7.4.1.1.2
Verordnung zum Reglement zur Umsetzung der Übertragung der Abfallbewirtschaftung an REAL (Umsetzungsverordnung REAL)
vom 28. November 2012
Der Stadtrat von Luzern,
gestützt auf Art. 38 der Gemeindeordnung der Stadt Luzern vom 7. Februar 1999 1 sowie Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 des Reglements zur Umsetzung der Übertragung der Abfallbewirtschaftung an REAL (Umsetzungsreglement REAL) vom 7. Mai 2009 2,
beschliesst:
1 sRSL 0.1.1.1.1 2 sRSL 7.4.1.1.1
Art. 1 Zuständigkeit
Das Tiefbauamt ist zuständig für:
die Erfüllung von Aufgaben, die REAL den Verbandsgemeinden zuweist;
den Vollzug der Aufgaben, die gemäss den Bestimmungen dieser Verordnung und in Anwendung von Art. 1 Abs. 2 des Umsetzungsreglements nicht an REAL übertragen werden.
Das Tiefbauamt kann Extra-Abfuhren im Auftrag Dritter ausserhalb des ordentlichen Sammelbetriebs (z. B. Wohnungsräumungen) durchführen.
Art. 2 Beschränkung der Übertragung an REAL
Das Tiefbauamt führt auf dem gesamten Gebiet der Stadt Luzern die Sammlungen für Abfälle, die im Holsystem eingesammelt werden, in eigener Regie aus.
Art. 3 Sammelbetrieb
Das Tiefbauamt legt die Abfallarten und Sammelrouten, den Sammelturnus, die Sammeltage und die Sammelpunkte fest. Die Abfallarten und Abfuhrdaten werden im Abfuhrplan publiziert.
An öffentlichen Ruhetagen, die auf einen Wochentag fallen, entfallen die Abfuhren. Sie werden weder vorverlegt noch nachgeholt. Eine Ausnahme bildet die Kehrichtabfuhr in Gebieten, in denen lediglich eine einzige wöchentliche Kehrichtabfuhr stattfindet. Diese wird am Folgewerktag nachgeholt.
Das Tiefbauamt kann Separatsammlungen wie z. B. für Grüngut oder Karton (Jugend-)Organisationen/Vereinen übertragen.
Art. 4 Bereitstellung der Abfallgebinde
Die Gebinde für Hauskehricht und alle anderen Abfälle, die im Holprinzip eingesammelt werden, sind am Tag der Abfuhr gut sicht- und erreichbar bereitzustellen. Bei Schneefall muss der Zugang geräumt sein.
Die Bereitstellungszeiten sind wie folgt festgelegt: – Vormittagsroute bis 7 Uhr; – Nachmittagsroute bis 13 Uhr.
Die Gebinde sind so bereitzustellen, dass Emissionen, Behinderungen und Verletzungsgefahren vermieden werden.
Sind Gebinde nicht zulässig, defekt, überfüllt, nicht weisungsgemäss bereitgestellt oder ist der Zugang nicht möglich, kann die Abfuhr der Abfälle verweigert werden.
Die Container sind nach dem Entleeren so bald als möglich wieder zu entfernen und dürfen über Nacht, d. h. ab 21 bis 6 Uhr, weder zur Abfuhr bereitgestellt noch stehen gelassen werden.
Container, die den Vorschriften nicht entsprechen, sind vom Bereitstellungsort zu entfernen und für die nächste Abfuhr in vorschriftsgemässen Zustand bereitzustellen.
Asche und Schleifstaub sind für die Abfuhr anzufeuchten und in dichte Säcke zu verpacken.
Grosse Mengen nasser Abfälle sind für die Abfuhr zu trocknen.
Art. 5 Sinngemässe Anwendbarkeit der Vorschriften von REAL
Soweit diese Verordnung nichts anderes regelt, sind die Bestimmungen des Abfallreglements und der Abfallverordnung von REAL sinngemäss anwendbar.
Art. 6 Gebühren
Es werden folgende Gebühren festgelegt:
Grundgebühr pro Jahr: 0,2 ‰ des Gebäudeversicherungswertes (plus Mehrwertsteuer);
Gebühren bei Extra-Abfuhren: nach Aufwand.
Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung zu Abfallreglement vom 29. Januar 2003 (VAR) wird aufgehoben.
Art. 7a 3 Übergangsbestimmung
Die Grundgebühr gemäss Art. 6 lit. a wird vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2026 auf 0,15 ‰ des Gebäudeversicherungswertes gesenkt.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. 4 Luzern, 28. November 2012 Namens des Stadtrates Stefan Roth Stadtpräsident Toni Göpfert Stadtschreiber
Fassung gemäss Änderung vom 19. September 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019.
Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 8. Dezember 2012.
Tabelle der Änderungen der Verordnung zum Reglement zur Umsetzung der Übertragung der Abfallbewirtschaftung an REAL (Umsetzungsverordnung REAL) vom 28. November 2012 Nr. B+A / StB Datum Kantons- Geänderte Art der Inkraftblatt Stellen Änderung treten Seite 1. StB 1014 18.12.13 28.12.13 Art. 7a eingefügt 1.1.14 3888 2. StB 505 19.9.18 29.9.18 Art. 7a geändert 1.1.19 3156 3. StB 796 29.11.23 9.12.23 Art. 7a geändert 1.1.24 3597