7.2.2.1.3

Vereinbarung über die Zuständigkeiten für Kantonsstrassen auf dem Gebiet der Stadt Luzern

vom 1. Januar 2017

zwischen dem

Kanton Luzern, vertreten durch das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement

und der

Stadt Luzern, vertreten durch die Direktion Umwelt, Verkehr und Sicherheit

Vorbemerkungen

a. Gemäss § 6 Abs. 1 des Strassengesetzes (StrG) bilden die Kantonsstrassen zusammen mit den Nationalstrassen das übergeordnete Strassennetz. Sie dienen dem überregionalen Verkehr und sind die regionalen Hauptverbindungen. Sie werden gemäss § 43 StrG vom Kanton erstellt und stehen – vorbehältlich besonderer Rechtsverhältnisse – in seinem Eigentum und seiner Hoheit. Er trägt auch die Kosten für den Kantonsstrassenbau (§ 47 StrG).

Die Finanzierung der Kantonsstrassen setzt sich zusammen aus Einnahmen aus den Strassenverkehrsabgaben, der Einnahmen aus der Leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) des Bundes und der Mineralölsteuer des Bundes.

Der Regierungsrat kann die Planung, die Projektierung und die Ausführung von Kantonsstrassen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag an die Gemeinde übertragen. Sie handelt in diesem Fall im Namen und auf Rechnung des Kantons und wird für ihre Aufwendungen entschädigt (§ 77 Abs. 1 StrG).

b. Zuständig für den Strassenunterhalt, bestehend aus betrieblichem und baulichem Unterhalt sowie Erneuerung der Strasse, ist bei Kantonsstrassen grundsätzlich der Kanton (§§ 79 Abs. 1 und 80 Abs. 1a StrG).

Auch der Unterhalt der Kantonsstrassen kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag an die Gemeinde übertragen werden. Sie wird für ihre Aufwendungen vom Kanton entschädigt, soweit ihr dieser Unterhalt gemäss § 80 Abs. 1a StrG nicht ohnehin obliegt, wie dies innerorts für den Winterdienst auf Trottoirs, Rad- und Gehwegen, für die Reinigung der Fahrbahn, der Trottoirs, Rad- und Gehwege und für die Grünpflege gilt.

c. Auch soweit mit dieser Vereinbarung die Planung, die Projektierung und die Ausführung sowie der Unterhalt der Kantonsstrassen auf dem Gebiet der Stadt Luzern an die Gemeinde delegiert werden, bleiben der Kantonsrat für das Bauprogramm und die zuständige kantonale Behörde (Kantonsrat,

Regierungsrat oder Departement) für den Baubeschluss und die Projektbewilligung zuständig (§§ 45 Abs. 1, 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 und 72 StrG). Den baulichen Unterhalt und die Erneuerungen im Einzelnen plant die Dienststelle Verkehr und Infrastruktur.

d. Zuständig für Bewilligungen für den gesteigerten Gemeingebrauch oder für Sondernutzungen auf Kantonsstrassen sowie für Zufahrts-, Einmündungs- und Ausnahmebewilligungen bei solchen Strassen ist die Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation (§§ 22 Abs. 2, 23 Abs. 2, 32 Abs. 1 und 88 Abs. 1 StrG, § 1 Abs. 4a–d und g der Strassenverordnung). Diese Kompetenzen können durch Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement der Gemeinde delegiert werden.

Gestützt auf die angeführten Grundalgen wird das Folgende vereinbart:

1. Kantonsstrassennetz

a. Der Grossratsbeschluss über die Einreihung der Kantonsstrassen vom 8. September 1998 und die seitherigen Änderungen vom 4. Dezember 2006, 28. Juni und 8. November 2010, 20 März 2012 und 5. November 2014 legen in den jeweiligen Anhängen fest, welche Strassen als Kantonsstrassen eingereiht sind. Dabei wird die jeweilige Strecke mit Anfang und Endpunkt angeführt. Die genauen Grenzen werden für die in der Tabelle im Anhang 1 angeführten Kantonsstrassen auf dem ehemaligen Stadtgebiet in den dazugehörenden Plänen (vgl. Angaben in der Tabelle) geregelt, die Bestandteil dieser Vereinbarung sind.

b. Die Kantonsstrassen im Bereich der Autobahnanschlüsse Emmen Süd und Luzern Zentrum (Kasernenplatz) befinden sich gemäss Planbeilage (vgl. Anhang 2) im Perimeter der Nationalstrassen. Für Vorhaben in diesem Perimeter gelten die bundesrechtlichen Bestimmungen, die erforderliche Projekt- und Verfahrenskoordination ist in jedem Fall Sache der Dienststelle Verkehr und Infrastruktur.

Obwohl der Kasernenplatz mit seinen Zufahrten im Perimeter Nationalstrasse liegt, ist er Bestandteil der Unterhaltspauschale. Die Entschädigung für den baulichen und betrieblichen Unterhalt erfolgt zwischen dem Kanton und dem Bundesamt für Strassen (ASTRA). Die Geissmattbrücke ist eine Gemeindestrasse und somit nicht Bestandteil der Unterhaltspauschale. Die Entschädigung für den baulichen und betrieblichen Unterhalt erfolgt durch das ASTRA via Kanton Luzern (Zentras) zugunsten Stadt Luzern.

2. Eigentum

Die bestehenden Kantonsstrassen im alten Stadtgebiet stehen heute im Eigentum der Stadt, davon ausgenommen sind die Horwerstrasse (Grundstück Nr. 1412: Bushaltestelle Kreisel Allmend bis Gemeindegrenze Horw) und die Kantonsstrassenabschnitte im Perimeter der Nationalstrassen (Autobahnanschlüsse Emmen Süd und Luzern Zentrum gemäss Planbeilage im Anhang 2). Die bestehenden Eigentumsverhältnisse bleiben mit der Einschränkung gewahrt, dass neue Kantonsstrassen (Neubauten, Neueinreihungen, Umklassierungen) in das Eigentum des Kantons übergehen.

Die Kantonsstrassen im Stadtteil Littau stehen und bleiben im Eigentum des Kantons.

Der Landerwerb ist in Ziff. 5 geregelt.

3. Bewilligungskompetenzen

a. Die Kompetenz für die Bewilligung des gesteigerten Gemeingebrauchs und für die Erteilung von Konzessionen auf den Kantonsstrassen wird für das ganze Gemeindegebiet der Stadt übertragen. Von dieser Übertragung ausgenommen sind die Kantonsstrassenabschnitte im Perimeter der Nationalstrassen (Autobahnanschlüsse Emmen Süd und Luzern Zentrum gemäss Planbeilage im Anhang 2).

Die entsprechenden Gebühren fallen an die Stadt. Eine Entschädigung des Kantons für die Tätigkeit der Stadt in diesem Bereich ist nicht geschuldet.

b. Weitere Bewilligungskompetenzen (Zufahrts-, Einmündungs- und Ausnahmebewilligungen) werden nicht übertragen, sie verbleiben bei der Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation.

Strassenaufbruchbewilligungen werden hingegen vom Tiefbauamt erteilt. Die Aufwendungen des Tiefbauamts sind Teil der Unterhaltspauschale.

4. Planung, Projektierung, Ausführung

a. Die Planung, Projektierung und Ausführung von Neu- und Ausbauten (Strassenbau inkl. Bauvorhaben Dritter, Lärmschutz, Verkehrstechnik [Lichtsignalanlagen, Bereichsrechner] und Kunstbauten) erfolgt gemäss Bauprogramm für die Kantonsstrassen. Für die Bearbeitung der Vorhaben ist das Qualitätsmanagement der Dienststelle Verkehr und Infrastruktur massgebend. Es werden danach die drei Projektkategorien Large (L), Medium (M) und Small (S) unterschieden (vgl. QM-Dokument Projektklassifikation in Anhang 3).

Die Planung, Projektierung und Ausführung von Neu- und Ausbauten von Kantonsstrassen im Perimeter der Nationalstrassen erfolgt durch den Bund nach Massgabe der Nationalstrassengesetzgebung. Die erforderliche Projekt- und Verfahrenskoordination ist Sache der Dienststelle Verkehr und Infrastruktur.

b. Der Kanton überträgt der Stadt bei Vorhaben der Projektkategorie S die Arbeiten gemäss Funktionen- und Kompetenzendiagramm in Anhang 4. Dabei ist die Stadt befugt, diese Arbeiten selber auszuführen oder an private Ingenieurbüros zu vergeben.

Die Bearbeitung von Vorhaben der Projektkategorie M und L wird in Absprache zwischen der Dienststelle Verkehr und Infrastruktur und dem Tiefbauamt der Stadt Luzern festgelegt. Mögliche Kriterien sind Ressourcen, Optimierung von Projektabläufen oder Koordinationen und Schnittstellen mit weiteren Projekten der Stadt oder des Kantons. Der Entscheid für die Bearbeitung obliegt der Dienststelle Verkehr und Infrastruktur.

Die Stadt hat sich an die Weisungen, die Standards, die Fachordner und Richtlinien des Kantons, die Kreditzuteilung und das Qualitätsmanagement der Dienststelle Verkehr und Infrastruktur insbesondere hinsichtlich Projektstart, Projektauftrag, Projektbasis, Nutzungsvereinbarung und der Kostenkontrolle zu halten.

Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement und die Direktion Umwelt, Verkehr und Sicherheit werden ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen am Funktionen- und Kompetenzendiagramm im gegenseitigen Einvernehmen vorzunehmen.

c. Die Stadt wird ermächtigt, im Rahmen der ihr übertragenen Vorhaben in eigener Kompetenz Projektierungsaufträge, andere Dienstleistungen, Lieferungen und Bauarbeiten von sich aus zu vergeben, solange solche Vergaben gemäss § 21a der Verordnung zum Gesetz über die öffentlichen Beschaffungen im Zuständigkeitsbereich des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement liegen (ab 1. Januar 2017 ≤ 500'000 Franken ohne MwSt.). Massgebend sind die für den Kanton geltenden beschaffungsrechtlichen Regelungen im Gesetz über die öffentlichen Beschaffungen und in der Verordnung dazu.

Bei Vergaben mit einer höheren Vergabesumme, die gemäss § 21a der Verordnung zum Gesetz über die öffentlichen Beschaffungen im Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates liegen, erfolgt die Dienstleistungs-, Lieferungs- oder Arbeitsvergabe auf Antrag der Stadt durch den Kanton.

Bis zu den sich aus dem Vergaberecht ergebenden Limiten ist die Stadt auch ermächtigt, im Rahmen der ihr übertragenen Vorhaben in eigener Kompetenz Verpflichtungen einzugehen.

d. Die Aufwendungen der Stadt werden wie folgt abgegolten: – Pauschale von 150'000.00 Franken inkl. MwSt. pro Jahr ohne Indexierung für Netzbewirtschaftung, zusätzlich – 7,5% der Abrechnungssumme pro Jahr für Projekte. Als Abrechnungssumme gelten die Baukosten für die Kantonsstrassen ohne Landerwerb.

Die Abgeltung wird jährlich per 31. Dezember gestützt auf eine Stundenerfassung überprüft und gemäss Ziff. 8 dokumentiert. Mit Ausnahme der jährlichen Pauschale können Zahlungen erst geleistet werden, wenn die Projekte vom Regierungsrat – einschliesslich der erforderlichen Ausgaben – bewilligt sind. Es können Teilzahlungen geleistet werden. Zuständig für die Überprüfung und Auszahlung ist die Dienststelle Verkehr und Infrastruktur.

Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement und die Direktion Umwelt, Verkehr und Sicherheit werden ermächtigt, die Abgeltungsleistungen im gegenseitigen Einvernehmen zu ändern oder zu ergänzen.

5. Landerwerb

a. Der Landerwerb im Stadtteil Littau erfolgt durch den Kanton Luzern.

Das gilt auch für den Landerwerb für neue Kantonsstrassen (Neubauten, Neueinreihungen, Umklassierungen) im alten Stadtgebiet. Machen hier Strassenprojekte für bestehende Kantonsstrassen einen Landerwerb notwendig, wird dieser Landerwerb ebenfalls durch den Kanton getätigt. Dabei werden im Einzelfall zweckmässige Arrondierungen im Projektperimeter geprüft und gegebenenfalls auch bisherige Flächen im Eigentum der Stadt in das Eigentum des Kantons übertragen.

Der projektbezogene Landerwerb im Bereich der Nationalstrassen erfolgt durch den Bund.

b. Die Kosten für den Erwerb der für die Kantonsstrassen erforderlichen Rechte trägt der Kanton.

c. Ist Land zu enteignen, ist der Kanton Träger des Enteignungsrecht und im Schätzungsverfahren Partei.

6. Unterhalt

a. Der bauliche und betriebliche Unterhalt der Kantonsstrassen wird gemäss Anhang 5 und den Planbeilagen 1–11 in Anhang 6 der Stadt übertragen. Sie wird dafür unter Berücksichtigung der Regelung in § 80 Abs. 1a StrG pauschal mit Fr. 1'600'000.00 inkl. MwSt. pro Jahr entschädigt. Bei Budgetveränderungen ist die Pauschale neu festzulegen. Die pauschale Entschädigung wird einmal jährlich (30. Juni) nach Rechnungsstellung der Stadt ausbezahlt.

Der bauliche und betriebliche Unterhalt im Perimeter der Nationalstrasse ist in den Planbeilagen 1–11 in Anhang 6 und in der pauschalen Entschädigung berücksichtigt.

Die Planung des baulichen Unterhaltes erfolgt in Koordination mit der Dienststelle Verkehr und Infrastruktur. Sie ist mit der gesamten Unterhaltsplanung des Kantons abzustimmen.

Abgrenzung betrieblicher und baulicher Unterhalt:

Kompetenz Produkt / Plan Nr. Abgrenzung Kompetenz

Betrieblicher Winterdienst 1 1a Fahrbahn TBA/vif gemäss Plan und

Unterhalt jährlicher Pauschale

(Pauschale) Winterdienst 2 1b Trottoir, Rad- und Gehweg TBA/vif gemäss Plan und

jährlicher Pauschale

Reinigung 1 2a Fahrbahn und Kunstbauten TBA/vif gemäss Plan und

Trottoir, Rad- und Gehweg jährlicher Pauschale

Reinigung 2 2b Strassenentwässerung TBA/vif gemäss Plan und

ARA-Gebühren jährlicher Pauschale

Grünpflege 3 Rasenpflege TBA/vif gemäss Plan und

Gehölzpflege jährlicher Pauschale

Betriebs- und Sicher- 4 Lichtsignalanlagen TBA/vif gemäss Plan und

heitsanlagen (BSA) Kommunikation und Leittechnik jährlicher Pauschale

(Betrieb und Betriebsoptimierungen

z.B. Bereichsrechner)

Übrige BSA

Technischer Dienst 5 Markierung TBA/vif gemäss Plan und

Signalisationen und jährlicher Pauschale

Leiteinrichtungen

Beleuchtung

Kleiner baulicher 6a Werkreparaturen TBA/vif gemäss Plan und

Unterhalt Belagssanierungen jährlicher Pauschale

Schutzbauten inkl. Überwachung

Kleiner baulicher 6b Werkreparaturen TBA/vif gemäss Plan und

Unterhalt Überwachung jährlicher Pauschale

Kunstbauten Datenverwaltung

Energie 7 Beleuchtung, TBA/vif gemäss Plan und

Allgemein BSA jährlicher Pauschale

Unfalldienst 8 TBA/vif gemäss Plan und

jährlicher Pauschale.

Unfallschäden an Infrastrukturen werden durch die Stadt

direkt an die Versicherungen

des Verursachers verrechnet.

Ausserordentlicher -- Naturgefahren / Unwetter Anlaufstelle und Zuständigkeit

Dienst bei Ereignissen definieren.

Umsetzung gemäss

Absprache

Baulicher baulicher Unterhalt -- Div. kleine Unterhaltsprojekte vif (strategische Planung),

Unterhalt TBA unter Einbezug vif

(Pauschale) (Planung, Projektierung,

Realisierung)

gemäss jährlicher Pauschale

Unvorhergesehene Aufwendungen für ausserordentliche Ereignisse werden im Einzelfall nach Absprache zusätzlich entschädigt.

b. Im Bereich Erneuerungen der Kantonsstrassen (Sanierungsprojekte, Kunstbauten, Verkehrs-technik [Lichtsignalanlagen, Bereichsrechner]) überträgt der Kanton der Stadt bei Vorhaben der Projektkategorie S die Arbeiten gemäss Funktionen- und Kompetenzendiagramm in Anhang 4.

Dabei ist die Stadt befugt, diese Arbeiten selber auszuführen oder an private Ingenieurbüros zu vergeben.

Die Bearbeitung von Vorhaben der Projektkategorie M und L wird in Absprache zwischen der Dienststelle Verkehr und Infrastruktur und dem Tiefbauamt der Stadt Luzern festgelegt. Mögliche Kriterien sind Ressourcen, Optimierung von Projektaufläufen, Koordinationen und Schnittstellen mit weiteren Projekten der Stadt oder des Kantons. Der Entscheid für die Bearbeitung obliegt der Dienststelle Verkehr und Infrastruktur.

In jedem Fall erfolgen Erneuerungsarbeiten auf Kantonsstrassen im Perimeter der Nationalstrassen durch den Bund nach Massgabe der Nationalstrassengesetzgebung. Die erforderliche Projekt- und Verfahrenskoordination ist Sache der Dienststelle Verkehr und Infrastruktur.

Im Übrigen finden die in den Ziffern 4b und 4c dieser Vereinbarung festgelegten Grundsätze und Regelungen sinngemäss Anwendung.

Die Aufwendungen der Stadt für Erneuerungen der Kantonsstrassen werden gleich der Regelung in Ziffer 4d dieser Vereinbarung mit 7,5% der Abrechnungssumme entschädigt. Die Grundkosten sind mit der Pauschale gemäss Ziffer 4d dieser Vereinbarung abgegolten.

7. Verkehrsmassnahmen

Massgebend für den Erlass von Verkehrsanordnungen sind das Strassenverkehrsgesetz, die Verkehrsregelnverordnung und die Signalisationsverordnung des Bundes sowie die kantonale Verordnung zum Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes (Strassenverkehrsverordnung) und der Beschluss über die Zuständigkeit zum Erlass von Verkehrsanordnungen. Danach ist der Stadt die Kompetenz für den Erlass aller Verkehrsanordnungen ausser auf National- und Kantonsstrassen sowie in deren Verknüpfungsbereich übertragen. Dabei sind die Auswirkungen von Verkehrsanordnungen und Bau-/Verkehrsphasen auf den Stadt- und Privatstrassen für die Kantons- und Nationalstrassen jeweils aufzuzeigen. Im Einzelnen gilt das folgende Vorgehen:

Massnahme Zuständigkeit

Erlass von Verkehrsanordnungen auf Kantonsstrassen Dienststelle Verkehr und Infrastruktur unter

Einbezug Tiefbauamt Stadt Luzern

Erlass von Verkehrsanordnungen auf Stadt- und Stadtrat von Luzern unter Einbezug Dienststelle

Privatstrassen Verkehr und Infrastruktur

Genehmigung von Bau-/Verkehrsphasen auf Dienststelle Verkehr und Infrastruktur unter

Kantonsstrassen oder auf Strassen mit Auswirkungen auf Einbezug Tiefbauamt Stadt Luzern

die Kantonsstrassen

8. Information/Koordination

Der Informationsaustausch und die Koordination zwischen Kanton und Stadt sind wie folgt organisiert: – Sitzung Stadt-Kanton (1-2x jährlich), Teilnehmende: Vorsteher/in Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement, Vorsteher/in Direktion Umwelt, Verkehr und Sicherheit, Kantonsingenieur/in, Stadtingenieur/in – Stadt- und Kantonsingenieursitzung (Si-Ki-Sitzung), 2 bis 3 x jährlich, Teilnehmende: Kantonsingenieur/in, Stadtingenieur/in, Abteilungsleiter/in Planung Strassen Dienststelle Verkehr und Infrastruktur (Protokoll) – Info Tiefbauamt-Dienststelle Verkehr und Infrastruktur (Info TBA-vif), ca. alle 6 Wochen, Teilnehmende: Tiefbauamt; Bereichsleiter/innen Mobilität sowie Projekte, Dienststelle Verkehr und Infrastruktur; Abteilungsleiter/innen Planung Strassen, Verkehrstechnik sowie Bau – Info Unterhalt Tiefbauamt-Dienststelle Verkehr und Infrastruktur, 1-2 x jährlich, Teilnehmende: Abteilungsleiter/in KSI, Strasseninspektor/in Tiefbauamt – Verkehrskonferenz, monatlich, Teilnehmende: Team Verkehrsmassnahmen Dienststelle Verkehr und Infrastruktur, Bereichsleiter/in Mobilität Tiefbauamt, Luzerner Polizei, vbl AG

Das Tiefbauamt erstattet mindestens einmal jährlich dem Bau-, Umwelt und Wirtschaftsdepartements sowie der Direktion Umwelt, Verkehr und Sicherheit Bericht.

9. Gesetzesänderungen

Wird das Strassengesetz oder das Umweltschutzrecht in Punkten geändert, die für die vorliegende Vereinbarung wesentlich sind, ist der Vertrag von den Parteien an das neue Recht anzupassen. Das Bau-, Umwelt und Wirtschaftsdepartement und die Direktion Umwelt, Verkehr und Sicherheit werden ermächtigt, allfällige Anpassungen im gegenseitigen Einvernehmen vorzunehmen.

10. Kündigung

Die Vereinbarung ist unbefristet und kann jeweils auf das Ende des Kalenderjahres mindestens 2 Jahre im Voraus gekündigt werden (erstmals am 31. Dezember 2020).

11. Inkrafttreten

Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Sie ersetzt – die Vereinbarung vom 1. Januar 2000 mit Änderungen und Ergänzungen vom 1. Januar 2001 betreffend die Kompetenzen sowie Bau und Unterhalt der Kantonsstrassen auf dem Gebiet der Stadt Luzern und – die Vereinbarung vom 10. Juli 1998 betreffend die Abgrenzung der Kantonsstrassen auf dem Gebiet der Stadt Luzern.

12. Ausfertigung

Die Vereinbarung wird in vier Exemplaren ausgefertigt. Je zwei Exemplare sind für die beiden Vertragsparteien bestimmt.

13. Anhänge

– Anhang 1: Tabelle Abgrenzung Kantonsstrassen auf Stadtgebiet mit dazugehörigen Plänen – Anhang 2: Pläne Perimeter Nationalstrassen (Autobahnanschlüsse Emmen Süd und Luzern Zentrum [Kasernenplatz]) – Anhang 3: QM-Dokument Projektklassifikation

– Anhang 4: Funktionen- und Kompetenzendiagramm – Anhang 5: Approximative Berechnungsgrundlage für Unterhaltspauschale – Anhang 6: 11 Pläne Abgrenzungen baulicher und betrieblicher Unterhalt der Kantonsstrassen vom 17. September 2012 ∙ Plan Nr. 1a Winterdienst 1: Fahrbahn ∙ Plan Nr. 1b Winterdienst 2: Trottoir, Rad-/Gehwege ∙ Plan Nr. 2a Reinigung 1: Fahrbahn und Kunstbauten, Trottoir, Rad-/ Gehwege ∙ Plan Nr. 2b Reinigung 2: Strassenentwässerungen, ARA-Gebühren ∙ Plan Nr. 3 Grünpflege: Rasenpflege, Gehölzpflege ∙ Plan Nr. 4 Betriebs- und Sicherheitsanlagen (BSA); Lichtsignalanlagen, Kommunikation und Leittechnik, übrige Betriebs- und Sicherheitsanlagen ∙ Plan Nr. 5 Technischer Dienst; Markierung, Signalisation und Leiteinrichtungen, Beleuchtung ∙ Plan Nr. 6a Kleiner baulicher Unterhalt 1: Werkreparaturen, Belagssanierungen, Schutzbauten inkl. Überwachung ∙ Plan Nr. 6b Kleiner baulicher Unterhalt Kunstbauten 2: Werkreparaturen, Überwachung, Datenverwaltung ∙ Plan Nr. 7 Energie: Beleuchtung, allgemein BSA ∙ Plan Nr. 8 Unfalldienst

Luzern, 7. Februar 2017 Luzern, 27. Januar 2017

Für den Kanton Luzern: Für die Stadt Luzern: Vorsteher Bau-, Umwelt und Vorsteher Direktion Umwelt, Wirtschaftsdepartement Verkehr und Sicherheit

Robert Küng Adrian Borgula Regierungsrat Stadtrat

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