu gestalten.

Für die Eingliederung sind in Ergänzung zu den Dichtebestimmungen zu berücksichtigen: – Prägende Elemente und Merkmale des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes und Eigenheiten des Quartiers; – Standort, Stellung, Form, Proportionen und Dimensionen der Bauten und Anlagen; – Gestaltung benachbarter Bauten und Anlagen; – Gestaltung, Materialwahl und Farbgebung von Fassaden, Dächern und Reklamen; – Gestaltung der Aussenräume, insbesondere der Vorgärten und der Begrenzungen gegen den öffentlichen Raum; – Umgebungsgestaltung, insbesondere bezüglich Erschliessungsanlagen, Terrainveränderungen, Stützmauern und Parkierung; – Sicherheit im öffentlichen und im privaten Raum.

Der Stadtrat kann für städtebaulich wichtige oder quartierrelevante Projekte ein qualitätssicherndes Konkurrenzverfahren verlangen.

Mit einer frühzeitigen Vorbesprechung der Bauvorhaben kann das Vorgehen projektbezogen festgelegt und eine hohe Qualität sichergestellt werden.

Art. 2 Stadtbaukommission

Zur Begutachtung von städtebaulich wichtigen privaten und öffentlichen Bauvorhaben und zur Förderung der architektonischen Qualität ist die vom Stadtrat eingesetzte Stadtbaukommission zuständig.

Für deren Aufgabe, Zusammensetzung, Amtsdauer, Geschäftsgang sowie die Sekretariatsführung, die Information und die Entschädigung der Kommissionsmitglieder ist die Verordnung über die Stadtbaukommission massgebend.

II. Planungsvorschriften

1. Richtplanung

Art. 3 Städtische Richtpläne

Der Stadtrat erlässt die städtischen Richtpläne. Sie sind durch den Grossen Stadtrat zu genehmigen.

2. Nutzungsplanung

Art. 4 Zonenplan

Der Zonenplan besteht aus Teilzonenplänen.

Für den Teilzonenplan Littau gilt das Bau- und Zonenreglement Littau.

Die übrigen Teilzonenpläne enthalten die folgenden Zonen:

Wohnzone (WO)

Arbeitszone (AR)

Wohn- und Arbeitszone (WA)

Zone für öffentliche Zwecke (ÖZ)

Zone für Sport- und Freizeitanlagen (SF)

Grünzone (GR)

Tourismuszone (TO)

Allmendzone (AL)

Tribschenstadtzone (TR)

Wettsteinparkzone (WE)

Landwirtschaftszone (LA)

Übriges Gebiet (ÜG: ÜG-A und ÜG-C)

Verbotszone Rutsch und Sturz

Gebots- und Hinweiszone Rutsch und Sturz

Gebotszone Wasser

Hinweiszone Wasser

Schutzzonen: – Ortsbildschutzzone A – Ortsbildschutzzone B – Friedhofschutzzone – Naturschutzzone

Im Anhang sind die einzelnen Zonen- und Dichtebestimmungen sowie die Zweckbestimmung für die Zone für öffentliche Zwecke, die Zone für Sport- und Freizeitanlagen und die Grünzone verbindlich festgelegt.

Befristete Zwischennutzungen sind in allen Zonen zulässig.

Die Legende zu den Teilzonenplänen legt die Empfindlichkeitsstufen gemäss Art. 43 der Lärmschutz-Verordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986 fest.

Art. 5 Wohnzone (WO)

Die Wohnzone dient in erster Linie dem Wohnen.

Zulässig sind Bauten, Anlagen und Nutzungen

  1. zum Wohnen und

  2. für nicht störende Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe, sofern sich diese baulich und mit ihren Auswirkungen in die Wohnumgebung einfügen. Massgebend sind dabei die durch den Charakter und die Qualität des Wohnquartiers bestimmten örtlichen Verhältnisse.

In den Bestimmungen im Anhang sind Gebiete bezeichnet, in denen gemeinnützige Wohnungen zu erstellen sind.

Der Stadtrat legt Details zum gemeinnützigen Wohnungsbau wie Anforderungen und Anteile pro Gebiet in einer Verordnung fest.

Art. 6 Arbeitszone (AR)

Die Arbeitszone dient in erster Linie gewerblichen und industriellen Nutzungen sowie der Nutzung durch Dienstleistungsunternehmen.

In den Arbeitszonen mit den Ordnungsnummern 310, 315 bis 317 und 320 sind Dienstleistungsunternehmen, Schulen und Verkaufsflächen, die nicht als publikumsintensive Anlagen gelten, zulässig.

In den Arbeitszonen mit den Ordnungsnummern 301, 311 bis 314, 318 und 319 sind Freizeiteinrichtungen mit überkommunalem Einzugsgebiet und Verkaufsflächen nicht zulässig. Davon ausgenommen sind: – bestehende Verkaufsbetriebe sowie die angemessene Erweiterung und der Ersatz dieser Betriebe; – der Verkauf von am Ort produzierten Waren, wenn die Verkaufsflächen zu den Produktionsflächen von untergeordneter Bedeutung sind.

Die Erweiterung oder der Ersatz bestehender Verkaufsnutzungen ist dann zulässig, wenn gegenüber den bisherigen Nutzungen kein wesentlicher Mehrverkehr resultiert.

Art. 7 Wohn- und Arbeitszone (WA)

In der Wohn- und Arbeitszone sind Wohnungen sowie mässig störende Dienstleistungsbetriebe und mässig störende gewerbliche Betriebe zulässig.

Autoabstellplätze sind in Erdgeschossen der Wohn- und Arbeitszone nicht zulässig.

In den Bestimmungen im Anhang sind Gebiete bezeichnet, in denen gemeinnützige Wohnungen zu erstellen sind.

Der Stadtrat legt Details zum gemeinnützigen Wohnungsbau wie Anforderungen und Anteile pro Gebiet in einer Verordnung fest.

Art. 8 Dichte in der Zone für öffentliche Zwecke (ÖZ), Zone für Sport- und Freizeitanlagen (SF) und Grünzone (GR)

Für die Zone für öffentliche Zwecke, die Zone für Sport- und Freizeitanlagen und die Grünzone legt der Stadtrat das zulässige Dichtemass unter Berücksichtigung der örtlichen Situation und der öffentlichen Interessen fest.

Art. 9 Bestehende Bauten

Bestehende Bauten, die das zonengemässe Dichtemass (Überbauungsziffer und Höhenmass) überschreiten, können mit dem gleichen Volumen ersetzt werden, sofern der Ersatzbau die Grenz- und Gebäudeabstände sowie die Baulinien einhält. Der Ersatzbau hat eine zonenkonforme Nutzung aufzuweisen. Die Geschosszahl darf maximal um ein Geschoss von der massgebenden Geschosszahl der betreffenden Zone abweichen. Vorbehalten bleibt die maximale Geschosszahl gemäss Art. 26 Abs. 2.

Art. 10 3 Tourismuszone (TO)

Die Tourismuszone dient dem Tourismus.

Zulässig sind Bauten, Anlagen und Nutzungen insbesondere

  1. für Hotels und Restaurants,

  2. für Casinos.

Vom Regierungsrat des Kantons Luzern am 18. November 2014 genehmigt.

Es können 20 Prozent der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bau- und Zonenordnung bewilligten, tatsächlich touristisch genutzten Fläche voraussetzungslos für Wohn- und Arbeitsnutzungen umgenutzt werden. Erstreckt sich die Tourismusnutzung auf mehrere Grundstücke, so ist die Anteilsregelung erfüllt, wenn sie auf diesen Grundstücken insgesamt eingehalten ist.

Darüber hinaus sind Wohn- und Arbeitsnutzungen zulässig, soweit sie den touristischen Zweck sichern oder optimieren. Dies ist in einem von Grundeigentümern und vom Stadtrat als unabhängig anerkannten Gutachten nachzuweisen.

In jedem Fall ist das Erdgeschoss oder das vom Stadtrat bezeichnete Geschoss publikumsorientiert zu nutzen.

Art. 10a 4 Verkehrshauszone

Die Verkehrshauszone dient dem Betrieb und der Weiterentwicklung «Verkehrshaus der Schweiz».

Zulässig sind Bauten, Anlagen und Nutzungen für Kultur, Museum, Schule, Konferenzen, Beherbergung, Sport und Freizeit.

Fremdnutzungen wie Büro, Verkauf, Dienstleistungen und Gastronomie sind zugelassen. Der Anteil dieser Fremdnutzungen darf maximal 15 % der Hauptnutzflächen betragen. Verkaufsflächen von Waren für den täglichen und häufigen periodischen Bedarf sind nicht zulässig.

Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe II.

Art. 11 Allmendzone (AL) (Ordnungsnummern 521 und 522)

Die Zone mit der Ordnungsnummer 521 dient der Erstellung einer öffentlichen Vorzone, einer Sportarena, eines Breitensportgebäudes und von zwei Hochhäusern. In der Sportarena und im Breitensportgebäude sind Nutzungen für Sport, Freizeit, Ausstellungen, Kultur und Dienstleistungen zulässig, in untergeordnetem Ausmass auch für Wohnen und Messen. In den beiden Hochhäusern sind Wohnen und Dienstleistungen zulässig. In der Zone mit der Ordnungsnummer 522 sind Bauten und Anlagen für Sport und Freizeit, Ausstellungen, Kultur und Messen sowie für Wohnen und Dienstleistungen (insbesondere Büros, Verkaufsflächen, Restaurants, Hotels) zulässig.

Eingefügt durch Änderung vom 4. Mai 2023, in Kraft seit 2. Juli 2024.

Durch kommerzielle Zusatznutzungen dürfen maximal 2‘500 Fahrten pro Tag erzeugt werden. Fahrten durch bestehende Nutzungen sowie Fahrten durch Anlässe (insbesondere Fachmessen sowie Sport- und Festveranstaltungen) werden nicht angerechnet. Fahrten von Ersatznutzungen werden angerechnet, sofern die Anzahl Fahrten der bestehenden Nutzung überschritten wird. Der Stadtrat kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.

Der Stadtrat bestimmt den Fahrtenschlüssel für die einzelnen Nutzungen.

Neubauten dürfen in der Zone mit der Ordnungsnummer 521 nur gestützt auf einen Gestaltungsplan, der auf Basis eines Wettbewerbsergebnisses erstellt wird, bewilligt werden. In der Zone mit der Ordnungsnummer 522 ist ein Gestaltungsplanverfahren durchzuführen. In den Gestaltungsplänen wird das bauliche Mass der Nutzung weiter definiert. Untergeordnete Um- und Anbauten sind von der Gestaltungsplanpflicht ausgenommen. Der Stadtrat kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.

Überschreitungen der gemäss Art. 26 maximalen Fassaden- und Firsthöhe sind zulässig. In der Zone mit der Ordnungsnummer 521 gilt für die neue Sportarena eine Fassadenhöhe von max. 21 m (exklusive technischer Aufbauten und Spielfeldbeleuchtung), für das neue Breitensportgebäude eine Fassadenhöhe von max. 24 m (exklusive technischer Aufbauten) und für die Hochhäuser eine Fassadenhöhe von max. 88 m (exklusive technischer Aufbauten). Die detaillierten Höhen werden im Gestaltungsplan festgelegt.

Art. 12 Tribschenstadtzone (TR) (Ordnungsnummern 55 und 183)

In der Wohnzone mit der Ordnungsnummer 183 ist die Geschosszahl gemäss Zonenplan zulässig.

In der Wohn- und Arbeitszone mit der Ordnungsnummer 55 sind die Geschosszahl oder die Dachrandkote in m ü. M. gemäss Zonenplan zulässig. Weder Geschosszahl noch Dachrandkote dürfen in einem Gestaltungsplanverfahren erhöht werden.

In der Wohnzone mit der Ordnungsnummer 183 und der Wohn- und Arbeitszone mit der Ordnungsnummer 55 sind Attikageschosse und Aufbauten bei fünf- und sechsgeschossigen Bauten beschränkt auf ½ und bei den übrigen Bauten auf ¹∕5 des darunterliegenden Vollgeschosses. Sie sind samt allfälligen Dachvorsprüngen von allen Baulinien mindestens 2 m zurückzuversetzen und haben Flachdächer aufzuweisen.

In der Wohnzone mit der Ordnungsnummer 183 und der Wohn- und Arbeitszone mit der Ordnungsnummer 55 dürfen in den Erdgeschossen keine Autoabstellplätze erstellt werden.

In der Wohnzone mit der Ordnungsnummer 183 sind die Höfe zu begrünen und so anzuordnen, dass sie das Strassenterrain um ein halbes Geschoss überragen. Die angrenzenden privaten Plätze mit öffentlichem Fusswegrecht sind mit hochstämmigen Laubbäumen zu bepflanzen. Sie dürfen auch unter Niveau nicht bebaut werden.

Art. 13 Wettsteinparkzone (WE) (Ordnungsnummer 184)

In der Wohnzone mit der Ordnungsnummer 184 sind in den Flächen A (Gebäudegrundfläche max. 433 m²) und B (Gebäudegrundfläche max. 284 m²) nur Gebäude mit Flachdächern zulässig.

Die zulässige Dachrandkote wird wie folgt festgelegt: – Punkt 1: 497,80 m ü. M. – Punkt 2: 498,10 m ü. M. – Punkt 3: 499,20 m ü. M. – Punkt 4: 499,05 m ü. M. – Punkt 5: 494,50 m ü. M. – Punkt 6: 494,60 m ü. M. – Punkt 7: 495,70 m ü. M. – Punkt 8: 495,05 m ü. M.

Es sind keine Kleinbauten, Einfriedungen und Zäune zulässig.

Die Villa Friedheim (Fläche C) ist zu erhalten.

Art. 14 Wohn- und Arbeitsanteil

Die Vorschriften über den Wohn- und Arbeitsanteil finden Anwendung auf Neubauten, neubauähnliche Umbauten und Nutzungsänderungen.

In Wohnzonen ist im Minimum das Volumen oberhalb des ersten Vollgeschosses von allen für Wohnzwecke geeigneten Bauten als Wohnraum zu nutzen.

In den Teilzonenplänen sind Strassen- und Fussgängerbereiche bezeichnet, entlang denen Erdgeschosse für publikumsorientierte Erdgeschossnutzungen baulich vorzusehen sind. Wohnungen sind ausnahmsweise zulässig.

In der Ortsbildschutzzone A ist die bestehende Wohnfläche zu erhalten. Vorbehalten bleibt ein höherer Wohnanteil gemäss Abs. 5.

In der Wohn- und Arbeitszone (WA) ist bei Bauten mit vier oder mehr Vollgeschossen im Minimum die Fläche in der Grösse von zwei Vollgeschossen und eines allfälligen Attika- oder Dachgeschosses von allen für Wohnzwecke geeigneten Bauten als Wohnraum und die Fläche in der Grösse von einem Vollgeschoss für Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe zu nutzen. Ab sechs Vollgeschossen erhöht sich der Wohnanteil auf die Fläche in der Grösse von drei Vollgeschossen und eines allfälligen Attika- oder Dachgeschosses.

Hotelräume, Räume für Kinder- und Altersbetreuung, Räume der Spitex und dergleichen können ganz oder teilweise dem Wohn- oder dem Arbeitsanteil angerechnet werden.

Mindestanteilflächen können unter grundbuchlicher Sicherstellung auf Grundstücke in der direkten Umgebung verlegt werden.

Der Stadtrat kann von den Mindestanteilflächen Ausnahmen bewilligen:

  1. wenn die Weiterführung eines bestehenden Betriebs zusätzliche Flächen benötigt;

  2. wenn die Wohnnutzung gesundheitsschädigend ist;

  3. wenn kein Bedarf an Wohn- oder Arbeitsflächen vorhanden ist;

  4. wenn an der Nutzung ein öffentliches Interesse besteht.

Art. 15 5 Ortsbildschutzzonen, allgemeine Bestimmungen

Die Schutzzonen A und B bezwecken den Schutz erhaltenswerter Stadtelemente und städtischer Ensembles.

Bei wichtigen Bauvorhaben kann eine architektonisch-städtebauliche Analyse des Bauortes verlangt werden. Diese soll Aufschluss geben über das Verhältnis des Bauvorhabens zu seiner Umgebung.

Für Objekte, die nicht im Denkmalverzeichnis eingetragen sind, können die Kosten für die Bauuntersuchung zwischen Stadt und Bauherrschaft hälftig geteilt werden.

Im Zusammenhang mit eingreifenden Umbauten oder Restaurierungen kann der Stadtrat die Entfernung störender Bauteile verlangen, sofern diese Teile von den Umbauten oder Restaurierungen betroffen werden.

Fassung von Abs. 5 gemäss Genehmigungsentscheid des Regierungsrates vom 3. Juni 2014.

Der Stadtrat kann Ausnahmen von den Schutzzonenvorschriften gestatten, sofern besondere Verhältnisse dies rechtfertigen, die Ausnahme dem Sinn und Zweck der Schutzzonen nicht widerspricht und ein qualitätsvolles Bauprojekt vorliegt.

Ein Abbruch eines Gebäudes oder Gebäudeteils darf erst erfolgen, wenn die Baubewilligung für den Neu- oder Umbau rechtskräftig ist.

Art. 16 6 Ortsbildschutzzone A

Die Schutzzone A bezweckt die Erhaltung historischer Stadtteile in ihrer Bausubstanz und ihren Strukturen.

Für bauliche Veränderungen ist die Stellungnahme der kantonalen Denkmalpflege und Archäologie über die Notwendigkeit, das Ausmass und den Zeitpunkt von Untersuchungen einzuholen.

Die bestehenden Fluchten dürfen auf der Strassenseite, aber auch bei rückseitigen Fassaden und bei Hofräumen nicht überschritten werden.

Die bestehenden Fassadenhöhen dürfen nicht überschritten werden.

Änderungen an der Bausubstanz sind zulässig: – wenn deren Erneuerung aus statischen Gründen unausweichlich ist; – wenn es sich um Bauten oder Bauteile handelt, die für die historische Struktur des Quartiers oder des Gebäudes nicht von Bedeutung sind. Abbrüche von Bauten, Gebäudeteilen und Anlagen sind ausnahmsweise zulässig, wenn sie für die Ortsbildschutzzone A störend sind.

Die Dächer sind bezüglich Neigung, Firsthöhe, Aufbauten, Bedachungsart, Material und Farbgebung dem Quartierbild anzupassen.

Art. 29 findet keine Anwendung.

Dachaufbauten müssen hinsichtlich Grösse und Gestaltung in einem angemessenen Verhältnis zum Dachkörper stehen. Sie sind in der Regel hinter die Gebäudeflucht zurückzusetzen und dürfen den First nicht überragen.

In der Dachfläche liegende Fenster können nur vereinzelt gestattet werden. Sie sind auf kleine Formate zu beschränken.

Die Dächer haben auf der Traufseite Dachgesimse aufzuweisen.

Bei der Fassadengestaltung ist auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen. Dies gilt insbesondere für folgende Elemente: – Ausdruck der statischen Struktur in der Fassade;

Fassung gemäss Änderung vom 25. Juni 2020, in Kraft. seit 7. September 2021.

– Architektonische Übereinstimmung von Erdgeschoss- und Obergeschossfassaden; – Anordnung, Form und Gestaltung der Fenster.

Die Fassaden sind in der Regel zu verputzen. Im Erdgeschoss sind ortsübliche Sand- und Kalksteine und bearbeiteter Sichtbeton zulässig. Sockel können auch in Granit erstellt werden. Für Anstriche auf Putz- und Steinflächen sind in der Regel Kalk-, Mineralfarben oder Silikatprodukte zu verwenden. Fenster sind in Holz auszuführen.

Die einzelnen Gebäude haben sich farblich zu unterscheiden. Intensive Farbtöne sind zu vermeiden.

Figürliche und ornamentale Malereien und Skulpturen von erheblichem künstlerischem Wert sind zu erhalten.

Art. 17 7 Ortsbildschutzzone B

Die Schutzzone B bezweckt die Erhaltung schützenswerter Stadtteile, Bauten und Gärten. Als wichtige Bestandteile des Stadtbildes und der Stadtentwicklung sind sie in ihrem Gesamtbild und in ihrer Primärstruktur zu erhalten.

Abbrüche von Bauten, Gebäudeteilen und Anlagen sind ausnahmsweise zulässig, wenn sie für die Ortsbildschutzzone B störend sind. Bei nicht störenden Bauten, Gebäudeteilen und Anlagen kann ausnahmsweise ein Abbruch bewilligt werden, wenn eine Sanierung aus statischen Gründen nicht möglich oder aus wirtschaftlichen Gründen unverhältnismässig wäre. Zudem können Klein-, An- oder Nebenbauten, welche für das Ortsbild nicht von Bedeutung sind, ausnahmsweise abgebrochen werden.

Neubauten und Veränderungen an bestehenden Bauten und Anlagen sind so auszuführen, dass sie sich bezüglich Lage, Stockwerkzahl, Fassadenhöhe, Volumen, Proportionen, Symmetrien sowie Materialwahl und Farbgebung in das Ensemble, welches das Quartierbild prägt, einfügen. Es sind Fenster aus Holz, aus Holz und Metall oder aus Kunststoff innen und Metall aussen zu verwenden.

Art. 18 Archäologische Fundstellen

Der Kanton erfasst die archäologischen Fundstellen in einem kantonalen Fundstelleninventar. Die Wirkungen der Aufnahme einer archäologischen

Fassung gemäss Änderung vom 25. Juni 2020, in Kraft. seit 7. September 2021.

Fundstelle im kantonalen Fundstelleninventar richten sich nach den kantonalen Bestimmungen. Im Zonenplan sind die inventarisierten Fundstellen orientierend dargestellt.

Eingriffe in eingetragene Fundstellen sind von der zuständigen kantonalen Dienststelle zu bewilligen.

Art. 19 Friedhofschutzzone

Die Friedhofschutzzone bezweckt den Schutz der Anlage als aktiv genutzten Friedhofs unter Bewahrung seiner gärtnerischen Struktur, seines ökologischen Werts, seiner erhaltenswerten Bauten und seiner Grabmalkunst.

Art. 20 Naturschutzzone

Die Naturschutzzone bezweckt die umfassende Erhaltung, die Wiederherstellung und die Vernetzung naturnaher Lebensräume und deren Tier- und Pflanzenwelt.

In den Naturschutzzonen sind alle Einrichtungen und Tätigkeiten, welche die Schutzziele gefährden, verboten. Vereinbarungen mit den Grundeigentümern, Verfügungen oder Verordnungen festgelegt.

Art. 21 Naturschutzobjekte

Die im Plan eingetragenen besonderen Schutzobjekte (Geotope, besondere Tier- und Pflanzenvorkommen) dürfen nicht zerstört oder in ihrer Wirkung beeinträchtigt werden. Vereinbarungen mit den Grundeigentümern, Verfügungen oder Verordnungen festgelegt.

Art. 22 Uferschutzzone

Die Uferschutzzone dient der Erhaltung und der Förderung naturnaher, ökologisch und landschaftlich wertvoller Uferbereiche.

Uferbereiche sind unter Berücksichtigung der landseitigen Nutzungen ökologisch und landschaftlich aufzuwerten. Neue Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen sind nur zulässig, wenn sie den Zielsetzungen der Uferschutzzone nicht widersprechen. Vereinbarungen mit den Grundeigentümern, Verfügungen oder Verordnungen festgelegt.

Ab Uferlinie gemessen hat die Uferschutzzone see- und uferseitig eine Breite von je 10 m.

Art. 23 Landschaftsschutzzone

Die Landschaftsschutzzone bezweckt die Erhaltung und die Förderung wertvoller Landschafts- und Naturräume im Hinblick auf ihre Vielfalt und Eigenart, ihre kulturhistorische Bedeutung sowie ihre besondere Bedeutung für den Geotopschutz und die Erholung.

In der Landschaftsschutzzone sind Bauten und Anlagen besonders sorgfältig in die landschaftliche Umgebung einzugliedern.

Die extensive Nutzung sowie die Ergänzung der Landschaft mit naturnahen Lebensräumen kann durch Beiträge und mit Pflegevereinbarungen gefördert werden.

Art. 24 Gestaltungsplan und Gestaltungsplanpflicht

Die Mindestfläche für einen freiwilligen Gestaltungsplan beträgt in der Wohn- und Arbeitszone 2‘000 m² und in den übrigen Zonen 4‘000 m².

Im Gebiet mit Gestaltungsplanpflicht ist auf der gesamten Fläche, die auch kleiner sein kann als in Abs. 1 vorgeschrieben, ein Gestaltungsplan zu erstellen. Von der Gestaltungsplanpflicht ausgenommen sind zeitlich befristete Bauten und geringfügige bauliche Veränderungen.

Es kann ein Bonus von 10 Prozent auf die Überbauungsziffer gewährt werden. Der zusätzliche Bonus für die Errichtung von gemeinnützigen Wohnungen beträgt 5 Prozent und insgesamt max. 15 Prozent.

Gestaltungspläne sind bei der Stadt Luzern zur Vorprüfung einzureichen.

Art. 25 Baulinien

In den Teilzonenplänen sind Baulinien, Erdgeschossbaulinien und Sonderbaulinien festgelegt.

Die Erdgeschossbaulinie legt die Lage des ersten Vollgeschosses und allfälliger über das Terrain ragender Untergeschosse fest.

In Gebieten, die im Anhang 1 (weitere Bestimmungen) bezeichnet sind, dürfen oberirdische Bauten im ganzen Bereich zwischen den im Zonenplan eingezeichneten Baulinien erstellt werden.

Vorspringende Gebäudeteile wie insbesondere Dachvorsprünge, Balkone, Veranden, Erker und Treppen dürfen höchstens 1,5 m über die Baulinie hinausragen. Bei bestehenden Gebäuden können weitergehende Überschreitungen für Liftanbauten bewilligt werden.

Die Fläche der vorspringenden Gebäudeteile darf maximal einen Drittel der Fassadenfläche betragen.

Wenn die Baulinie und die Strassengrenze zusammenfallen, hat der vorspringende Gebäudeteil im tiefsten Punkt mindestens 3,0 m bei Trottoirs und 4,5 m bei Strassen/Plätzen über dem angrenzenden Terrain zu liegen.

In der geschlossenen Bauweise hat der Abstand von Balkonen und Erkern von der Grenze mindestens den Vorsprung vor der Hausflucht zu betragen. Ausnahmen sind mit schriftlicher Zustimmung der Nachbarn möglich.

Ist weder das Ortsbild noch die Verkehrssicherheit beeinträchtigt, sind vor den Baulinien ausnahmsweise folgende Bauten und Anlagen zulässig:

  1. Unterniveaubauten, die vollständig unter dem gewachsenen oder tiefergelegten Terrain liegen;

  2. Ein-/Ausfahrten von unterirdischen Garagen;

  3. Kleinbauten wie insbesondere gedeckte Gartensitzplätze, Gartenhäuschen, gedeckte Velo- und Containerunterstände;

  4. Bauliche Anlagen wie insbesondere Wege, Mauern, Treppen, Zufahrten und offene Parkplätze;

  5. Lärmschutzmassnahmen;

  6. Wärmedämmung für bestehende Bauten;

  7. Öffentliche Einrichtungen.

Die Fläche dieser Bauten und Anlagen darf insgesamt die Hälfte der Fläche zwischen der Baulinie und der Strassengrenze nicht überschreiten.

Sonderbaulinien und Erdgeschossbaulinien dürfen nicht überschritten werden.

III. Bauvorschriften

Art. 26 Maximale Fassaden- und Firsthöhe

Die maximale Fassadenhöhe beträgt 21 m und die maximale Firsthöhe

m gemessen an jedem Punkt der Fassade.

Es dürfen maximal sechs Vollgeschosse gebaut werden.

Der Stadtrat kann in städtebaulich begründeten Fällen Ausnahmen für geringfügige Überschreitungen der maximalen Höhe gestatten.

In der Wohnzone mit der Ordnungsnummer 105 beträgt die Fassadenhöhe max. 24 m. Es kann ein zusätzliches Vollgeschoss gebaut werden, wenn dadurch eine städtebaulich bessere Lösung erzielt wird. Über dem siebten Vollgeschoss ist kein Attikageschoss zulässig. Die Geschossflächen der Attikageschosse und der zusätzlichen Vollgeschosse im Gebiet der Ordnungsnummer 105 dürfen insgesamt ⅔ der darunter liegenden Vollgeschosse nicht überschreiten.

Art. 27 Hochhäuser

Hochhausstandorte sind in den Teilzonenplänen und die maximalen Fassadenhöhen in den Zonen- und Dichtebestimmungen im Anhang 1 festgelegt.

Für Hochhausstandorte besteht eine Gestaltungsplanpflicht. Im Gestaltungsplanverfahren ist die genaue Lage, die Höhe und die Dimensionierung zu bestimmen.

In Ergänzung zum Planungs- und Baugesetz gelten erhöhte Anforderungen betreffend Erschliessung mit öffentlichem Verkehr und Langsamverkehr, Einpassung in die Stadtsilhouette und den Stadtkörper, den öffentlichen Aussenraum und die Nutzbarkeit für die Öffentlichkeit, die Gliederung und Gestaltung, die Tag- und Nachtwirkung, Reklamen sowie Energie, Nachhaltigkeit, Nutzungen und Materialien.

Für Hochhäuser ist ein qualifiziertes Konkurrenzverfahren durchzuführen.

Art. 28 Sichtbarkeit zweites Untergeschoss

Das zweite Untergeschoss darf mit Ausnahme der Ein- und Ausfahrten von Einstellhallen das gewachsene oder tiefergelegte Terrain nicht überragen.

Art. 29 Dachgeschosse (Schrägdachbauten)

Bei Schrägdachbauten haben die Dachgeschosse auf zwei gegenüberliegenden Seiten über der Schnittlinie Dach/Fassade Schrägdächer aufzuweisen.

Das Dachgeschoss darf nicht über eine Linie hinausragen, die 1,2 m über oberkant Dachgeschossboden von der Fassade unter 45 Grad bis zur zulässigen Firsthöhe ansteigt.

Die zulässige Höhe des Dachfirsts beträgt im Gebiet der geschlossenen Bauweise 7,5 m und im Gebiet der offenen Bauweise 5,0 m gemessen ab oberkant Dachgeschossboden.

Bauliche Eingriffe in die Dachfläche wie insbesondere Lukarnen, Dacheinschnitte, Dachflächenfenster und Solaranlagen sind qualitätsvoll in die Dachfläche zu integrieren.

Aufbauten dürfen eine parallel zum Dach verlaufende Linie von 1,2 m nicht überschreiten.

Die Länge aller baulichen Eingriffe in die Dachfläche darf im ersten Dachgeschoss insgesamt nicht mehr als ²∕5 und im zweiten Dachgeschoss insgesamt nicht mehr als ¹∕5 der Dachlänge auf Bodenhöhe des betreffenden Dachgeschosses betragen. Ausgenommen sind Solaranlagen auf Dachflächen.

Der Stadtrat kann Ausnahmen gestatten:

  1. wenn bei bestehenden Bauten das Dachgeschoss ausgebaut wird;

  2. wenn Aufbauten aus technischen Gründen nicht im Dach untergebracht werden können;

  3. wenn eine verbesserte architektonische Gestaltung erreicht werden kann;

  4. für Solaranlagen.

Art. 30 Dachbegrünung

Nicht begehbare Flachdächer oder Flachdachteile ab einer Grösse von

m² sind extensiv zu begrünen.

Bei Solaranlagen auf Flachdächern legt der Stadtrat die Flächenanteile für Solaranlagen und Begrünung projektbezogen fest.

Citato in

Art. 31 Mehrlängenzuschlag bei geschlossener Bauweise

In Gebieten der geschlossenen Bauweise entfällt der Mehrlängenzuschlag gemäss Planungs- und Baugesetz.

Art. 32 Grösse der Vorbauten

Vorspringende Gebäudeteile wie insbesondere Dachvorsprünge, Balkone, Veranden, Erker, Treppen, die in den gesetzlichen Grenz- oder Gebäudeabstand hineinragen, dürfen einen Drittel der Fassadenfläche nicht überschreiten.

Dienen Vorbauten dem Lärmschutz, kann der Stadtrat Ausnahmen bewilligen.

Art. 33 Umgebungsgestaltung

Im Gebiet der offenen Bauweise dürfen 40 Prozent der nicht zur überbaubaren Grundfläche zählenden Fläche weder unterirdisch noch oberirdisch bebaut werden. Die Fläche ist als Garten zu gestalten. Es sollen ökologisch wertvolle Flächen und hochstämmige Bäume (gross und mittelgross wachsende Bäume) vorgesehen werden. Die Flächen sind wasserdurchlässig auszugestalten.

Im Gebiet der geschlossenen Bauweise sind die nicht bebaubaren Flächen so weit wie möglich zu begrünen. Parkplätze dürfen nur unter dem gewachsenen oder tiefergelegten Terrain erstellt werden. Ausnahmsweise sind oberirdische Besucherparkplätze zulässig. Die Gestaltung der Parkplätze ist nach Möglichkeit mit der Nachbarschaft zu koordinieren.

In allen Zonen sind Gärten gegen die Strasse quartierüblich abzugrenzen.

Art. 34 Ersatzabgabe für Spielplätze

Verunmöglichen die örtlichen Verhältnisse die Erstellung der erforderlichen Spielplätze und anderer Freizeitanlagen, hat die Bauherrschaft pro m² fehlende Fläche eine einmalige Ersatzabgabe von Fr. 200.– zu leisten.

Art. 35 Hofzufahrten

Hofzufahrten müssen mindestens eine lichte Breite von 4 m und eine lichte Höhe von 3,5 m haben.

Art. 36 Reklamen

Reklamen sind ab 0,25 m² bewilligungspflichtig.

In den Ortsbildschutzzonen sind parallel zur Fassade angebrachte Reklamen nur in Einzelbuchstaben zulässig.

Leuchtkörper dürfen maximal 1,5 m über die Dachtraufe ragen.

In Ortsbildschutzzonen sind nur weisse Dachreklamen zulässig.

Beleuchtungsstärken und Leuchtdichten richten sich nach dem Kunstlichtreglement und den Richtlinien zum Plan Lumière.

Art. 37 Reklameanschlagstellen

Reklameanschlagstellen sind grundsätzlich frei stehend anzubringen.

Für das Format F4 sind am gleichen Standort maximal vier Reklameanschlagstellen und für die Formate F200 und F12 maximal drei Reklameanschlagstellen zulässig. Für grössere Formate ist am gleichen Standort nur eine Reklameanschlagstelle erlaubt.

In der Ortsbildschutzzone A sind grundsätzlich keine Reklameanschlagstellen zulässig. Ausnahmen sind Reklameanschlagstellen an öffentlichen Einrichtungen (insbesondere Bushaltestellen, Cityplan-Ständer, Telecab, WC-Anlagen) und F4-Kulturplakate, sofern der Schutzcharakter der Zone nicht beeinträchtigt wird.

In der Ortsbildschutzzone B sind Reklameanschlagstellen in den Formaten F4 und F200 zulässig, sofern sie den Schutzcharakter der Zonen nicht beeinträchtigen.

In Innenhöfen, Höfen, Vorgärten und rückwärtigen Gärten sind Reklameanschlagstellen nicht zulässig.

In der Wohnzone sind grundsätzlich keine Reklameanschlagstellen zulässig. Entlang von übergeordneten Verkehrsachsen, auf Quartierplätzen mit zentraler Einkaufs- und Dienstleistungsfunktion und Bushaltestellen können Reklameanschlagstellen im Format F4 bewilligt werden, ausnahmsweise Reklameanschlagstellen im Format F200, soweit dies mit dem Ortsbildcharakter vereinbar ist. Nicht zulässig sind insbesondere Megaposter und Prismenwender.

In der Wohn- und Arbeitszone sind Reklameanschlagstellen in den Formaten F4, F200 und F12 zulässig. Bei guter Eingliederung können Reklameanschlagstellen im Format F24 bewilligt werden.

In der Arbeitszone sind Reklameanschlagstellen in allen Formaten zulässig.

In der Grünzone, der Zone für öffentliche Zwecke sowie der Zone für Sport- und Freizeitanlagen sind Reklameanschlagstellen in den Formaten

In der Landwirtschaftszone sind Reklameanschlagstellen nicht zulässig.

Neue Plakatformate werden für die Beurteilung dem in der Fläche am nächsten kommenden Format zugeordnet.

Der Stadtrat kann Ausnahmen bewilligen, sofern dadurch keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen beeinträchtigt werden.

Art. 38 Naturgefahren und Gefahrenzonen

Bei allen Bauvorhaben sind die Gefahrenarten Wasser, Rutschungen und Hangmuren und Sturzprozesse zu berücksichtigen. Bauten und Anlagen sind so zu erstellen, dass Risiken durch die Gebäudeanordnung sowie geeignete bauliche Massnahmen, unter Wahrung der Verhältnismässigkeit, minimiert werden können.

Im Siedlungsgebiet ist der generalisierte Bereich der Gefahrenzonen im Zonenplan als orientierender Inhalt dargestellt. Die genauere Abgrenzung, Angaben zu einzelnen Gefahrenarten und Gefahrenintensitäten sind in einem separaten Gefahrenplan dargestellt. Neuere Erkenntnisse zu Gefahrenereignissen und bauliche Schutzmassnahmen werden für die Beurteilung der Baugesuche berücksichtigt.

Art. 39 Verbotszone Rutsch und Sturz

Neubauten sind nicht zulässig.

Ausnahmsweise sind Neubauten zulässig, wenn der Nachweis erbracht werden kann, dass durch geeignete Massnahmen eine Reduktion der Gefahrenstufe gemäss geltenden Richtlinien erfolgen kann, die Neubauten die Gefahrenquellen beseitigen und die Massnahmen umgesetzt werden.

Gestattet sind Neu- und Erweiterungsbauten von geringem Wert mit Objektschutz, die nicht dem dauernden Aufenthalt von Menschen oder Tieren dienen, sowie Bauten und Anlagen, die der Gefahrenabwehr und Risikoverminderung dienen oder standortgebunden sind.

Bestehende Bauten dürfen unterhalten und erneuert werden. Die Umnutzung von Räumen ist auch ohne bauliche Massnahmen bewilligungspflichtig. Die Schaffung zusätzlicher Nutzfläche ist nicht zulässig. Bei Änderungen an Bauten sind Massnahmen zur Risikoverminderung zu treffen.

Bei Bauvorhaben sind der Gefahrenplan und die Gefahrenkarten Rutschungen und Hangmuren und Sturzprozesse zu berücksichtigen.

Art. 40 Gebots- und Hinweiszone Rutsch und Sturz

Terrainveränderungen in den Gefahrengebieten gemäss Gefahrenkarte sind, soweit sie die Gefährdung durch Naturgefahren beeinflussen können, bewilligungspflichtig.

Im Bauprojekt ist zu belegen, dass der Schutz von Leib und Leben sowie von Sachwerten vor den jeweiligen Gefährdungen durch gravitative Naturgefahren gewährleistet ist und diese Massnahmen umgesetzt werden.

Bei Änderungen an bestehenden Bauten können Verbesserungen zum Schutz vor gravitativen Naturgefahren verlangt werden.

In den Gefahrengebieten gemäss Gefahrenplan sowie in deren Zuströmbereichen von Oberflächenwasser und von unterirdischem Wasser dürfen gegenüber dem natürlichen Zustand keine zusätzlichen sowie keine gesammelten Wassermengen eingeleitet werden. Falls im Ist-Zustand bereits negative Einflüsse vorliegen, sind Massnahmen zur Risikoverminderung zu treffen.

Vorbehalten bleiben weitergehende Massnahmen, falls sich die Gefahrenzonen aufgrund neuer Erkenntnisse als ungenügend erweisen.

Art. 41 Gebotszone Wasser

Neubauten, bauliche Veränderungen und Terrainveränderungen sind mit Auflagen zulässig.

Lichtschächte, Einfahrten, Eingänge und andere Gebäudeöffnungen sind gegen einströmendes Wasser zu sichern.

In Hanglagen (Geländeneigung grösser als 2 Prozent) dürfen bis zur massgebenden Überflutungshöhe + 0,25 m Freibord an den strömungsseitigen Fassaden und bis zur massgebenden Überflutungshöhe + 0,15 m Freibord an den übrigen Fassaden keine ungeschützten Öffnungen angebracht werden.

In ebenem Gelände (Geländeneigung kleiner als 2 Prozent) dürfen bis zur massgebenden Überflutungshöhe + 0,05 m Freibord keine ungeschützten Öffnungen angebracht werden.

Beim Vierwaldstättersee gilt eine Schutzkote von 435,20 m ü. M. Bis zu einer Kote von 434,70 m ü. M. müssen fixe Einrichtungen vorhanden sein, die dauerhaft ein Eindringen des Wassers in Gebäudeöffnungen verhindern.

Über dieser Kote bis zur Kote 435,20 m ü. M. sind mobile Schutzvorrichtungen zulässig (z. B. Dammbalkensystem).

Mit dem Baugesuch ist ein Nachweis zu erbringen, dass mit der vorgesehenen Bauweise auf der Bauparzelle selbst eine Reduzierung des Risikos erreicht wird und dass sich auf anderen Grundstücken keine Erhöhung der Gefahr ergibt.

Mit einem Fachgutachten kann nachgewiesen werden, dass die massgebende Überflutungshöhe kleiner ist als im Gefahrenplan dargestellt.

Art. 42 Hinweiszone Wasser

Das Bauen ist ohne Auflagen zulässig. Es wird empfohlen, angemessene Schutzmassnahmen umzusetzen.

Art. 42a 8 Störfallvorsorge

Bei der Änderung der Bau- und Zonenordnung und bei Sondernutzungsplanungen in technischen Gefahrenbereichen gemäss Konsultationskarte «Technische Gefahren», die eine deutliche Erhöhung des Risikos für die Bevölkerung zur Folge haben, sind raumplanerische Massnahmen, Schutzmassnahmen am geplanten Objekt oder Sicherheitsmassnahmen bei Anlagen oder Betrieben mit störfallrelevanten Gefahren zu prüfen und festzulegen.

ln eingezonten Gebieten mit einem hinterlegten Risikobericht ist zu prüfen, ob die darin getroffenen Annahmen weiterhin aktuell sind. Ändern sich die Annahmen wesentlich, insbesondere die vorgesehenen Nutzungen, ist der Risikobericht zu aktualisieren.

ln eingezonten Gebieten mit einer Auflage für Schutzmassnahmen (z.B. Personenzahlbeschränkung, ausreichende Abstände zur Risikoquelle, Anordnung der Raumaufteilung, technische Massnahmen an den Fassaden und Lüftungstechnik) sind bei Bauvorhaben diese Schutzmassnahmen der Dienststelle Umwelt und Energie zur Beurteilung einzureichen. ln eingezonten Gebieten ohne Auflage für Schutzmassnahmen sind Schutzmassnahmen bei Bauvorhaben freiwillig zu realisieren.

Schutzmassnahmen und raumplanerische Massnahmen sind im Baubewilligungsverfahren umzusetzen.

Eingefügt durch Änderung vom 25. Juni 2020, in Kraft. seit 7. September 2021.

Art. 43 Energie

Grundeigentümer können zum Anschluss ihrer Liegenschaften an ein Fernwärmenetz, das mehrheitlich lokale Abwärme oder erneuerbare Energien nutzt, verpflichtet werden, wenn die Wärme zu technisch und betrieblich gleichwertigen Bedingungen angeboten werden kann und die Mehrkosten gegenüber Wärme aus konventionellen Anlagen wirtschaftlich vertretbar sind.

Von der Anschlusspflicht ausgenommen sind Bauten, die bereits mehrheitlich erneuerbare Energien oder Abwärme nutzen oder die einen erhöhten Gebäudestandard erfüllen.

In den Bestimmungen im Anhang sind Gebiete bezeichnet, in denen ein erhöhter Gebäudestandard gilt.

Der Stadtrat legt den erhöhten Gebäudestandard in einer Verordnung fest.

Art. 44 Publikumsintensive Einrichtungen

Publikumsintensive Einrichtungen müssen sehr gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln und mit Langsamverkehr erschlossen sein.

Die Parkierungen für Motorfahrzeuge sind ab der ersten Minute kostenpflichtig zu bewirtschaften.

Für die Finanzierung des durch die publikumsintensive Einrichtung zusätzlich notwendigen öffentlichen Verkehrs können die Betreiber zu Beitragszahlungen verpflichtet werden.

Art. 45 Kulturobjekte und Beiträge

Der Kanton erfasst, gestützt auf die städtische Vorarbeit, die Kulturobjekte und beschliesst das kantonale Bauinventar. Die Wirkungen der Aufnahme eines Kulturobjektes im kantonalen Bauinventar richten sich nach den kantonalen Bestimmungen.

Der Stadtrat kann Massnahmen zum Schutz einzelner Kulturobjekte erlassen und Beiträge für Mehrleistungen zur Erhaltung und Gestaltung eines Kulturobjektes sprechen.

IV. Baumschutz

Art. 46 Erhaltung des Baumbestands

Die Beseitigung von Bäumen und der eingreifende Rückschnitt in deren Kronen- und Wurzelbereich sind ab 80 cm Stammumfang gemessen in 1 m Höhe ab gewachsenem Boden bewilligungspflichtig. Nicht bewilligungspflichtig sind Pflegemassnahmen am Baum- und Gehölzbestand sowie die Waldbewirtschaftung.

Die Bewilligung kann erteilt werden:

  1. wenn der in Frage stehende Baum die physiologische Altersgrenze nach Art und Standort überschritten hat oder sich in einem Zustand befindet, der seinen Weiterbestand als nicht gesichert und daher die Entfernung als geboten erscheinen lässt;

  2. wenn der betreffende Baum im Sinne einer Pflegemassnahme zugunsten eines wertvollen Baumbestands entfernt oder eingreifend zurückgeschnitten werden muss;

  3. wenn der betreffende Baum durch seinen Wuchs oder seinen Zustand den Bestand von baulichen Anlagen, fremdes Eigentum oder die körperliche Sicherheit von Personen gefährdet und keine andere zumutbare Möglichkeit der Gefahrenabwehr gegeben ist;

  4. wenn der betreffende Baum die ordentliche Grundstücksnutzung des Grundeigentümers oder des kappberechtigten Nachbarn übermässig erschwert, insbesondere wenn er bestehende Bauten oder deren Nutzungen übermässig beeinträchtigt oder einen Neubau oder bauliche Änderungen oder Nutzungsänderungen an bestehenden Bauten übermässig erschwert;

  5. wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen.

Die Bewilligung kann verweigert werden, wenn es sich um einen quartierbildprägenden Baum handelt, dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse steht.

Werden bewilligungspflichtige Bäume beseitigt, so kann eine angemessene Ersatzpflanzung verlangt werden. Die Beseitigung oder wesentliche Änderung der Ersatzpflanzung untersteht, unabhängig vom Stammumfang, der Bewilligungspflicht.

Besteht Gefahr, dass als Folge von baulichen Massnahmen ein erhaltenswerter Baumbestand Schaden nimmt, sind Schutzvorkehrungen zu verfügen.

V. Schlussbestimmungen

Art. 47 Strafbestimmungen

Es gelten die Strafbestimmungen des kantonalen Planungs- und Baugesetzes, des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz und des kantonalen Gesetzes über Natur- und Landschaftsschutz.

Vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlungen gegen Art. 46 Abs. 1 werden mit Busse bestraft.

Art. 48 Aufhebung bisherigen Rechts

Der Zonenplan und das Bau- und Zonenreglement vom 5. Mai 1994 sowie folgende Bebauungspläne werden aufgehoben: – B 126 Altstadt/Hochwacht vom 10. März 1988; – B 127 Bramberg/St. Karli vom 19. Januar 1989; – B 128 Bruch/Obergütsch vom 15. Juni 1989; – B 129 Hirschmatt/Neustadt vom 8. Februar 1990; – B 130 Obergrund vom 17. November 1994; – B 131 Sternmatt vom 14. Dezember 1995; – B 132 Tribschen/Bahnhof vom 23. März 2000; – B 133 Halde/Bellerive/Lützelmatt vom 27. November 1997; – B 134 Langensand vom 20. März 1997; – B 135 Baselstrasse/Bernstrasse vom 14. Mai 1998; – B 136 Würzenbach vom 17. Dezember 1998; 9 – B 137 Maihof/Ibach vom 1. Juli 1999; – B 138 Wesemlin/Dreilinden vom 3. Juni 2004.

Die Vorlage „Bau- und Zonenordnung. Ergänzte Regelung Gebiet Seeburg“ mit dem vorgesehenen Hochhausstandort Seeburg (Nr. 502) wurde von den Stimmberechtigten am 9. Juni 2013 abgelehnt. Damit bleiben für diesen Bereich die Bestimmungen des Bebauungsplans B 136 Würzenbach in Kraft.

Art. 49 Inkrafttreten

Das Bau- und Zonenreglement und die Teilzonenpläne treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 10

Das Reglement wird dem obligatorischen Referendum unterstellt, künftige Änderungen unterliegen dem fakultativen Referendum. 11 Das Reglement ist zu veröffentlichen. 12 Luzern, 17. Januar 2013 Namens des Grossen Stadtrates Theres Vinatzer Ratspräsidentin Toni Göpfert Stadtschreiber

Vom Regierungsrat des Kantons Luzern am 3. Juni 2014 genehmigt. Folgende im Genehmigungsentscheid enthaltene Anordnungen gelten bzw. sind noch pendent: Bau- und Zonenreglement – Ergänzungen im Anhang 1 zu den Nrn. 317, 150 und – angepasste Fassung von Art. 15 Abs. 5. Zonenplan – Hinweis, dass die Stadt Luzern bei nächster Gelegenheit für das Areal Rösslimatt die Festlegung einer Mischzone zu prüfen hat.

Von den Stimmberechtigten am 9. Juni 2013 angenommen, zum Hochhausstandort Seeburg vgl. Fussnote 8.

Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 26. Januar 2013 und vom 28. Juni 2014.

Anhang 1 13 Zonen- und Dichtebestimmungen gemäss Art. 4 Abs. 4 Ordnungsnum- Weitere Fassaden Bauweise Ortsbild- Überbau- Gebäude Vollgemern gemäss Zonenbestimschutz- -höhe m Zonenplan und mungen zone ungsziffer -länge m schosse Zonenbereich Nr. Zonenart A/B ÜZ GL VG FH g/o Weitere Bestimmungen Wohn- und Arbeitszone (WA)

WA A geschlossen

WA B offen

WA B offen Gestaltungsplanpflicht

WA B geschlossen

WA B geschlossen Gestaltungsplanpflicht

WA B 35 geschlossen Gestaltungsplan- tens) Abs. 3

WA B geschlossen publikumsorientierte Nutzung gemäss Art. 10 Abs. 5

14 WA B 7 26 geschlossen Konkurrenzverfahren für Aufstockung; Art. 26 Abs. 2 gilt nicht, über dem 7.VG sind Dachaufbauten für Technik zugelassen, und min. 6 m zurückversetzt. Der Versatz kann als Schrägdach gestaltet werden.

Fassung der Ordnungsnummern 150 und 317 gemäss Genehmigungsentscheid des Regierungsrates vom 3. Juni 2014. Die Vorschriften zur Tourismuszone (Art. 10 und Zonen- und Dichtebestimmungen mit Ordnungsnummern 501–505 im Anhang 1) wurden vom Regierungsrat am 18. November 2014 genehmigt.

Eingefügt durch Änderung vom 25. Juni 2020, in Kraft. seit 7. September 2021.

WA 0.15 21 geschlossen Gestaltungsplanpflicht

WA 0.2 3 offen

WA 0.2 4 offen

WA 0.25 3 offen

WA 0.25 3 geschlossen

WA 0.25 3 offen Gestaltungsplanpflicht

WA 0.25 3 offen Gestaltungsplanpflicht, Art. 7 Abs. 3, Art. 43

WA 0.25 25 3 offen

WA 0.25 4 offen

WA 0.25 25 4 offen

WA 0.25 5 offen

WA 0.3 2 geschlossen Gestaltungsplanpflicht

WA 0.3 25 3 offen

WA 0.3 4 offen

WA 0.3 4 geschlossen

WA 0.3 5 offen

WA 0.3 5 geschlossen

WA 0.3 21 geschlossen

WA 0.35 4 offen

WA 0.4 3 offen

WA 0.4 5 offen

WA 0.4 5 geschlossen

WA 0.4 21 geschlossen

WA 0.4 21 geschlossen Gestaltungsplanpflicht 3415 WA 0.65 30 geschlossen Gestaltungsplan- tens) Abs. 3, Art. 26 Abs. 2 gilt nicht

WA 0.5 2 geschlossen

WA 0.5 3 offen

WA 0.5 4 offen

WA 0.5 4 geschlossen

WA 0.5 4 geschlossen Gestaltungsplanpflicht

WA 0.5 5 geschlossen

Fassung gemäss Änderung vom 25. Juni 2020, in Kraft. seit 7. September 2021.

WA 0.5 21 offen

WA 0.5 21 geschlossen

WA 0.5 21 geschlossen Gestaltungsplanpflicht

WA 0.6 3 geschlossen

WA 0.6 4 geschlossen

WA 0.6 5 geschlossen

WA 0.6 21 geschlossen

WA 0.6 21 geschlossen Gestaltungsplanpflicht

WA 0.6 35 geschlossen Gestaltungsplan- tens) Abs. 3 5016 WA 0.6 45 geschlossen Gestaltungsplan- (höchs- pflicht, Beitragstens) pflicht für allfällige S-Bahn-Station Steghof, Art. 43

WA 0.8 3 offen

WA 0.8 21 geschlossen Erdgeschoss Feuerwehr Kleinmattstrasse

WA 0.8 21 geschlossen Gestaltungsplanpflicht

WA 1.0 21 geschlossen 5517 WA geschlossen siehe Art. 12, für die Parzellen 1131 und 2423 gilt Volumenkonzentration entlang der Tribschenstrasse und tiefere Dichte und Höhe zu Rösslimatte. Der öffentliche Durchgang misst min. 4.5m Breite

Gemäss Genehmigungsentscheid des Regierungsrates vom 3. Juni 2014 wurde die Genehmigung der Zonenzuweisung zur 5-geschossigen und höheren Wohn- und Arbeitszone 50 im Gebiet Steghof zurückgestellt.

Fassung gemäss Änderung vom 25. Juni 2020, in Kraft. seit 7. September 2021.

WA 21 geschlossen Gestaltungsplanpflicht

WA 0.6 21 geschlossen Gestaltungsplanpflicht

WA 0.8 4 offen 5918 WA 0.6 21 geschlossen Gestaltungsplanpflicht, Art. 7 Abs.

nur für Parzellen Nr. 1259, 1299, Teil von 1258, 1300, 2557;

Art. 43 Abs. 3

WA 0.8 21 offen Firsthöhe max. 21 m

WA 21 geschlossen Art. 25 Abs. 3 6219 WA 0.6 25 geschlossen Gestaltungsplan- (höchs- pflicht, Art. 7 Abs. tens) 3; gegen die angrenzenden Zonen Nr. 4 und

Art. 26 Abs. 2 gilt nicht bei Bereich

6420 WA 0.65 21 geschlossen Zufahrt zu Bootshafen muss sichergestellt sein,

Art. 43 Abs. 3

6521 WA 0.45 22 offen Ab einem Abstand von max. Baulinie entlang Arsenalstrasse ist eine Fassadenhöhe von lässig; entlang Arsenalstrasse gilt Art. 26 Abs.

nicht, Attikageschosse sind nicht zulässig 6622 WA 0.35 3 offen 18–19 Fassung gemäss Änderung vom 25. Juni 2020, in Kraft. seit 7. September 2021. 20–21 Eingefügt durch Änderung vom 25. Juni 2020, in Kraft. seit 7. September 2021.

Wohnzone (WO) 101 WO B offen 102 WO B offen Gestaltungsplanpflicht 103 WO B geschlossen 104 WO B geschlossen Gestaltungsplanpflicht 105 WO B 24 geschlossen 106 WO B offen Dichtemass der Neubauten mittels qualifizierten Verfahrens zu bestimmen 110 WO 0.05 1 offen Gestaltungsplanpflicht, Dichtemass pro Baubereich analog Gestaltungsplan G 293 111 WO 0.1 2 offen Gestaltungsplanpflicht 112 WO 0.1 21 offen Gestaltungsplanpflicht 113 WO 0.15 2 offen 114 WO 0.15 2 geschlossen 115 WO 0.15 20 2 offen 116 WO 0.15 3 offen 117 WO 0.15 3 offen Gestaltungsplanpflicht

118 WO 0.15

20

3 offen

119 WO 0.15

25

3 offen

120 WO 0.15

35

3 offen

121 WO 0.15 4 offen 122 WO 0.15 4 geschlossen Gestaltungsplanpflicht

123 WO 0.15

20

4 offen

124 WO 0.15

40

4 offen

125 WO 0.15

45

4 offen

126 WO 0.15 5 offen Gestaltungsplanpflicht 127 WO 0.15 30 5 offen 128 WO 0.15 40 5 offen 129 WO 0.15 45 5 offen 130 WO 0.15 21 offen 131 WO 0.15 25 21 offen 132 WO 0.2 2 offen 133 WO 0.2 2 offen Gestaltungsplanpflicht 134 WO 0.2 20 2 offen 135 WO 0.2 2 offen Gestaltungsplanpflicht, Art. 43 136 WO 0.2 3 offen 137 WO 0.2 3 geschlossen 138 WO 0.2 20 3 offen 139 WO 0.2 25 3 offen 140 WO 0.2 4 offen 141 WO 0.2 4 offen Gestaltungsplanpflicht 142 WO 0.2 25 4 offen 143 WO 0.2 5 offen 144 WO 0.2 5 offen Gestaltungsplanpflicht 145 WO 0.2 21 offen 146 WO 0.25 2 geschlossen 147 WO 0.25 2 offen Gestaltungsplanpflicht 148 WO 0.25 20 2 offen 149 WO 0.25 3 offen 150 WO 0.25 3 offen Gestaltungsplan-

pflicht. Grundstücke Nrn. 1521, 2726, 2882, 4076 (Reussmatt): Abstimmung des Gestaltungsplans auf das Strassenprojekt Spange Nord 151 WO 0.25 20 3 offen 152 WO 0.25 25 3 offen 153 WO 0.25 40 3 offen

Fassung der Ordnungsnummer 150 gemäss Genehmigungsentscheid des Regierungsrates vom 3. Juni 2014.

154 WO 0.25 50 3 offen 155 WO 0.25 4 offen 156 WO 0.25 4 offen Gestaltungsplanpflicht 157 WO 0.25 5 offen 158 WO 0.25 5 geschlossen 159 WO 0.3 2 offen 160 WO 0.3 2 geschlossen 161 WO 0.3 3 offen 162 WO 0.3 3 offen Gestaltungsplanpflicht 163 WO 0.3 25 3 offen 164 WO 0.3 4 offen 165 WO 0.3 4 offen Gestaltungsplanpflicht, Art. 43 166 WO 0.3 4 geschlossen Gestaltungsplanpflicht 167 WO 0.3 25 4 offen 168 WO 0.3 35 4 offen 169 WO 0.3 5 offen 170 WO 0.3 21 offen 171 WO 0.3 21 geschlossen 172 WO 0.35 4 offen 173 WO 0.35 5 offen 174 WO 0.4 2 offen 175 WO 0.4 3 offen 176 WO 0.4 25 3 offen 177 WO 0.4 5 geschlossen 178 WO 0.4 21 geschlossen 179 WO 0.5 4 geschlossen 180 WO 0.5 21 geschlossen 181 WO 0.6 21 geschlossen 182 WO 0.8 21 geschlossen 183 WO geschlossen Art. 12 184 WO offen siehe Art. 13 185 WO 0.1 21 offen 186 WO 0.2 3 offen Gestaltungsplanpflicht 187 WO 0.3 4 geschlossen 188 WO 0.3 5 geschlossen 189 WO 2 geschlossen Art. 25 Abs. 3 190 WO 21 geschlossen Art. 25 Abs. 3 191 WO 0.3 4 offen Gestaltungsplanpflicht, Art. 5 Abs. 3, Art. 43 Abs.3 192 WO 0.25 5 offen Quartierüblicher

Mietzins, Art. minus 10%, Art.

Abs. 3 Arbeitszone (AR) 301 AR B geschlossen 302 AR B offen 310 AR 2 geschlossen 311 AR 4 geschlossen 312 AR 40 4 offen 313 AR 15.5 geschlossen 314 AR 17 geschlossen 315 AR 21 geschlossen 316 AR 21 geschlossen 317 AR 21 geschlossen Gestaltungsplan

pflicht, Art. 43 Abs. 3. Freihaltung der für den Tiefbahnhof erforderlichen Installationsflächen 318 AR 21 geschlossen 319 AR 4 geschlossen 320 AR 21 offen Gestaltungsplan pflicht, Firsthöhe max. 21 m 321 AR 21 geschlossen

Eingefügt durch Änderung vom 25. Juni 2020, in Kraft. seit 7. September 2021.

Fassung der Ordnungsnummer 317 gemäss Genehmigungsentscheid des Regierungsrates vom 3. Juni 2014.

Zone für öffentliche Zwecke (ÖZ), Grünzone (GR), Zone für Sport- und Freizeitanlagen (SF) 401 ÖZ A geschlossen 402 ÖZ B offen 403 ÖZ B geschlossen

404 ÖZ offen 405 ÖZ geschlossen 406 ÖZ offen Friedhof 407 ÖZ geschlossen Bebauungsplanpflicht 408 ÖZ A offen

431 GR B offen 432 GR B offen Bauten unter Strassenniveau zulässig 433 GR offen 434 GR offen Wiederaufbau des Ensembles bei Zerstörung durch höhere Gewalt ist zulässig 435 GR A offen

461 SF B geschlossen 462 SF geschlossen

Fassung gemäss Änderung vom 25. Juni 2020, in Kraft seit 7. September 2021. 27–27 Eingefügt durch Änderung vom 25. Juni 2020, in Kraft. seit 7. September 2021.

Tourismuszone 29 (TO), Zone Allmend (AL), Verkehrshauszone (VH) 30 501 TO B geschlossen 502

503 TO B geschlossen Gestaltungsplanpflicht 504 TO B geschlossen Zweck Restaurant; Umnutzung gemäss Art. 10 Abs. 3 ff. unzulässig 505 TO 0.15 4 geschlossen Gestaltungsplanpflicht, publikumsorientierte Nutzung des bestehenden See- Restaurants 521 AL geschlossen Gestaltungsplanpflicht 522 AL geschlossen Gestaltungsplanpflicht 531 VH 0.6 21 geschlossen Die ÜZ beträgt (höchs- (höchs- höchstens 0.6 und tens) tens) die FH höchstens

m. Die städtebauliche Verträglichkeit der Dichte und Höhe muss mit einer Machbarkeitsstudie geklärt werden. Darauf basierend und gestützt auf ein

Die Vorschriften zur Tourismuszone (Art. 10 und Zonen- und Dichtebestimmungen mit Ordnungsnummern 501–505 im Anhang 1) wurden vom Regierungsrat am 18. November 2014 genehmigt.

Fassung gemäss Änderung vom 4. Mai 2023, in Kraft seit 2. Juli 2024.

Der Hochhausstandort Seeburg wurde von den Stimmberechtigten abgelehnt. Damit bleiben für das Gebiet mit der Ordnungsnummer 502 die alten Zonenbestimmungen gemäss Art. 17 BZR 1994 Sonderbauzone SO 2 wie folgt in Kraft (ohne Abschnitt Dietschiberg):

Art. 17 Sonderbauzone SO 2 In der Sonderbauzone 2 sind nur Gaststätten und Hotels zulässig. Für die Bewilligung von

Neubauten in der Sonderbauzone Dietschiberg muss ein Bebauungsplan aufgestellt werden. Um- und Anbauten von untergeordneter Bedeutung sind davon ausgenommen.

qualitätssicherndes Konkurrenzverfahren werden die konkret zulässige ÜZ und die FH festgelegt. Frei stehende Ausstellungsobjekte sind mit einer Höhe von

m zulässig.

Anhang 2 Tabelle Zweckbestimmung Zone für öffentliche Zwecke gemäss Art. 4 Abs. 4 Kulturbauten, Museen, Ausstel- Alterswohn- und Pflegeheime, Trasseesicherung und Spange Verwaltungen, Gerichte, Studentenwohnungen Kirchen, Kloster öffentliche Unternehmungen Sozialbauten lungs-, Sport- und Freizeitbauten Militäranlagen Grünanlagen Süd Friedhof Spitäler Schulen Parkhaus

x

x x x x x

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x x

x

x x x x

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x x x

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x x x x

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32 x x x x

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x x

x x

x x x

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x x x

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x x x x x x

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x x x x

x x

x x x

Fassung gemäss Änderung vom 25. Juni 2020, in Kraft seit 7. September 2021.

02

04

06

08

10

12

14

x x x Familiengärten Anhang 3 x x Jugendherbergen, Jugendtreffs x x x x x x Spielplätze x x x x x x x x Sport- und Badeanlagen x x Tabelle Zweckbestimmung Zone für Sport- und Freizeitanlagen x x x x x x Anlagen von Sport- und Freizeitorganisationen x x x x x Restaurant x x Schiessanlagen, Militäranlagen Golfanlagen, Reitzentrum, andere landschaftsx freundliche Sport- und Freizeitanlagen und nutzungsbezogene Infrastrukturbauten x Segel-/Motorbootshafen x x x x Landschaftspark x Talentförderung Weitere Nutzungen im Ruderzentrum wie insbesondere gemäss Art. 4 Abs. 4 x Privatschule, welche mit den Schutzzielen der Verordnung zum Schutz des Rotsees vereinbar sind.

02

04

x x x Parkanlagen, Spielplätze, nutzungs- Anhang 4 bezogene Infrastrukturbauten x x x Freihaltefläche x x Langsamverbindung, nutzungsbezogene Infrastruktur Tabelle Zweckbestimmung für Grünzone gemäss Art. 4 Abs. 4 Tabelle der Änderungen des Bau- und Zonenreglements der Stadt Luzern vom 17. Januar 2013 Nr. B+A / StB Datum Kantons- Geänderte Art der Inkraft- Genehmiblatt Stellen Änderung treten gung Seite 1. B+A 13/20 25.6.20 16.10.21 Art. 16 f., geändert 7.9.21 Regierungs 3534 Anhang 1, rat 7.9.21 Anhang 2 42a eingefügt 2. B+A 2/23 4.5.23 24.8.24 Art. 10a eingefügt 2.7.24 Regierungs 2489 rat 2.7.24 Inhaltsverzeichnis Seite

Art. 8 Dichte in der Zone für öffentliche Zwecke (ÖZ), Zone für

Tabelle der Änderungen des Bau- und Zonenreglements der Stadt Stichwortverzeichnis A B D E F G Gebotszone H Hinweiszone I K L M N O Ortsbildschutzzone P Q R Rutsch und Sturz S T U V W Wasser Z