265
Verordnung des Obergerichts über die Verfahrens- und Verwaltungskosten
Nr. 265 Verordnung des Obergerichts über die Verfahrens- und Verwaltungskosten (Kostenverordnung Obergericht)
vom 17. Dezember 2010* (Stand 1. Januar 2011)
Das Obergericht des Kantons Luzern, gestützt auf § 94 Absatz 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil- und Strafverfahren vom 10. Mai 20101 und § 13 Absatz 3 des Gebührengesetzes vom 14. September 19932, beschliesst:
A. Verfahrenskosten
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Bemessung der amtlichen Gebühren
Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst sich die Gebühr nach Umfang, Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache, nach dem Umfang der Prozesshandlungen sowie nach dem Zeitaufwand für die Verfahrenserledigung.
Bei besonderen Umständen kann die Gebühr ohne Bindung an den vorgegebenen Rahmen erhöht werden, insbesondere bei ausserordentlichem Umfang, grosser Bedeutung oder besonderer Schwierigkeit der Streitsache, bei ausserordentlichem Zeitaufwand für die Verfahrenserledigung oder bei Mitbeurteilung von Zivilforderungen im Strafverfahren.
* G 2010 450; Abkürzung KoV
SRL Nr. 260 (G 2010 129)
SRL Nr. 680
Nr. 265
In besonders einfachen Fällen, bei vorzeitigem Dahinfallen des Verfahrens oder bei besonderen Umständen kann die Gebühr ohne Bindung an den vorgegebenen Rahmen ermässigt werden.
Bei Entscheiden, die nach Artikel 239 Absatz 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 20083 (ZPO), Artikel 82 Absatz 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20074 (StPO) oder § 111 Absatz 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 5 (VRG) ohne schriftliche Begründung eröffnet werden, kann die ordentliche Gebühr um höchstens die Hälfte herabgesetzt werden.
Art. 2 Bemessung der Gebühren der berufsmässigen Vertretung
Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst sich die Gebühr nach Umfang, Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache, nach der Art der Vertretung sowie nach dem sachlich gebotenen Zeitaufwand für die Verfahrensführung.
Bei besonderen Umständen kann die Gebühr ohne Bindung an den vorgegebenen Rahmen erhöht werden, insbesondere bei ausserordentlichem Umfang, grosser Bedeutung oder besonderer Schwierigkeit der Streitsache, bei Mitbeurteilung von Zivilforderungen im Strafverfahren oder wenn die Prozessführung einen ausserordentlichen Zeitaufwand erforderte.
In besonders einfachen Fällen, bei vorzeitigem Dahinfallen des Verfahrens oder bei vorzeitiger Beendigung des Mandats sowie bei offenbarem Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem Interesse der Partei am Verfahren kann die Gebühr ohne Bindung an den vorgegebenen Rahmen ermässigt werden.
Macht eine Partei deutlich übersetzte Ansprüche geltend, bemisst sich die Gebühr ihres Vertreters oder ihrer Vertreterin nach dem Betrag, der in guten Treuen hätte eingeklagt werden dürfen.
SR 272 (AS 2010 1739). Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
SR 312.0 (AS 2010 1881). Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
SRL Nr. 40. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Nr. 265 3 II. Amtliche Kosten 1. Gebühren
a. Verfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung
Art. 3 Streitwert
Der für den Gebührenrahmen massgebende Streitwert bestimmt sich grundsätzlich nach den Artikeln 91–94 ZPO.
Verrechnungsforderungen werden mit der Klageforderung zusammengerechnet, soweit sie beurteilt werden.
Im Rechtsmittelverfahren gilt in Streitsachen mit Vermögensinteresse der in zweiter Instanz noch streitige Betrag als Streitwert.
Art. 4 Schlichtungsverfahren
Die Gebühr für den Schlichtungsversuch beträgt Fr. 200.– bis Fr. 400.–
Für einen Entscheid nach Artikel 212 ZPO oder einen Urteilsvorschlag nach den Artikeln 210 f. ZPO kann ein Zuschlag von 100 bis 500 Franken erhoben werden.
Art. 5 Ordentliches Verfahren
In nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten beträgt die Gebühr 1000 bis 12 000 Franken.
bis Fr. 50 000.– Fr. 1 500.– bis Fr. 5 000.–
über Fr. 50 000.– bis Fr. 100 000.– Fr. 2 500.– bis Fr. 8 000.–
über Fr. 100 000.– bis Fr. 200 000.– Fr. 5 000.– bis Fr. 12 000.–
über Fr. 200 000.– bis Fr. 500 000.– Fr. 7 500.– bis Fr. 25 000.–
über Fr. 500 000.– bis Fr. 1 000 000.– Fr. 10 000.– bis Fr. 40 000.–
über Fr. 1 000 000.– bis Fr. 5 000 000.– Fr. 15 000.– bis Fr. 120 000.–
über Fr. 5 000 000.– Fr. 50 000.– bis Fr. 150 000.–
Art. 6 Vereinfachtes Verfahren
In nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten beträgt die Gebühr 500 bis 5000 Franken.
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bis Fr. 30 000.– Fr. 500.– bis Fr. 3 000.–
über Fr. 30 000.– bis Fr. 50 000.– Fr. 1 000.– bis Fr. 3 500.–
über Fr. 50 000.– bis Fr. 100 000.– Fr. 2 000.– bis Fr. 5 000.–
über Fr. 100 000.– bis Fr. 200 000.– Fr. 2 500.– bis Fr. 8 000.–
über Fr. 200 000.– Fr. 3 000.– bis Fr. 10 000.–
Art. 7 Summarisches Verfahren
In nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten beträgt die Gebühr 300 bis 4000 Franken.
bis Fr. 100 000.– Fr. 300.– bis Fr. 5 000.–
über Fr. 100 000.– Fr. 2 000.– bis Fr. 10 000.–
Art. 8 Verfahren nach den Artikeln 271–307 ZPO
Im Scheidungsverfahren nach den Artikeln 274–294 ZPO und im Verfahren betreffend Auflösung und Ungültigkeit der eingetragenen Partnerschaft nach Artikel 307 ZPO beträgt die Gebühr 1000 bis 10 000 Franken.
Werden im Scheidungsverfahren güterrechtliche Ansprüche oder im Verfahren betreffend Auflösung und Ungültigkeit der eingetragenen Partnerschaft vermögensrechtliche Ansprüche über 100 000 Franken geltend gemacht, kommen die Ansätze von § 5 Absatz 2c–g zur Anwendung.
In Verfahren nach den Artikeln 295–301 ZPO und den Artikeln 303 und 304 ZPO beträgt die Gebühr 500 bis 5000 Franken.
Bei Entscheiden im summarischen Verfahren kommen die Ansätze von § 7 zur Anwendung.
Art. 9 Berufungsverfahren
Im Berufungsverfahren gilt der gleiche Gebührenrahmen wie in der Vorinstanz.
Art. 10 Beschwerdeverfahren
Im Beschwerdeverfahren gilt der gleiche Gebührenrahmen wie in der Vorinstanz.
Art. 11 Revisionsverfahren
Die Gebühr für den Entscheid über das Revisionsgesuch beträgt 1000 bis 5000 Franken.
Entscheidet die Revisionsinstanz in der Sache neu, gelten die Ansätze des ursprünglichen Verfahrens.
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Art. 12 Übrige Verfahren
In den übrigen Verfahren beträgt die Gebühr 300 bis 5000 Franken.
b. Verfahren nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
Art. 13 Erstinstanzliches Verfahren
Im erstinstanzlichen Verfahren beträgt die Gebühr 300 bis 4000 Franken.
Art. 14 Rechtsmittelverfahren
Im Rechtsmittelverfahren beträgt die Gebühr 500 bis 6000 Franken.
Wird ein Entscheid der Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen über die streitige Vergütung angefochten, gelten die Ansätze von § 5 Absatz 2.
c. Verfahren nach der Strafprozessordnung und der Jugendstrafprozessordnung
Art. 15 Staatsanwaltschaft
Die Gebühren der Staatsanwaltschaft im Erwachsenenstrafrecht betragen
für ein Vorverfahren ohne Untersuchungshandlungen Fr. 50.– bis Fr. 1000.–
für ein Vorverfahren mit Untersuchungshandlungen Fr. 200.– bis Fr. 10 000.–
für ein Verfahren betreffend Friedensbürgschaft Fr. 200.– bis Fr. 2 000.–
für nachträgliche Entscheide Fr. 100.– bis Fr. 1 000.–
für selbständige Einziehungsverfahren Fr. 100.– bis Fr. 4 000.– 2 Die Gebühren der Staatsanwaltschaft im Jugendstrafrecht betragen 50 bis 2000 Franken.
Art. 16 Oberstaatsanwaltschaft
Die Oberstaatsanwaltschaft bezieht für Entscheide eine Gebühr von 200 bis 2000 Franken.
Art. 17 Jugendgericht
Im Verfahren vor Jugendgericht beträgt die Gerichtsgebühr 300 bis 2000 Franken.
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Art. 18 Bezirksgericht
Im Verfahren vor Bezirksgericht beträgt die Gerichtsgebühr
vor dem Einzelrichter Fr. 500.– bis Fr. 2 000.–
in den übrigen Verfahren Fr. 500.– bis Fr. 4 000.–
Art. 19 Kriminalgericht
Im Verfahren vor Kriminalgericht beträgt die Gerichtsgebühr
vor dem Einzelrichter Fr. 500.– bis Fr. 4 000.–
in den übrigen Verfahren Fr. 1 000.– bis Fr. 20 000.–
Art. 20 Zwangsmassnahmengericht
Im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht beträgt die Gerichtsgebühr
in Jugendstrafsachen Fr. 300.– bis Fr. 1 000.–
in den übrigen Verfahren Fr. 300.– bis Fr. 2 000.–
Art. 21 Obergericht
Vor Obergericht beträgt die Gerichtsgebühr
im Berufungsverfahren Fr. 1 000.– bis Fr. 20 000.–
im Beschwerdeverfahren Fr. 500.– bis Fr. 5 000.–
im Revisionsverfahren Fr. 500.– bis Fr. 5 000.–
in Jugendstrafsachen Fr. 300.– bis Fr. 1 000.–
in den übrigen Verfahren Fr. 300.– bis Fr. 5 000.–
Art. 22 Amtliche Verteidigung
Der amtliche Verteidiger oder die amtliche Verteidigerin hat Anspruch auf ein Honorar und auf den Ersatz der Auslagen.
Das Honorar beträgt 85 Prozent der nach § 30 und § 32 festgesetzten Gebühr. Sofern die beschuldigte Person keine Kosten trägt, beträgt das Honorar 100 Prozent dieser Gebühr.
Für den notwendigen Zeitaufwand zwischen 20.00 Uhr und 7.00 Uhr sowie am Sonntag kann ein Nacht- beziehungsweise Sonntagszuschlag von maximal 100 Franken pro Stunde zugesprochen werden.
Nr. 265 7 2. Auslagen
a. Beweiskosten
Art. 23 Zeuginnen und Zeugen
Zeuginnen und Zeugen haben für jedes Erscheinen Anspruch auf ein Zeugengeld und auf Ersatz der belegten notwendigen Auslagen.
Das Zeugengeld beträgt 30 bis 100 Franken. Es kann bei erheblicher zeitlicher Inanspruchnahme des Zeugen oder der Zeugin angemessen erhöht werden.
Zeuginnen und Zeugen erhalten zusätzlich für den Erwerbsausfall eine Stundenentschädigung von 25 bis 150 Franken. Wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann der tatsächliche Erwerbsausfall entschädigt werden. Ausserordentlich hoher Erwerbsausfall wird nicht berücksichtigt.
Zeuginnen und Zeugen werden für Reisen die Fahrtkosten öffentlicher Verkehrsmittel ersetzt. Wenn kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder dessen Verwendung nicht zumutbar oder nicht zweckmässig ist, werden bei Verwendung eines eigenen Motorfahrzeugs eine Kilometerentschädigung nach dem Ansatz für die Mitglieder staatlicher Kommissionen, in den übrigen Fällen die tatsächlichen Transportkosten ersetzt.
Art. 24 Drittpersonen
Drittpersonen, die zur Mitwirkung verpflichtet sind, haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.
Art. 25 Sachverständige
Sachverständige werden nach Aufwand entschädigt.
Der Ansatz richtet sich nach den erforderlichen Fachkenntnissen und der Schwierigkeit der Leistung, bei freiberuflich tätigen Sachverständigen in der Regel nach den branchenüblichen Ansätzen oder nach Vereinbarung.
Die Entschädigung wird aufgrund der von dem oder der Sachverständigen eingereichten und auf ihre Angemessenheit überprüften Honorar- und Auslagenrechnung festgesetzt.
Nr. 265
b. Sonstige Auslagen
Art. 26 Übersetzerinnen und Übersetzer
Übersetzerinnen und Übersetzer erhalten in der Regel eine Stundenentschädigung von
bis 100 Franken. Der Ansatz richtet sich nach der Ausbildung und der beruflichen Erfahrung. In besonderen Fällen kann der Ansatz angemessen erhöht werden. Zusätzlich werden die Auslagen ersetzt.
Übersetzungen von Schriftstücken können nach den branchenüblichen Ansätzen entschädigt werden.
Art. 27 Vertreter oder Vertreterin des Kindes
Die Entschädigung für den Vertreter oder die Vertreterin des Kindes nach Artikel 299 f. ZPO beträgt 100 bis 3000 Franken.
Art. 28 Mediatorinnen und Mediatoren
Die nach Artikel 218 Absatz 2 ZPO oder nach Artikel 17 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 20096 (JStPO) eingesetzten Mediatorinnen und Mediatoren werden in analoger Anwendung von § 25 entschädigt.
III. Parteikosten 1. Entschädigung
a. Entschädigung an eine nicht berufsmässig vertretene Partei
Art. 29 Umtriebsentschädigung
Soweit es das Gesetz vorsieht, wird eine angemessene Umtriebsentschädigung entrichtet. Sie beträgt in der Regel zwischen 100 und 1000 Franken.
Handelt ein Anwalt in eigener Sache oder für seinen Arbeitgeber, beträgt die Umtriebsentschädigung maximal die Hälfte der Gebühr nach § 31 oder § 32.
SR 312.1 Nr. 265 9
b. Kosten der berufsmässigen Vertretung
Art. 30 Entschädigungsberechtigte Bemühungen
Die Gebühr entschädigt den berufsmässigen Vertreter oder die berufsmässige Vertreterin für die unmittelbar mit der Vertretung der Partei im Verfahren zusammenhängenden Bemühungen, namentlich für die Instruktion, das Studium der Akten und der Rechtsfragen, das Erstellen der Rechtsschriften, die Teilnahme an Gerichtsverhandlungen, das Studium der Entscheide und die mit diesen Bemühungen verbundenen Kanzleiarbeiten. Abgegolten sind zudem die geschäftlichen Grundkosten.
Für die Rechnungsstellung kann keine Gebühr beansprucht werden.
Art. 31 Verfahren nach der ZPO und nach dem VRG
Im Verfahren vor der Schlichtungsbehörde, vor erster Instanz oder vor der einzigen kantonalen Instanz beträgt die ordentliche Gebühr 75 bis 150 Prozent der Gebühr nach den §§ 4–8 und 12–13.
Im Rechtsmittelverfahren beträgt die ordentliche Gebühr 50 bis 120 Prozent der Gebühr nach den §§ 9–12 und 14.
Art. 32 Verfahren nach der StPO
Im polizeilichen Ermittlungsverfahren ohne Berichterstattung an die Staatsanwaltschaft beträgt die ordentliche Gebühr 200 bis 500 Franken.
Im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren beträgt die ordentliche Gebühr 75 bis 150 Prozent der Gebühr nach den §§ 15–20.
Im Rechtsmittelverfahren beträgt die ordentliche Gebühr 50 bis 120 Prozent der Gebühr nach § 21.
2. Auslagen
Art. 33 Ersatzberechtigte Auslagen
Ersetzt werden die für die Prozessführung notwendigen Auslagen.
Die Auslagen sind nach ihrer Art getrennt auszuweisen, soweit sie 100 Franken übersteigen. Fehlt eine ausreichende, nachvollziehbare Aufstellung, kann ein pauschaler Auslagenersatz nach Ermessen des Gerichts zugesprochen werden.
Für Fahrtkosten gilt § 23 Absatz 4.
Nr. 265
Fotokopien werden mit 30 Rappen pro Stück vergütet. Das Kopieren der eigenen Akten (Rechtsschriften, Korrespondenzen u.Ä.) wird nicht entschädigt; bei berufsmässigen Vertreterinnen und Vertretern zählt dies zu den Kanzleiarbeiten im Sinn von § 30 Absatz 1.
B. Verwaltungskosten
Art. 34 Grundsatz
Das Obergericht und die ihm unterstellten Gerichte und Dienststellen stellen für ihre Amtshandlungen sowie für die Inanspruchnahme ihrer Einrichtungen Gebühren und Auslagen in Rechnung.
Von kantonalen und kommunalen Behörden werden in der Regel keine Gebühren verlangt.
Art. 35 Stundung, Ermässigung und Erlass
Die Behörde kann von Amtes wegen oder auf Gesuch hin Gebühren und Auslagen stunden oder auf ihre Erhebung ganz oder teilweise verzichten, wenn
für die gebührenpflichtige Person ein Härtefall vorliegt oder
die Amtshandlung oder die Benützung von öffentlichen Einrichtungen im öffentlichen Interesse liegt und keine wirtschaftlichen Interessen verfolgt werden oder
besondere Gründe vorliegen.
Art. 36 Gebühren
Es werden folgende Gebühren verrechnet:
nachträgliche Akteneinsicht Fr. 20.– bis Fr. 100.–
Abgabe eines anonymisierten Urteils/Entscheids Fr. 5.– pro Seite
Abgabe eines nicht anonymisierten Urteils/Entscheids Fr. 1.– pro Seite
Rechtskraftbescheinigung (mehr als 3 Monate nach Zustellung Fr. 20.– bis Fr. 50.– Urteil/Entscheid)
Kopieren von Schriftstücken – A4-Kopie schwarz-weiss Fr. –.50 pro Kopie – A4-Kopie farbig Fr. –.70 pro Kopie – A3-Kopie Fr. 1.– pro Kopie
andere Vervielfältigungen effektive Kosten
andere Dienstleistungen Fr. 20.– bis Fr. 500.– 2 Die Gebühr kann bis zu 50 Prozent erhöht werden, wenn die Dienstleistung auf Ersuchen hin dringlich verrichtet wird.
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Art. 37 Auslagen
Es werden die effektiven Auslagen in Rechnung gestellt.
C. Schlussbestimmungen
Art. 38 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung des Obergerichts über die Kosten in Zivil- und Strafverfahren sowie in weiteren Verfahren (Kostenverordnung) vom 6. November 20037 wird aufgehoben.
Art. 39 Übergangsbestimmungen
Das neue Recht findet grundsätzlich auf alle Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens rechtshängig sind.
Soweit nach den Artikeln 404 ff. ZPO und 448 ff. StPO auf das Verfahren weiterhin das kantonale Prozessrecht anwendbar ist, gilt das bisherige Recht.
Art. 40 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
Luzern, 17. Dezember 2010 Im Namen des Obergerichts Der Präsident: Kurt Boesch Die Generalsekretärin: Ruth Aregger
G 2003 334 (SRL Nr. 265)