9.1.1.1.1
Reglement über den Finanzhaushalt der Stadt Luzern
vom 21. September 2017
Der Grosse Stadtrat von Luzern,
gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Ziff. 1 und Art. 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung der Stadt Luzern vom 7. Februar 1999 1,
beschliesst:
1 sRSL 0.1.1.1.1
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Dieses Reglement ergänzt die finanzrechtlichen Bestimmungen der kantonalen Gemeindegesetzgebung.
Art. 2 Geltungsbereich
Das Reglement gilt für den Finanzhaushalt der Stadt Luzern.
Art. 3 Überprüfung der Aufgaben
Die Aufgabenüberprüfung gemäss § 15 der Kantonsverfassung wird von der Finanzdirektion im Auftrag des Stadtrates durchgeführt. Der Stadtrat regelt das Nähere.
Art. 4 Begriffe
Aufgaben werden in Leistungsgruppen und Leistungen gegliedert.
Die Leistung ist die kleinste selbstständige Leistungs- oder Dienstleistungseinheit, die von einem Leistungsempfänger oder einer Leistungsempfängerin genutzt werden kann.
Die Leistungsgruppe fasst diejenigen Leistungen zusammen, welche innerhalb einer Aufgabe eine strategische Einheit mit klarer Ausrichtung bilden.
Die Leistungsgruppen werden entsprechend ihrem sachlichen Zusammenhang zu Aufgaben zusammengefasst. Eine Aufgabe wird in der Regel einer Organisationseinheit zugeordnet, und es wird eine verantwortliche Leitung für sie bestimmt.
II. Steuerung
1. Finanzpolitische Steuerung
Art. 5 2 Mittelfristiger Ausgleich
Das Budget ist so festzusetzen, dass im Durchschnitt von acht Jahren
das ordentliche Ergebnis der Erfolgsrechnung ausgeglichen ist und
der Selbstfinanzierungsgrad mindestens 80 Prozent erreicht, sobald das Nettovermögen weniger als 100 Mio. Franken beträgt.
Wird eine der Vorgaben zum mittelfristigen Ausgleich verletzt, leitet der Stadtrat Massnahmen ein und integriert diese in das Budget sowie in den Aufgaben- und Finanzplan. Reichen die Massnahmen nicht aus, beantragt der Stadtrat für das Budgetjahr eine Erhöhung des Steuerfusses.
In der Aufgaben- und Finanzplanung ist der mittelfristige Ausgleich in Bezug auf die Budget- und Planjahre sinngemäss ohne Sanktionen gemäss Abs. 2 anzuwenden.
Eine Selbstfinanzierung von 100 Prozent wird langfristig angestrebt.
Art. 6 3 Jährliche Vorgaben
Der Aufwandüberschuss im Budget der Erfolgsrechnung beträgt höchstens
8 Prozent des Bruttoertrages einer Steuereinheit, wenn das Nettovermögen weniger als 100 Mio. Franken beträgt;
16 Prozent des Bruttoertrages einer Steuereinheit, wenn das Nettovermögen mindestens 100 Mio. Franken beträgt.
Der Selbstfinanzierungsgrad soll in der Regel im Budget mindestens 80 Prozent betragen.
Art. 7 4 Finanzierungsregeln
Das Verwaltungsvermögen muss durch Eigenkapital finanziert sein.
Das Nettovermögen bewegt sich innerhalb eines Zielbands von 100 bis 400 Mio. Franken.
Fassung gemäss Änderung vom 21. März 2024, in Kraft seit 1. Januar 2025. 3–4 Fassung gemäss Änderung vom 21. März 2024, in Kraft seit 1. Januar 2025.
Überschreitet das Nettovermögen zweimal in Folge in der Jahresrechnung den Betrag von 400 Mio. Franken, so beantragt der Stadtrat dem Grossen Stadtrat für das nächste Budget eine Steuersenkung.
Fällt das Nettovermögen in der Jahresrechnung unter den Betrag von 100 Mio. Franken, so beantragt der Stadtrat für das nächste Budget eine Steuererhöhung und weitere Entlastungsmassnahmen, die in den Aufgaben- und Finanzplan zu integrieren sind.
2. Aufgaben- und Finanzplan
Art. 8 Inhalt und Aufgaben
Der Aufgaben- und Finanzplan zeigt neben den gemäss Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden 5 vorgeschriebenen Inhalten zusätzlich pro Aufgabe – die Ergebnisse der Leistungsgruppen, – die Entwicklung des Stellenplans, – Details zum Transferaufwand und -ertrag, – den Bericht über die Umsetzung des Legislaturprogramms.
Veränderungen zum vorhergehenden Aufgaben- und Finanzplan sind zu kommentieren.
Art. 9 Politischer Leistungsauftrag
Der politische Leistungsauftrag bezieht sich auf die gesamte Aufgabe oder einzelne Leistungsgruppen oder in Ausnahmefällen auf einzelne Leistungen.
Der politische Leistungsauftrag enthält pro Aufgabe den Grundauftrag sowie die eigentlichen Vorgaben. Insbesondere wird festgelegt, wie und in welchem Umfang die Leistungserstellung und gegebenenfalls die Finanzierung für die nächste Planperiode erfolgt.
Hinsichtlich Quantität und Qualität wird festgelegt, ob diese konstant gehalten, ausgebaut oder abgebaut werden sollen.
Die Vorgaben bleiben in der Regel während vier Jahren unverändert. Zeigt die jährliche Analyse der aktuellen Lage Abweichungen, werden diese im Aufgaben- und Finanzplan kommentiert.
SRL Nr. 160. Auf dieses Gesetz wird in der Folge nicht mehr hingewiesen.
Die Erläuterungen je Aufgabe ermöglichen das politisch-strategische Controlling.
Der Grosse Stadtrat beschliesst mit dem Budget den Globalkredit sowie den politischen Leistungsauftrag.
3. Budget
Art. 10 Nachtragskredite
Der Stadtrat unterbreitet dem Grossen Stadtrat die Nachtragskreditbegehren jeweils im Juni und im Oktober. Der Stadtrat regelt das Nähere.
Art. 11 Bewilligte Kreditüberschreitung
Budgetunterschreitungen bei Abschreibungen und Zinsen können nicht zur Kompensation von Ausgaben verwendet werden.
Art. 12 Mittelverschiebungen
Budgetkredite dürfen nur für den vorgesehenen Zweck beansprucht werden. Mittelverschiebungen zwischen Leistungsgruppen sind möglich, soweit dadurch die Erfüllung des Leistungsauftrages hinsichtlich sämtlicher Leistungsgruppen nicht wesentlich beeinflusst wird.
Durch Dritte bzw. durch äussere Umstände verursachte Einsparungen dürfen nicht für Mittelverschiebungen verwendet werden.
Die Mittelverschiebungen sind zu bewilligen und in der Jahresrechnung auszuweisen.
Der Stadtrat regelt das Nähere.
4. Berichterstattung
Art. 13 6 Jahresbericht
Der Jahresbericht beinhaltet die in § 17 des Gesetzes über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGG) festgelegten Inhalte.
Der jährliche Bericht über die Umsetzung des Legislaturprogramms ist im Aufgaben- und Finanzplan enthalten.
Fassung gemäss Änderung vom 4. Februar 2021, in Kraft seit 15. April 2021.
5. Controlling
Art. 14 Organisation des strategischen Controlling-Organs
Die Aufgaben des strategischen Controllings werden der Geschäftsprüfungskommission übertragen.
Art. 15 Operatives Controlling-System
Der Stadtrat legt das operative Controlling-System fest.
6. Steuerung auf Verwaltungsebene
Art. 16 Finanzdirektion
Die Finanzdirektion hat die Federführung in Finanzfragen inne. Sie besitzt einen umfassenden Informationsanspruch gegenüber den Direktionen. Sie stellt dem Stadtrat Antrag zu den Grundlagen der finanziellen Führung und setzt die von Stadtrat und Grossem Stadtrat beschlossenen Strategien, Ziele und Aufgaben in Zusammenarbeit mit den Fachdirektionen um.
Sie hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
jährliche Erstellung des Aufgaben- und Finanzplanes in Zusammenarbeit mit der Stadtkanzlei;
Erstellung des Budgets;
Erstellung der Jahresrechnung und Federführung für den finanziellen Teil des Jahresberichtes;
Organisation und Führung des städtischen Finanz- und Rechnungswesens;
Beschaffung der zur Erfüllung der Aufgaben der Stadt notwendigen Mittel;
Anlage verfügbarer Mittel unter Berücksichtigung von Sicherheit, Ertrag und Liquidität;
Entwicklung, Betreuung und Koordination eines aussagekräftigen Controlling-Systems;
Koordination der Umsetzung und der Berichterstattung des Risikomanagements und des internen Kontrollsystems;
Stabsstelle für das Beteiligungs- und Beitragscontrolling;
Koordination der Investitionsplanung;
Koordination des städtischen Beschaffungswesens;
Organisation und Führung des Versicherungswesens.
Art. 17 Direktionsvorsteherin / Direktionsvorsteher
Die Direktionsvorsteherin bzw. der Direktionsvorsteher trägt die Verantwortung für die finanzielle Führung der Direktion. Sie oder er ist insbesondere zuständig für eine sachgemässe, sparsame Budgetierung und die Einhaltung der Grundsätze gemäss §§ 3 und 44 FHGG, für die Einhaltung der bewilligten Budgetkredite sowie für eine ordnungsgemässe, sparsame und wirtschaftliche Mittelverwendung.
Die Direktionsvorsteherin bzw. der Direktionsvorsteher sorgt in ihrer oder seiner Direktion für ein stufengerechtes Risiko- und Qualitätsmanagement sowie ein internes Kontrollsystem, das auf die Risikobewirtschaftung des Stadtrates abgestimmt ist.
Art. 18 Betriebliche Steuerung
Die Organisationseinheiten erstellen pro Aufgabe eine mehrjährige, in der Regel vierjährige Leistungsplanung basierend auf den Legislaturzielen sowie den Zielen der Aufgaben- und Finanzplanung.
Art. 19 Betrieblicher Leistungsauftrag
Der Stadtrat entscheidet über Umfang und Ausgestaltung des betrieblichen Leistungsauftrages.
Die Direktionsvorsteherin bzw. der Direktionsvorsteher konkretisiert im betrieblichen Leistungsauftrag die jährlichen Vorgaben, die sich auf die Aufgabe, eine Leistungsgruppe oder einzelne Leistungen beziehen können.
Art. 20 Kommerzielle Tätigkeiten
Die zuständigen Organisationseinheiten können im Rahmen ihrer Aufgaben selbstständig Verträge mit Dritten über kommerzielle Tätigkeiten innerhalb der Aufgabe abschliessen.
Die Erfüllung des Leistungsauftrages darf durch die kommerzielle Tätigkeit nicht beeinträchtigt werden.
Leistungen an Dritte sind mindestens zu Vollkosten, in der Regel aber zu marktüblichen Preisen in Rechnung zu stellen.
Der Stadtrat regelt das Nähere.
Art. 21 Qualitätsmanagement, Risikomanagement, Internes Kontrollsystem
Der Stadtrat legt das Qualitätsmanagement, das Risikomanagement und das Interne Kontrollsystem fest.
III. Rechnungslegung
Art. 22 Konsolidierte Rechnung
Die Stadt Luzern verzichtet auf eine konsolidierte Rechnung.
IV. Revision
Art. 23 Stellung des Finanzinspektorats
Das Finanzinspektorat ist das oberste Fachorgan der Finanzaufsicht der Stadt Luzern. Es unterstützt
den Grossen Stadtrat bei der Oberaufsicht über die Stadtverwaltung,
den Stadtrat, die Direktionen und die Stadtkanzlei bei der Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit.
Das Finanzinspektorat wird von einer in Finanzaufsichtsfragen der öffentlichen Verwaltung ausgewiesenen Fachperson gemäss dem Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren geleitet. Es ist fachlich selbstständig und unabhängig und administrativ der Stadtkanzlei zugeordnet.
Art. 24 Aufgaben des Finanzinspektorats
Die Finanzaufsicht des Finanzinspektorats umfasst die Prüfung der Ordnungsmässigkeit, der Rechtmässigkeit, der Wirtschaftlichkeit, der Sparsamkeit und der Wirksamkeit der Haushaltsführung.
Es erfüllt die Aufgaben des Rechnungsprüfungsorgans gemäss Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden.
Es prüft die Effektivität und Effizienz der Prozesse in den Dienstabteilungen.
Es kann beratend mitwirken bei Organisationsprojekten und bei der Erarbeitung von Vorschriften über den Finanzhaushalt.
Art. 25 Besondere Aufträge
Parlamentarische Untersuchungskommissionen, die für die Finanzaufsicht zuständigen Kommissionen des Grossen Stadtrates, der Stadtrat, die Direktionen und die Stadtkanzlei können dem Finanzinspektorat besondere Prüfungsaufträge erteilen und es als beratendes Organ in Fragen der Finanzaufsicht beiziehen.
Das Finanzinspektorat kann Aufträge ablehnen, welche die termingerechte Abwicklung des ordentlichen Prüfprogramms gefährden. Aufträge von parlamentarischen Untersuchungskommissionen kann es nicht ablehnen.
Art. 26 Auskunftspflicht
Im Rahmen seiner Aufgaben verkehrt das Finanzinspektorat mit den Direktionsleitungen und der Verwaltung direkt. Es sorgt für eine angemessene Information der Direktionsvorsteherin bzw. des Direktionsvorstehers im Rahmen der Berichterstattung gemäss Art. 28.
Das Finanzinspektorat hat im Rahmen seiner Aufgaben uneingeschränkte Akteneinsicht. Alle städtischen Organe haben unabhängig von der Geheimhaltungspflicht die gewünschten Auskünfte zu erteilen, Unterlagen zur Verfügung zu stellen und das Finanzinspektorat bei der Ausübung seiner Tätigkeit zu unterstützen.
Art. 27 Revisionsgrundsätze
Das Finanzinspektorat führt seine Prüfungen nach den allgemein anerkannten Revisionsgrundsätzen durch.
Art. 28 Berichterstattung
Das Finanzinspektorat berichtet wie folgt: – in einem Revisionsbericht; – in einem Erläuterungsbericht; – in Bereichsberichten.
Art. 29 Revisionsbericht
Das Finanzinspektorat erstattet zuhanden des Grossen Stadtrates zur Jahresrechnung und zu den Abrechnungen über Sonder- und Zusatzkredite einen Bericht über die Rechnungsprüfung.
Art. 30 Erläuterungsbericht
Der Erläuterungsbericht nimmt Bezug auf die geprüfte Jahresrechnung und enthält Ausführungen über Durchführung und Ergebnis der Abschlussprüfung.
Der Bericht richtet sich an den Stadtrat und die zuständige Kommission des Grossen Stadtrates. Er gewährt einen vertieften Einblick in die Rechnungslegung und gibt wichtige Ergebnisse aus den im Berichtsjahr durchgeführten Bereichsrevisionen wieder.
Art. 31 Bereichsberichte
Bereichsberichte unter dem Jahr richten sich an die Dienstabteilungen, die zuständigen Direktionen und die Finanzdirektion. Das Finanzinspektorat legt dabei allfällige Schwachstellen offen und macht Empfehlungen zu deren Behebung.
Das Finanzinspektorat stellt den Mitgliedern der zuständigen Kommission des Grossen Stadtrates eine Kurzfassung der Bereichsberichte zu und gewährt ihnen auf ihr Begehren Einsicht in die Berichte und die Stellungnahmen gemäss Art. 33.
Art. 32 Revisionsschlussbesprechung
Das Finanzinspektorat bespricht vor Abschluss einer Prüfung und vor der schriftlichen Berichterstattung die Prüfungsergebnisse mit den Verantwortlichen der geprüften Bereiche. Dabei wird auf untergeordnete Feststellungen hingewiesen sowie Empfehlungen und Anregungen gegeben, über die nicht schriftlich berichtet wird.
Art. 33 Beanstandungen
Zu jedem Bericht, der Beanstandungen oder Anträge enthält, hat die betroffene Direktion innert Monatsfrist seit Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen. Wenn keine Einigung in Bezug auf die strittigen Punkte erzielt werden kann, ist die Finanzdirektion zu informieren. Der Stadtrat entscheidet endgültig.
Bei Beanstandungen von erheblicher Bedeutung informiert das Finanzinspektorat umgehend die zuständige Direktion, die Finanzdirektion, den Stadtrat und die zuständige Kommission des Grossen Stadtrates.
Stellt das Finanzinspektorat eine strafbare Handlung fest, so meldet es dies unverzüglich der zuständigen Direktion und der Finanzdirektion, welche sofort für die gebotenen Massnahmen sorgen.
Art. 34 Beizug von Fachpersonen
Wenn die Erfüllung eines Kontrollauftrages besondere Fachkenntnisse erfordert, kann das Finanzinspektorat Sachverständige beiziehen.
V. Schlussbestimmungen
Art. 35 Übergangsbestimmungen
Das Reglement über den Finanzhaushalt vom 15. Juni 2000 bleibt in Bezug auf den Finanzhaushalt anwendbar auf
den Vollzug des letzten vor Inkrafttreten des FHGG beschlossenen Voranschlages,
den Entwurf und die Genehmigung der dazugehörenden Jahresrechnung.
Art. 36 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement über den Finanzhaushalt vom 15. Juni 2000 wird aufgehoben.
Art. 37 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum. 7
Das Reglement ist zu veröffentlichen. 8
Die Referendumsfrist ist am 29. November 2017 unbenützt abgelaufen.
Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 9. Dezember 2017.
Luzern, 21. September 2017 Namens des Grossen Stadtrates András Özvegyi Ratspräsident Dr. Urs Achermann Stadtschreiber Tabelle der Änderungen des Reglements über den Finanzhaushalt der Stadt Luzern vom 21. September 2017 Nr. B+A / StB Datum Kantons- Geänderte Art der Inkraftblatt Stellen Änderung treten Seite 1. B+A 34/20 4.2.21 24.4.21 Art. 13 geändert 15.4.21 1424 2. B+A 37/20 4.3.21 13.3.21 Art. 6 geändert 1.1.21 896 3. B+A 18/23 21.3.24 8.6.24 Art. 5–7 geändert 1.1.25 1719