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Verordnung über die Leistungsbeurteilung während des Semesters und für die Abschlussprüfungen auf der Sekundarstufe II aufgrund der ausserordentlichen Lage infolge des Coronavirus (Covid-19)
vom 05.05.2020 (Stand 05.05.2020)
Der Regierungsrat des Kantons Luzern,
gestützt auf § 56 Absatz 3 der Kantonsverfassung vom 17. Juni 2007,
auf Antrag des Bildungs- und Kulturdepartementes,
beschliesst:
Art. 1 Geltungsbereich und Zweck
Die Verordnung gilt für die Leistungsbeurteilung während des Semesters auf der Sekundarstufe II sowie für die Abschlussprüfungen an den Gymnasien und an den Fachmittelschulen aufgrund der ausserordentlichen Lage, die im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) besteht.
Sie regelt insbesondere Abweichungen von Bestimmungen des kantonalen Rechts, damit die Noten ermittelt und die Aushändigung der Zeugnisse sichergestellt werden können.
Art. 2 Mindestanzahl Prüfungen
Die Schulleitung ist berechtigt, von der im kantonalen Recht für ein Semester vorgeschriebenen Mindestanzahl der Prüfungen abzuweichen.
Art. 3 Berufsmaturitätslehrgänge
Noten, die während des Fernunterrichts erteilt wurden, werden für die Berechnung der Zeugnisnote des zweiten Semesters des Schuljahres 2019/2020 beigezogen.
Lernende in den vollschulischen Lehrgängen werden in Abweichung von den §§ 15-17a des Reglementes über die Berufsmaturität vom 2. Juli 2013 in jedem Fall promoviert.
Endet in den vollschulischen Lehrgängen die Probezeit im zweiten Semester des Schuljahres 2019/2020, verlängert sich diese um ein Semester.
Lernende im ersten Schuljahr der Wirtschaftsmittelschulen, welche im ersten Semester des Schuljahres 2019/2020 nicht promoviert wurden und am Ende des ersten Semesters des Schuljahres 2020/2021 erneut nicht promoviert werden, müssen die Schule verlassen. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.
Art. 4 Maturitätsprüfungen
Bei der gymnasialen Maturität wird auf die Durchführung von mündlichen und von praktischen Maturitätsprüfungen verzichtet. Ausgenommen ist das Schwerpunkt- oder Ergänzungsfach Bildnerisches Gestalten, in dem ausschliesslich eine praktische Prüfung durchgeführt wird.
Die Prüfungsnote entspricht der Note der schriftlichen oder der praktischen Prüfung.
Die Maturitätskonferenz kann in den Prüfungsfächern von der Regelung über das Runden gemäss § 17 Absatz 3 des Reglementes für die Maturitätsprüfungen im Kanton Luzern vom 15. April 2008 abweichen.
Art. 5 Abschlussprüfungen Fachmittelschulausweis
Die Abschlussprüfungen für den Fachmittelschulausweis werden durchgeführt.
Die Schulleitung legt pro Prüfungsfach fest, ob mündlich oder schriftlich oder praktisch geprüft wird.
Art. 6 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Die Verordnung tritt am 5. Mai 2020 in Kraft und gilt bis zum 28. Februar 2021. Sie ist zu veröffentlichen.
K 2020 1521 G 2020-034