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Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung

Nr. 20 Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung (Organisationsgesetz)

vom 13. März 1995* (Stand 1. Januar 2011)

Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 24. Mai 1994 1, 2 beschliesst:

I. Regierung

1. Der Regierungsrat als Kollegialbehörde

Art. 1 Aufgaben

Der Regierungsrat erfüllt als Kollegialbehörde die ihm in Verfassung und Gesetz zugewiesenen Aufgaben. Die Regierungstätigkeit hat den Vorrang vor den andern Aufgaben des Regierungsrates und seiner Mitglieder.

Von den Verwaltungsaufgaben, die durch die Rechtsordnung nicht einem bestimmten Verwaltungsorgan übertragen sind, erfüllt der Regierungsrat die wichtigsten selbst. Die andern überträgt er den Departementen, der Staatskanzlei, den Dienststellen oder andern Verwaltungsorganen.

Art. 2 Sitzungen

Der Regierungsrat tritt in der Regel einmal in der Woche zu einer Sitzung zusammen.

* K 1995 739 und G 1995 263; Abkürzung OG

GR 1994 855

Fassung des Ingresses gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256).

Nr. 20

Der Regierungspräsident oder die Regierungspräsidentin 3 kann weitere Sitzungen anberaumen.

Art. 3 Weitere Teilnehmer und Teilnehmerinnen

Der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Regierungsrates teil.

Der Regierungsrat kann Behördenmitglieder, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der kantonalen Verwaltung oder andere Sachkundige zu den Sitzungen beiziehen, wenn er es zu seiner Information und Meinungsbildung als angezeigt erachtet.

Art. 4 Beschlüsse

Der Regierungsrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei Mitglieder anwesend sind. 4

Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. 5

Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet.

Ergibt sich in einer ersten Abstimmung Stimmengleichheit, wird die Abstimmung wiederholt. Ergibt sich auch in der zweiten Abstimmung Stimmengleichheit, gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag.

Art. 5 Zirkulationsbeschlüsse

In dringenden Angelegenheiten können Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg gefasst werden. Zu ihrer Gültigkeit müssen sie von wenigstens drei Mitgliedern des Regierungsrates unterzeichnet sein. 6

Jedes Mitglied des Regierungsrates kann verlangen, dass ein in Zirkulation gegebenes Geschäft unverzüglich an einer Sitzung behandelt wird.

Art. 6 Ausschluss der Öffentlichkeit

Die Verhandlungen des Regierungsrates sind nicht öffentlich.

Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 252), wurde in den §§ 2, 8–10 und 15 die Bezeichnung «Schultheiss» durch «Regierungspräsident oder Regierungspräsidentin» ersetzt.

Fassung gemäss Änderung vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89).

Nr. 20 3

Art. 7 Sekretariat, Protokoll

Der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin leitet das Sekretariat des Regierungsrates nach dessen Weisungen. Er oder sie kann das Sitzungssekretariat, namentlich die Protokollführung, einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin der Staatskanzlei übertragen.

Das Protokoll umfasst die Beschlüsse des Regierungsrates und die übrigen Verhandlungsergebnisse.

2. Regierungspräsidium

Art. 8 Verhandlungsleitung und Vertretung

Der Regierungspräsident oder die Regierungspräsidentin leitet die Verhandlungen des Regierungsrates und vertritt unter Vorbehalt eines anderslautenden Beschlusses des Regierungsrates den Kanton nach aussen.

Art. 9 Präsidialentscheide

In dringenden Angelegenheiten kann der Regierungspräsident oder die Regierungspräsidentin vorsorgliche Massnahmen anordnen.

Der Regierungsrat kann den Regierungspräsidenten oder die Regierungspräsidentin zudem ermächtigen, Angelegenheiten formaler Natur und untergeordneter Bedeutung durch Präsidialentscheid zu erledigen.

Der Regierungsrat ist nachträglich über die Entscheide zu orientieren.

Art. 10 Stellvertretung

Ist der Regierungspräsident oder die Regierungspräsidentin verhindert, tritt der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin 7 und im Verhinderungsfall das amtsälteste anwesende Mitglied an deren Stelle.

3. Regierungsausschüsse

Art. 11

Der Regierungsrat kann zur Planung, Koordination und Vorbereitung von Geschäften, die den Fachbereich verschiedener Departemente betreffen, aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen.

Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 252), wurde die Bezeichnung «Statthalter» durch «Vizepräsident oder Vizepräsidentin» ersetzt.

Nr. 20

4. Geschäftsordnung

Art. 12

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten des Geschäftsgangs in einer Geschäftsordnung.

5. Stabsstellen des Regierungsrates

a. Staatskanzlei

Art. 13 Aufgaben

Die Staatskanzlei ist die allgemeine Stabsstelle des Regierungsrates.

Sie unterstützt den Regierungsrat namentlich bei der Leitung und Begleitung der Verwaltung und bei der Koordination der Aufgabenerfüllung durch die Departemente.

Sie informiert die Öffentlichkeit nach den Weisungen des Regierungsrates.

Sie steht mit ihren Diensten auch dem Kantonsrat 8 zur Verfügung.

Der Regierungsrat kann der Staatskanzlei weitere Aufgaben übertragen.

Art. 14 Stellung

Die Staatskanzlei gilt organisations- und personalrechtlich als Dienststelle, soweit nichts anderes geregelt ist.

Sie ist dem Regierungsrat und, soweit sie Aufgaben des Kantonsrates zu besorgen hat, diesem unterstellt.

Art. 15 Staatsschreiber, Staatsschreiberin

Der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin steht der Staatskanzlei vor.

Er oder sie wird vom Kantonsrat nach jeder Gesamterneuerung des Regierungsrates auf dessen Antrag für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. 9

Die Dienstaufsicht über den Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin führt der Regierungspräsident oder die Regierungspräsidentin.

Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurde in den §§ 13, 14, 17, 40a, 41, 46, 52, 57 und 62 die Bezeichnung «Grosser Rat» durch «Kantonsrat» ersetzt.

Fassung gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 252).

Nr. 20 5

Der Regierungsrat wählt einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin des Staatsschreibers oder der Staatsschreiberin.

Art. 16 Gliederung

Der Regierungsrat kann der Staatskanzlei Dienststellen zuordnen.

Der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin kann die Staatskanzlei in Abteilungen gliedern.

Art. 17 Rechtskonsulent, Rechtskonsulentin

Der Rechtskonsulent oder die Rechtskonsulentin berät den Regierungsrat, die Rechtsdienste der Departemente sowie den Kantonsrat in rechtlichen Angelegenheiten.

Er oder sie ist administrativ der Staatskanzlei zugeordnet und fachlich dem Regierungsrat oder, soweit Aufgaben für den Kantonsrat wahrgenommen werden, diesem unterstellt.

b. Weitere Stabsstellen

Art. 18 Besondere Stabsstellen

Der Regierungsrat kann für einzelne Aufgaben besondere Stabsstellen aus Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Verwaltung bilden.

Er unterstellt diese der Dienstaufsicht der Staatskanzlei oder desjenigen Departements, zu dem sie den engsten Sachbezug aufweisen.

Der Regierungsrat kann für Stabsaufgaben Sachkundige beiziehen, die nicht der kantonalen Verwaltung angehören.

Art. 19 Beratende Kommissionen

Der Regierungsrat kann zur Beratung in Sachfragen Kommissionen einsetzen.

Nr. 20 II. Verwaltung

1. Allgemeines

Art. 20 Aufgaben

Die Verwaltung hat insbesondere

  1. den Regierungsrat bei seinen Regierungsaufgaben zu unterstützen,

  2. die Geschäfte des Regierungsrates vorzubereiten,

  3. bei der Vorbereitung der Rechtsetzung mitzuwirken,

  4. die ihr durch die Rechtsordnung übertragenen Aufgaben zu erfüllen,

  5. im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeiten bei der Verwaltungsrechtspflege mitzuwirken,

  6. im Rahmen des gesetzlichen Auftrags weitere Dienstleistungen zu erbringen.

Art. 21 Grundsätze des Verwaltungshandelns

Das Handeln der Verwaltung muss

  1. rechtmässig sein,

  2. auf die Erfüllung der gesetzlichen Ziele und der Leistungsaufträge ausgerichtet sein, 10

  3. auf möglichst wirtschaftliche, zeitgerechte, initiative und umweltverträgliche Leistungserbringung ausgerichtet sein,

  4. den Bedürfnissen der Bevölkerung genügen.

2. Verwaltungsorganisation

Art. 22 Verwaltungsorgane

Der Regierungsrat, die Departemente, die Staatskanzlei und die Dienststellen nehmen die Aufgaben der kantonalen Verwaltung wahr.

Durch die Rechtsordnung können Verwaltungsaufgaben an selbständige Anstalten, interkantonale oder interkommunale Organisationen, gemischtwirtschaftliche Unternehmen oder privatrechtliche Organisationen übertragen werden.

Fassung gemäss Änderung vom 26. März 2001, in Kraft seit dem 1. Januar 2002 (G 2001 125).

Nr. 20 7

Art. 23 11 Gliederung in Departemente

Zur Vorbereitung der Geschäfte des Regierungsrates und zur selbständigen Erledigung der ihnen durch die Rechtsordnung übertragenen Aufgaben bestehen folgende Departemente:

  1. Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement,

  2. Bildungs- und Kulturdepartement,

  3. Finanzdepartement,

  4. Gesundheits- und Sozialdepartement,

  5. Justiz- und Sicherheitsdepartement.

Art. 24 Zuteilung der Aufgaben

Soweit die Aufgabenzuteilung nicht bereits durch die Rechtsordnung festgelegt ist, weist der Regierungsrat den einzelnen Departementen und der Staatskanzlei die Aufgabenbereiche durch Verordnung zu.

Die Zuweisung hat so zu erfolgen, dass die Sachzusammenhänge soweit möglich gewahrt bleiben, die Arbeitsabläufe erleichtert und die Aufgaben möglichst gleichmässig auf die Departemente verteilt werden.

Art. 25 Aufsicht

Die unmittelbare Aufsicht über die Verwaltungsorgane ist Sache des vorgesetzten Organs.

Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über die gesamte Verwaltung aus.

3. Departemente

Art. 26 Departementszuteilung

Der Regierungsrat teilt jedem seiner Mitglieder die Leitung eines Departements zu und bezeichnet ein anderes Mitglied als Stellvertreter oder Stellvertreterin.

Die Departementszuteilung ist zu veröffentlichen.

Art. 27 Gliederung

Der Regierungsrat gliedert die Departemente durch Verordnung in Dienststellen.

Fassung gemäss Änderung vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89).

Nr. 20

Art. 28 Departementsvorsteher, Departementsvorsteherin

Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin leitet das Departement nach den Grundsätzen gemäss § 21 des Gesetzes und im Rahmen der vom Regierungsrat vorgegebenen Ziele. Er oder sie informiert den Regierungsrat über alle wichtigen Vorgänge im Departement.

Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin ist insbesondere für folgende Bereiche verantwortlich:

  1. die Kontrolle und Begleitung der Verwaltungseinheiten des Departements,

  2. die Vorbereitung der Regierungsgeschäfte,

  3. den Vollzug der Regierungsratsbeschlüsse, entweder selber oder durch die Verwaltungseinheiten des Departements, soweit in der Rechtsordnung nichts anderes bestimmt ist,

  4. eine zweckmässige Organisation des Departements.

Entscheide und Kreisschreiben des Departements werden vom Departementsvorsteher oder der Departementsvorsteherin unterzeichnet. Die Unterschriftsberechtigung kann an den Departementssekretär oder die Departementssekretärin oder weitere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen delegiert werden. Für bestimmte Sachgebiete kann Kollektivunterschrift eingeräumt werden.

Art. 29 Departementssekretär, Departementssekretärin

Der Departementssekretär oder die Departementssekretärin ist Stabschef oder Stabschefin des Departements und in dieser Hinsicht vor allem zuständig für

  1. die Planung und Koordination der Verwaltungstätigkeit,

  2. die Durchsetzung der vom Departementsvorsteher oder der Departementsvorsteherin getroffenen Anordnungen,

  3. die Führung des Personals und die Vorbereitung personeller Entscheidungen,

  4. die Sicherstellung des Controllings im Departement, 12

  5. den Informationsdienst des Departements 13.

Art. 30 Persönliche Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen

Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin kann im Rahmen der verfügbaren Kredite und im Umfang von höchstens einer 100-Prozent-Stelle persönliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ernennen.

Die persönlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen stehen in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zum Staat. Sie dürfen lediglich Stabsfunktionen übernehmen. 14

Gemäss Änderung vom 26. März 2001, in Kraft seit dem 1. Januar 2002 (G 2001 125), wurde ein neuer Unterabsatz d eingefügt. Der bisherige Unterabsatz d wurde zu Unterabsatz e.

Fassung gemäss Personalgesetz vom 26. Juni 2001, in Kraft seit dem 1. Januar 2003 (G 2002 305).

Nr. 20 9

Art. 31 Departementssekretariat

Das Departementssekretariat ist die allgemeine Stabsstelle des Departements und steht unter der Leitung des Departementssekretärs oder der Departementssekretärin.

Es besorgt die allgemeinen Geschäfte des Departements und erfüllt weitere Sachaufgaben, die ihm durch die Rechtsordnung zugewiesen sind.

Das Departementssekretariat gilt organisations- und personalrechtlich als Dienststelle.

Art. 32 Departementale Projektorganisationen

Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin kann für die Vorbereitung departementaler Aufgaben Arbeitsgruppen, Koordinationsstellen oder Projektleitungen einsetzen.

Im Einsetzungsbeschluss werden insbesondere die Kompetenzen der Projektorganisationen festgelegt.

Es können Sachverständige in Projektorganisationen berufen werden, die der Verwaltung nicht angehören.

4. Dienststellen

Art. 33 Stellung und Funktion

Die Dienststellen sind die Strukturelemente der Departemente. Sie besorgen die Verwaltungsgeschäfte in ihrem Zuständigkeitsbereich selbständig und im eigenen Namen.

Der Regierungsrat weist den Dienststellen durch Verordnung möglichst zusammenhängende Sachbereiche zu und legt ihre Aufgaben fest, soweit diese nicht bereits durch die Rechtsordnung bestimmt sind.

Art. 33a 15 Gewerbliche Leistungen

Dienststellen können fallweise gewerbliche Leistungen an Dritte erbringen, soweit diese mit den Hauptaufgaben in einem sachlichen Zusammenhang stehen, keine zusätzliche Infrastruktur erfordern und im Vergleich zu den Hauptaufgaben lediglich von geringem Umfang sind. Sie stellen dafür auf der Basis der Vollkosten und zu marktgerechten Preisen Rechnung.

Die Erfüllung der Hauptaufgaben darf dadurch nicht eingeschränkt werden.

Eingefügt durch Änderung vom 26. März 2001, in Kraft seit dem 1. Januar 2002 (G 2001 125).

Nr. 20

Art. 34 Gliederung

Die Dienststellenleiter und -leiterinnen können ihre Dienststellen in Abteilungen gliedern. 16 Abteilungen sind unselbständig und besorgen die Verwaltungsgeschäfte in ihrem Zuständigkeitsbereich im Namen der Dienststelle.

Art. 35 17 Dienststellenleiter, Dienststellenleiterinnen

Die Dienststellenleiter und -leiterinnen sind gegenüber ihren Vorgesetzten für die Erfüllung der ihren Dienststellen erteilten Leistungsaufträge verantwortlich.

5. Zusammenarbeit in der Verwaltung

Art. 36 Selbstkoordination

Fällt ein Geschäft in den Bereich mehrerer Departemente, sorgen die Beteiligten von sich aus für die gegenseitige Information und Koordination. Das zur Hauptsache beteiligte Departement übernimmt die Federführung für das Geschäft.

Ist die Zuständigkeit streitig, entscheidet der Regierungsrat.

Art. 37 Mitberichtsverfahren

Das federführende Departement holt vor dem Entscheid oder der Antragstellung an den Regierungsrat bei den mitbeteiligten Departementen mündliche oder schriftliche Mitberichte ein.

Art. 38 Interdepartementale Projektorganisationen

Der Regierungsrat kann für die Vorbereitung und Koordination interdepartementaler Aufgaben Arbeitsgruppen, Koordinationsstellen oder Projektleitungen einsetzen.

Im Einsetzungsbeschluss werden insbesondere die Kompetenzen der Projektorganisationen festgelegt.

Es können Sachverständige in Projektorganisationen berufen werden, die der Verwaltung nicht angehören.

Fassung gemäss Änderung vom 26. März 2001, in Kraft seit dem 1. Januar 2002 (G 2001 125).

Nr. 20 11 ... 18

7. Neue Formen der Verwaltungsführung

Art. 41

Der Regierungsrat ist befugt, zur Weiterentwicklung der Methoden der Verwaltungsführung versuchsweise neue Formen einzuführen.

Soweit von geltenden Gesetzesbestimmungen abgewichen werden soll, hat der Kantonsrat die versuchsweise Einführung neuer Formen der Verwaltungsführung mit Kantonsratsbeschluss 20 zu genehmigen.

III. Regierungsstatthalter und Regierungsstatthalterinnen

Art. 42 Bestand und Wahl

Der Regierungsrat wählt für jedes Amt einen Regierungsstatthalter oder eine Regierungsstatthalterin.

Art. 43 Aufgaben

Die Regierungsstatthalter und die Regierungsstatthalterinnen erfüllen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Sie üben die unmittelbare Aufsicht über die Gemeinden und Gemeindeverbände aus,

  2. sie prüfen deren Organisation, die Geschäftsführung, den Voranschlag und die Gemeinderechnung auf Rechtmässigkeit,

  3. sie entscheiden über den Ausstand von Mitgliedern der Gemeindebehörden, soweit nicht diese selber dazu befugt sind, und treffen bei Beschlussunfähigkeit an ihrer Stelle den Sachentscheid,

Gemäss Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen vom 13. September 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2010 252), wurde der Zwischentitel «6. Leistungsauftrag, Controlling und Beteiligung am Abschluss» aufgehoben.

Aufgehoben durch Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen vom 13. September 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2010 252).

Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurde in den §§ 41, 46, 52, 57 und 62 die Bezeichnung «Grossratsbeschluss» durch «Kantonsratsbeschluss» ersetzt.

Nr. 20

  1. sie sind Aufsichtsbehörde über die Teilungsbehörde und die kommunalen öffentlichen Alters- und Pflegeheime, 21

  2. sie amten als Aufsichtsbehörde im Kindesschutz- und im Vormundschaftswesen und sie nehmen im Rahmen der Rechtsordnung einzelne Aufgaben der Aufsicht im Zivilstandswesen wahr, 22

  3. sie entscheiden über Adoptionen, den Entzug und die Wiederherstellung der elterlichen Sorge gemäss den Artikeln 311 und 313 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) 23, die fürsorgerische Freiheitsentziehung bei Mündigen und Entmündigten sowie über Gesuche betreffend den Grundstückerwerb durch Personen im Ausland, 24

  4. sie beurteilen Aufsichtsbeschwerden gegen die Mitglieder der Gemeindebehörden, 25

  5. sie entscheiden über Verwaltungsbeschwerden gegen Entscheide der Vormundschaftsbehörden im Zusammenhang mit der Vormundschaft, dem Kindesrecht, der Pflegekinderaufsicht und der Betreuung Erwachsener,

  6. sie sorgen für die Vollstreckung in Verwaltungssachen durch unmittelbaren Zwang und Ersatzvornahme und leisten nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) 26 Rechtshilfe,

  7. … 27

  8. sie sind Anlaufstelle für die Gemeinden und die Bevölkerung bei Fragen in allgemeinen Verwaltungsangelegenheiten.

Art. 44 Unterstellung

Der Regierungsstatthalter oder die Regierungsstatthalterin untersteht der Fachaufsicht des Departements, in dessen Aufgabenbereich er oder sie tätig ist.

Die Dienstaufsicht führt das Justiz- und Sicherheitsdepartement 28. 29

Das Departement, dem die Fachaufsicht zukommt, ist auch für die Behandlung von Aufsichtsbeschwerden zuständig.

Fassung gemäss Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 20. November 2000, in

SR 210

Fassung gemäss Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 20. November 2000, in

Fassung gemäss Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 20. November 2000, in SRL Nr. 40

Aufgehoben durch Änderung des Stimmrechtsgesetzes vom 27. Mai 2002, in Kraft seit dem 1. Oktober 2002 (G 2002 193).

Gemäss Änderung vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89), wurde die Bezeichnung «Justiz-, Gemeinde- und Kulturdepartement» durch «Justiz- und Sicherheitsdepartement» ersetzt.

Fassung gemäss Änderung vom 5. Juni 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 273).

Nr. 20 13 ... 30 §§ 45–68 31 V. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 69 32 Organisationsverordnung

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Organisation, der Führung, der Beteiligung am Abschluss und der Kontrolle der kantonalen Verwaltung in einer Verordnung (Organisationsverordnung).

Art. 70 33 Neue Departementsbezeichnungen

Die neuen Departementsbezeichnungen nach diesem Gesetz ersetzen die bisherigen Departementsbezeichnungen in den geltenden Erlassen grundsätzlich wie folgt: Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement statt Bau- und Verkehrsdepartement oder Wirtschaftsdepartement, Bildungs- und Kulturdepartement statt Bildungsdepartement, Justiz- und Sicherheitsdepartement statt Justiz-, Gemeinde- und Kulturdepartement oder Sicherheitsdepartement.

Daneben werden ersetzt: – in den Kulturgüterschutz- und Kulturförderungserlassen, ausgenommen die Erlasse über das Archivwesen, sowie in den Erlassen über das Jugendförderungswesen die Bezeichnung Justiz-, Gemeinde- und Kulturdepartement durch Bildungs- und Kulturdepartement, – in den Erlassen über das Vermessungswesen die Bezeichnung Justiz-, Gemeinde- und Kulturdepartement durch Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement, – in den Erlassen über die Niederlassung und den Aufenthalt sowie die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, über das Handelsregisterwesen und das Gastgewerbewesen die Bezeichnung Wirtschaftsdepartement durch Justiz- und Sicherheitsdepartement.

Gemäss Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil- und Strafverfahren vom 10. Mai 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2010 129), wurde der Zwischentitel «IV. Strafverfolgungsbehörden» aufgehoben.

Aufgehoben durch Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil- und Strafverfahren vom 10. Mai 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2010 129).

Fassung gemäss Änderung vom 26. März 2001, in Kraft seit dem 1. Januar 2002 (G 2001 125).

Fassung gemäss Änderung vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89).

Nr. 20

Art. 71 Gesetzesänderungen

Das Grossratsgesetz 34, das Behördengesetz 35, das Personalgesetz 36, das Gemeindegesetz 37, das Gesetz über die Gerichtsorganisation 38, das Gesetz über die Strafprozessordnung 39 und das Finanzhaushaltgesetz 40 werden gemäss Anhang 41 geändert.

Art. 72 Aufhebung eines Erlasses

Das Organisations-Gesetz des Kantons Luzern vom 8. März 1899 42 wird aufgehoben.

Art. 73 Wahlen der Strafverfolgungsbehörden

Die Strafverfolgungsbehörden werden erstmals auf Beginn der Amtsdauer 1997 bis 2000 nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gewählt.

Art. 74 Inkrafttreten

Das Gesetz tritt nach Annahme der Verfassungsänderungen im Zusammenhang mit der Neuorganisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung 43, frühestens jedoch am 1. Juli 1995, in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum 44.

Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten 45.

Luzern, 13. März 1995 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Rolf Friedrich Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler

SRL Nr. 30

SRL Nr. 50

SRL Nr. 51

SRL Nr. 150

SRL Nr. 260

SRL Nr. 305

SRL Nr. 600

Die Gesetzesänderungen, die der Grosse Rat am 13. März 1995 zusammen mit dem Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung (Organisationsgesetz) beschlossen hat, bilden gemäss § 71 einen Bestandteil dieses Gesetzes. Sie wurden in einem Anhang wiedergegeben, der am 18. März 1995 im Luzerner Kantonsblatt (S. 757–765) und in der Gesetzessammlung des Kantons Luzern 1995 (G 1995 281–289) veröffentlicht wurde. Bei der vorliegenden Ausgabe wird auf die Wiedergabe dieses Anhangs mit den Gesetzesänderungen verzichtet.

G VIII 71 (SRL Nr. 20)

Die Verfassungsänderungen wurden in der Volksabstimmung vom 25. Juni 1995 angenommen (K 1995 1913).

Die Referendumsfrist lief am 19. Mai 1995 unbenützt ab (K 1995 1565).

Der Regierungsrat setzte das Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung (Organisationsgesetz) auf den 1. Juli 1995 in Kraft (K 1995 1895).