9.1.1.1.2
Verordnung zum Reglement über den Finanzhaushalt der Stadt Luzern (Finanzhaushaltsverordnung)
vom 29. November 2017
Der Stadtrat von Luzern,
gestützt auf § 34 des Gesetzes über den Finanzhaushalt der Gemeinden vom 20. Juni 2016 1 sowie §§ 11, 23–25, 31, 32, 35 und 38 der Verordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden vom 10. Januar 2017 2, Art. 38 der Gemeindeordnung der Stadt vom 7. Februar 1999 3 sowie Art. 3, 5, 10–12 und 15–21 des Reglements über den Finanzhaushalt der Stadt Luzern vom 21. September 2017 4,
beschliesst:
1 SRL Nr. 160 2 SRL Nr. 161 3 sRSL 0.1.1.1.1. 4 sRSL 9.1.1.1.1.
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Grundsätze der Haushaltführung
Die Haushaltmittel sind so einzusetzen, dass sie die grösstmögliche Wirkung erzielen. Kann das Ziel eines Vorhabens auf verschiedene Weise erreicht werden, ist die wirtschaftlich günstigste Lösung zu wählen.
Ausgabenbegehren sind immer auf die Notwendigkeit und Tragbarkeit der Ausgabe hin zu überprüfen.
Die Ausgaben sind in der Reihenfolge der Wichtigkeit und Dringlichkeit zu tätigen.
II. Steuerung
1. Finanzpolitische Steuerung
Art. 2 5 Mittelfristiger Ausgleich
Massgebend für den Berechnungszeitraum des mittelfristigen Ausgleichs gemäss Art. 5 Abs. 1 des Finanzhaushaltsreglements sind folgende Jahre: – der Budgetentwurf (n); – das für das laufende Jahr festgesetzte Budget (n-1); – die Jahresrechnung der sechs vorausgegangenen Jahre (n-2, n-3, n-4, n-5, n-6, n-7).
2. Aufgaben- und Finanzplan
Art. 3 Verfahren
Der Stadtrat beschliesst auf Antrag der Finanzdirektion jährlich die Vorgaben für die Erstellung des Aufgaben- und Finanzplans und des Budgets.
Die Finanzverwaltung koordiniert die Erstellung des Aufgaben- und Finanzplans und des Budgets.
Fassung gemäss Änderung vom 23. Oktober 2024, in Kraft seit 1. Januar 2025.
Art. 4 Inhalt
Die Aufgaben und Leistungsgruppen werden vom Stadtrat bestimmt und sind in Anhang 1 festgehalten.
3. Budget
a. Festsetzung
Art. 5 Spezialfinanzierungen
Bei Aufgaben mit Spezialfinanzierung entspricht der Budgetkredit dem Saldo von Aufwand und Ertrag vor Einlage in die oder Entnahme aus der Spezialfinanzierung.
Art. 6 Kausalabgaben
Kausalabgaben, die im Wesentlichen kostenunabhängig berechnet werden, werden in der Aufgabe «Verschiedene Erträge» budgetiert.
b. Nachtragskredite, Kreditüberschreitungen und Kreditübertragungen
Art. 7 Nachtragskredite
Kann ein Budgetkredit für eine Aufgabe nicht eingehalten werden, erstellt die für die Aufgabe zuständige Dienstabteilung einen Antrag für einen Nachtragskredit.
Die Anträge sind vorgängig der Finanzverwaltung einzureichen. Sie enthalten mindestens folgende Angaben:
die Höhe der Kreditüberschreitung;
die Ursachen der Kreditüberschreitung;
die geprüften und die vorgenommenen Kompensationen;
eine Begründung, weshalb eine Kompensation ganz oder teilweise unmöglich oder unverhältnismässig ist
allfällige quantitative oder qualitative Änderungen bei den Leistungen.
Die Finanzverwaltung kann den Antrag zurückweisen, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Ist die zuständige Dienstabteilung mit dieser Rückweisung nicht einverstanden, entscheidet die Vorsteherin oder der Vorsteher der betroffenen Direktion zusammen mit dem Vorsteher oder der Vorsteherin der Finanzdirektion, bei Nichteinigung entscheidet der Stadtrat.
Art. 8 Bewilligte Kreditüberschreitung
Der Antrag für die Bewilligung einer Kreditüberschreitung muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
die Höhe der Kreditüberschreitung;
die Ursachen der Kreditüberschreitung;
die geprüften und die vorgenommenen Kompensationen;
eine Begründung, weshalb eine Kompensation ganz oder teilweise unmöglich oder unverhältnismässig ist;
allfällige quantitative oder qualitative Änderungen bei den Leistungen.
Die Finanzverwaltung prüft die Anträge und kann diese zurückweisen, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Ist die zuständige Dienstabteilung mit dieser Rückweisung nicht einverstanden, entscheidet die Vorsteherin oder der Vorsteher der betroffenen Direktion zusammen mit dem Vorsteher oder der Vorsteherin der Finanzdirektion, bei Nichteinigung entscheidet der Stadtrat.
Art. 9 Kreditübertragung
Kreditübertragungsbegehren sind bis zum 6. Dezember des laufenden Jahres an die Finanzverwaltung zu richten. Das Gesuch beinhaltet insbesondere den Betrag und die Begründung.
Die Finanzverwaltung entscheidet über die Zulässigkeit von Kreditübertragungen.
Ist die zuständige Dienstabteilung mit der Ablehnung einer Kreditübertragung nicht einverstanden, entscheidet die Vorsteherin oder der Vorsteher der betroffenen Direktion zusammen mit dem Vorsteher oder der Vorsteherin der Finanzdirektion, bei Nichteinigung entscheidet der Stadtrat.
Art. 10 Mittelverschiebungen
Anträge für Mittelverschiebungen sind der Finanzverwaltung einzureichen und zu begründen.
Stimmt die Finanzverwaltung der Mittelverschiebung zu, nimmt sie im Finanzinformationssystem die erforderliche Anpassung vor und weist die vorgenommene Verschiebung bei der Rechnungsablage aus. Vorbehalten bleibt eine Ablehnung durch den Stadtrat in den Fällen gemäss Abs. 5.
Die Finanzverwaltung kann den Antrag zurückweisen, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Ist die zuständige Dienstabteilung mit dieser Rückweisung nicht einverstanden, entscheidet die Vorsteherin oder der Vorsteher der betroffenen Direktion zusammen mit dem Vorsteher oder der Vorsteherin der Finanzdirektion, bei Nichteinigung entscheidet der Stadtrat.
Sofern durch die vorgesehene Mittelzuteilung eine Leistungsgruppe um mehr als 20% der Bruttoausgaben der abgebenden Leistungsgruppe oder mehr als Fr. 200’000.– verändert wird, bedarf es zudem der Zustimmung des Stadtrates.
4. Controlling
Art. 11 Operatives Controlling-System
Das Controlling für den eigenen Bereich obliegt den Direktionen und Organisationseinheiten. Sie machen der Finanzverwaltung die Grundlagen für das städtische Controlling zugänglich.
Für die unterjährige Steuerung erstellen die Dienstabteilungen Trimesterberichte. Diese informieren die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher über die Einhaltung des politischen und betrieblichen Leistungsauftrages.
Der Trimesterbericht wird in der Direktion mit der Vorsteherin oder dem Vorsteher, zusammen mit dem oder der Verantwortlichen für Finanzen und Controlling, besprochen und es werden die notwendigen Massnahmen eingeleitet.
Die unterjährigen Trimesterberichte werden der Finanzverwaltung zur Information unterbreitet.
5. Steuerung auf Verwaltungsebene
a. Aufgaben und Kompetenzen
Art. 12 Finanzdirektion
Die Finanzdirektion hat die folgenden Aufgaben und Kompetenzen:
a. Strategie und Planung 1. Entwicklung von Strategien zur Finanzpolitik; 2. Mitwirkung in den übrigen strategischen Planungsprozessen;
Finanz- und Rechnungswesen 3. Organisation und Führung des städtischen Rechnungswesens, insbesondere der Finanz- und Betriebsbuchhaltung, des Cash-Managements sowie des Zahlungsverkehrs;
Controlling;
4. Festlegung von Anforderungen und Mindestinhalte an das externe und interne Berichtswesen; 5. Trimesterweise Information des Stadtrates über die Hochrechnung des gesamtstädtischen Finanzhaushaltes;
d. Spezialaufgaben 6. Bearbeitung von finanziellen und betriebswirtschaftlichen Fragen und Beratung der Direktionsleitungen und der Verwaltung; 7. Mitarbeit in finanzpolitisch bedeutsamen Projekten; 8. Stellungnahme zu Vorlagen mit finanziellen Auswirkungen; 9. Information über Tatsachen von Bedeutung für den Finanzhaushalt; 10. Festlegung eines Anforderungsprofils hinsichtlich der fachlichen Qualifikation für die Verantwortlichen für Finanzen und Controlling; 11. Erlass von Weisungen an die Direktionen und die Verwaltung betreffend alle fachlich-methodischen und instrumentellen Fragen, deren Regelung erforderlich ist, um eine ordnungsgemässe, wirtschaftliche und koordinierte Erledigung aller Aufgaben der Finanzdirektion zu gewährleisten; 12. Erstellung von Finanzstatistiken.
Art. 13 Direktionsvorsteherin/Direktionsvorsteher
Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher trägt die Verantwortung für die finanzielle Führung der Direktion. Sie oder er hat insbesondere die Verantwortung für – den Planungs- und Budgetierungsprozess, – die ordnungsgemässe Abwicklung aller Belange des Finanzhaushalts auf Stufe Direktion, insbesondere die Regelung der Finanzbefugnisse sowie die Einhaltung der bewilligten Kredite, – das Controlling, – das Qualitätsmanagement, das Risikomanagement und das interne Kontrollsystem, – die Ausgabenbewilligung im Rahmen der Ausgabenbefugnisse.
Art. 14 Verantwortliche für Finanzen und Controlling
Die Verantwortlichen für Finanzen und Controlling unterstützen die Direktionsleitung bei der finanziellen Führung der Direktion. Sie haben insbesondere die folgenden Aufgaben und Kompetenzen:
Gestaltung, Durchführung und Kontrolle des Planungs- und Budgetierungsprozesses in der Direktion;
Kontrolle der ordnungsgemässen Abwicklung aller Belange des Finanzhaushalts auf Stufe Direktion sowie der Einhaltung der bewilligten Kredite;
Lieferung der Grundlagen für die Liquiditätsplanung an die Finanzdirektion;
Gestaltung, Durchführung und Koordination des Controllings, des Qualitätsmanagements, des Risikomanagements und des internen Kontrollsystems in der Direktion;
Überwachung der effektiven und effizienten Mittelverwendung gemäss den Vorgaben der Direktionsleitung;
fachlich-methodisches und instrumentelles Weisungsrecht gegenüber allen Personen, die innerhalb der Direktion mit Aufgaben des Rechnungswesens betraut sind.
Art. 15 Organisationseinheiten mit Budgetverantwortung
Die Organisationseinheiten mit Budgetverantwortung sind verantwortlich für den ordnungsgemässen, wirtschaftlichen und sparsamen Umgang mit den ihnen anvertrauten Ressourcen.
Sie haben insbesondere die folgenden Aufgaben und Kompetenzen:
Mitarbeit im Planungs- und Budgetierungsprozess;
Kontrolle der ordnungsgemässen Abwicklung aller Belange des Finanzhaushalts sowie der Einhaltung der bewilligten Kredite;
Lieferung der Grundlagen für die Liquiditätsplanung an die Verantwortlichen für Finanzen und Controlling;
Lieferung der Grundlagen, insbesondere Auswertung der vorhandenen Informationen für das Controlling und das Risikomanagement zuhanden der Verantwortlichen für Finanzen und Controlling;
Umsetzung des Qualitätsmanagements, des Risikomanagements und des internen Kontrollsystems;
effektive und effiziente Mittelverwendung gemäss den Vorgaben der Direktionsleitung.
Sie haben für ihre Aufgaben und Leistungsgruppen das betriebliche Rechnungswesen und das Controlling so zu führen, dass
die finanzielle Führung und Steuerung sichergestellt sind,
die laufende Überwachung der Aufgaben und Leistungsgruppen durch die Verantwortlichen für Finanzen und Controlling möglich ist,
im Budget und in der Jahresrechnung die Gliederung der Aufgaben nach den Vorgaben der Finanzverwaltung gewährleistet ist,
die Saldoabweichungen gegenüber dem bewilligten Budgetkredit je Aufgabe am Jahresende nachgewiesen werden können und
die Erfüllung der umschriebenen Leistung, die gesetzten Ziele und die Erreichung der Vorgaben zahlenmässig ausgewiesen werden können.
Art. 16 Arbeitsgruppe Investitionen
Die Arbeitsgruppe Investitionen ist für die Investitionsplanung und das Investitionscontrolling zuständig. Sie setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern jeder Direktion zusammen.
Die Finanzverwaltung hat die Federführung und leitet die Arbeitsgruppe.
Bei der Investitionsplanung ist die Arbeitsgruppe Investitionen zuständig für die Priorisierung des gesamten Investitionsportfolios für das Budget und die Aufgaben- und Finanzplanung.
Beim Investitionscontrolling ist die Arbeitsgruppe Investitionen zuständig für Einhaltung des Bruttokredits der Aufgabe Investitionen des laufenden Jahres. Die Finanzverwaltung regelt das Nähere in einer Weisung.
b. Betrieblicher Leistungsauftrag
Art. 17 6 Definition
Der betriebliche Leistungsauftrag ist ein Führungsinstrument der Direktion und wird in der Regel pro Aufgabe erstellt.
Der Stadtrat kann mit den Budgetrichtlinien Vorgaben beschliessen, die für alle Direktionen und Dienstabteilungen gelten.
Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher kann zusätzliche Vorgaben für ihre oder seine Direktion bestimmen.
Fassung gemäss Änderung vom 24. März 2021, in Kraft seit 1. April 2021.
Art. 18 7 Erstellung
Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher vereinbart mit den Dienstchefinnen und Dienstchefs unter Einbezug der Verantwortlichen für Finanzen und Controlling den betrieblichen Leistungsauftrag.
In der Regel erfolgt dies jährlich nach dem Beschluss des Budgets durch das Parlament.
Art. 19 8 Controlling
Das Controlling des betrieblichen Leistungsauftrages erfolgt zusammen mit dem politischen Leistungsauftrag im Trimesterbericht der Dienstabteilung.
Die betrieblichen Leistungsaufträge werden der Finanzverwaltung zur Information zugestellt.
Art. 20 Mindestinhalte
Soweit nicht bereits aus dem politischen Leistungsauftrag ersichtlich, umfasst der betriebliche Leistungsauftrag: – eine Präzisierung dieser Vorgaben und Ziele; – die in den Leistungsgruppen enthaltenen Leistungen; – geeignete Indikatoren und Vorgaben, mit deren Hilfe die Quantität oder Qualität der einzelnen Leistungen gemessen werden kann.
Die Direktionen können den betrieblichen Leistungsauftrag nach ihren zusätzlichen Bedürfnissen ausbauen.
c. Übrige Bestimmungen
Art. 21 9 Beschaffung
Bei Beschaffungen ist die Konkurrenzsituation unter den Anbietenden zur Erzielung eines vorteilhaften Preis-Leistungs-Verhältnisses zu nutzen. Bei einer Vergabesumme ab Fr. 50’000.– sind in der Regel Offerten von mindestens drei Anbietenden einzuholen.
7–8 Fassung gemäss Änderung vom 24. März 2021, in Kraft seit 1. April 2021.
Fassung gemäss Änderung vom 11. März 2020, in Kraft seit 1. April 2020.
Art. 22 Qualitätsmanagement
Die Direktionen und Dienstabteilungen verfügen über ein Qualitätsmanagement.
Das Qualitätsmanagement ermöglicht Aussagen über die Qualität der Dienstleistungen, Strukturen und Arbeitsabläufe. Es gewährleistet durch Planung und Umsetzung von Verbesserungsmassnahmen deren kontinuierliche Sicherung und Weiterentwicklung.
Das Monitoring erfolgt in der Regel innerhalb des Trimestercontrollings.
Der Stadtrat beschliesst auf Antrag der Finanzdirektion die minimalen Anforderungen an das Qualitätsmanagement.
Art. 23 Risikomanagement
Der Stadtrat sorgt für eine angemessene Risikobewirtschaftung und beschliesst auf Antrag der Finanzdirektion deren Methoden und Prozesse.
Die Direktionen und Organisationseinheiten bewirtschaften die Risiken in ihrem Zuständigkeitsbereich. Sie sind verantwortlich für die Eindämmung der Risiken, die Einleitung der Massnahmen und deren Finanzierung.
Art. 24 Versicherungswesen
Die Finanzverwaltung ist zuständig für die Betreuung und Bewirtschaftung des Versicherungsportfolios.
Sie regelt die Grundsätze für die Versicherung von Risiken und deren Finanzierung.
d. Internes Kontrollsystem
Art. 25 Anforderungen
Die Organisationseinheiten errichten und pflegen ein auf ihre Anforderungen angepasstes und auf eine angemessene Sicherheit im Rechnungswesen angelegtes internes Kontrollsystem (IKS) für die Finanzprozesse.
Dazu sind die für die Finanzprozesse wesentlichen Prozesse der Buchführung und der finanziellen Berichterstattung zu identifizieren, zu dokumentieren und zu kontrollieren. Das IKS ist zu überwachen.
Das IKS ist in das Controlling-System der Organisationseinheit eingebunden.
Der Stadtrat beschliesst auf Antrag der Finanzdirektion die minimalen Anforderungen an das IKS.
Art. 26 Inhalt
Die Dienstabteilungsleitung trifft die notwendigen Massnahmen, um das Vermögen zu schützen, die zweckmässige Verwendung der Mittel sicherzustellen, Fehler und Unregelmässigkeiten bei der Buchführung zu verhindern sowie die Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung und die verlässliche Berichterstattung zu gewährleisten.
Sie überwacht insbesondere, wer
im Rahmen der bewilligten Mittel Verpflichtungen eingeht,
Belege visiert und zur Zahlung anweist,
gegen innen und gegen aussen Schriftstücke unterschreibt.
Wer durch eine Ausgabe begünstigt wird, ist für diesen Fall nicht ausgabeberechtigt.
e. Interne Verrechnungen, Leistungen mit Abnahmeverpflichtung
Art. 27 10 Interne Verrechnungen
Verwaltungsinterne Leistungen werden verrechnet, wenn dies für die Kostentransparenz, für die Rechnungsstellung gegenüber Dritten, für die Belastung der Spezialfinanzierungen, für die Vergleichbarkeit von Rechnungen oder für die Sicherstellung einer wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
Die Finanzverwaltung regelt das Nähere.
Art. 28 11 Leistungen mit Abnahmeverpflichtung, 1. Grundsatz
Benötigt eine städtische Organisationseinheit für die Aufgabenerfüllung Vorleistungen oder Dienstleistungen, welche von einer anderen Organisationseinheit innerhalb der städtischen Verwaltung erbracht werden, so müssen diese von der anbietenden städtischen Organisationseinheit bezogen werden. Dies gilt insbesondere für die folgenden Leistungen bzw. Organisationseinheiten: – Dienstabteilung Personal; – Finanzverwaltung; – Zentrale Informatikdienste; – Stadtkanzlei (nur Kanzleidienste); – Tiefbauamt;
Fassung gemäss Änderung vom 24. März 2020, in Kraft seit 1. April 2021.
Fassung gemäss Änderung vom 11. März 2020, in Kraft seit 1. April 2020.
– Immobilien (Bauherrenleistungen); – Raumbenutzung (Miete für Räumlichkeiten zur Erbringung der Verwaltungstätigkeit); – Beschaffungswesen (zentrale Projektabwicklung oder Lieferantenbindung); – Geoinformationszentrum; – Dienstabteilung Digital.
Leistungen gemäss Abs. 1 können von externen Anbietenden bezogen werden, sofern die Organisationseinheit, welche die entsprechende Leistung verwaltungsintern erstellt, damit einverstanden ist.
Art. 29 2. Umfang und Kosten
Die Kosten bzw. Preise der Leistungen nach Art. 28 Abs. 1 werden allen Aufgaben belastet. Diese Belastung kann pauschal, proportional zu einer Bezugsgrösse, nach effektivem Aufwand oder kalkulatorisch erfolgen. Sie hat nach Möglichkeit einen direkten Bezug zur erbrachten Leistung aufzuweisen und muss in jedem Fall begründet werden können. Die Finanzverwaltung regelt das Nähere in Absprache mit den betroffenen Organisationseinheiten.
Leistungen gemäss Art. 28 Abs. 1, deren Umfang verändert und erfasst werden kann, sind im Budgetprozess zwischen der verwaltungsintern anbietenden Organisationseinheit und der leistungsbeziehenden Organisationseinheit zu vereinbaren (insbesondere Leistungsumfang und Preis).
Bei Leistungen gemäss Art. 28 Abs. 1, deren Umfang fest ist, zeigt die anbietende Organisationseinheit der beziehenden Organisationseinheit die Kosten an.
Kommt im Rahmen der Leistungsvereinbarung keine Einigung über den Preis zu Stande oder ist die leistungsbeziehende Organisationseinheit mit dem angezeigten Preis nicht einverstanden, vermittelt die Finanzverwaltung zwischen den beteiligten Organisationseinheiten.
Die vereinbarten Modalitäten – insbesondere der vereinbarte Preis pro Leistungseinheit bzw. der angezeigte pauschale Preis – sind während der Dauer des Rechnungsjahres verbindlich. Vorbehalten bleiben Anpassungen aufgrund einer exogenen Veränderung der Rahmenbedingungen, insbesondere eine nicht voraussehbare Entwicklung massgeblicher Kosten. Diese Anpassungen sind zwischen den Parteien abzusprechen.
Art. 30 12 3. Kosten für die Raumnutzung
Die Kosten für die Raumbenutzung werden aufgrund des effektiv bezahlten Mietpreises berechnet.
Wenn sich die benutzten Räume im Besitz der Stadt befinden, erfolgt die Berechnung aufgrund von vergleichbaren Marktmieten oder ersatzweise mit kalkulatorischen Zinsen und Abschreibungen. Die Finanzverwaltung regelt das Nähere.
Art. 31 4. Leistungen innerhalb der Direktion
Die Höhe und der Preis von Leistungen mit Abnahmeverpflichtung ausschliesslich innerhalb der Direktion sind pro Direktion zu regeln; dabei sind die massgeblichen Bestimmungen der Art. 28-30 nach Möglichkeit zu beachten. Der Entscheid liegt bei der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Direktion.
III. Ausgaben
Art. 32 13 Ausgabenbefugnisse
Soweit die Ausgabe die Ausgabenbefugnis der Dienstabteilung übersteigt, beschliessen die Direktionen über
freibestimmbare Ausgaben bis Fr. 500‘000.–,
gebundene Ausgaben bis Fr. 3‘000‘000.–,
gebundene Ausgaben über Fr. 3‘000‘000.–, sofern sie gestützt auf eine der in Anhang 2 aufgeführten Bestimmungen bewilligt werden.
Die Dienstabteilungen haben folgende Ausgabenbefugnisse:
freibestimmbare Ausgaben bis Fr. 100‘000.–;
gebundene Ausgaben bis Fr. 1‘000‘000.–.
Vorbehalten bleiben besondere Befugnisse gemäss Art. 35.
Art. 33 Ausgabenbewilligungen 1. Form
Die Ausgaben der Direktionen werden durch Beschluss der zuständigen Stelle bewilligt.
Fassung gemäss Änderung vom 24. März 2020, in Kraft seit 1. April 2021.
Fassung gemäss Änderung vom 24. April 2024, in Kraft seit 1. Mai 2024.
In folgenden Fällen gilt die Unterzeichnung des Rechnungsbelegs durch die berechtigte Person als Ausgabenbewilligung:
Ausgaben bis zum Betrag von Fr. 15‘000.–;
Löhne und Sozialleistungen;
gesetzlich vorgeschriebene Abgaben und Gebühren;
Rechnungen für Telefonie (ohne Telefoninstallationskosten und Gebührenablösungen) und für Frankaturen;
Gebühren und Spesen von Post und Banken;
Strom-, Gas-, Wasser- und Fernwärmerechnungen;
Kapitalrückzahlungen, Umschuldungen, Neufinanzierungen und Zahlungen von Zinsen;
interne Verrechnungen.
In folgenden Fällen gilt die Vertragsunterzeichnung als Ausgabenbewilligung für alle aus dem Vertrag resultierenden Folgezahlungen:
jährlich wiederkehrenden Zahlungen gleicher Höhe;
Teilzahlungen;
Zahlungen basierend auf einem schriftlichen Vertrag, wenn die Summe der Zahlungen bei Vertragsunterzeichnung bekannt ist und der Gesamtbetrag gemäss den Ausgabenbefugnissen in Art. 32 bewilligt wurde.
Art. 34 2. Erläuterungen
Die jeweiligen Erläuterungen zu den Anträgen für Ausgabenbewilligungen enthalten:
die genaue Umschreibung des Gegenstandes;
die Kreditsumme;
die Rechtsgrundlage;
die beanspruchte Budgetposition oder die Vormerkung im Aufgaben- und Finanzplan;
die rechtliche Qualifikation der Ausgabe (freibestimmbar oder gebunden);
die zu belastenden Konten;
weitere Angaben, wie Nutzungsdauer oder betriebliche, personelle oder indirekte Folgeaufwendungen und -erträge.
Art. 35 14 Prozessführung und Erhebung Verjährungseinrede
Der Stadtrat entscheidet unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Grossen Stadtrates über
die Führung eines Prozesses, wenn der Streitwert über Fr. 100‘000.– liegt,
die Unterzeichnung eines Verzichts auf Erhebung der Verjährungseinrede, wenn der potenzielle Streitwert über Fr. 100‘000.– liegt.
In den übrigen Fällen entscheidet die Direktion.
Art. 36 Verwendung von Krediten
Über die Bewilligung und die Verwendung einer Ausgabe kann gleichzeitig beschlossen werden.
IV. Rechnungslegung
Art. 37 Aktivierung
Wertvermehrende Investitionen über der Aktivierungsgrenze werden in der Investitionsrechnung verbucht. Wertvermehrende Investitionen unter der Aktivierungsgrenze und werterhaltende Ausgaben werden der Erfolgsrechnung belastet.
Wertvermehrend ist eine Investition, wenn dadurch zusätzlicher künftiger wirtschaftlicher Nutzen geschaffen oder die Nutzung gesteigert wird durch: – Verlängerung der ursprünglichen Nutzungsdauer; – Erhöhung der ursprünglichen Kapazität; – Massgebliche Verbesserung des Standards; – Verringerung der Betriebs- und Unterhaltskosten.
Die Finanzverwaltung regelt die Details in einer Weisung.
Art. 38 Kunst- und Kulturgüter
Mobile Kunst- und Kulturgüter werden nicht bilanziert.
Fassung gemäss Änderung vom 24. April 2024, in Kraft seit 1. Mai 2024.
Art. 39 Zustimmungsbedürftige Aktivierungen
Die Aktivierung immaterieller Vermögenswerte und von Eigenleistungen bedarf der Zustimmung der Finanzverwaltung.
Art. 40 Übertragung von Anlagen in das Verwaltungsvermögen
Die Finanzverwaltung entscheidet über die Neubewertung gemäss § 35 der Verordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden.
Art. 41 Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungen
Rückstellungen werden ab Fr. 50‘000.– pro Ereignis gebildet. Ausnahmen regelt die Finanzverwaltung.
Rechnungsabgrenzungen werden ab Fr. 10'000.– pro Ereignis gebildet. Ausnahmen regelt die Finanzverwaltung.
Art. 42 Ausserordentlicher Aufwand und Ertrag
Die Finanzverwaltung entscheidet, ob die Voraussetzungen für eine Verbuchung im ausserordentlichen Ergebnis gegeben sind und nimmt gegebenenfalls die Verbuchung als ausserordentlicher Aufwand oder Ertrag vor.
V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 43 Übergangsbestimmungen
Die Verordnung zum Reglement über den Finanzhaushalt vom 29. August 2001 bleibt in Bezug auf den Finanzhaushalt anwendbar auf
den Vollzug des letzten vor Inkrafttreten des Gesetzes über den Finanzhaushalt der Gemeinden beschlossenen Voranschlages,
den Entwurf und die Genehmigung der dazugehörenden Jahresrechnung.
Art. 44 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung zum Reglement über den Finanzhaushalt vom 29. August 2001 wird aufgehoben.
Art. 45 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.15 Luzern, 29. November 2017 Namens des Stadtrates Beat Züsli Stadtpräsident Dr. Urs Achermann Stadtschreiber
Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 9. Dezember 2017.
Anhang 1 16 Aufgaben und Leistungsgruppen gemäss Art. 4 FHV Direktion Nr. Name Organi- Aufgabe Zuständige Leistungsgruppe sationseinheit Kommission Abkürzung 101 Ombudsstelle Ombudsstelle FGK Ombudsstelle 111 Stadtkanzlei Dienste FGK Grosser Stadtrat SK Stadtkanzlei Stadtrat Kanzlei/Stab Stadtarchiv Kommunikation Finanzinspektorat Sozial- und 210 Stab SOSID Stabsleistun- SSK Dienstleistungen Sicherheits- SSOSID gen SOSID Stab direktion Sicherheits- SOSID management 211 Kindes- und Kindes- und SSK Kindes- und Er- Erwachsenen- Erwachsenen- wachsenenschutz schutz schutz KESB (Anordnung) 213 Alter und Alter und SSK Alter Gesundheit Gesundheit Gesundheit AGES 214 Soziale Dienste Soziale Grund- SSK Soziale SD versorgung und Grundversorgung Soziale Dienste Betrieb Soziale Dienste 215 Kinder Jugend Kinder Jugend SSK Kinder- und Familie Familie Jugendförderung KJF Kinder- und Jugendschutz Familienberatung und -förderung
Fassung gemäss Änderung vom 24. Juni 2026, in Kraft seit 1. August 2026.
216 Bevölkerungs- Bevölkerungs- SSK Einwohnerdienste dienste dienste Zivilstandswesen BVD Wahlen und Abstimmungen Bürgerrechtswesen 217 Quartiere und Quartiere und SSK Quartierarbeit und Integration Integration -entwicklung QUIN Integrationsförderung SIP – Sicherheit Intervention Prävention 290 Kinder- und Kinder- und SSK Kinder- und Jugendsiedlung Jugendsiedlung Jugendsiedlung Utenberg Utenberg (SF) KJU 291 Feuerwehr Feuerwehr (SF) SSK Feuerwehr FW Bildungs- 310 Stab BID Stabsleistun- BKSK Dienstleistungen direktion SBID gen BID Stab BID Präsidiales Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe 311 Volksschule Volksschul- BKSK Kindergarten VS bildung Primarschule/ Basisstufe Sekundarschule Tagesstrukturen Schulische Dienste Sonderschulung Schulgesundheit Bildung Übriges 312 Musikschule Musikschul- BKSK Musikunterricht für MSL bildung Kinder und Jugendliche Musikunterricht für Erwachsene 313 Personal Personal FGK Personalmanage- PA ment und -entwicklung Leistungen Personal und Pensionierte 314 Digital Digitales FGK Dienstleistungen DIG Digital 315 Kultur und Kultur- und BKSK Kulturförderung Sport Sportförderung Sportförderung KUS 320 Stadtbibliothek Bibliothek BKSK Stadtbibliotheken SB Luzern Umwelt- 410 Stab UMD Stabsleistun- BUK Dienstleistungen und SUMD gen UMD Stab Mobilitäts- 413 Umweltschutz Umweltschutz BUK Umweltschutz (mit direktion UWS Energiefonds) UMD Umweltberatung 414 Tiefbauamt Mobilität und BUK Öffentlicher TBA Betrieb/Wert- Verkehr erhalt Mobilitätsplanung Infrastrukturen und Projekte Grünräume Strassen und Infrastrukturen Naturgefahren Parkierung 415 Stadtraum und Nutzung FGK Bewilligungen Veranstaltun- öffentlicher Nutzung gen Raum öffentlicher Grund STAV Konzessionserteilungen Märkte und Messen 492 Abfallbewirtsch Abfallbewirt- BUK Sammeldienst aftung/Logistik schaftung Übrige kommunale (SF) Aufgaben Abfallbewirtschaftung 493 Siedlungs- Siedlungs- BUK Siedlungsentwässe entwässerung entwässerung rung (SF) Bau- 510 Stab BD Stabsleistun- BUK Dienstleistungen direktion SBD gen BD Stab BD 511 Stadtplanung Stadtplanung BUK Raumstrategie und SPL Wohnraumpolitik Gebietsentwicklung und öffentlicher Raum Nutzungsplanung 512 Baubewilli- Baubewilli- BUK Baubewilligungsgungen BB gungen prozess 513 Städtebau SBA Städtebau BUK Dienstleistungen
Städtebau (Städtebau, Gestaltungspläne, Denkmalpflege und Kulturgüterschutz) 514 Immobilien Immobilien- BUK Projektentwicklung IMMO management und Bewirtschaf- (VV) Liegenschaften tung Verwaltungs- Bau-, Objekt- und vermögen Energiemanagement Management Betrieb 515 Geoinforma- Geoinforma- BUK Vermessung tionszentrum tionsdienst- Netzinformation GIS leistungen Geodatenmanagement 590 Immobilien Immobilien- BUK Preisgünstiger IMMO management Wohnraum (SF) preisgünstiger Wohnraum 941 Immobilien Immobilien- FGK Renditeliegen- IMMO management schaften (FV) Liegenschaften Land und Finanz- Entwicklungsareale vermögen Baurechte Grün (Landwirtschaft, Wälder) Alterssiedlungen Finanz- 610 Stab FD Stabsleistun- FGK Dienstleistungen direktion SFD gen FD Stab FD Dienstleistungen Wirtschaft 611 Finanz- Dienstleistun- FGK Dienstleistungen verwaltung gen Finanzen Finanzen FV 612 Steueramt Dienstleistun- FGK Dienstleistungen STA gen Steuern Steuern 613 Teilungsamt Teilungswesen FGK Teilungswesen TA 614 Zentrale Infor- Dienstleistun- FGK IT-Services matikdienste gen Informatik ZID 615 Betreibungsamt Betreibungs- FGK Betreibungswesen BA wesen 900 Steueramt STA Steuern FGK Ordentliche Steuern Andere Steuern 940 Finanz- Kapital- und FGK Kapital- und verwaltung FV Zinserfolg Zinserfolg 950 Finanz- Finanzaus- FGK Gebühren verwaltung FV gleich und Konzessionen verschiedene Übrige Erträge Erträge Finanzausgleich 998 Finanz- Investitionen FGK Investitionen nicht verwaltung FV spezialfinanziert Total 42 Aufgaben 93 Leistungsgruppen SF = Spezialfinanzierung Anhang 2 17 Bestimmungen gemäss Art. 32 Abs. 1 lit. c FHV Zuständigkeitsbereich Bildungsdirektion – Gesetz über die Gymnasialbildung (SRL Nr. 501) Gemeindebeitrag an die kantonalen Gymnasien (§ 36) – Gesetz über die Volksschulbildung (SRL Nr. 400a) Finanzen (§§ 59 bis 62) – Verordnung über die Sonderschulung (SRL Nr. 409) Gemeindebeitrag an den Finanzierungspool für die Kosten der Sonderschulung und der heilpädagogischen Früherziehung (§ 29) – Kulturfördergesetz (SRL Nr. 402) Beiträge an den Zweckverband für die Finanzierung der grossen Kulturbetriebe (§7a Abs. 4 und 5) – B+A 48/2007 Subventionsvertrag KKL Luzern Betriebsbeitrag und Abgeltung Nutzungsrechte – Reglement über den Fonds zur allgemeinen Förderung von Kultur und Sport (städt.
Rechtssammlung 3.5.1.1.3) Fondseinlage gemäss Art. 2 Abs. 1 Zuständigkeitsbereich Sozial- und Sicherheitsdirektion – Prämienverbilligungsgesetz (SRL Nr. 86) Gemeindebeitrag an die individuelle Prämienverbilligung nach KVG (§ 101) – Gesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (SRL Nr. 881) Gemeindebeitrag an die Ergänzungsleistungen (§ 12)
Fassung gemäss Änderung vom 11. März 2020, in Kraft seit 1. April 2020.
– Gesetz über Soziale Einrichtungen SEG (SRL Nr. 894) Kostenanteile an Leistungspauschalen, bewilligte ausserkantonale Leistungen und sonstige Kosten gemäss Gesetz / Gemeindeanteile SEG-Finanzierung (§ 28) Zuständigkeitsbereich Baudirektion -- Zuständigkeitsbereich Umwelt- und Mobilitätsdirektion – Gesetz über den öffentlichen Verkehr öVG (SRL Nr. 775) Kostenbeitrag der Gemeinden gemäss Entscheid Verbundrat Verkehrsverbund Luzern (§ 23) – Statuten des Gemeindeverbands Recycling Entsorgung Abwasser Luzern REAL Gemeindebeiträge Abfallbewirtschaftung (Art. 29 Abs. 3) Kosten für Betrieb, Unterhalt und Erneuerung der von der Gemeinde benutzten Abwasseranlage (Art. 30 Abs. 2) – Siedlungsentwässerungsreglement (städt. Rechtssammlung 7.5.1.1.1) Einlage in die Spezialfinanzierung Zuständigkeitsbereich Finanzdirektion – Gesetz über den Finanzausgleich (SRL Nr. 610) Beitrag an den horizontalen Ressourcenausgleich (§ 7) – Kurtaxenreglement (städt. Rechtssammlung 9.2.4.1.1) Überweisung der Kurtaxen an Luzern Tourismus LT AG (Art. 5 Abs. 1) Tabelle der Änderungen der Verordnung zum Reglement über den Finanzhaushalt der Stadt Luzern (Finanzhaushaltsverordnung) vom 29. November 2017 Nr. B+A / StB Datum Kantons- Geänderte Art der Inkraftblatt Stellen Änderung treten Seite 1. StB 140 11.3.20 21.3.20 Art. 21, Art. 28, geändert 1.4.20 967 Anhang 1, Anhang 2 2. StB 205 24.3.21 3.4.21 Art. 17, Art. 18, geändert 1.4.21 1184 Art. 19, Art. 27,
Art. 30, Anhang
3. StB 361 8.6.22 18.6.22 Anhang 1 geändert 1.7.22 2186 4. StB 320 24.5.23 3.6.23 Anhang 1 geändert 1.7.23 1632 5. StB 289 24.4.24 4.5.24 Art. 32, Art. 35, geändert 1.5.24 1346 Anhang 1 6. StB 727 23.10.24 23.11.24 Art. 2 geändert 1.1.25 3363 7. StB 168 26.3.25 5.4.25 Anhang 1 geändert 1.1.26 993 8. StB 415 11.6.25 21.6.25 Anhang 1 geändert 1.8.25 1790 9. StB 504 24.6.26 4.7.26 Anhang 1 geändert 1.8.26 2161