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Verordnung über die Erteilung des Fähigkeitszeugnisses als Gemeindeschreiber oder als Gemeindeschreiberin
vom 05.06.2007 (Stand 01.01.2014)
Der Regierungsrat des Kantons Luzern,
gestützt auf § 31 Absatz 3 des Gemeindegesetzes vom 4. Mai 2004,
auf Antrag des Justiz- und Sicherheitsdepartementes,
beschliesst:
Art. 1 Grundsatz
Das Fähigkeitszeugnis als Gemeindeschreiber oder Gemeindeschreiberin kann erlangen, wer am Institut für Betriebs- und Regionalökonomie (IBR) der Hochschule Luzern – Wirtschaft unter der Trägerschaft des Vereins Verwaltungsweiterbildung Zentralschweiz (VWBZ) das Basismodul und das Fachmodul Recht des Lehrgangs Verwaltungswirtschaft sowie den Lehrgang Verwaltungsmanagement, inklusive Modul Fallstudien, erfolgreich abgeschlossen und während mindestens eines Jahres auf einer Gemeinde-, Stadt- oder Kantonsverwaltung gearbeitet hat.
Ausnahmsweise kann das Fähigkeitszeugnis als Gemeindeschreiber oder Gemeindeschreiberin erlangen, wer eine mit jener gemäss Absatz 1 vergleichbare Ausbildung sowie das Modul Fallstudien des Lehrgangs Verwaltungsmanagement erfolgreich abgeschlossen und während mindestens eines Jahres auf einer Gemeinde-, Stadt- oder Kantonsverwaltung gearbeitet hat.
Das Fähigkeitszeugnis wird vom Regierungsrat erteilt.
Art. 2 Mindestinhalt der Ausbildung
Die Ausbildung am IBR hat mindestens folgende Fachbereiche zu umfassen:
a. Staats- und Gemeinderecht, inklusive Prinzipien des staatlichen Handelns,
b. Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahrensrecht,
c. gemeinderelevante Auswahl aus
1. dem Obligationenrecht,
2. dem Zivilrecht,
3. dem Steuerrecht,
4. dem Sozialhilferecht,
5. dem Raumplanungs- und Baurecht, dem Strassenrecht, dem Umweltschutzrecht, dem Perimeterrecht und dem öffentlichen Beschaffungswesen,
d. wirtschaftliche und politische Grundlagen des staatlichen Handelns,
e. Public Management,
f. Entwicklung des eigenen Führungsverständnisses,
g. interne und externe Kommunikation,
h. Personalmanagement.
Art. 3 Mindestanforderungen an die Prüfungen
Die Prüfungen richten sich nach den Prüfungsreglementen des VWBZ und haben folgende Mindestanforderungen zu erfüllen:
Im Basismodul und im Fachmodul Recht des Lehrgangs Verwaltungswirtschaft sowie im Lehrgang Verwaltungsmanagement muss je eine genügende Gesamtnote erreicht werden, wobei das Modul Fallstudien innerhalb des Lehrgangs Verwaltungsmanagement zwingend mit genügend abgeschlossen werden muss.
Leistungsnachweise werden durch ausreichende Unterrichtspräsenz, durch mündliche oder schriftliche Prüfungen, durch Fachberichte und Fachreferate sowie durch eine Abschlussarbeit (Diplomarbeit) erbracht.
Wird die Abschlussarbeit in Gruppen verfasst, muss die Leistung der einzelnen Mitglieder erkennbar und bewertbar sein.
Gegen Entscheide im Zusammenhang mit den Prüfungen kann, soweit es um die Erlangung des Fähigkeitszeugnisses als Gemeindeschreiber oder Gemeindeschreiberin geht, nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege schriftlich und begründet beim Justiz- und Sicherheitsdepartement Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
Art. 4 Wahl und Zusammensetzung der Prüfungskommission
Der Regierungsrat wählt nach Anhörung der Gemeinden zur Begleitung der Ausbildungen und der Prüfungen eine Prüfungskommission sowie deren Präsidenten oder Präsidentin. Rund ein Drittel der Kommissionsmitglieder sollen amtierende Gemeindeschreiberinnen und Gemeindeschreiber oder Verwaltungsfachleute mit Fähigkeitszeugnis als Gemeindeschreiber oder Gemeindeschreiberin sein.
Die Kommission konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten oder der Präsidentin selbst.
Das Sekretariat besorgt die Dienststelle Gemeinden, Handelsregister und Staatsarchiv des Kantons Luzern.
Art. 5 Aufgaben der Prüfungskommission
Die Prüfungskommission begutachtet die Ausbildungsprogramme und die Prüfungspläne.
Sie stellt dem Regierungsrat Antrag, wenn sie die Ausbildungsprogramme oder die Prüfungspläne als nicht mehr ausreichend betrachtet, um das Fähigkeitszeugnis als Gemeindeschreiber oder Gemeindeschreiberin zu erlangen.
Schriftliche und mündliche Prüfungen sowie allfällige Abschlussarbeiten können von einem Kommissionsmitglied begleitet werden.
Die Prüfungskommission stellt dem Regierungsrat Antrag auf Erteilung der Fähigkeitszeugnisse.
Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung über die Ausbildung zum Gemeindeschreiber oder zur Gemeindeschreiberin vom 18. September 2001 wird aufgehoben.
Art. 7 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Dezember 2010
Wer das bisher erforderliche Basismodul und das Fachmodul Recht des Lehrgangs Verwaltungswirtschaft sowie den Lehrgang Verwaltungsmanagement erfolgreich abgeschlossen hat, kann das Fähigkeitszeugnis erlangen, sofern zusätzlich das Modul Fallstudien des Lehrgangs Verwaltungsmanagement erfolgreich abgeschlossen wird.
Wer die früher erforderlichen Lehrgänge Verwaltungswirtschaft Grundstufe und Verwaltungsmanagement Diplomstufe, Schwerpunktmodul Wirtschaft beziehungsweise Public Management, erfolgreich absolviert hat, kann das Fähigkeitszeugnis erlangen, sofern zusätzlich das Fachmodul Recht des Lehrgangs Verwaltungswirtschaft und das Modul Fallstudien des Lehrgangs Verwaltungsmanagement erfolgreich abgeschlossen werden.
Art. 8 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
G 2007 184