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Verordnung über die Gebühren an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz
Verordnung über die Gebühren an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Gebührenverordnung)
vom 18. Dezember 2008* (Stand 1. September 2012)
Der Konkordatsrat der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz, gestützt auf Art. 12 Abs. 4 des Konkordates über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Konkordat) vom 15. Dezember 2000 1, beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Gebühren für
das erweiterte Aufnahmeverfahren gemäss dem PHZ-Aufnahmereglement und
sämtliche Studienangebote des Kompetenzbereichs Ausbildung (Diplomstudien).
Für Bildungsangebote, welche in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen erstellt werden, kann der Direktor PHZ oder die Direktorin PHZ auf Antrag der Direktionskonferenz von dieser Verordnung abweichende Bestimmungen erlassen.
II. Aufnahmegebühren
Art. 2 Aufnahmegebühren
Die Aufnahmegebühren betragen für die Diplomstudien Fr. 200.–. 2 * G 2009 29
SRL Nr. 515
Sofern kein Studienunterbruch erfolgt, wird bei einem Wechsel des Studiengangs keine zusätzliche Aufnahmegebühr erhoben.
III. Teilnahme- und Studiengebühren
Art. 3 Vorbereitungskurs
Für den Besuch des Vorbereitungskurses im Rahmen des erweiterten Aufnahmeverfahrens werden folgende Teilnahmegebühren erhoben:
für Teilnehmende mit Wohnsitz in einem Konkordatskanton oder in einem Kanton, der Mitglied eines regionalen oder bilateralen Abkommens ist: – Vorbereitungskurs Niveau I Fr. 500.– – Vorbereitungskurs Niveau II Fr. 750.–
für alle übrigen Teilnehmenden: – Vorbereitungskurs Niveau I Fr. 8 400.– – Vorbereitungskurs Niveau II Fr. 14 000.– 2 Für die Feststellung des Wohnsitzes gelten die Bestimmungen der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV) 3.
Für Teilnehmende, die infolge Nichtbestehens der Eintrittsprüfung den Vorbereitungskurs oder Teile davon wiederholen, beträgt die Teilnahmegebühr unabhängig vom Wohnsitz: – Vorbereitungskurs Niveau I Fr. 500.– – Vorbereitungskurs Niveau II Fr. 750.–
Art. 4 Diplomstudien
Die allgemeinen Studiengebühren betragen
für immatrikulierte Studierende pro Semester Fr. 550.–
für Hörerinnen und Hörer pro Semesterwochenstunde Fr. 150.– 2 Für Gaststudierende im Rahmen nationaler oder internationaler Mobilitätsprogramme gehen allfällige Studiengeldregelungen der entsprechenden Abkommen den Bestimmungen dieser Verordnung vor.
Falls Nachprüfungen in den ersten vier Wochen des neuen Semesters durchgeführt werden, wird keine Studiengebühr erhoben.
Fassung gemäss Änderung vom 22. Juni 2012, in Kraft seit dem 1. September 2012 (G 2012 172).
SRL Nr. 535
Art. 5 Instrumental- oder Gesangsunterricht
Im Bereich Diplomstudien beträgt die Gebühr für den Instrumental- oder Sologesangsunterricht pro Lektion von 45 Minuten während eines Semesters:
obligatorischer Instrumentalunterricht unentgeltlich
freiwilliger Unterricht in Sologesang während des stufenüber- unentgeltlich greifenden Grundjahrs
freiwilliger Instrumentalunterricht für Studierende ohne Stu- unentgeltlich dienfach Musik während des stufenübergreifenden Grundjahrs
freiwilliger Instrumentalunterricht für Studierende mit Studienfach Musik während des stufenübergreifenden Grundjahrs: – Einzelunterricht (in begründeten Ausnahmefällen) Fr. 900.– – Gruppenunterricht Fr. 450.–
freiwilliger Instrumentalunterricht oder freiwilliger Unterricht in Sologesang für alle Studierenden ab dem zweiten Studienjahr: – Einzelunterricht (in begründeten Ausnahmefällen) Fr. 900.– – Gruppenunterricht Fr. 450.– 2 Die Lektionen bei Instrumental- oder Gesangsunterricht dauern 45 Minuten. Gilt eine andere Lektionsdauer, sind die entsprechenden Gebühren im massgebenden Verhältnis zu bezahlen.
Eine allfällige Instrumentenmiete geht zu Lasten der Studierenden.
IV. Prüfungsgebühren
Art. 6 Eintrittsprüfung
Die Gebühr für die Eintrittsprüfung beträgt Fr. 250.–
Muss die Eintrittsprüfung wiederholt werden, beträgt die Gebühr Fr. 125.–
Art. 7 Diplomstudien
Die Prüfungsgebühren werden wie folgt festgelegt:
Bachelorprüfung Fr. 400.–
Masterprüfung Fr. 200.–
Prüfung Erweiterungsdiplom Fr. 200.– 2 Die Gebühren für Wiederholungsprüfungen betragen die Hälfte der Gebühren nach Absatz 1.
V. Dokumentengebühren
Art. 8 Dokumentengebühren
Für die Ausfertigung von Diplomen und Bescheinigungen werden folgende Gebühren erhoben:
Bachelor mit Lehrdiplom / Master mit Lehrdiplom Fr. 220.–
nachträgliche Ausstellung von Duplikaten, pro Stück Fr. 50.– VI. Übrige Gebühren
Art. 9 Lehrmittel, Exkursionen
In den Teilnahme- und Studiengebühren sind die Kosten für persönliche Lehrmittel, Schulmaterialien, Exkursionen usw. nicht enthalten. Diese werden separat in Rechnung gestellt.
Art. 10 Hochschulsport Campus Luzern
Die Rektorate sind berechtigt, für die Benützung von Angeboten des Hochschulsports Campus Luzern einen Beitrag von maximal 50 Franken pro Semester zu erheben. Bei besonders personal- oder materialintensiven Angeboten kann der Beitrag entsprechend den anfallenden Kosten erhöht werden.
VII. Ausnahmeregelungen
Art. 11 Beurlaubung und Studienunterbruch
Eine Beurlaubung berechtigt nicht zur Reduktion von Gebühren.
Bei einem Studienunterbruch sind keine Gebühren geschuldet. Bei der Wiederaufnahme des Studiums nach einem mehr als einjährigen Unterbruch wird die Aufnahmegebühr erneut erhoben.
Art. 12 Abmeldung und Studienabbruch
Erfolgt beim Vorbereitungskurs eine Abmeldung oder ein Abbruch innerhalb der ersten zwei Wochen seit Kursbeginn, bleiben die in Art. 3 Abs. 1 Buchstabe a bestimmten Teilnahmegebühren geschuldet. Teilnehmenden gemäss Buchstabe b wird die Differenz zu Buchstabe a zurückerstattet.
Bei einer Abmeldung von einer Prüfung mindestens vier Wochen vor deren Durchführung werden allfällige Prüfungs- und Dokumentengebühren zurückerstattet.
Art. 13 Härtefälle
In Härtefällen können die Rektorate im Rahmen der Richtlinien der Direktionskonferenz die Gebühren ganz oder teilweise erlassen oder Teilzahlungen bewilligen.
Aufnahmegebühren können nicht erlassen werden.
VIII. Schlussbestimmungen
Art. 14 Zahlungspflicht
Die Bezahlung der Aufnahme- und Studien- beziehungsweise Teilnahmegebühr ist Voraussetzung für die Zulassung zum Studium beziehungsweise zum Vorbereitungskurs.
Die Bezahlung der Prüfungsgebühren ist Voraussetzung für die Zulassung zur entsprechenden Prüfung.
Die Bezahlung der Dokumentengebühr ist Voraussetzung für den Erhalt der entsprechenden Dokumente.
Art. 15 Fälligkeit
Die Gebühren werden mit der Rechnungsstellung fällig. Sie werden vom zuständigen Rektorat eingezogen.
Art. 16 Rechtsmittel
Gegen Entscheide im Zusammenhang mit dieser Verordnung kann nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern vom 3. Juli 1972 4 beim Bildungsdepartement des Kantons Luzern schriftlich und begründet Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.
Art. 17 Aufhebung eines Erlasses
Die Verordnung über die Studiengebühren an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz vom 13. März 2003 5 wird aufgehoben.
SRL Nr. 40 5
Art. 18 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. September 2009 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
Luzern, 18. Dezember 2008 Im Namen des Konkordatsrates Der Präsident: Hans Hofer Der Sekretär: Christoph Mylaeus-Renggli