9.4.1.1.1

Reglement über die Abgabe von stadteigenen Grundstücken

vom 29. Juni 2017

Der Grosse Stadtrat von Luzern,

gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Ziff. 1 und Art. 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung der Stadt Luzern vom 7. Februar 1999 1,

beschliesst:

1 sRSL 0.1.1.1.1

Art. 1 Grundsatz

Die Stadt Luzern betreibt eine nachhaltige und langfristige Bodenpolitik. Sie nimmt mit der Bodenpolitik aktiv Einfluss auf die Gestaltung des Lebensraumes.

Die Stadt Luzern verfolgt einen haushälterischen Umgang mit den stadteigenen Grundstücken.

Art. 2 Baurecht

Stadteigene Grundstücke des Finanzvermögens dürfen nicht verkauft, sondern Dritten nur im Baurecht zur Nutzung überlassen werden. Vorbehalten bleiben die Ausnahmefälle gemäss Art. 3–5, bei denen ein Verkauf zulässig ist.

Art. 3 Ausnahmebestimmungen

In folgenden Fällen kann vom Grundsatz der Abgabe von stadteigenen Grundstücken im Baurecht abgewichen werden:

  1. Flächenumlagen oder Flächenabgaben im Zusammenhang mit Strassenprojekten;

  2. Neuerschliessungen oder Meliorationen;

  3. Arrondierungen und Grenzbereinigungen mit benachbarten Grundstücken.

Art. 4 Tausch

Zulässig ist der Tausch von stadteigenen Grundstücken, wenn die zu tauschenden Grundstücke in Bezug auf Fläche, Ausnützung, Nutzung und Wert vergleichbar sind.

Art. 5 Verkauf

Stadteigene Grundstücke des Finanzvermögens können veräussert werden, wenn in den letzten fünf Jahren vor der Veräusserung ein Grundstück, welches in Bezug auf Fläche, Ausnützung, Nutzung und Wert vergleichbar ist, erworben wurde.

Art. 5a 2 Ermittlung der massgebenden Höhe der Grundstücksgeschäfte

Folgende Werte sind für die Bestimmung der Zuständigkeit massgebend: 1. Bei Tausch oder Verkauf im Rahmen der Ausnahmebestimmungen der vertragliche Anrechnungswert des gemeindeeigenen Grundstücks zuzüglich einer allfälligen Aufzahlung der Stadt Luzern, mindestens jedoch sein Katasterwert; 2. bei Baurechtsverträgen das 10-Fache des jährlichen Baurechtszinses; 3. bei Kaufgeschäften der Kaufpreis zuzüglich allfälliger Nebenleistungen, mindestens jedoch der Katasterwert.

Art. 6 Übergangsbestimmungen

Der Grundsatz der Abgabe von Grundstücken im Baurecht gilt nicht für Grundstücke, zu deren Verkauf vor Inkrafttreten dieses Reglements ein rechtsgültiger Vorvertrag abgeschlossen worden ist.

Für einen Verkauf gemäss Art. 5 können nur vergleichbare Grundstücke herangezogen werden, die nach dem Inkrafttreten dieses Reglements erworben worden sind.

Art. 7 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt mit der Annahme durch die Stimmberechtigten in Kraft.3

Das Reglement ist zu veröffentlichen.4 Luzern, 29. Juni 2017 Namens des Grossen Stadtrates Katharina Hubacher Ratspräsident Toni Göpfert Stadtschreiber

Eingefügt durch Änderung vom 28. September 2023, in Kraft seit 1. Februar 2024.

Von den Stimmberechtigten angenommen am 24. September 2017.

Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 30. September 2017.

Tabelle der Änderungen des Reglements über die Abgabe von stadteigenen Grundstücken vom 29. Juni 2017 Nr. B+A / StB Datum Kantons- Geänderte Art der Inkraftblatt Stellen Änderung treten Seite 1. B+A 18/23 28.9.23 10.2.2024 Art. 5a eingefügt 1.2.24 367